PV-Anlagen im Bestand: So versteuerst du KEINEN Eigenverbrauch mehr und sparst massiv Umsatzsteuer!

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  • เผยแพร่เมื่อ 26 ก.ค. 2024
  • Jeder der seine PV-Anlage schon vor dem 01.01.2023 erworben und installiert hat, hatte bisher das Nachsehen, wenn um die Umsatzbesteuerung des Eigenverbrauchs geht: Im Unterschied zu den Neu-Anlagen ab 2023, musste bei den Bestands-Anlagen, bei denen auf die Anwendeung der Kleinunternehmer-Regelung verzichtet wurde, weiterhin der private Stromverbrauch versteuert werden.
    Jetzt eröffnet die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 für viele Photovoltaik-Anlagenbetreiber eine Tür zur Entnahme der Bestands-Anlagen aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen und damit aus der Eigenverbrauchsbesteuerung!
    Der Referent Nikolaus Friedrich ist Steuerberater der AlpaCon Steuerberatungsgesellschaft mbH in Raubling (www.alpacon.de)
    Einkommen. Vermögen. Steuern.
    Wege aus dem Finanz-Dschungel
    00:00 Einleitung
    00:45 Gesetzliche Neuregelung zu PV-Anlagen: 0% Umsatzsteuer
    01:37 Weiterhin grundsätzlich Eigenverbrauch-Besteuerung für Bestands-Anlagen
    02:17 Unterschied zur Behandlung der PV-Anlagen bei der Einkommensteuer
    03:44 Zuordnung der Photovoltaik-Anlage zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
    04:17 Neues BMF-Schreiben vom 27.02.2023 zum Thema unentgeltliche Wertabgabe
    04:49 Entnahme der PV-Anlage zum 0% Umsatzsteuersatz
    05:32 Unternehmensfremde Nutzung über 90%
    05:57 Nutzung eines Batteriespeichers
    07:30 Konsequenzen aus der Entnahme
    07:50 Weiterhin Versteuerung der Einspeisevergütung
    08:34 Widerruf des Verzichts auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung
    09:02 Entnahmeerklärung an das Finanzamt
    09:47 Erklärung in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung
    10:31 Wiederbeschaffungswert als Bemessungsgrundlage
    Disclaimer
    Die dargestellten Informationen in den Videos und auf diesen Internetseiten dienen der allgemeinen Information und beziehen sich nicht auf die speziellen Umstände einer Einzelperson oder einer juristischen Person. Die Informationen stellen keine steuerliche, rechtliche, oder betriebswirtschaftliche Beratung dar. Im konkreten Einzelfall kann der dargestellte Inhalt keine individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.
    Es darf niemand auf Grund dieser Informationen handeln ohne passenden fachlichen Rat und ohne eine tiefgehende Untersuchung der betreffenden Situation. Wir übernehmen keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Verwender auf Grund der vorgenannten Informationen trifft.
    Wir haften nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der dargestellten Informationen, auch wenn wir diese mit größtmöglicher Sorgfalt auswählen.

ความคิดเห็น • 157

  • @andreasheigl5336
    @andreasheigl5336 ปีที่แล้ว +1

    Was ist denn mit Anlagen aus dem Jahr 2018

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Funktionert auch mit Anlagen aus 2018 und früher und ist insbesondere dann sinnvoll, wenn man nicht in die Kleinunternehmerregelung wechseln kann. Die meisten Anlagenbetreiber , die in 2018 und früher istalliert haben, können aber spätestens in 24 in die Kleinunternehmerregelung wechseln.

  • @Charles-cv4bl
    @Charles-cv4bl 9 หลายเดือนก่อน +2

    Endlich mal kurz&bündig auf den Punkt gebracht, Danke!
    Ein anderer StB bringt fast jeden Sonntag langatmige und schwer verständliche Videos zu diesem Thema😢

  • @YourBelovedCreaTurE
    @YourBelovedCreaTurE ปีที่แล้ว +4

    Großartig! Es ist etwa das 10. Video zu diesem Thema, das ich mir nun angeschaut habe - und hier wurden tatsächlich endlich fast alle Punkte und Konstellationen angesprochen. Bei allen anderen Beiträgen hatte ich am Ende mehr Fragezeichen und Unsicherheit als vorher. Vielen Dank!

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Das freut mich zu hören!

    • @user-mp9ou5mk9z
      @user-mp9ou5mk9z 11 หลายเดือนก่อน

      Bei längerem Nachdenken ein sehr interessantes Video, ich wollte es erst nicht glauben und habe mich zu einem unzutreffenden Kommentar hinreißen lassen. Danke für´s Hochladen!

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  11 หลายเดือนก่อน

      90% Eigenverbrauch muss nicht tatsächlich vorliegen. Wenn zB ein Batteriespeicher vorhanden ist, werden 90% EV vom FA angenommen. Allein dieser Fall mit Stromspeicher liegt immer häufiger vor! @@user-mp9ou5mk9z

  • @dirkschnellbacher2856
    @dirkschnellbacher2856 11 หลายเดือนก่อน +2

    Vielen Dank für die sehr gut erklärten Sachverhalte. Kurz und kompakt, sehr verständlich👍

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  11 หลายเดือนก่อน

      Vielen Dank! Das Lob freut mich sehr!

  • @alongaalong6416
    @alongaalong6416 ปีที่แล้ว +1

    Super erklärt werde mir es aber trotzdem nochmal anhören

  • @bambusfrau
    @bambusfrau 10 หลายเดือนก่อน +2

    Bei Zeitstempel 9:50 wird es interessant. Genau beim Elster Formular wäre ein konkreteres Beispiel einer Altanlage sehr hilfreich, wie man mitten im Jahr (abgesehen vom parallel Antrag ans Finanzamt) erklärt, keine MWSt. auf Eigenverbrauch mehr zu zahlen.
    Ebenso bei der Jahreserklärung. Man will ja auch Januar 2023 bis X zurückhaben...

  • @jurgenheld2846
    @jurgenheld2846 ปีที่แล้ว +2

    Super erklärt, jetzt habe sogar ich das verstanden ! Danke !😀

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Das freut mich! Danke für das Lob! :-)

    • @pv-ernte8404
      @pv-ernte8404 ปีที่แล้ว

      ​@@finanz-dschungel Scheinbar scheinen es die FÄ in NRW nur noch nicht verstanden zu haben; b.z. BMF selbst noch nicht. Kaum zu glauben was hier abgeht!😢😮 Rückwirkend im Dezember Gesetz zum Januar in 2022 und nun wieder Hickhack

  • @MartinRauschmair
    @MartinRauschmair 6 หลายเดือนก่อน +1

    Danke!

  • @manfredgarreis5890
    @manfredgarreis5890 11 หลายเดือนก่อน +1

    Vielen Dank für die tolle Erklärung. Da ich meine PV-Anlage in 7/22 in Betrieb genommen hatte, also just vor den ganzen steuerlichen Veränderungen, und die 22er Jahreserklärung noch nicht vollzogen, stand ich vor der Frage, ob ich versuchen sollte mit dem FA einen Deal zu machen. Nämlich zurück zur Kleinunternehmerregelung (ich hatte zunächst für Regelbesteuerung optiert), da die Versteuerung des Eigenverbrauchs die Erstattung der Vorsteuer zunichte macht. Nun werde ich erstmal bei der Regelbesteuerung bleiben und versuchen die Privatentnahme zu realisieren, wenngleich mein Eigenverbrauch trotz Wärmepumpe, E-Auto und Stromspeicher nicht an die 90% heranreichen wird. Aber versuchen kann man es ja mal, zumal der Gesetzestext die 90% nicht vorgibt. Durch Zufall auf diesen Beitrag gestoßen und sofort den Kanal abonniert incl. Daumen hoch!

