Nach Jahren des absolvierten 2. Examens und Beruf im öffentlichen Recht wiederhole ich u.a. mal die Basics im BGB. Tolle Vorlesung: differenziert, gründlich, unterhaltsam, fern der Monotonie. Ihre StudentInnen sind zu beneiden.
Klasse Vorlesung, und super nachvollziehbar und verständlich erklärt. Vielen Dank dafür, dass Sie Ihre Vorlesung kostenfrei hier zur Verfügung stellen!
Ich höre Ihnen gerne zu und finde, Sie erklären das SchuldR AT sehr gut. Sie bringen gute und nachvollziehbare Beispiele. Bei Ihnen habe ich endlich die AGB Prüfung verstanden.
Guten Tag Herr Fries, zunächst einmal vielen Dank für ihre großartigen Lehrangebote! Eine zweite Stimme zur eigenen Vorlesung zu hören hilft ungemein beim Verarbeiten des Stoffes. In der Hoffnung, das Sie nach nun doch schon längerer Zeit immernoch ab und zu die Kommentare unter diesem Video lesen, wollte ich ihnen zu § 241a I gerne noch einige Verständnisfrage stellen. Inwiefern ist es überhaupt notwendig, zu überlegen ob § 241a I ein Besitzrecht seitens des Verbraucher begründet, wenn doch ohnehin alle Ansprüche also auch gesetzliche wie der § 985 ausgeschlossen werden? Mein Schluss ergab sich hier aus § 241a II in welchem ja gesetzliche Ansprüche Explizit ausgeschlossen werden für den gegebenen Fall. Dies wäre ja nur erforderlich wenn der Abs. 1 diese ausschließen würde, so zumindest mein Gedanke. Auch stellt sich mir die Frage inwiefern der § 241a I überhaupt Rechte wie das Recht zum Besitz garantieren kann, wenn doch ausschließlich von Ansprüchen des Unternehmers die Rede ist? Zwar würde sich dieses logisch bei der Betrachtung des §985 ergeben wie Sie ja in ihrer Vorlesung bereits hergeleitet hatten, jedoch ergibt sich dieser Zusammenhang aus meinem Verständnis der Norm garnicht erst, da § 985 ohnehin ausgeschlossen ist und somit auch nicht das Recht zum Besitz als letztes strittiges Anspruchsmerkmal verbleibt. Ein Recht zum Besitz wäre doch, insofern ich mit der Vermutung richtig liege, das § 985 durch § 241a I ausgeschlossen wird, ohnehin überhaupt nicht notwendig? Vielen Dank und LG
Gute Frage! Es gibt tatsächlich Beispiele, wo es auf das Recht zum Besitz ankommt: Wenn z.B. die Adressatin A der unbestellten Leistung den gelieferten Gegenstand an die Drittperson D verleiht oder vermietet, kann Unternehmer U den Gegenstand nur dann nach § 985 BGB von D herausverlangen, wenn A ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist, § 986 Abs. 1 BGB.
Hallo Hr. Fries, bei einem Fallbeispiel: A möchte einen Geschwindigkeitsmesser an einem Fahrrad anbringen lassen. Der Dienstleister hat diesen montiert und es funktioniert perfekt und einwandfrei. Jedoch stellt A fest, dass das Rad (oder etwas anderes) am Fahrrad beschädigt wurde. Ist es dann eine Hauptpflichtverletzung, oder eine Nebenpflichtverletzung? Weil das, wofür er ja bezahlt wurde sozusagen einwandfrei funktioniert. Bin gerade etwas verwirrt. Vielen Dank! :)
Der Dienstleister wäre juristisch vermutlich als Werkunternehmer einzuordnen. Üblicherweise wäre das herzustellende Werk die Montage; wenn die tadellos ist, liegt in der Beschädigung anderer Fahrradteile eine Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. Ein Grenzfall, wo man mit entsprechender Begründung sowohl Haupt- als auch Nebenpflichtverletzung (natürlich nicht gleichzeitig, sondern alternativ) vertreten kann, wäre die Beschädigung eines Teils, das für die Montage aus- und eingebaut werden muss und das bei Gelegenheit dieses Aus- bzw. Einbaus beschädigt wird. Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Vielen Dank für diese Videoreihe!! Ist der Bereich des Schuldrecht AT somit auch der Inhalt dieser Videoreihe von der Schuldrechtsmodernisierung 2022 betroffen oder gilt das nur für das neue Kaufrecht? LG :)
Im Schuldrecht AT gab es 2022 im Unterschied zum Kaufrecht fast keine Veränderungen, sondern vor allem Ergänzungen (§§ 327 ff. BGB). Unter dem folgenden Link finden Sie eine Playlist, wo alle Neuerungen bereits berücksichtigt sind: th-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIHxeHot2Ga9ou7g0szoNcOa.html
Danke für die tollen Beiträge. Ich glaube, bei 49:10 hat sich ein kleiner Versprecher eingeschlichen. Es ist sicherlich das Interesse zur Konkretisierung seitens der Schuldnerin gemeint - sofern ich mich nicht irre. Obwohl - die Schuldnerin ist natürlich gleichzeitig Gläubigerin der Gegenforderung ;-)
Hallo Herr Fries, erst einmal vielen Dank für das wirklich gute Angebot. Mir hilft das sehr für die Examensvorbereitung :) Eine Frage hätte ich aber noch: Ab 1:13:13 sagen Sie, dass die Abnahmepflicht nicht im Synallagma zur Geldzahlungspflicht steht. Müsste es nicht eher heißen, dass sie nicht im Synallagma zur Leistungspflicht steht? Ich dachte immer, dass Synallagma zwei Leistungen meint, die sich gegenüberstehen. Aber hier würde die Geld- und Abnahmepflicht doch in beiden Fällen auf Seiten des K liegen und V wäre nicht betroffen.
