BMF zum Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen

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ความคิดเห็น • 71

  • @schneewittchen176
    @schneewittchen176 ปีที่แล้ว +1

    Übrigens ein tolles Video, sehr kurzweilig dargebracht 👍👍👍 super "Leischtung"!

  • @a.b.4344
    @a.b.4344 ปีที่แล้ว +1

    Sehr schönes Video und die Erläuterungen gut vorgebracht.👍
    Nach dem BMF-Entwurf war ja schon Übles zu Ahnen. So gibt das BMF einer größeren Anzahl von Altanlagen die Möglichkeit zur "Flucht" aus der Umsatzbesteuerung.
    So mancher Alt-Anlagenbetreiber, welcher bisher mit sich harderte ob sich ein Stromspeicher lohnen kann, wird nunmehr zur Überzeugung kommen das ein solcher das richtige für Ihn ist....
    Wichtig die Fiktion der 90% Nutzung durch Stromspeicher wird laut Schreiben bereits mit der bloßen *Absicht* der *künftigen Nutzung eines Stromspeichers* erfüllt. Gerade aktuell wichtig da die Lieferzeiten von Batteriespeicher aktuell gerne auch länger als ein Jahr sein können.
    Alleine die glaubhaft gemachte Absicht (Bestellung) genügt also den Wechsel ins Privatvermögen unmittelbar ab 1.1.2023 vornehmen zu können. Meiner Meinung nach ein sehr wichtiger Punkt.
    Des weiteren ist wichtig dass das BMF-Schreiben keine konkrete Aussage macht wie der Stromspeicher auszugestalten ist, noch wie groß dieser im Vergleich zur PV-Fläche zu sein hat:
    - Es genügt die blosse Absicht - EIne Bestellung dürfte zur Dokumentation der Ensthaftigkeit genügen (aktuelle Lieferzeitsituation)
    - Er muss also nicht das gesamte Haus, bzw. die zur Berechnung der Steuerfreiheit enthaltenen Wohneinheiten versorgen
    - Auch ein kleiner Stromspeicher ist ausreichend. Dies ist insofern interessant als dass ein kleiner Speicher sich sehr viel schneller amotisiert ( Stichwort Lade/Entladezyklen versus Lebensdauer)
    - Laut BMF müsste auch ein nicht fest verbundendener fahrbarer (oder sagen wir selbstfahrender) Stromspeicher aka E-Auto die Vorgaben des BMF-Schreiben erfüllen. Dies dürfte wohl für einen zusätzlicher Anreiz zur E-Mobilität entfachen...
    Insgesamt muss ich sagen dass das BMF-Schreiben einen sehr geschickten Schachzug darstellt.
    Das BMF weiss das es mit den Gesetzesänderungen nicht aus der Nummer mit den 0% für Bestandsanlagenbesitzer herauskommt.
    Gleichzeitig wird eine künstliche Hürde mit den 90% aufgebaut von dem es wohl selbst nicht überzeugt ist ob dies vor Gericht zu halten sein wird.
    Nun wird den Anlagenbesitzern eine Abkürzung gezeigt, welche zur Erlangung nochmals Geld (und damit Umsatz und gesamtwirtschaftlich Wertschöpfung) in die Hand nehmen müssen.
    Gleichzeitig werden mehrer Ziele der forcierten Energiewende adressiert:
    - Glättung des aus PV-Anlagen erzeugten Zappelstroms
    - Aufbau von dezentralen Stromspeichern
    - ggfs. Ausbau von netzdienlichen Speichern (Stichwort Strom Cloud)
    Ein geschickter Schachzug, Chapeau.

    • @andreasfendt1765
      @andreasfendt1765 ปีที่แล้ว

      m.E reicht ein vorhandener Speicher, er muss nicht neu angeschafft werden?

    • @a.b.4344
      @a.b.4344 ปีที่แล้ว

      @@andreasfendt1765 Das lese ich auch so.

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      @A. B. Wie sehen Sie es denn mit einem Speicher bei einer PV-Anlage im Betrieb bzw. auf zB einem Fabrik-Gebäude. also 0% private Verwendung. Lt. BMF dennoch entnehmbar. Das finde ich sehr komisch von der Grund-Idee.