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  11 หลายเดือนก่อน

      Vielen Dank dafür!
      Mit Batteriespeicher sollte die Entnahme aus dem ustlichen Unternehmensvermögen problemfrei gelingen.

  • @ameliemiez4705
    @ameliemiez4705 ปีที่แล้ว +2

    Lieber Nikolaus Friedrich - es ist mir immer wieder eine große Freude, Ihre Beiträge und somit auch Sie hier sehen zu können! ;))

  • @Dudelsaxer
    @Dudelsaxer 5 หลายเดือนก่อน

    Hallo Herr Friedrich und Danke für den Bericht,
    ich habe meine PV Anlage (6,8 KVpik) mit Batteriespeicher 9,8 KW im Sommer 2022 installieren lassen und mich bei der Anmeldung beim FA für die Regelbesteuerung entschieden, um mir die gezahlte Umsatzsteuer von über 4000.-€ erstatten zu lassen. Vorsteueranmeldung habe ich getätigt, die Umsatzsteuererklärung für Quartal 3+4 2022 steht noch aus.
    Das FA teilte mir nun mit, dass ich die Vorsteueranmeldung ab 2023 nicht mehr tätigen müsse, da unter 1000.-€/ Jahr. Der meiste Strom ist in meinem Fall Eigenverbrauch, da die Anlage eben nur 6,8 KVpik leistet. Würde sich in meinem Fall ein Antrag beim FA lohnen. Das ich den eingespeisten Strom ins öffentliche Netz weiterhin versteuern muss, ist mir schon bewusst.
    PS: ich besitze weder eine Wärmepumpe noch ein Elektromobil
    LG.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  5 หลายเดือนก่อน

      Ja, der Antrag dürfte sich in Ihrem Fall lohnen! Es ist ausreichend, wenn Sie in der Begründung den vorhandenen Stromspeicher angeben. VG NF

  • @weissnichswelt
    @weissnichswelt ปีที่แล้ว +6

    Moin und grüsse vom PV Kanal Weissnichs Welt - sehr schön aufgearbeitet.. ein segen ist das ganze für personen die aufgrund anderer gewerblicher Tätigkeiten (bei mir YT) nicht aus der regelbesteuerung rauskommen:-)))
    ein schreiben zur entnahme finden die zuschauer übrigens unter meinem entsprechenden video:-)
    wichtig: die FA sind absolut noch nicht im wissen - also man muss etwas aufpassen wenn die anrufen das man nicht an der falschen stelle was abnickt.. zwei meiner zuschauer wollte man nämlich einfach wieder in die kur zwitschen und dann muss man die steuer zurückzahlen..

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Schöne Grüße zurück! Danke! :-)
      Ja, die Lösung ist sogar für diejenigen interessant, die ihre Anlage vor 2019 erworben haben, wenn ein Wechsel in die KUR keine Option darstellt.

    • @jocfrey
      @jocfrey ปีที่แล้ว

      Kannst du bitte den Link geben?

  • @KarolineLohner
    @KarolineLohner หลายเดือนก่อน

    Super Video! Sehr anschaulich erklärt. Ich dachte, ich hab´s verstanden, wie alles funktioniert, bis ich nun vom Finanzarmt letzte Woche aufgefordert wurde, meine Umsatzsteuer aus 2022 nachzuzahlen. Zum Hintergrund: meine Anlage ist seit 2021 auf dem Dach meines Einfamilienhauses, im ersten Jahr hab ich noch Vorsteuer abgegeben und auch in 2022 die Mehrwertsteuer raus bekommen. Bereits am 30.11.22 hab ich die Anlage dann mit Berufung auf´s BMF Schreiben raus genommen und kurz drauf auch bestätigt bekommen. Nun kam jedoch die Abrechnung über Umsatzsteuer 2022 incl. Einspeisevergütung (was ja in Ordnung ist) und Nachzahlung Umsatzsteuer. Passt das? Ich war der Meinung, dass ich die erhaltene Umsatzsteuer nicht zurück zahlen müsste.

  • @stephanietaubert6604
    @stephanietaubert6604 6 หลายเดือนก่อน +1

    Super Hinweise.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  6 หลายเดือนก่อน

      Danke!

    • @stephanietaubert6604
      @stephanietaubert6604 6 หลายเดือนก่อน +1

      @@finanz-dschungel Ein Video zur Erstellung der USt-Erklärung wäre super. 😀Wie man den Eigenverbrauch berechnet (mit welchem wert? muss das für 2022 noch machen), wo man die Werte im Elster einträgt (Eigenverbrauch, Einspeisevergützng, ggf
      Darlehenszinsen angeben? , bereits durch die Voranmeldung erstattete USt der Installation). Danke.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  6 หลายเดือนก่อน

      Danke für die Anregung! @@stephanietaubert6604

  • @topfundus1093
    @topfundus1093 ปีที่แล้ว +1

    Danke. Allerdings sind die ersten 5 Minuten eine sehr laaaaange Einleitung. Habe meine Anlage bereits steuerfrei entnommen. Der Kanal Weissnichs Welt hat das wunderbar am Beispiel vorgemacht, sehr praktikabel.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Danke fürs Feedback!

    • @weissnichswelt
      @weissnichswelt ปีที่แล้ว +1

      ich danke fürs lob fand aber auch dieses video durchaus sehenswert:-)

  • @michaelp9276
    @michaelp9276 ปีที่แล้ว

    Danke fürs Video! Ich habe auch eine Entnahme zum 30.04. erklärt. Zuvor hatte ich eine Klärung vorab mit meinem Finanazamt angestrebt, leider hatten sie sich nicht gemeldet. Auch jetzt nach der Entnahme erfolgte keinerlei Rückmeldung. Betrifft ein Finanzamt in Baden-Württemberg, hier soll sich das Ganze was man so hört schwierig gestalten und sie melden sich einfach nicht. Sind hier Rückmeldungen aus BW Finanzämtern bekannt? Ich weiß nun nicht, ob ich auch ohne Rückmeldung die Anlage vom Wert her in Q2 USTVA entnehmen kann zu 0% oder ob eine Rückmeldung abzuwarten ist; hat jemand einen Tipp?

  •  5 หลายเดือนก่อน +1

    Sehr ausführlich, sehr verständlich. Danke schön.
    In welcher Jahreserklärung muß denn die zuletzt genannte Entnahme (Feld14) eingetragen werden?
    Ich habe den Antrag gestellt um die Anlage zum 1.1.23 zu entnehmen.
    Kommt die dann in die Jahresmeldung von 2022 oder 2023?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  5 หลายเดือนก่อน

      Die Entnahme muss in diesem Fall in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2023 erklärte werden. Gegebenenfalls muss auch die Voranmeldung für Januar 23 bzw. 1. Qu. 23 insofern berichtigt werden (falls Voranmeldungen abgegeben werden mussten). VG NF

  • @kl4rman
    @kl4rman ปีที่แล้ว +2

    Ich frage mich, warum man so ein Gesetz rückwirkend und ohne Bestandsschutz oder Wahlmöglichkeit gemacht habe.
    Wir haben in 2021 eine 10kWp mit 10kWh-Speicher erworben.
    Zum einen konnten wir den zugekauften Strom um 75% reduzieren, zum anderen konnten wir über AfA und Werbungskosten die Einkommenssteuer senken. Nun ist das ja nicht mehr möglich. Ich kann nicht mehr absetzen, muss aber USt auf den Eigenverbrauch zahlen. Wo ist da der Sinn?
    Ich hätte mir gewünscht, dass man zumindest wählen kann, ob man von der ESt befreit werden will...

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Ja, leider wurde hier den PV-Anlagenbetreibern keine Wahlmöglichkeit eingeräumt.

