Sehr geehrter Herr Fries, vielen Dank für Ihre hilfreichen Videos. Ich beschäftige mich aktuell mit einem Fall in dem ich einen Rücktritt prüfe. Im Sachverhalt liegen alle Voraussetzungen für eine Einrede gem. §320 BGB vor, allerdings beruft sich der Verkäufer nicht auf diese. In den Kommentaren (MüKo o.Ä.) steht immer geschrieben, dass sich "im Prozess" auf die Einrede berufen werden muss und sie so geltend gemacht wird. Wie ist damit in einem Rechtsgutachten zu verfahren? Mit freundlichen Grüßen Carla
Die Einrede sollte auf jeden Fall geprüft werden. Und das Ergebnis könnte dann lauten, dass der Anspruch zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist, wenn X die Einrede erhebt.
Sehr geehrter Herr Fries, ich habe eine Frage zum Ausschlussgrund §323 VI Alt.1 BGB, den sie ab 30:40 ansprechen. Nach dem Wortlaut ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger „für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigten würde“ alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist. Mir ist nicht klar, was genau der „Umstand“ ist, der den Gläubiger zum Rücktritt berechtigt. Meines Erachtens bestehen zwei Anknüpfungspunkte. Nämlich 1) die ursprüngliche Nicht- oder Schlechtleistung trotz fälligen Anspruchs und 2) der erfolglose Fristablauf, dh die Nicht- oder Schlechtleistung bei Fristablauf. IdR berechtigen erst diese beiden „Umstände“ gemeinsam den Gläubiger zum Rücktritt. §323 VI 1 Alt.1 BGB spricht aber nur von einem "Umstand" und nicht von "Umständen". Auf welchen Umstand oder Umstände muss ich bei §323 VI Alt.1 BGB abstellen? Das oben beschriebene Problem wird bei der parallelen Schadensersatznorm, dem §§280 I, III, 281 BGB, im Rahmen des Vertretenmüssens umfassend diskutiert. Beim Rücktritt habe ich dazu aber in meinem Skript und auch sonst keine Ausführungen gefunden. Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre tolle Vorlesung! Liebe Grüße aus Münster!
Diejenigen, die sich darüber Gedanken machen, referieren in der Regel tatsächlich den (ausführlich ausgetragenen) Streit aus dem Schadensersatzrecht, vgl. etwa Looschelders in BeckOGK § 323 BGB Rn. 327 ff. Ich denke, man fährt ganz gut damit, einen der beiden Anknüpfungspunkte für die Verantwortlichkeit des Gläubigers ausreichen zu lassen, um den Rücktritt auszuschließen.
@@jurapodcast Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Fries. Kann mann dieses Problem 1:1 auf den Rücktritt oder das Vertretenmüssen beim Schadensersatz im Kaufrecht übertragen, also wahlweise abstellen auf die mangelhafte Lieferung oder die Erfolglosigkeit der Nacherfüllung?
@@manfredarnabman1372 Die einen sagen so, die anderen sagen so… 🙈 Zur Vertiefung des Streitstands siehe etwa Ernst in MünchKommBGB, § 280 Rn. 70 ff. und § 281 Rn. 121.
Lieber Herr Fries, bei der Folie in 1:28:09 steht als Ausnahme der § 346 Abs. 7-9. Ist das ein Fehler? In meinem Gesetz finde ich diese Absätze nicht :D
Danke für den Hinweis! Das sollte § 357 Abs. 7-9 BGB heißen. Vor einem Jahr hat der Gesetzgeber diese Vorschrift aber neu geordnet; inzwischen steht das in § 357a BGB. Übrigens gibt es zu den meisten Schuldrecht-AT-Videos ein Update, siehe die aktualisierte Playlist unter th-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIHxeHot2Ga9ou7g0szoNcOa.html.