    • @a.b.4344
      @a.b.4344 ปีที่แล้ว +1

      @@NeufangAkademie-Calw Das wird zumindest durch die grundsätzlichen Vorrussetzungen begrenzt:
      - Das Gebäude muss zumindest in einer Grüßenordnung eine Wohnung enthalten oder dem Gemeinwohl dienen
      - pro Einheit sind maximal 15KWhp PV-Anlagen Große zulässig.
      Eine Fabrik baut hier doch ganz schnell ein paar Nummern größer, es sei denn es soll wirklich nur die Hausmeisterwohnung "elektrifiziert" werden...
      Ich denke die Grenzen sind bei besagtem Ärztehaus ganz gut umrissen und dort ist es dem Gesetz nach ausdrücklich gewollt...

  • @guidozehnder6921
    @guidozehnder6921 ปีที่แล้ว

    ....habe gestern das Seminar bereits gebucht

  • @G.unkt709
    @G.unkt709 ปีที่แล้ว +1

    Schön die Fliegenklatsche, ich hoffe das wird humorvoll genommen und kein Elefant draus gemacht ;-)

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Ich hoffe doch auch. Das war auch nett gemeint 👍 ich fand die Ideen auch inspirierend.

    • @mjw1687
      @mjw1687 ปีที่แล้ว

      Buche doch das Seminar am 24.3. das sollte dir weiterhelfen mit deinem regelbesteuerden Vollunternehmer

  • @mattoman4819
    @mattoman4819 ปีที่แล้ว

    Guten Tag! (Anlage 09/2022 errichtet und bezahlt) Mein Finanzamt macht nach erklärter Entnahme nun Folgendes: Sie argumentieren, dass die Anlage nun nicht mehr zu mehr als 10% betrieblich genutzt wird. Somit unterliege es dem Zuordnungsverbot nach $15 Abs.1 Satz 2 UStG. Somit wäre die Anlage nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt und man korrigiert nun im diesjährigen Steuerbescheid die Vorsteuerbeträge (von anderen Unternehmen) auf 0, was einer Rückzahlung der Vorsteuer bedeutet. Wie kann man hier reagieren?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Das Finanzamt auf die Regelung im BMF Schreiben hinweisen. Außerdem auf Abschn. 15.12 UStAE. Darin heißt es: 6Das Recht auf Vorsteuerabzug des Unternehmers entsteht dem Grunde und der Höhe nach bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. 7Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
      Ich würde argumentieren, dass die Absicht zu mehr als 10% bestand. Es liegt auch weiterhin diese Absicht vor. Nur dank dem Speicher fingiert das BMF ein Entnahmerecht. Diese Fiktion ändert aber nichts an der ursprünglichen absicht, die für den Vorsteuerabzug maßgebend ist. Die Entscheidung zur Zuordnung wie in 9/22 getroffen. Also darf das FA für diese Frage nur Informationen nutzen, die in 9/22 bekannt sind. Eine Erklärung in 2023 ist bei der Berücksichtigung nicht möglich. Das ist rechtlich unzulässig
      Bitte beachten sie, das wir hier keine Steuerberatung machen dürfen. Daher ist das obige auch alles allgemein. Für eine konkrete Beratung wenden sie sich bitte an ihren Steuerberater.

    • @mattoman4819
      @mattoman4819 ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw Vielen Dank für Ihre Antwort! Das FA weist durchaus auf diese Zuordnungsentscheidung hin. Sie schreiben aber weiter:
      "Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung in der Umsatsteuerjahreserklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wenn frühere Anhaltspunkte für eine vollständige Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen fehlen (vergl. BFH-Urteil vom 07.07.2011). Eine zeitnahe Dokumentation liegt vor, wenn diese bis zum 31.07. des Folgejahres vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldeverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden."
      Ich werde das natürlich mit einem Steuerberater klären, vielleicht können Sie mir aber unter diesen Gesichtspunkte eine neue Abschätzung mitteilen?
      Vielen Dank im Vorraus!