    • @E-Techniker
      @E-Techniker ปีที่แล้ว

      Die gleichen Gedanken hab ich mir auch ge gemacht. Die Regelung ist leider beides zum Vorteil des Staates. Hatte auch seitens Einkommensteuer ein steuerliches Minus das jetz entfällt, umsatzsteuerlich aber soll ich weiter zahlen...
      Hab die Entnahme vor einem Monat über Elster Nachrich ans Finanzamt angezeigt. Bis jetzt keine Rückmeldung. Gehe davon aus wird so passen. Hab 16.6kWp und 7.7kWh Speicher installiert in 2021 und auch da inbetriebgenommen

  • @Ostfriesenjunge112
    @Ostfriesenjunge112 ปีที่แล้ว +1

    Guten Tag
    Vielen Dank für das tolle Video.
    Hätte da noch eine Frage…
    Kann ich so eine Entnahme auch machen wenn die PV von mir und einer weiteren Person durch eine GBR betrieben wird? Kann man dann sagen ich entnehme die PV und betreibe sie als GBR weiterhin?
    VG

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Herzlichen Dank! Ja, auch die GbR hat ein eigenes umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen. Auch hier ist eine Entnahme unter den genannten Voraussetzungen möglich. Die GbR bleibt weiterhin Betreiberin der Anlage, auch mit Versteuerung der Einspeisevergütung, aber die Privatanteile entfallen.

  • @stephanietaubert6604
    @stephanietaubert6604 5 หลายเดือนก่อน

    Ich meine den Eigenverbrauch in 2023

  • @Basti-12345
    @Basti-12345 ปีที่แล้ว +1

    Einen wunderschönen guten Morgen Herr Friedrich, sehr schönes informatives Video. Zählt für die Entnahme einer PVAnlage mit Speicher (IBN 08/2022 ohne IAB in Regelbesteuerung ) auch die Erweiterung wenn die Erweiterung innerhalb 12 Monate erfolgte und die Vorsteuer der Erweiterung bereits in 2022 gezogen aber die Anlage erst in 04/2023 in Betrieb geht? Die Entnahme wurde zum 01.04.23 angezeigt, jedoch ist die Erweiterung noch nicht beim FA registriert, da noch nicht in Betrieb. Grüße aus NRW

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Guten Morgen! Vielen Dank!
      Durch den Vorsteuerabzug für die Erweiterung haben Sie auch diese dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet. Am besten Sie zeigen die Entnahme auch für diese Anlage (oder diesen Anlagenteil) dem FA an, auch wenn hier keine eigenständige Registrierung beim FA erfolgt ist (die m. E. auch gar nicht notwendig ist). Viele Grüße NF

    • @Basti-12345
      @Basti-12345 ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel , ich habe bei der Entnahmeerklärung die komplette Anlage des Wohnobjekts angegeben und bin nicht im einzelnen auf die Erweiterung eingegangen weil es ja innerhalb 12 Monate war. Reicht es die Erweiterung auch noch in das Einspruchschreiben zu erwähnen obwohl diese erst nach der Entnahmeregelung in Betrieb geht? Andernfalls wurde das FA ja bereits bei den Voranmeldungen in 2022 hierüber informiert und die Belege hatten die auch schon in 2022 bekommen.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      @@Basti-12345 Am besten Sie erwähnen auch konktret die Entnahme der Erweiterung in Ihrem Schreiben, auch wenn diese erst im April ans Netz geht.

    • @Basti-12345
      @Basti-12345 ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel herzlichen Dank....das hatte ich tatsächlich auch so vor. Ich hatte mich nochmals informiert, eine neue Anlage auf dem gleichen Gebäude gilt innerhalb 12 Kalendermonate offiziell als Erweiterung. Bei den Stadtwerken ist dies auch offiziell als Erweiterung angemeldet. Danke und schönen Abend noch.

  • @christianziegler959
    @christianziegler959 2 หลายเดือนก่อน

    Gibt es dazu ein vorgefertigtes Schreiben das man benutzen kann also die Entnahme anzeigen beim Finanzamt mit der Begründung Speicher und eAuto. Und zweite Frage, kann ich die Entnahme auch rückwirkend zum 01.01.2024 machen oder nur jetzt zum 01.05.2024

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  2 หลายเดือนก่อน

      .. ich zeige hiermit an, dass ich die PV-Anlage auf dem Objekt X (Beschreibung, wo, seit wann, wie groß )rückwirkend zum 01.01.24, falls dies nicht möglich ist, hilfsweise zum heutigen Tag, aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen entnehme, da ich beabsichtige, zukünftig mehr als 90% des von der Anlage produzierten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu nutzen. Ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms wird in einer Batterie gespeichert (s.a. BMF-Schreiben v. 27.02.23) ...
      Viele Grüße NF

  • @stefanjahnke8835
    @stefanjahnke8835 ปีที่แล้ว +3

    Vielen Dank für das sehr aufschlussreiche Video. Am Schluss sprechen Sie den Wiederbeschaffungswert an. Auch wenn dies aufgrund des Nullsteuersatzes nicht wirklich relevant ist, würde mich dennoch interessieren, wie dieser berechnet wird. Orientiert man sich an der vormalig möglichen AfA?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +2

      Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich grundsätzlich am Nettoeinkaufspreis für eine gleichwertige Anlage zum Zeitpunkt der Entnahme.

  • @user-ux8fv7dd7y
    @user-ux8fv7dd7y 5 หลายเดือนก่อน

    Guten Abend,
    habe das Video mit großem Interesse gesehen und auch weitgehend verstanden. Vielen Dank dafür.
    Habe trotzdem die Frage, ob eine Entnahme der Anlage zum steuerfreien Bezug des Eigenbedarfs sich immer auf das gesamte Jahr auswirkt, egal wann man den Antrag stellt, oder erst ab dem Tag der Antragstellung.
    Zum Beispiel bei mir:
    Antrag am 23.8.23 gestellt
    Zustimmung FiA, aber vom 1.1- bis 22.8. noch steuerpflichtig.
    Begründung : um für das ganze Jahr 2023 freigestellt zu sein hätte der Antrag im ersten Halbjahr gestellt sein müssen.
    Teilen Sie diese Auffassung.
    Danke für eine Rückmeldung.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  4 หลายเดือนก่อน

      In 2023 konnte der Antrag auch noch rückwirkend zum 01.01.23 gestellt werden. VG NF

  • @abrodeck
    @abrodeck ปีที่แล้ว

    Vielen Dank für das aufschlußreiche Video. Als Betreiber einer Miet-PV-Anlage der Firma Enpal (installiert April 2022) würde ich gerne wissen, ob auch eine solche Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden kann. Weiterhin bietet die Firma Enpal seit 2023 die Mietanlage auch umsatzsteuerfrei zum Kauf an. Wenn ich die Anlage also jetzt in 2023 kaufe, komme ich dadurch automatisch in den Genuss der neuen Steuerregelung? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Vielen Dank für das Lob! Solange Sie die Anlage mieten, ist die Thematik Entnahme für Sie nicht relevant. Bei einem Kauf mit 0%-Steuersatz kommen Sie nicht automatisch in den Genuss der neuen Regelungen, wenn Sie sich nicht direkt in die KUR wechseln können (weil die 5 Jahre noch nicht vorbei sind). In diesem Fall wäre es vielleicht aber möglich, dass Sie eine GbR gründen (zB mit Ehepartner), welche die Anlage kauft und dann sofort als Kleinunternehmer tätig wird.