Sorry, diesen Kommentar sehe ich sehr spät. Sie haben Recht, die Abnahmepflicht steht nicht im Synallagma zur Leistungspflicht, da habe ich mich versprochen.
Super Vorlesung, finde Ihr digitales Angebot als jurainteressierter Schüler sehr ansprechend! Ich hätte eine Frage zu dem geschilderten Saxofon-Fall: Könnte die Verweigerung der Gegenleistung (Geld) auf Seiten der Käuferin nicht auch (ebenfalls) nach §273 Abs. 1 begründet werden? Oder kann nur der §320 Abs. 1 S. 1 verwendet weil er "exakter" auf die Situation zutrifft?
Gute Frage! § 320 Abs. 1 S. 1 BGB ist lex specialis ggü. § 273 Abs. 1 BGB, d.h. wenn ersterer Anwendung findet, tritt letzterer dahinter zurück. Viel Erfolg beim Studieren schon zu Schulzeiten, genau so muss man's machen! :)
Nach Jahren des absolvierten 2. Examens und Beruf im öffentlichen Recht wiederhole ich u.a. mal die Basics im BGB.
Tolle Vorlesung: differenziert, gründlich, unterhaltsam, fern der Monotonie.
Ihre StudentInnen sind zu beneiden.
Herzlichen Dank!
Klasse Vorlesung, und super nachvollziehbar und verständlich erklärt. Vielen Dank dafür, dass Sie Ihre Vorlesung kostenfrei hier zur Verfügung stellen!
Vielen Dank für das nette Lob!
So ein umfassendes und gut erklärtes Video mal wieder und das auch noch kostenlos! Vielen Dank für Ihre hilfreichen Vorlesungsreihen🙏🏽
Vielen Dank für das positive Feedback!
Sehr gute Folge. Sie haben das alles sehr verständlich rüber gebracht vielen Dank
Danke, das motiviert!!
Ich höre Ihnen gerne zu und finde, Sie erklären das SchuldR AT sehr gut. Sie bringen gute und nachvollziehbare Beispiele. Bei Ihnen habe ich endlich die AGB Prüfung verstanden.
Vielen Dank für die nette Rückmeldung und weiter viel Erfolg im Studium!
Wirklich eine sehr gute Darstellung, Danke!
Vielen Dank für das Feedback!
Es ist ein super Fachvortrag :) besteht die Möglichkeit, dass die Folien eingeblendet werden?
@@vroniXD Bei der nächsten Auflage…
Guten Tag Herr Fries, zunächst einmal vielen Dank für ihre großartigen Lehrangebote! Eine zweite Stimme zur eigenen Vorlesung zu hören hilft ungemein beim Verarbeiten des Stoffes.
In der Hoffnung, das Sie nach nun doch schon längerer Zeit immernoch ab und zu die Kommentare unter diesem Video lesen, wollte ich ihnen zu § 241a I gerne noch einige Verständnisfrage stellen.
Inwiefern ist es überhaupt notwendig, zu überlegen ob § 241a I ein Besitzrecht seitens des Verbraucher begründet, wenn doch ohnehin alle Ansprüche also auch gesetzliche wie der § 985 ausgeschlossen werden? Mein Schluss ergab sich hier aus § 241a II in welchem ja gesetzliche Ansprüche Explizit ausgeschlossen werden für den gegebenen Fall. Dies wäre ja nur erforderlich wenn der Abs. 1 diese ausschließen würde, so zumindest mein Gedanke. Auch stellt sich mir die Frage inwiefern der § 241a I überhaupt Rechte wie das Recht zum Besitz garantieren kann, wenn doch ausschließlich von Ansprüchen des Unternehmers die Rede ist? Zwar würde sich dieses logisch bei der Betrachtung des §985 ergeben wie Sie ja in ihrer Vorlesung bereits hergeleitet hatten, jedoch ergibt sich dieser Zusammenhang aus meinem Verständnis der Norm garnicht erst, da § 985 ohnehin ausgeschlossen ist und somit auch nicht das Recht zum Besitz als letztes strittiges Anspruchsmerkmal verbleibt. Ein Recht zum Besitz wäre doch, insofern ich mit der Vermutung richtig liege, das § 985 durch § 241a I ausgeschlossen wird, ohnehin überhaupt nicht notwendig?