  • @gerds.6358
    @gerds.6358 ปีที่แล้ว

    Hallo Herr Schäfer,
    vielen Dank für das informative Video.
    Sind Sie der Auffassung, dass man eine PV-Anlage auch rückwirkend bspw. zum 01.01.2023 entnehmen kann und muss die Entnahme aktiv dem Finanzamt angezeigt werden?
    Beste Grüße aus dem Sauerland (NRW)

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Hallo,
      muss angezeigt werden über die Voranmeldung. Theoretisch könnte man es bisher „vergessen“ haben dort anzuzeigen und die Voranmeldung dann berichtigen. Das setzt aber voraus, dass man wirklich bereits im Januar den entnahmewille hatte. Das bezweifle ich mal.

    • @MyBernis
      @MyBernis ปีที่แล้ว +1

      @@NeufangAkademie-Calw Wir haben unsere Anlage mit Speicher im November 2022 in Betrieb genommen. Was muss ich faktisch machen um die Anlage rauszunehmen? Ich kann mich aber nicht erinnern überhaupt bisher mit dem Finanzamt kommuniziert zu haben. Muss ich das dann überhaupt noch? Danke und VG Bernhard

  • @christianwollmann1023
    @christianwollmann1023 ปีที่แล้ว

    Hallo, ich soll als Dachdeckerbetrieb nur die Montage der PV übernehmen für den Bauherren. Material wird komplett gestellt. Wir bauen Gerüst auf und bauen die 12 Module auf das Dach. Muss ich die Rechnung mit 19 oder 0 besteuern?Danke

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว +1

      Wir dürfen hier rechtlich keine individuelle Steuerberatung vornehmen. Das verbietet das StBerG. Bitte kontaktieren Sie daher Ihren Steuerberater. Ich kann nur allgemein sagen, dass es letztlich egal ist, ob man Module liefert oder gestellt bekommt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG ist auch die reine Montage mit 0% besteuert. Zum Gerüst sagte ich bereits im Video, dass das gleich zu behandeln ist wie die eigentliche Hauptleistung, also ebenso mit 0%.

    • @sippchri
      @sippchri ปีที่แล้ว

      Was wenn der Dachdecker das Gerüst und die Installation der Dachhaken für die Modulinstallation vornimmt, der Elektriker aber die PV-Module selbst montiert? Kann der Dachdecker dann auch den die Rechnung für das Gerüst und die Installation der Dachhaken für die Profilschienen mit 0% besteuern?
      Dachhaken und Schienen werden über den Elektriker geliefert und sind laut Kostenvoranschlag 0% besteuert.

  • @romanborger5344
    @romanborger5344 ปีที่แล้ว

    Hallo. Danke für die Aufarbeitung des Themas. Eine Frage bekomme ich bei keinem geklärt: was passiert, wenn Anzahlungen bereits in 2022 geleistet wurden, aber die Inbetriebnahme + Installation weiterer Kabel in 2023 stattgefunden hat. Wie leite ich das im Kontext Nebenleistung zur Hauptleistung ab? Wer hat das Recht auf seiner Seite? Die Solarfirma, die auf die letzte Abschlagszahlung aus 2022 besteht, oder der Auftraggeber, der auf den Nullsteuersatz plädiert? Diesen Fall bekomme ich aus dem BMF Schreiben nicht abgeleitet. Herzlichen Dank

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว +1

      Dafür ist letztlich maßgebend, wann die Anlage fertig ist. Ich vermute mal erst in 2023, daher insgesamt Nullsteuersatz. ABER die Anzahlung bleibt erst mal bei 19 %. Erst im Rahmen der schlussrechnung wird dass dann auf 0 EUR reduziert (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). Kleines Beispiel. Im Dez 2022 wurde eine Abschlagszahlung von 10000+1900=11900 gezahlt. Die Anlage ist teilweise fertig.
      Im Januar 23 werden Kabel montiert und die Anlage wird abgenomme. Abnahme =Datum -> Nullsteuersatz.
      Nun kommt die Schlussrechnung mit 30000+0=30000
      Auf der Rechnung sollte dann in etwa stehen.
      Von den in Rechnung gestellten 30000 EUR wurden bereits bei Anzahlung in 12/2022 10000+1900=11900 entrichtet. Zu zahlen sind damit noch 18100 EUR.