    • @abrodeck
      @abrodeck ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel Danke für die neuen Denkanstöße 👍

  • @e-dolly9850
    @e-dolly9850 ปีที่แล้ว

    Wir haben
    12/2011 Inbetriebnahme Anlage 1
    03/2021 Inbetriebnahme Anlage 2 mit Batteriespeicher
    07/2021 Anschaffung 1. EV und laden über PV Überschuss
    Beide Anlagen speichern in die Batterie.
    Derzeit laufen noch die Abschreibungen der Anlagen. Wie verändert sich dies, wenn die Anlage zum Nullsteuersatz ins Privatvermögen übernommen wird?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Ab 2022 haben wir ja rückwirkend die Steuerbefreiung in der EST für kleine Anlagen bekommen, hier gibt es ja leider auch keine Abschreibung mehr. Die Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen ändert hieran nichts.

    • @e-dolly9850
      @e-dolly9850 ปีที่แล้ว +2

      @@finanz-dschungel Hmm, heißt dies, man ist der „Gelackmeierte“ wenn man in 2021 oder früher eine Anlage angeschafft hat?

  • @stephanietaubert6604
    @stephanietaubert6604 5 หลายเดือนก่อน

    Hallo. Laut unserem Finanzamt gab es für die Erklärung eine Frist. Diese ging bis 11.1.24. Da wir die Erklärung erst im Februar abgegeben haben, müssen wir den Eigenverbrauch in 2013 noch versteuern. Die Frist ist eine sehr wichtige Info.
    Wenn man die PV Anlage finanziert hat, kann man die Sollzinsen in der USt Erklärung auch angeben? Wenn ja in welcher Zeile?
    Danke.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  4 หลายเดือนก่อน

      Ja, für die rückwirkende Entnahmeerklärung endete die Frist am 11.01.24. Danach kann die Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen nur noch ab 2024 erklärt werden.
      Sollzinsen tauchen in der USt nur auf, wenn die Bank die Zinsen zzgl. USt abrechnet. In diesem Fall stellt die ausgewiesene USt Vorsteuer dar, die in der entsprechenden Zeile angegeben werden kann.
      VG NF

  • @bumbo1798
    @bumbo1798 ปีที่แล้ว

    Hallo, vielen Dank für das Video. Da öffnet sich eine neue Tür. Doch ich habe noch eine Frage: Meine Anlage ist 10 Jahre alt, ich habe für das letzte Jahr (2022) die Vereinfachungsregel genutzt, d.h. die Anlage ist jetzt nur noch "Liebhaberei". Kann ich trotzdem in die KUR wechseln und die Anlage herausnehmen? Ein Batteriespeicher wurde letztes Jahr angeschafft, jetzt im Juli 2023 wird noch eine Erweiterung in den Speicher gesteckt.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Die Vereinfachungsregel betrifft die einkommensteuerrechtliche Behandlung der PV-Anlage, also keine Gewinnermittlung mehr, keine Versteuerung des Gewinns in der EStE. Umsatzsteuerrechtlich können Sie nach frühestens 5 Jahren Betrieb der Anlage in die KUR wechseln, also in Ihrem Fall schon seit einigen Jahren, wenn Sie nicht mit anderen Tätigkeiten noch umsatzsteuerlicher Unternehmer sind. Hierzu ist nur eine entsprechende Mitteilung an das FA und an den Strom-Abnehmer nötig.

    • @bumbo1798
      @bumbo1798 ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel Vielen Dank. Kann man beim Finanzamt versuchen, rückwirkend ab dem 1.1.2023 die KUR zu beantragen? Ich habe den Energie Speicher seit letztem Jahr

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      @@bumbo1798 Nicht verwechseln: Wechsel in KUR hat nichts mit dem Batteriespeicher zu tun, sondern nur wie lange man die Anlage schon hat (> 5J) und ob man insgesamt mit allen Umsätzen asl ustlixher Unternhemer unter 22 TEUR im Jahr liegt. Wenn diese Vorraussetzung vorliegen können Sie noch zum 01.01.23 wecheln, wenn der Abnehmer des Stroms (der Einspeisung) das rückwirkend umsetzen kann, also dort erst nachfragen!
      In meinem Video ging es um die Entnahme der Anlage, dies betrifft nur den Eigenverbrauch, die Einspeisung hier ist weiterhin Ust- Zuversteuern. Im Zweifel beraten lassen (gerne Telefontermin vereinbaren: Kontakt ist unter www.alpacon.de ersichtlich)

  • @user-ci2gx5vj8e
    @user-ci2gx5vj8e 10 หลายเดือนก่อน

    Das FA Mühlhausen/Thüringen hat mich nach der Entnahmeerklärung in die Kleinunternehmerregelung überführt. Ich hoffe das ist kein Trick, denn zeitgleich wurde ich aufgefordert für 2023 eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben. Ist das richtig so oder will sich das FA die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf zurückholen ?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  10 หลายเดือนก่อน

      Wechsel in die KUR ist frühestens nach 5 Jahren Betrieb der Anlage möglich. Kann dann aber ein sinnvoller Schritt sein. Dabei ist die Vorsteuer aus dem früheren Erwerb der Anlage nicht zruückzuzahlen.
      Das Ganze hat aber mit der Entnahme der Anlage aus dem ustlichen Unternehmensvermögen nichts zu tun. Hier wurde seitens des FA die Erklärung wohl mißverstanden.

  • @matthiasehlert183
    @matthiasehlert183 ปีที่แล้ว

    Vielen Dank!
    Wie gehe ich vor, wenn ich einen IAB in 2021 gebildet habe und bereits in der EÜR auf die KUR verzichtet habe.
    Die Anlage geht jetzt in 2023 in Betrieb.
    Nehme ich die Anlage zuerst ins Betriebsvermögen, z.B. im April 2023, um den IAB nicht zu gefährden und entnehme Sie dann, z.B. im Mai 2023?
    Oder wie gehe ich vor?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Prüfen Sie, ob nicht der Widerruf auf den Verzicht auf die KUR zeitnah Sinn macht und teilen dies evtl. dann auch dem Strom-Abnehmer so mit (dass Sie Kleinunternehmer sind). Denn wenn Ihre Anlage erst in 23 in Betrieb geht, bekommen Sie ja vermutlich den 0% Steuersatz für die Lieferung und Installation. Als Kleinunternehmer bräuchten Sie sich dann wg. ustlicher Entnahme keine Gedanken mehr machen.

    • @matthiasehlert183
      @matthiasehlert183 ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel Vielen Dank für die Antwort.
      Dann werde ich wohl die gesparten Steuern durch den IAB zurückzahlen müssen. Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      @@matthiasehlert183 Das eine (USt) hat tatsächlich mit dem anderen (ESt) nichts zu tun. Die IAB Thematik ist noch zu klären ...

  • @mahu6894
    @mahu6894 ปีที่แล้ว

    Hallo,
    besitze keinen Speicher allerdings e Auto und Luftwärmepumpe. Gibt es hierzu schon Erfahrungen oder Einschätzungen?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Auch beim E-Auto wird ja ein Teil des erzeugten Stroms "in einer Batterie gespeichert," was dem Wortlaut des BMF entsprechen würde. Daher gehe ich davon aus, dass auch damit die Absicht belegt werden kann künftig mehr als 90% des erzeugten Stroms selbst zu verbrauchen. Auch der Verbrauch der Luftwärmepumpe könnte ein gutes Argument hierfür sein.

    • @hpm8599
      @hpm8599 ปีที่แล้ว

      Ein Elektroauto wird im Durchschnitt weniger als 1 Stunde am Tag bewegt ... d.h. die restlichen 23h ist es nichs anderes als ein Heimspeicher der von der PV beladen werden kann und ins Hausnetz entladen werden kann ... passt also ... da sich kein valides Gegenargument des FA

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 ปีที่แล้ว +1

      Meines Erachtens geht es auch nicht um das "speichern" des Stroms sondern darum das man durch einen Speicher seinen Eigenverbrauchsanteil signifikant erhöhen kann. Das trifft dann natürlich auch auf ein Elektroauto zu. Bei einer Wärmepumpe ist die Erhöhung des Eigenverbrauchs nicht ganz so signifikant wie bei einem Hausspeicher oder einem Elektroauto. Denn die Wärmepumpe verbraucht ja üblicherweise dann viel Strom wenn er in der Regel nicht viel aus der PV-Anlage kommt, nämlich Nachts und im Winter.