Vielen Dank und LG
Gute Frage! Es gibt tatsächlich Beispiele, wo es auf das Recht zum Besitz ankommt: Wenn z.B. die Adressatin A der unbestellten Leistung den gelieferten Gegenstand an die Drittperson D verleiht oder vermietet, kann Unternehmer U den Gegenstand nur dann nach § 985 BGB von D herausverlangen, wenn A ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist, § 986 Abs. 1 BGB.
Hallo Hr. Fries,
bei einem Fallbeispiel: A möchte einen Geschwindigkeitsmesser an einem Fahrrad anbringen lassen. Der Dienstleister hat diesen montiert und es funktioniert perfekt und einwandfrei. Jedoch stellt A fest, dass das Rad (oder etwas anderes) am Fahrrad beschädigt wurde.
Ist es dann eine Hauptpflichtverletzung, oder eine Nebenpflichtverletzung? Weil das, wofür er ja bezahlt wurde sozusagen einwandfrei funktioniert. Bin gerade etwas verwirrt.
Vielen Dank! :)
Der Dienstleister wäre juristisch vermutlich als Werkunternehmer einzuordnen. Üblicherweise wäre das herzustellende Werk die Montage; wenn die tadellos ist, liegt in der Beschädigung anderer Fahrradteile eine Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. Ein Grenzfall, wo man mit entsprechender Begründung sowohl Haupt- als auch Nebenpflichtverletzung (natürlich nicht gleichzeitig, sondern alternativ) vertreten kann, wäre die Beschädigung eines Teils, das für die Montage aus- und eingebaut werden muss und das bei Gelegenheit dieses Aus- bzw. Einbaus beschädigt wird. Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Vielen Dank für diese Videoreihe!! Ist der Bereich des Schuldrecht AT somit auch der Inhalt dieser Videoreihe von der Schuldrechtsmodernisierung 2022 betroffen oder gilt das nur für das neue Kaufrecht? LG :)
Im Schuldrecht AT gab es 2022 im Unterschied zum Kaufrecht fast keine Veränderungen, sondern vor allem Ergänzungen (§§ 327 ff. BGB). Unter dem folgenden Link finden Sie eine Playlist, wo alle Neuerungen bereits berücksichtigt sind: th-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIHxeHot2Ga9ou7g0szoNcOa.html
Danke für die tollen Beiträge. Ich glaube, bei 49:10 hat sich ein kleiner Versprecher eingeschlichen. Es ist sicherlich das Interesse zur Konkretisierung seitens der Schuldnerin gemeint - sofern ich mich nicht irre. Obwohl - die Schuldnerin ist natürlich gleichzeitig Gläubigerin der Gegenforderung ;-)
Ja, da haben Sie Recht! :) Vielen Dank für den Hinweis!
Hallo Herr Fries,
erst einmal vielen Dank für das wirklich gute Angebot. Mir hilft das sehr für die Examensvorbereitung :)
Eine Frage hätte ich aber noch: Ab 1:13:13 sagen Sie, dass die Abnahmepflicht nicht im Synallagma zur Geldzahlungspflicht steht. Müsste es nicht eher heißen, dass sie nicht im Synallagma zur Leistungspflicht steht? Ich dachte immer, dass Synallagma zwei Leistungen meint, die sich gegenüberstehen. Aber hier würde die Geld- und Abnahmepflicht doch in beiden Fällen auf Seiten des K liegen und V wäre nicht betroffen.
Sorry, diesen Kommentar sehe ich sehr spät. Sie haben Recht, die Abnahmepflicht steht nicht im Synallagma zur Leistungspflicht, da habe ich mich versprochen.
Super Vorlesung, finde Ihr digitales Angebot als jurainteressierter Schüler sehr ansprechend! Ich hätte eine Frage zu dem geschilderten Saxofon-Fall: Könnte die Verweigerung der Gegenleistung (Geld) auf Seiten der Käuferin nicht auch (ebenfalls) nach §273 Abs. 1 begründet werden? Oder kann nur der §320 Abs. 1 S. 1 verwendet weil er "exakter" auf die Situation zutrifft?
Gute Frage! § 320 Abs. 1 S. 1 BGB ist lex specialis ggü. § 273 Abs. 1 BGB, d.h. wenn ersterer Anwendung findet, tritt letzterer dahinter zurück. Viel Erfolg beim Studieren schon zu Schulzeiten, genau so muss man's machen! :)
gefällt meinem mitbewohner, aber er hasst den staat