    • @romanborger5344
      @romanborger5344 ปีที่แล้ว

      Ich bin überaus positiv angetan von der präzisen Beantwortung. Herzlichen Dank dafür schon mal. Meine etwas komplizierte Situation, dass ich keine Schlussrechnung im neuen Jahr erhalten habe, obwohl die Anlage erst in 2023 fertiggestellt wurde. Sowohl Speicher, Wechselrichter und Paneele waren bereits in vergangenen Jahr montiert. Was ausblieb, war dir Komplettierung der AC Montage. Strings wurden erst im neuen Jahr mit dem Wechselrichter verbunden + abschließende Kabelarbeiten. Dennoch habe ich eine Schlussrechnung im Jahr 2022 erhalten, die ich allerdings nie gezahlt hatte, weil die komplette Arbeit noch nicht geleistet wurde. Die Solarfirma schaltet sich stumm. Entnehme ich der Antwort richtig, dass er mir im neuen Jahr eine korrigierte Schlussrechnung schuldig ist? Habe ich das Recht auf meiner Seite? Herzlichen Dank erneut.

  • @helgeschneider286
    @helgeschneider286 ปีที่แล้ว

    Heißt die Entnahmeerklärung kann auch rechtswirksam über ein freitextliches Schreiben abgegeben werden? Wenn ja was müsste in diesem denn genau dargelegt werden?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Der grob geschätzte Restwert der PV-Anlage muss in Zeile 14 der Voranmeldung eingetragen werden. Zusätzlich würde ich ins Freitextfeld schreiben: „Weil die PV-Anlage zu mehr als 90 % privat genutzt wird, denn es ist ein Stromspeicher vorhanden, wird diese gem. BMF vom 27.2.2023 entnommen.“

  • @HD0424
    @HD0424 ปีที่แล้ว

    Die Einspeisung ins Netz wird definitiv mit 19 Prozent versteuert hat sich da nichts mehr geändert bzw habe ich da was falsch verstanden? Und das gilt dann auch sofort und gibt somit kein Freibetrag oder so?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว +1

      Ja, Einspeisung voll 19% ohne Freibetrag.

    • @andreafrage9649
      @andreafrage9649 ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw das verstehe ich nicht. Wenn ich ja ab 2023 nicht mehr zur Regelbesteuerung optiere, weil ja Kauf/Installation der Anlage 0% Vorsteuer, dann bekomme ich doch auch keine USt auf die Einspeisung.
      Sie meinen wahrscheinlich die Bestandsanlagen innerhalb des 5 Jahre Optionszeitraums ?

  • @stefangottsch3226
    @stefangottsch3226 ปีที่แล้ว

    Moin Michael,
    die Anschaffung der Anlage war 2022 -- Fertigstellung durch Restlieferung Speicher und AC Anschluss erst 2023 warte noch auf die Freigabe vom Netzanbieter .
    Ich habe die Anlage gepachtet 20 Jahre und würde z.B 140 Euro im Monat inkl. MwSt zahlen.
    Ist es nun so das die MwSt. für mich wegfällt und ich Z.B nur noch 113 Euro im Monat zahlen muss . ???
    Ich habe im Vertag eine Kaufübernahme nach 20Jahren vereinbart.
    Würde mich über eine Antwort freuen
    Gruß
    Stefan

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว +1

      Moin Stefan.
      Also bei Leasing / Pachten bleibt es grundsätzlich weiterhin bei 19%.
      Einzige Ausnahme. Am Ende steht die Übernahme von vorn herein fest, sodass die Pacht eigentlich nur eine Finanzierung ist.
      Wie sieht das in deinem Vertrag aus? Musst du die Anlage am Ende abnehmen? Gibt es am Ende noch eine Endzahlung? Falls ja, wie hoch ist die.

    • @stefangottsch3226
      @stefangottsch3226 ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw
      Danke für die schnelle Antwort.
      Ja , es gibt einen Endzahlung .
      1.- Euro betragen die Übernahmekosten. Es war eine Aktion vom Anbieter. Ich habe das auch Schriftlich.

  • @GordonF-re7rs
    @GordonF-re7rs ปีที่แล้ว

    Tolles Video. Ist der Speicher des E-Autos auch ein Speicher i.S. der USt Regelung? Wallbox + E-Aut tatsächlich vorhanden.