    • @mahu6894
      @mahu6894 ปีที่แล้ว

      @@BlackCat75585 Hi. Das mit der WP stimmt in teilen. Meine ist mit der PV vernetzt und macht zum Beispiel bei Sonne eine Überhitzung des Pufferspeichers

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 ปีที่แล้ว

      @@mahu6894 Wenn das technisch so funktioniert sollte das auch zählen. Wichtig ist also das man irgendeine Einrichtung oder Apparatur hat die es ermöglicht den selbst erzeugten Strom in signifikanter Weise vermehrt selbst zu verbrauchen. Der erhöhte Eigenverbrauch durch den oft erwähnte Akkuschrauber oder e-Bike Akku wird vermutlich nicht ausreichend signifikant sein.

  • @user-gz5ro9rr6f
    @user-gz5ro9rr6f ปีที่แล้ว

    Was ist, wenn ich die Anlage 2022 in Betrieb genommen und in 2021 einen IAB in der Einkommenssteuer in Anspruch genommen habe? Kann ich die Anlage dann auch jetzt entnehmen oder erst 2024?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Die Anlage kann auch hier sofort aus dem ustlichen Unternehmensvermögen entnommen werden.

  • @E-Techniker
    @E-Techniker ปีที่แล้ว

    Kann die Entnahme ins Privatvermögen auch zum 1.1. rückdatiert werden?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Das FA akzeptiert möglicherweise erst die Entnahme aus dem ustlichen Unternehmensvermögen ab Datum der Erklärung, versuchen würde ich es dennoch ...

  • @viktorfegler-bb1mu
    @viktorfegler-bb1mu ปีที่แล้ว

    Guten tag ich komme aus NRW, hab die PV Anlage im 2022 gekauft die platten kamen im November aufs Dach und in Betrieb wurde die im Februar 2023 genommen,hab Speicher und Luftwärmepumpe, wollte fragen ob es bei uns auch geht,weil ich hab gerade Finanzamt angerufen und die sagen das ich weiter die Steuern zahlen muss
    MfG

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Sie haben die Anlage vermutlich mit 0% USt erworben.Dann müssen Sie keine Steuer auf den Eigenverbrauch zahlen, weiterhin aber auf die Einspaeisevergütung, wenn Sie kein Kleinunternehmer sind. Allerdings wird Ihnen dieses USt ja auch vom Strom-Abnehmer ausbezahlt, so dass es sich für Sie nur um einen durchlaufenden Posten handelt, der Sie wirtschaftlich nicht belastet. Viele Grüße NF

  • @laurentlorenzo3856
    @laurentlorenzo3856 ปีที่แล้ว

    Hallo,
    Ich habe eine Frage zum Thema. Ich besitze eine PV-Anlage von 15 KWP mit Batterie die am September 2021 errichtet wurde. Ich erliege seitdem der Regelbesteuerung. Eine zweite Anlage (9,8 KWP) soll am kommenden September auf mein Haus errichtet werden.
    Wenn ich die PV-Anlage jetzt entnehme:
    - Entsteht durch die 2. Anlage kein Konflikt durch die Entnahme der 1. Anlage?
    - Muss ich etwas aktiv tun, dass die neue 2. Anlage nicht zum PV-Unternehmen zugestellt wird und wenn ja was muss ich tun?
    - Komm ich automatisch in den Status des Kleinunternehmers mit der neuen Anlage oder was muss ich dazu tun, dass ich zukünftig nicht mit der 2. Anlage in die Regelbesteuerung falle.
    Vielen Dank im Voraus und sonnige Grüße

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Regelbesteuerter Unternehmer sind Sie als Person, dies ändert sich auch nicht durch die Entnahme der Anlage (Sie müssen weiterhin die Einspeisevergütung versteuern), sondern nur durch einen Wechsel in die KUR zu Beginn des 6. Jahres nach Errichtung der Anlage. Wenn die 2. Anlage technisch nur eine Ergänzung der 1. Anlage ist und auch mit der Batterie verbunden ist, wird dieser neue Teil genauso behandelt, wie der alte Teil der Anlage. Ansonsten haben Sie ein Wahlrecht für die neue Anlage (wenn kein Volleinspeiser). Eine Einspeisevergütung für die 2. Anlage müssen Sie ebenso versteuern, wie bei der 1. Anlage, aber keinen Eigenverbrauch (das ist ja entscheidend!) bei Zuorndnung zum Privat-Vermögen.

    • @laurentlorenzo3856
      @laurentlorenzo3856 ปีที่แล้ว +1

      @@finanz-dschungel Vielen Dank für Ihre klare Antwort und ebenfalls für mich positive Nachricht!

  • @ABee0815
    @ABee0815 6 หลายเดือนก่อน

    Guten Abend, vielen Dank für dieses Video, mir wurde die Entnahme der Anlage zum 0%-Steuersatz bewilligt. Wenn ich nun den Wiederbeschaffungswert eintragen möchte trage ich den Wert der Anlage ein oder was der selbst verbrauchte Strom gekostet hätte? Ich bin mir da etwas unsicher. Herzlichen Dank

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  6 หลายเดือนก่อน +1

      der Wiederbeschaffungswert ist der Wert der PV-Anlage, wenn Sie diese heute wieder erwerben würden (gebraucht, mit den vorhandenen technischen Merkmalen). Viele Grüße NF

    • @ABee0815
      @ABee0815 6 หลายเดือนก่อน

      @@finanz-dschungel Herzlichsten Dank

  • @mjssch1049
    @mjssch1049 ปีที่แล้ว

    Was mach ich denn mit einer Anlage die ich in 2022 komplett gezahlt hatte (Schlußrechnung war 20.12.2022, bezahlt in 2022) und der Elektriker die erst in Januar 2023 Inbetriebgenommen hat? Hab ich da sowieso keine Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. (Hab Regelbesteuerung und auch eine Altanlage aus IBN Januar 2022, die ich entnehmen kann)

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Hier haben Sie ja wahrscheinlich eine Rechung mit USt-Ausweis erhalten, wenn die Installation bereits in 22 abgeschlossen und abgenommen war. Als regelbesteuerter Unternehmer können Sie den Vorsteuer-Abzug gelten machen, müssen aber den Eigenverbrauch in diesem Fall noch versteuern. Prüfen Sie, ob nicht auch für diesen Fall eine Entnahme aus dem ustlichen Unternehmensvermögen in 23 möglich und sinnvoll wäre.

  • @toddeldings3482
    @toddeldings3482 ปีที่แล้ว

    3 Fragen :
    1. Wenn ich die Anlage "entnommen" habe, muß ich ja trotzdem die vom EVU erhaltene USt an das Finanzamt abführen - sozusagen aus einer nicht mehr vorhandenen - da "entnommenen" Anlage ??!!
    2. Wird das Finanzamt nicht nach der "Entnahme" die Vorsteuer für Anschaffung und Errichtung der PV-Anlage, die ich ja in meinen bisherigen USt-Voranmeldungen geltend gemacht und erstattet bekommen habe, zurückverlangen ?
    3. Kurioserweise ist meine PV-Anlage in 2022 geliefert und installiert worden, aber erst 2023 in Betrieb genommen worden.
    Bin ich dennoch verpflichtet, meinen Eigenverbrauch zu versteuern - da ja in 2022 gekauft oder trifft für mich die Neuregelung zu, da ja in 2023 offiziell in Betrieb genommen ?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      1. Ja, da die Stromlieferung weiterhin steuerpflichtig ist und Sie ja auch weiterhin umsatzsteuerlicher Unternehmer sind. Nur als Kleinunternehmer enfällt die Besteuerung der Einspeisevergütung.
      2. Nein, eine Rückzahlung der Vorsteuer wird nicht verlangt, da die Entnahme ja ein steuerpflichtiger Vorgang ist (wie bei einem Verkauf der Anlage), nur im Jahr 2023 mit 0% USt.
      3. Da Sie Ihre Anlage in 2022 dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet haben und die Vorsteuer aus den AK erhalten haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet den Eigenverbrauch zu besteuern.