Die Widerrufserklärung kann ja formlos ergehen. Ausreichend ist es, dass der Wille erkennbar ist, sich vom Vertrag lösen zu wollen. Reicht es denn für das vorliegen einer Widerrufserklärung aus, wenn der Verbraucher auf „Retourenanfrage stellen“ klickt und das innerhalb der Widerrufsfrist und dann vom Unternehmen einen Retourensxhein erhält? Oder muss man tatsächlich eine email Oder einen Brief an das Unternehmen verfassen? Das Problem: das Unternehmen räumt nur einen Rückgabezeitraum von 28 Tagen ein. Etwaige Rückgaben danach werden nicht akzeptiert. Würde man die Retourenanfrage als Widerrufserklärung werten, würde dies jedoch dazu führen, dass der Verbraucher auch nach verstreichen der 28 Tage die Ware dennoch zurücksenden kann, auch wenn er sich inzwischen in Verzug befindet. Ich stehe hier auf dem Schlauch
Hallo Herr Fries, ich habe eine Verständnisfrage zum Entfall der Wertersatzpflicht nach §346 III 1 Nr.2 Alt.1 BGB. Sobald der Rücktritt erfolgt ist, ist der Rückgewährgläubiger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet die Sache zurückzunehmen, richtig?. Wenn die Sache also nach Rücktrittserklärung untergeht, kann ich dann im Rahmen der §346 II 1 Nr.2 Alt.1 schauen, ob der Rückgewährgläubiger alias Rücknahmepflichtige sich um Schuldnerverzug befand und daher nach §287 S.2 BGB auch Zufall zu vertreten hat? Also kann ich im Rahmen des §346 III 1 Nr.2 BGB inzident Schuldnerverzug prüfen? Ich weiß inzwischen, dass man bei der Nr.2 diese Fälle anhand Gläubigerverzugs löst. Aber den Schuldnerverzug finde ich in diesem Kontext nirgends erwähnt.. Ich würde mich sehr über Ihre Einschätzung freuen!
Ich habe ein Frage im Rahmen des Beispiels mit VW. Wenn ein Auto vom Käufer erworben wird, zb. bei einem Händler, kann der Käufer denn Anspruch direkt gegen VW geltend machen, wie im Schadensersatzrecht durch §826? Und handelt es sich bei der Software mit erhöhtem Ausstoß um eine Haupt oder eine Nebenpflicht. Sollte zb A ein Auto bei B vom Hersteller C gekauft haben, wird dann der Rücktritt nach 323 oder 324 geprüft und möglicherweise dazu ein Schadensersatzanspruch? Und müsste ich noch eine Anfechtung prüfen?😬
Es kommt stark darauf an, wie nah der Händler beim Hersteller steht. In der Regel sind beide voneinander rechtlich unabhängig, dann ist der Durchgriff auf den Hersteller nur im Ausnahmefall möglich; § 826 BGB ist allerdings so ein Ausnahmefall. Der Softwarefehler ist ein Sachmangel, und auch über eine Anfechtung kann man nachdenken; zu beidem siehe Fall 3 meiner Online-Übung zum BGB, www.jura-podcast.de/bgb-uebung/.
@@jurapodcast Danke. Da werde ich gleich mal nach sehen. Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Vorlesungen. Ein wirklich tolles Format. Ich konnte durch Sie bereits in 2 Prüfungen 17 Punkte ergattern. Ein großes großes Lob an Ihre Erklärweise und die sehr gut strukturierten Folien. Danke
Ich hätte noch eine Nachfrage zum Verhältnis des §347 BGB zu den §§987ff. BGB: Ist es richtig, dass die Ansprüche aus dem EBV denklogisch in der Konstellation des §347 BGB ausgeschlossen sind? Letztendlich ist der zur Rückgewähr verpflichtete Schuldner ja noch so lange Eigentümer, bis er die Sache zurück übereignet hat. Also kann er sich im Anwendungsbereich des §347 BGB gar nicht in der Vindikationslage des §985 BGB befinden, oder?