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว +1

      Meines Erachtens nicht. Speicher unterliegen selbst ja auch dem Nullsteuersatz. Ein E-Auto ist aber selbst ein - wie es das BMF nennt - Stromverbraucher iSd abschn. 12.18 Abs. 9 UStAE. Der primäre Zweck des E-Fahrzeugs ist sicherlich auch nicht den Strom zu speichern 😉

    • @danielzadrus4494
      @danielzadrus4494 ปีที่แล้ว +1

      Da ist zum Glück z.B. das Finanzministerium in NRW einer anderen Meinung, hier wurden die Vereinfachungsgründe aus dem BMF Schreiben richtig interpretiert, nicht ohne Grund steht dort "z.B. in einer Batterie":
      "Von einer Entnahme kann aus Vereinfachungsgründen insbesondere ausgegangen werden, wenn ein Teil des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Auf die Art der Batterie (z.B. auch Elektroauto)"

  • @MaxLoverboy76
    @MaxLoverboy76 ปีที่แล้ว

    Anlage von 12 kWh in 2022 (erste Einspeisung) installiert, Gerwerbe angemeldet, IAB in 2021 abgesetzt, Vorsteuer in 2023 eingereicht. Wenn ich ich zum zu sofort die Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen heraus nehme, hat das Konsequenzen für den IAB oder die Vorsteuer?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Die Frage zum IAB kann noch nicht beantwortet werden. Das BMF Schreiben dazu steht aus. Ob die Anlage aus dem Unternehmen - im Hinblick auf die Umsatzsteuer - entnommen werden kann, hängt davon ab, ob sie zu mindestens 90 % privat genutzt wird. Dazu fehlen Angaben im Sachverhalt.

    • @MaxLoverboy76
      @MaxLoverboy76 ปีที่แล้ว

      Sorry, Speicher 14 kWh und E-Auto vorhanden

    • @bjornober687
      @bjornober687 ปีที่แล้ว +1

      Wichtig bzgl.IAB ist folgender Sachverhalt
      Ein Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG rückgängig zu machen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, das der Anschaffung oder Herstellung folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens zu 90 %) betrieblich genutzt wird

    • @MaxLoverboy76
      @MaxLoverboy76 ปีที่แล้ว

      Ok, IAB 2021 gelten gemacht, PV in 9/2022 in Betrieb genommen, kann man die dann 2023 entnehmen oder erst zum 1.1.2024?

  • @schneewittchen176
    @schneewittchen176 ปีที่แล้ว

    Ich frag jetzt mal als Laie in die Runde: Anschaffung 2018 mit Verzicht auf Kleinunternehmertum unter Inanspruchnahme eines 40% IAB, später 20% Sonder-Afa: ist eine "Privatisierung" der PV steuerunschädlich zu realisieren? Nicht, dass am Ende ne dicke Nachzahlung steht 🧐.
    Weiß dazu jemand aus dem Expertenkreis etwas?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว +1

      Nein, Umsatzsteuer und Einkommensteuer gehen immer getrennte Wege. Daher kann man es - wenn man will - nur für Zwecke der USt entnehmen. Das sollte keine Auswirkung auf die ESt haben. Dort kommt aber wohl auch zeitnah ein zweites BMF Schreiben. So lange würde ich noch warten. Sollte max. noch ein paar Wochen dauern.

    • @schneewittchen176
      @schneewittchen176 ปีที่แล้ว

      ​@@NeufangAkademie-Calw Herzlichen Dank!

  • @binekrause218
    @binekrause218 ปีที่แล้ว

    Hallöchen,
    1) was passiert denn mit der Vergütung des Netzbetreibers für die Einspeisung, nachdem ich meine (Altanlage aus 2021) Photovoltaikanlage entnommen habe? Muss ich den Netzbetreiber informieren, dass er mir keine USt mehr zählt oder erkläre ich diese Entgelte weiterhin in einer USt Erklärung?
    2) Und wie erkläre ich dem Finanzamt, dass ich meine Altanlage am Januar 2023 entnehme? Mach ich das in der Quartalsvoranmeldung für USt?
    Freue mich über Hilfe.

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว +1

      Hallo.
      1) Netzeinspeisung weiter 19%, solange ich kein Kleinunternehmer bin.
      2) Entnahme in der Voranmeldung (zB Quartal) erklären.