  • @christianlocke7574
    @christianlocke7574 ปีที่แล้ว

    Hallo Herr Friedrich, ich habe eine PV Anlage im Dezember 22 angeschafft und möchte die Regelbesteuerung wählen. Die Anlage ist noch nicht im Betrieb gegangen. Ich würde eine Umsatzsteuer Voranmeldung für das Q4/22 machen, um die Vorsteuer wieder zu bekommen. In der Umsatzsteuer Voranmeldung Q1/23 würde ich die Überschusseinspeisung mit 0 Euro angeben, da die Anlage noch nicht in Betrieb ist, Zeitgleich würde ich die PV Anlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen um auf den selbstverbrauchten Strom keine Umsatzsteuer zu zahlen. Kann ich das so machen? Oder habe ich einen Denkfehler? Ich würde weiterhin die Umsatzsteuer für den Überschuss an das Finanzamt weitergeben und die degressive Abschreibung (bis Ende 2022 möglich?) für 5 Jahre geltend machen und danach in die Kleinunternehmerregelung wechseln.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Hallo Herr Löcke,
      ja, das stimmt soweit, was die USt betrifft, wenn die Anlage den Kriterien entspricht und auch die Voraussetzungen für die Entnahme gegeben sind. Auch der Wechsel in die KUR zu Beginn des 6. Jahres funktioniert. Nur Abschreibungen können Sie in 2022 nicht mehr geltend machen, denn ab 2022 entfällt für die kleinen Anlagen die Gewinnermittlungs- und Steuerpflicht (EST).

  • @user-xo2rb3zw3v
    @user-xo2rb3zw3v ปีที่แล้ว

    Kurze spezielle Frage. Wir haben für unsere Anlage 9,9 KWP mit Speicher damals eine GbR gegründet. Geht die Entnahme/Überführung der Anlage einer GbR ins private auch? Was ist mit den Abschreibungen (Sonderabschreibung und degressive Abschreibung) die bereits erfolgt sind und auch in den Steuererklärungen angesetzt wurden? Müssen die dann wieder ans FA zurück gegeben werden? Was ist mit weiterer Abschreibung der Anlage nach einer Entnahme?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Geht auch bei der GbR, diese hat ein eigenes umsatzsteuerliches Unternehmensvermögen. Die Entnahme betrifft tatsächlich in den dargestellten Sachverhalten nur die Umsatzsteuer, einkommentsteuerliche Themen sind grundsätzlich nicht betroffen (AfA, etc.). Aber ab 2022 sind kleine Anlagen ohnehin von der Einkommensbesteuerung und der Gewinnermittlung befreit! Siehe auch th-cam.com/video/GnanrStw_7g/w-d-xo.html

    • @user-xo2rb3zw3v
      @user-xo2rb3zw3v ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel Lieber Herr Friedrich. Danke für ihre Rückmeldung. Unsere Anlage ging 2021 ans Netz. Mögliche max. Sonderabschreibung (meines Wissens 20%) wurde in der Steuererklärung für das Jahr 2021 komplett angesetzt. Sie schrieben in ihrer Antwort das ab 2022 kleine Anlagen von der Einkommensbesteuerung und der Gewinnermittlung befreit sind und verlinken zu ihrem Video dazu. Danke dafür. Hier meinen Sie aber dann doch 2023. Oder? Also wenn ich das Video richtig verstanden habe gilt die Befreiung Einkommensbesteuerung und Gewinnermittlung ab 2023. Richtig? Das würde für uns dann bedeuten das für 2022 noch Einkommensbesteuerung anfällt wir aber für 2022 auch nicht die Abschreibung ansetzen können/dürfen. In der Erklärung für 2023 dann zwar keine Einkommensbesteuerung mehr. Aber dann in 2023 auch keine Abschreibungen mehr. Das wäre meine Zusammenfassung. Korrekt? Danke, Grüße und machen Sie weiter so mit ihrem Kanal. Einen neuen FOLLOWER haben Sie nun. 😊

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      @@user-xo2rb3zw3v Lieber Herr Kraus,
      vielen Dank, das freut mich! Ich hätte in meinen Hinweis auf das Video diesen wichtigen Punkt ergänzen müssen: Die Einkommensteuerbefreiung wurde von unserer Regierung tatsächlich im Dez 22 von ursprünglich geplant 2023 rückwirkend auf 2022 vorgezogen (nach der Veröffentlichung meines Videos, ich hatte hierzu einen entprechenden Kommentar unter das Video gepinnt!). Es entfällt also bereits ab 2022 die Gewinnermittlungs- und Steuerpflicht, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit von AfA/ Sonder-AfA. So gesehen, haben Sie alles richtig gemacht, wenn Sie die Sonder-AfA komplett in 21 geltend gemacht haben!

  • @bedakrause9593
    @bedakrause9593 ปีที่แล้ว

    Welche Auswirkungen hat das auf die Abschreibung der Anlage (AfA) wenn ich diese aus meinem "Unternehmen" entnehme?

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 ปีที่แล้ว

      "Entnahme" betrifft Umsatzsteuer und Afa betrifft Einkommenssteuer, hat eigentlich nichts miteinander zu tun.

    • @kl4rman
      @kl4rman ปีที่แล้ว

      AfA gilt ab 01.01.22 nicht mehr

  • @user-qk8wd1cq2j
    @user-qk8wd1cq2j 11 หลายเดือนก่อน

    Danke für das Video. Allerdings hat die Änderung der Regierung noch einen Nachteil. Denn als ich 2022 mit meiner PV in die Regelversteuerung gegangen bin, wollte ich nicht nur die Vorsteuer wieder haben, sondern meine PV Anlage die weiteren 4 Jahre mit 20% Sonderabschreiben. Und genau diese Möglichkeit ist nun komplett weggefallen….

  • @siegfriedbertram2245
    @siegfriedbertram2245 ปีที่แล้ว

    Tag schön, Ich habe die Anlage schon aus der Kleinunternehmenreglung vor 2 Jahren herausgenommen. Bezahle aber immer noch die Umsatzsteuer auf Privatverbrauch ,die 90 %Regelung sollte durch eine vorhandene Batterie und ein E Auto erreicht werden. . Was muß ich jetzt noch machen .

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Sie meinen vermutlich, vor 2 Jahren raus aus der Regelbesteuerung, rein in die KUR? Warum zahlen Sie weiterhin USt auf den Eigenverbrauch? Versteuern Sie auch noch die Einspeisevergütung?

    • @siegfriedbertram2245
      @siegfriedbertram2245 ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel Tag schön, Ich bezahle auf der Rücklieferung Selbstverbrauch Umsatzsteuer lau Gutschrift.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      @@siegfriedbertram2245 Wenn Sie Kleinunternehmer sind, müssen Sie auch keinen Eigenverbrauch versteuern.