Entschuldigen Sie bitte meine verspätete Antwort; irgendwie sehe ich Ihre Frage gerade nur mit ziemlicher Verspätung: Vielen Dank für Ihre Frage! Sie haben grundsätzlich Recht, dass Ansprüche aus dem EBV im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB regelmäßig ausgeschlossen sind. Es gibt allerdings schon Fälle, wo das anders ist, etwa wenn das Eigentum im Rahmen des nun rückabzuwickelnden Vertrages nie auf den Schuldner übergegangen ist, z.B. weil es bis zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate vorbehalten war, vgl. § 449 BGB. Dann ist im Rahmen der §§ 346 ff. BGB nur der Besitz zurückzugewähren, und ab der Rücktrittserklärung handelt es sich auch um nicht-berechtigten Besitz, so dass grds. die §§ 987 ff. BGB eingreifen können.
Martin Fries Danke für Ihre Antwort! An solche Späßchen wie den Eigentumsvorbehalt hatte ich gar nicht gedacht. Aber jetzt weiß ich dank Ihnen ja Bescheid:)
Hallo Herr Fries, Sie meinten die "teilweise vs. vollständige" Unmöglichkeit seien nicht im Gesetz angelegt. Jetzt habe ich mich gefragt, ob man diese nicht aus dem § 275 I BGB aus dem Wörtchen "soweit" herauslesen kann. Oder ist mit dem "soweit" etwas anderes gemeint? vielen herzlichen Dank für eine Antwort und liebe Grüße!
Ja doch, guter Punkt, das Wörtchen "soweit" bringt zwar keine scharfe Trennung zwischen "teilweise" und "vollständig", aber man kann die Unterscheidung da schon irgendwie reinlesen.
Frage zu 1:35:24: Der Wortlaut von 359 I BGB eröffnet mit Blick auf etwaige Einwendungen ein "Rückzahlungsverweigerungsrecht" und spricht nicht von Bindungen und Willenserklärungen wie der 358. Wie ist nunmehr das Schicksal der erhaltenen Darlehenszahlung aus 488 BGB zu behandeln, wenn das Grundgeschäft tatsächlich nichtig ist? Ich bin nun etwas verwirrt, weil ich einerseits an den analogen Rückforderungsdurchgriff denken muss - andererseits eigentlich nach Bereicherungsrecht rückabwickeln wollen würde. Nur dort stört mich wieder das "Rückzahlungsverweigerungsrecht" aus 359... :-\
Rückforderungsdurchgriff bedeutet: Die Verbraucherin fordert Kreditraten zurück, die sie wegen § 359 Abs. 1 BGB eigentlich nicht hätte zahlen müssen. Der Einwendungsdurchgriff kennt viele Unterfälle, einer davon ist in der Tat die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des finanzierten Vertrages, die auch den Darlehensvertrag kippen lässt. Bei der dann veranlassten Rückabwicklung des Darlehensvertrags kann die Verbraucherin ihrer Bank nach § 359 Abs. 1 BGB entgegenhalten, dass sie den Darlehensbetrag schon an den Verkäufer des finanzierten Geschäfts weitergereicht, von ihm aber noch nicht zurückerhalten hat. Beantwortet das Ihre Fragen?
@@jurapodcast Vielen Dank. Ich denke ich kann dem folgen :-) Nachfrage: Trägt die Darlehensgeberin dann das Insolvenzrisiko des Vertragsparners Ihrer Darlehensnehmerin?
Gestaltungsrechte sind Gestaltungsrechte, muss ich mir merken 😊
Vielen Dank, Herr Fries, dass Sie mich jeden Tag aufs Neue motivieren!
Das mache ich doch gerne! :)
Ich wollte einfach mal
Danke sagen, Sie machen es super 👍 und ich kann mit Ihnen schon alles durchgehen bevor das Semester überhaupt anfängt
Super, das freut mich!
Ihre Videos sind großartig, vielen Dank! 😊
Danke schön!