    • @marcusbraun6
      @marcusbraun6 ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw wenn die ganze Anlage entnommen ist, ist sie nicht mehr Unternehmensvermögen. Und dann kann man nicht mehr gegenüber dem Netzbetreiber mit 19 % abrechnen, meine ich.

    • @stefanjahnke8835
      @stefanjahnke8835 ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw Wie sieht es aus, wenn man qua Finanzamt von einer Voranmeldung befreit ist und lediglich die entsprechende Jahressteuererklärung abzugeben hat? Sollte dann das Finanzamt nicht besser unterjährig angeschrieben und auf das Vorhaben der Entnahme hingewiesen werfden?

    • @markusschenk8809
      @markusschenk8809 ปีที่แล้ว

      @@marcusbraun6 Der Verkauf des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber ist weiterhin ein steuerpflichtiger Umsatz. Sofern Sie nicht Kleinunternehmer sind, müssen Sie weiterhin mit 19% Umsatzsteuer abrechnen.

  • @tonioma3686
    @tonioma3686 ปีที่แล้ว

    wenn ich eine alt Anlage aus den eeg 2010 kaufe, ist der Strom verkauf Steuer frei?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Hallo. Die Frage kann so einfach nicht beantwortet werden.
      1. Wie groß ist die Anlage?
      2. auf welchem Gebäude befindet sich die Anlage?
      3. steuerfrei in der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer?
      4. ist der / sind die Betreiber der Anlage Kleinunternehmer?

    • @tonioma3686
      @tonioma3686 ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw Die Anlage ist von 2009, größe 29.6 kwp ist auf zwei Dächer verteilt.
      Gebäude 1 ist unsere alte Werkstatt, Gebäude 2 ist unsere Maschinen Halle.
      Betreiber und Besitzer ist unsere GmbH & Co.KG, Strom Einnahmen ca. 12000,--€
      Die Anlage will ich an meiner Frau oder den Kindern verkauften ohne Mwst.
      Wenn wir die Anlage aufrüsten mit einen großen Batteriespeicher, müssten die Einnahmen doch steuerfrei sein, so der Plan. Wenn das nur Wunschdenken ist will ich die Anlage trotzdem ins privat übertragen, die pv Anlage ist ausersehen in der GmbH & Co.KG gelandet.
      Ich bin gespannt auf ihre Antwort

  • @jensbellmann9635
    @jensbellmann9635 ปีที่แล้ว

    Wie verhält es sich mit Rückforderungen von Vorsteuerbeträgen (aus Anlagenkauf) seitens des Finanzamtes ? Ist mit Rückforderungen zu rechnen ?

    • @markusschenk8809
      @markusschenk8809 ปีที่แล้ว +1

      da die Entnahme ins Privatvermögen ja steuerpflichtig erfolgt (jedoch mit Steuersatz 0) ergibt sich keine Vorsteuerkorrektur und somit keine Rückforderung.

    • @jensbellmann9635
      @jensbellmann9635 ปีที่แล้ว

      @@markusschenk8809 Danke für die schnelle Rückantwort

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Kann es nicht geben, weil Entnahme zu 0 %. Daher kein 15a UStG. Steht auch im BMF Schreiben.

  • @didi-ws3um
    @didi-ws3um ปีที่แล้ว

    Sehr informatives Video. Wie kann man nun in der Praxis als Altanlagenbetreiber vorgehen? Gibt es ein Musterschreiben ans FA für die Rückführung ins Privatvermögen?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Muster gibt es meines Wissens nicht. Kann aber über die Voranmeldung als Umsatz in Sinne des § 3 Abs. 1b nr. 1 UStG geltend gemacht werden. Ist dort die Zeile 12. Am besten noch dort erläutern.

    • @didi-ws3um
      @didi-ws3um ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw
      Sollte man diesbezüglich sicherheitshalber vorab mal anfragen, ob eine Rückführung steuerunschädlich möglich ist?