    • @siegfriedbertram2245
      @siegfriedbertram2245 ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel Guten Tag, ich bin aus der Kleinunternehmenreglung raus und nur Privatverbrauch/Person seit 2 Jahren

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 ปีที่แล้ว +1

      @@siegfriedbertram2245 Wenn man mit einer PV-Anlage Strom ins Netz einspeist und dafür vom Netzbetreiber die Einspeisevergütung bekommt, also faktisch Strom verkauft, muss man als Unternehmen angemeldet sein. Das kann man dann mit "Regelbesteuerung" (RB) machen oder als Kleinunternehmer (KUR). Eines von beiden muss gemacht werden, ohne geht es nicht. Üblicherweise hat man bis zum 01.01.2023 mit der RB angefangen und konnte sich dadurch die Mwst. aus dem Anlagenkauf (Vorsteuer) vom Finanzamt zurück holen. Dafür musste bzw. muss man dann den Eigenverbrauch versteuern und die Mwst. die man man vom Netzbetreiber zur Einspeisevergütung bekommen hat an das FA weitergeben. Nach 5-6 Jahren kann man dann in die Kleinunternehmerregelung wechseln ohne die erstattete Vorsteuer zurück zahlen zu müssen. In der KUR braucht man den Eigenverbrauch nicht mehr zu versteuern und man muss den Netzbetreiber darüber informieren das man in der KUR ist, dann wird zur Einspeisevergütung auch keine Mwst. ausbezahlt die man an das FA weitergeben muss. Man wechselt also eigentlich extra in die Kleinunternehmerregelung um den Umständen mit dem Finanzamt zu entgehen. Von daher ist es nicht ganz nachvollziehbar warum sie aus der Kleinunternehmerregelung rausgegangen sind wenn sie da schon einmal drin waren.
      Die "Entnahmemöglichkeit" bringt also Vorteile wenn man in der Regelbesteuerung ist und noch nicht in die KUR wechseln kann weil man die 60 Monate Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer noch nicht rum hat oder nebenbei ein anderes Unternehmen betreibt was den Wechsel in die KUR verhindert.

  • @berndweiss478
    @berndweiss478 ปีที่แล้ว

    Wie verhält es sich mit §15a UStG?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Bei der Entnahme handelt es sich nicht um eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a UStG. Man bleibt ja weiterhin regelbesteuerter Unternehmer und versteuert weiterhin die Einspeisevergütung.

  • @AndreKoslowsky
    @AndreKoslowsky ปีที่แล้ว +1

    Vielen Dank für das tolle Video. Wenn die Entnahme genehmigt ist, muss man bei der USt Voranmeldung bei Lieferungen und Leistungen zum Steuersatz von 0 % einen Eintrag machen ? Vorab vielen Dank.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Ja, korrekt! Die Entnahme der Anlage ist in 2023 als sog. unentgeltliche Wertabgabe mit Steuersatz 0% zu erklären. Einzutragen sind die Netto-Wiederbeschaffungskosten der Anlage.

    • @AndreKoslowsky
      @AndreKoslowsky ปีที่แล้ว

      Vielen Dank für die schnelle Antwort.

  • @danab7592
    @danab7592 8 หลายเดือนก่อน +1

    Super Video, leider hat es bei uns nicht gut geklappt. Unsere Anlage aus 2022 mit Speicher, betreiben wir in der regelbesteuerung und haben die mwst für den kauf erstattet bekommen. Mitte 2023 haben wir die Anlage aus dem Unternehmen entnommen und sollen jetzt mit der Umsatzsteuererklärung 2022 die mwst an das Finanzamt zurück zahlen 🙈

    • @BlackCat75585
      @BlackCat75585 6 หลายเดือนก่อน

      Wichtig bei der Geschichte ist, das man die nötigen Vorrausetzungen erfüllt, die Entnahme korrekt dem Finanzamt erklärt und (ganz wichtig) das man im Finanzamt an einen Sachbearbeiter gerät der die neuesten Updates zu dem Thema bekommen hat. Gerade am letzten Punkt scheitert es häufig. Aber rein Steuerrechtlich ist das mittlerweile ne klare Sache und Problemlos durchzuführen.

    • @stephanietaubert6604
      @stephanietaubert6604 6 หลายเดือนก่อน

      oh
      Das wird uns dann cllt auch drohen? Kann man sich davor "schützen"?

  • @sounds_like_deep_bass
    @sounds_like_deep_bass ปีที่แล้ว

    Bei PV Anlagen vor 2021, ist der Kaufpreis deutlich unter dem jetzt bei der Entnahme einzutragenden Wiederbeschaffungswert. Früher hat die gleiche PV-Anlage 15.000€ inkl. Steuer gekostet, und heute sind es teilweise doppelt soviel. Selbst die Abschreibung nach 5 Jahren mindert den Wiederbeschaffungswert nicht in dem Maße, wie der damalige Beschaffungswert.
    Was soll man da eintragen?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Ja, das stimmt. Dennoch ist der Einkaufswert zum Zeitpunkt der Entnahme (netto) einzutragen. Da der Steuersatz auf diese Entnahme allerdings 0% beträgt, haben die gestiegenen Wiederbeschaffungskosten an dieser Stelle keine Auswirkung.

  • @te6203
    @te6203 ปีที่แล้ว +3

    Spannend , wir schnell andere TH-camr auf die Aktivitäten des Plattenbergmodells von Herrn Mücke aufspringen und "mitschwimmen" wollen

    • @saemiko
      @saemiko ปีที่แล้ว

      Ja, und ich wäre mit euch nicht so sicher, dass jeder mit einer einfachen Erklärung beim FA durchkommt. Ich denke, da kommt es schon darauf an, dass man sich auf die richtigen Paragraphen beruft. Also ich hab mir den Zugang zu Hr Mücke gegönnt und denke, ich bin da auf der sicheren Seite, dass das dann auch wirklich durchgeht. Außerdem muss man solche Leute euch unterstützen, die so geniales auf den Weg bringen

  • @pfaelzer_on_tour
    @pfaelzer_on_tour ปีที่แล้ว +2

    Selbst mit einem Speicher sind 90% Selbstnutzung des erzeugten Stroms illusorisch.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Das stimmt wohl! Umso erstaunlicher, dass das BMF von einer so hohen Selbstnutzung ausgeht, wenn ein Speicher vorhanden ist! Hier hätte man die 90% Hürde auch streichen können!

    • @weissnichswelt
      @weissnichswelt ปีที่แล้ว +4

      @@finanz-dschungel kann man nicht wenn man das eu recht beachten will.. das schreibt die 90% vor - deshalb dieser kleine winkelzug:-)

    • @danielzadrus4494
      @danielzadrus4494 ปีที่แล้ว +1

      Schon Interessant, dass die "Vereinfachungsgründe" im Entwurf nicht zu finden sind. Wer hat da so kurzfristig mit dem Passus nachgeholfen? Die zahlreichen Schreiben der PV-Community an unsere Volksvertreter etwa? 😉 Offensichtlich wurden selbst die Finanzämter mit dem Steuergeschenk überrumpelt und zahlreiche PV Betreiber wissen mehr als sie. Meiner Meinung nach eine gerechtfertigte Entschädigung für die genauso kurzfristig abgeschafften Abschreibungsmöglichkeiten.

    • @heikot3761
      @heikot3761 ปีที่แล้ว

      Mit einer Wärmepumpe übers Jahr gerechnet sollte es kein Problem sein...

    • @danielzadrus4494
      @danielzadrus4494 ปีที่แล้ว +2

      Kommt natürlich auf die Anlagengröße und den Heizbedarf an. Bin mit 2 BEV und WP gerade mal bei 26% Selbstverbrauch.