Sehr geehrter Herr Fries,
vielen Dank für Ihre hilfreichen Videos. Ich beschäftige mich aktuell mit einem Fall in dem ich einen Rücktritt prüfe. Im Sachverhalt liegen alle Voraussetzungen für eine Einrede gem. §320 BGB vor, allerdings beruft sich der Verkäufer nicht auf diese. In den Kommentaren (MüKo o.Ä.) steht immer geschrieben, dass sich "im Prozess" auf die Einrede berufen werden muss und sie so geltend gemacht wird. Wie ist damit in einem Rechtsgutachten zu verfahren?
Mit freundlichen Grüßen Carla
Die Einrede sollte auf jeden Fall geprüft werden. Und das Ergebnis könnte dann lauten, dass der Anspruch zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist, wenn X die Einrede erhebt.
Sehr geehrter Herr Fries,
ich habe eine Frage zum Ausschlussgrund §323 VI Alt.1 BGB, den sie ab 30:40 ansprechen.
Nach dem Wortlaut ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Gläubiger „für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigten würde“ alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist.
Mir ist nicht klar, was genau der „Umstand“ ist, der den Gläubiger zum Rücktritt berechtigt. Meines Erachtens bestehen zwei Anknüpfungspunkte. Nämlich 1) die ursprüngliche Nicht- oder Schlechtleistung trotz fälligen Anspruchs und 2) der erfolglose Fristablauf, dh die Nicht- oder Schlechtleistung bei Fristablauf.
IdR berechtigen erst diese beiden „Umstände“ gemeinsam den Gläubiger zum Rücktritt. §323 VI 1 Alt.1 BGB spricht aber nur von einem "Umstand" und nicht von "Umständen". Auf welchen Umstand oder Umstände muss ich bei §323 VI Alt.1 BGB abstellen?
Das oben beschriebene Problem wird bei der parallelen Schadensersatznorm, dem §§280 I, III, 281 BGB, im Rahmen des Vertretenmüssens umfassend diskutiert. Beim Rücktritt habe ich dazu aber in meinem Skript und auch sonst keine Ausführungen gefunden.
Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihre tolle Vorlesung!
Liebe Grüße aus Münster!
Diejenigen, die sich darüber Gedanken machen, referieren in der Regel tatsächlich den (ausführlich ausgetragenen) Streit aus dem Schadensersatzrecht, vgl. etwa Looschelders in BeckOGK § 323 BGB Rn. 327 ff. Ich denke, man fährt ganz gut damit, einen der beiden Anknüpfungspunkte für die Verantwortlichkeit des Gläubigers ausreichen zu lassen, um den Rücktritt auszuschließen.
@@jurapodcast Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Fries. Kann mann dieses Problem 1:1 auf den Rücktritt oder das Vertretenmüssen beim Schadensersatz im Kaufrecht übertragen, also wahlweise abstellen auf die mangelhafte Lieferung oder die Erfolglosigkeit der Nacherfüllung?
@@manfredarnabman1372 Die einen sagen so, die anderen sagen so… 🙈 Zur Vertiefung des Streitstands siehe etwa Ernst in MünchKommBGB, § 280 Rn. 70 ff. und § 281 Rn. 121.
@@jurapodcast Danke, Herr Fries!
Lieber Herr Fries,
bei der Folie in 1:28:09 steht als Ausnahme der § 346 Abs. 7-9. Ist das ein Fehler? In meinem Gesetz finde ich diese Absätze nicht :D
Danke für den Hinweis! Das sollte § 357 Abs. 7-9 BGB heißen. Vor einem Jahr hat der Gesetzgeber diese Vorschrift aber neu geordnet; inzwischen steht das in § 357a BGB. Übrigens gibt es zu den meisten Schuldrecht-AT-Videos ein Update, siehe die aktualisierte Playlist unter th-cam.com/play/PLtTfF9gcZMIHxeHot2Ga9ou7g0szoNcOa.html.