    • @didi-ws3um
      @didi-ws3um ปีที่แล้ว

      @@NeufangAkademie-Calw Die Zeile 12 lautet "stpfl.Umsätze zum Steuersatz von 19%". Muss dies nicht unter "steuerfreie Lieferungen u. Leistungen" Zeile 18 angegeben werden?. Welcher Wert muss im Feld "Bemessungsgrundlage ohne USt" erfasst werden? Der Nettokaufpreis der Anlage?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      @@didi-ws3um Sorry, wenn ich richtig lesen könnte, wäre es schon ein Vorteil :) Ist Zeile 14, nicht 12. Es ist auch nicht Zeile 18, weil die Leistung nicht steuerfrei ist, sondern eigentlich steuerpflichtig, aber eben mit 0 %. Das ist wichtig, denn eine steuerfreie Entnahme würde dazu führen, dass man die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf evtl. wieder teilweise an das Finanzamt rückzahlen muss (§ 15a UStG). Daher unbedingt in Zeile 14 erklären.

  • @HamburgerJung_
    @HamburgerJung_ ปีที่แล้ว

    Muss es mein eigenes E-Auto sein, oder kann das auch das Auto meines Nachbarn sein, dem ich meinen Strom gegen ein freiwilliges Geschenk für den Strom überlasse?

    • @NeufangAkademie-Calw
      @NeufangAkademie-Calw  ปีที่แล้ว

      Verstehe die Frage nicht. Meinen Sie wegen 0% Entnahme? Das würde auch beim Nachbarn gehen. Alle unentgeltlichen Wertabgaben werden nicht besteuert lt. dem BMF Schreiben.

  • @markusschenk8809
    @markusschenk8809 ปีที่แล้ว

    Allein die Anschaffung eines Speichers führt doch nicht automatisch dazu dass die Anlage zukünftig zu mehr als 90% nichtunternehmerisch genutzt wird. Das müsste schon ein extrem großer Speicher sein. Das klingt mir im Video etwas zu leicht. Ich denke man darf die physikalischen Tatsachen da nicht ausser acht lassen.

    • @youtubek140
      @youtubek140 ปีที่แล้ว +3

      Dabei geht es der Finanzverwaltung nicht um physikalische Tatsachen sondern darum, in Zukunft möglichst wenig mit (kleinen) PV-Anlagenbetreibern zu tun zu haben. Wenn Strom aus der PV-Anlage z.B. (!) in einer Batterie gespeichert wird, dann wird einfach (fiktiv) davon ausgegangen, dass der (private) Betreiber beabsichtigt (!) > 90% privat zu nutzen. Ob das am Ende dann auch (faktisch) so eintritt wird überhaupt nicht hinterfragt oder überprüft.

    • @markusschenk8809
      @markusschenk8809 ปีที่แล้ว

      @@youtubek140 dann hätte man aber bisher aus Vereinfachungsgründen auch sagen müssen dass Anlagen mit Speicher nicht zugeordnet werden können da sie zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werden.

    • @a.b.4344
      @a.b.4344 ปีที่แล้ว +1

      Es wird vom BMF eine Fiktion aufgebaut. Wenn diese erfüllt ist, so ist diese 90% Hürde von den untergeordneten Abteilungen ohne weitere Prüfung als gegeben anzusehen...
      Dies stellt zum einen eine Arbeitserleichtung für die Behörden an und soll wohl auch einen zusätzlichen Investitionsanreiz für neue Stromspeicher schaffen.

    • @a.b.4344
      @a.b.4344 ปีที่แล้ว +1

      @@markusschenk8809 Um die Speicher gab es ja in der Vergangenheit durchaus kontroverse Diskussionen (siehe beispielsweise Absetzung der Umsatzsteuer für Stromspeicher. Hier haben mehrere Bundesländer den Abzug verwehrt, wenn die Batteriespeicher nicht systembedingt bedingender Anlagenbestandteil war (wechselstrom seitig angeschlossene Batterien)).
      Auf der anderen Seite muss man auch sagen das Speicher an einer PV-Anlagen auch der Netzstabilität dienen (können) und den "Zappelstrom" etwas einebnen können so Sie richtig dimensioniert und parametrisiert sind...
      Insofern kann ein Stromspeicher auch dem unternehmerischen Zweck dienen, so Sie hilft das Stromnetz stabil zu halten, denn ein Brownout führt zwangsläufig zum Umsatzverlust...

    • @markusschenk8809
      @markusschenk8809 ปีที่แล้ว

      @@a.b.4344 Energiepolitisch mag das ja sinnvoll sein, damit mehr Speicherkapazität geschaffen wird. Der Systematik der Umsatzsteuer tut das m.E. nicht gut.