  • @Doppeldad74
    @Doppeldad74 ปีที่แล้ว

    Mein Finanzamt hat überhaupt nicht verstanden, was ich mit meinem Antrag bezwecken wollte. Auch ein Telefonat brachte kein Licht ins Dunkel. Auch hätte man noch keine Informationen, wie bei sowas vorzugehen ist. Sie gehen davon aus das ich in die KUR wechseln möchte, was ja nicht der Fall ist. Bin gespannt.

  • @ErikZimmermann-fn5rg
    @ErikZimmermann-fn5rg ปีที่แล้ว +1

    Guten Tag. Es wird immer über Anlagen gesprochen, die entweder 2022 oder 2023 in Betrieb gegangen sind. Wie verhält sich die Sache, wenn für eine neue Anlage im Jahr 2022 Teilleistungen (Montage der Module) erbracht werden und die endgültige Inbetriebnahme erst 2023 erfolgt. In unserem Fall haben wir einen Solarteur mit der Erstellung einer PV-Anlage beauftragt, dieser beruft sich jetzt aber auf seinen Werkvertrag mit Teilabnahmen und -rechnungen, will so die in 2022 gezahlte Umsatzsteuer nicht in Form einer Abschlussrechnung einpreisen.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      Wenn tatsächlich vertraglich Teilleistungen mit Teilabnahmen vereinbart wurden und auch Teilabnahmen erfolgten, wird die Werklieferung umsatzsteuerlich ebenfalls in mehrere Lieferungen/Leistungen gesplittet, mit unterschiedlicher Behandlung in 22 und 23. Wenn Sie hierdurch nur zum kleinen Teil in den Genuss des 0% Steuersatzes kommen, lohnt sich für Sie eventuell der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung.

    • @ErikZimmermann-fn5rg
      @ErikZimmermann-fn5rg ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel Vielen Dank. Genau so ist es. D.h. dann für mich, dass ich für 2022 mit den montierten, aber noch nicht in Betrieb befindlichen Modulen in die Regelbesteuerung gehe. Die Elektromontage mit Speicher erfolgt 2023 zum Nullsteuersatz. Was für ein Aufwand für alle Beteiligten. Das hätte man meiner Meinung nach zur Vereinfachung im Übergang besser regeln können. Zumal es im Ergebnis monetär kaum einen Unterschied gegeben hätte.

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      ​ Wäre das Ganze als einheitliche Leistung mit Abschlagszahlungen und Schlussrechnung zu betrachten (der übliche Fall), hätten Sie einen Vorteil und der Solateuer (zumindest steuerlich) keinen Nachteil.

    • @weissnichswelt
      @weissnichswelt ปีที่แล้ว

      @@ErikZimmermann-fn5rg das hat dein installateur versemmelt und du.. normalerweise macht man keine teilrechnungen - maximal abschlagszahlungen.. dann hätte er in er abschlussrechnung die umsatzsteuer wieder rausnehmen können.. die frage ist eh ob das rechtlich in ordnung ist denn du hast sicherlich eine komplette pv anlage erworben und keine teilleistungen gemacht - einige installateure hatten aber angst das sie ja die umsatzsteuer sozusagen euch wiedergeben und dann auf die rückerstattung vom fa warten müssen.. (weil sie erst rückerstattung beantragen dürfen wenn sie auch erstattet haben) - das sind halt grosse summen.. also wurden die kunen verarscht.. iss ja einfacher sollen die sich doch 5 jahre mit dem fa quälen

    • @ErikZimmermann-fn5rg
      @ErikZimmermann-fn5rg ปีที่แล้ว

      @@weissnichswelt Ja, scheint mir heute auch so. Natürlich habe ich die komplette PV-Anlage bei einem Anbieter beauftragt. Das bei den Zahlungsbedingungen eine 1. Rechnung 2 Wochen nach Montage der PV-Module anfallen sollte fand ich in Ordnung. Teilt auch die große Summe. Macht es Sinn, die rechtliche Ordnung des Vorgehens meines Solarteurs zu hinterfragen, oder gibt es hierzu bereits eine Anlaufstelle? Bin ja gewiss nicht der Einzige.

  • @berndquant
    @berndquant ปีที่แล้ว

    Anlage aufgebaut 2023 : Warum kann man nicht die Einspeisung auch ohne MwSt bekommen , dann spart man sich den ganzen Hickhack der im Kreis geht und niemanden was bringt !

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Wenn möglich die Kleinunternehmer-Regelung wählen (bzw. nicht zur Regelbesteuerung optieren), dann muss die Einspeisevergütung nicht versteuert werden! Bei Anlagen, die in 23 erst installiert werden, die beste Wahl in den meisten Fällen! Siehe auch th-cam.com/video/jxbUFz9R3t0/w-d-xo.html

  • @saschaluders8286
    @saschaluders8286 ปีที่แล้ว

    Guten Tag Herr Friedrich, ein sehr informatives Video, vielen Dank schonmal dafür.
    Ich habe heute mit dem zuständigen Finanzamt telefoniert, die sitzen in Niedersachsen.
    Die Dame am telefon meinte zu mir, dass das Land Niedersachsen leider nicht so schnell ist wie der Bund mit solchen Sachen, dass es wohl bis zum Herbst etwa dauern könnte, und vorher dürfen die auch nichts dazu sagen oder gar bearbeiten.
    Und eine entnahme wäre ja wenn auch erst zum 1.1.24 möglich....was macht man in solch einem Fall?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว

      Hallo Herr Lüders,
      hier ist wohl die Sachbearbeiterin im FA noch nicht auf dem neuesten Stand. Auch die OFD Niedersachsen wird hier dieselbe Anweisung wie das BMF an die Finanzämter des Landes weitergeben. Klingt auch so, also würde die Dame das Thema mit dem Wechsel in die KUR verwechseln (wegen dem Termin zum Jahreswechsel). Wenn Sie dem FA die Entnahme Ihrer PV-Anlage aus dem ustlichen Unternehmensvermögen erklären möchten, machen Sie das am besten schriftlich. Natürlich können Sie die Entnahme sofort erklären (oder zB zum 01.04.23). Viele Grüße NF

  • @MrMattn11
    @MrMattn11 ปีที่แล้ว +1

    Doof nur wenn man alles voll gemacht hat und 27kWp auf dem Dach hat.... dann hat man die A-Karte oder?
    Die 90% schafft man nicht

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +2

      Auch hier muss das FA "aus Vereinfachungsgründen", wie es im BMF-Schreiben steht, davon ausgehen, dass die Hürde überschritten wird, wenn ein Batteriespeicher vorhanden ist, auch wenn tatsächlich physikalisch der Eigenverbrauch in dieser Höhe nicht darstellbar ist!

    • @MrMattn11
      @MrMattn11 ปีที่แล้ว

      @@finanz-dschungel dankeschön
      aktuell gibt es im Photovoltaikforum einen extrem langen thread. bisher hat soweit ich weiß, keiner eine positive Antwort erhalten. Es wird dazu geraten noch etwas abzuwarten!?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      @@MrMattn11 Das BMF-Schreiben ist noch relativ frisch, die entprechenden OFD Verfügungen meines Wissens auch noch nicht in allen Bundesländern veröffentlicht. Vermutlich ist die neue Beurteilung des Ministeriums noch nicht allen Finanzämtern geläufig.

  • @ralfo1704
    @ralfo1704 ปีที่แล้ว

    Ich habe letztes Jahr nur 18 kWh eingespeist. Die Erstattung 2022 war ca 1 Euro. Dh MwSt ist ca 20 Cent. Muss ich den Betrag an das Finanzamt weiterleiten?

    • @finanz-dschungel
      @finanz-dschungel  ปีที่แล้ว +1

      nein, das fällt wohl unter die Kleinstbetragsregelung

  • @MindEversion
    @MindEversion ปีที่แล้ว +1

    ich versteuere nichts weil ich nichts anmelde