Die Widerrufserklärung kann ja formlos ergehen. Ausreichend ist es, dass der Wille erkennbar ist, sich vom Vertrag lösen zu wollen. Reicht es denn für das vorliegen einer Widerrufserklärung aus, wenn der Verbraucher auf „Retourenanfrage stellen“ klickt und das innerhalb der Widerrufsfrist und dann vom Unternehmen einen Retourensxhein erhält? Oder muss man tatsächlich eine email Oder einen Brief an das Unternehmen verfassen? Das Problem: das Unternehmen räumt nur einen Rückgabezeitraum von 28 Tagen ein. Etwaige Rückgaben danach werden nicht akzeptiert. Würde man die Retourenanfrage als Widerrufserklärung werten, würde dies jedoch dazu führen, dass der Verbraucher auch nach verstreichen der 28 Tage die Ware dennoch zurücksenden kann, auch wenn er sich inzwischen in Verzug befindet. Ich stehe hier auf dem
Schlauch
Das ist eine Frage der Auslegung. Ich würde „Retourenanfrage stellen“ aber in der Tat als Widerrufserklärung verstehen…
Hallo Herr Fries, ich habe eine Verständnisfrage zum Entfall der Wertersatzpflicht nach §346 III 1 Nr.2 Alt.1 BGB. Sobald der Rücktritt erfolgt ist, ist der Rückgewährgläubiger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet die Sache zurückzunehmen, richtig?. Wenn die Sache also nach Rücktrittserklärung untergeht, kann ich dann im Rahmen der §346 II 1 Nr.2 Alt.1 schauen, ob der Rückgewährgläubiger alias Rücknahmepflichtige sich um Schuldnerverzug befand und daher nach §287 S.2 BGB auch Zufall zu vertreten hat? Also kann ich im Rahmen des §346 III 1 Nr.2 BGB inzident Schuldnerverzug prüfen?
Ich weiß inzwischen, dass man bei der Nr.2 diese Fälle anhand Gläubigerverzugs löst. Aber den Schuldnerverzug finde ich in diesem Kontext nirgends erwähnt..
Ich würde mich sehr über Ihre Einschätzung freuen!
Annahmeverzug ist immer Gläubigerverzug. Das doppelt man nicht über die Brücke einer Annahme*pflicht" mit einem Schuldnerverzug. Aber schöne Idee! :-)
@@jurapodcast Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und das freundliche Kompliment, Herr Fries.
Ich habe ein Frage im Rahmen des Beispiels mit VW. Wenn ein Auto vom Käufer erworben wird, zb. bei einem Händler, kann der Käufer denn Anspruch direkt gegen VW geltend machen, wie im Schadensersatzrecht durch §826? Und handelt es sich bei der Software mit erhöhtem Ausstoß um eine Haupt oder eine Nebenpflicht.
Sollte zb A ein Auto bei B vom Hersteller C gekauft haben, wird dann der Rücktritt nach 323 oder 324 geprüft und möglicherweise dazu ein Schadensersatzanspruch?
Und müsste ich noch eine Anfechtung prüfen?😬
Es kommt stark darauf an, wie nah der Händler beim Hersteller steht. In der Regel sind beide voneinander rechtlich unabhängig, dann ist der Durchgriff auf den Hersteller nur im Ausnahmefall möglich; § 826 BGB ist allerdings so ein Ausnahmefall. Der Softwarefehler ist ein Sachmangel, und auch über eine Anfechtung kann man nachdenken; zu beidem siehe Fall 3 meiner Online-Übung zum BGB, www.jura-podcast.de/bgb-uebung/.
@@jurapodcast Danke. Da werde ich gleich mal nach sehen.
Ich bin Ihnen sehr dankbar für Ihre Vorlesungen. Ein wirklich tolles Format. Ich konnte durch Sie bereits in 2 Prüfungen 17 Punkte ergattern.
Ein großes großes Lob an Ihre Erklärweise und die sehr gut strukturierten Folien.
Danke
@@freshjo1603 17 Punkte sind ne Ansage, da machen Sie mal weiter... 🔥🔥
Ich hätte noch eine Nachfrage zum Verhältnis des §347 BGB zu den §§987ff. BGB: Ist es richtig, dass die Ansprüche aus dem EBV denklogisch in der Konstellation des §347 BGB ausgeschlossen sind? Letztendlich ist der zur Rückgewähr verpflichtete Schuldner ja noch so lange Eigentümer, bis er die Sache zurück übereignet hat. Also kann er sich im Anwendungsbereich des §347 BGB gar nicht in der Vindikationslage des §985 BGB befinden, oder?
Entschuldigen Sie bitte meine verspätete Antwort; irgendwie sehe ich Ihre Frage gerade nur mit ziemlicher Verspätung: Vielen Dank für Ihre Frage! Sie haben grundsätzlich Recht, dass Ansprüche aus dem EBV im Anwendungsbereich der §§ 346 ff. BGB regelmäßig ausgeschlossen sind. Es gibt allerdings schon Fälle, wo das anders ist, etwa wenn das Eigentum im Rahmen des nun rückabzuwickelnden Vertrages nie auf den Schuldner übergegangen ist, z.B. weil es bis zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate vorbehalten war, vgl. § 449 BGB. Dann ist im Rahmen der §§ 346 ff. BGB nur der Besitz zurückzugewähren, und ab der Rücktrittserklärung handelt es sich auch um nicht-berechtigten Besitz, so dass grds. die §§ 987 ff. BGB eingreifen können.
Martin Fries Danke für Ihre Antwort! An solche Späßchen wie den Eigentumsvorbehalt hatte ich gar nicht gedacht. Aber jetzt weiß ich dank Ihnen ja Bescheid:)
Hallo Herr Fries,
Sie meinten die "teilweise vs. vollständige" Unmöglichkeit seien nicht im Gesetz angelegt.
Jetzt habe ich mich gefragt, ob man diese nicht aus dem § 275 I BGB aus dem Wörtchen "soweit" herauslesen kann. Oder ist mit dem "soweit" etwas anderes gemeint?
vielen herzlichen Dank für eine Antwort und liebe Grüße!
Ja doch, guter Punkt, das Wörtchen "soweit" bringt zwar keine scharfe Trennung zwischen "teilweise" und "vollständig", aber man kann die Unterscheidung da schon irgendwie reinlesen.
Hallo, kurzer Hinweis:
Ich denke, auf der Folie 8 ist ein Zahlendreher bei den Ausnahmen.
Viele Grüße.
Ja, vielen Dank, da muss es im rechten Kasten natürlich "§ 357 Abs. 7-9 BGB" heißen. Habe ich in den Folien soeben korrigiert. Danke für den Hinweis!
Sehr gerne, Herr Fries.
Frage zu 1:35:24: Der Wortlaut von 359 I BGB eröffnet mit Blick auf etwaige Einwendungen ein "Rückzahlungsverweigerungsrecht" und spricht nicht von Bindungen und Willenserklärungen wie der 358. Wie ist nunmehr das Schicksal der erhaltenen Darlehenszahlung aus 488 BGB zu behandeln, wenn das Grundgeschäft tatsächlich nichtig ist? Ich bin nun etwas verwirrt, weil ich einerseits an den analogen Rückforderungsdurchgriff denken muss - andererseits eigentlich nach Bereicherungsrecht rückabwickeln wollen würde. Nur dort stört mich wieder das "Rückzahlungsverweigerungsrecht" aus 359... :-\
Rückforderungsdurchgriff bedeutet: Die Verbraucherin fordert Kreditraten zurück, die sie wegen § 359 Abs. 1 BGB eigentlich nicht hätte zahlen müssen. Der Einwendungsdurchgriff kennt viele Unterfälle, einer davon ist in der Tat die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des finanzierten Vertrages, die auch den Darlehensvertrag kippen lässt. Bei der dann veranlassten Rückabwicklung des Darlehensvertrags kann die Verbraucherin ihrer Bank nach § 359 Abs. 1 BGB entgegenhalten, dass sie den Darlehensbetrag schon an den Verkäufer des finanzierten Geschäfts weitergereicht, von ihm aber noch nicht zurückerhalten hat. Beantwortet das Ihre Fragen?
@@jurapodcast Vielen Dank. Ich denke ich kann dem folgen :-) Nachfrage: Trägt die Darlehensgeberin dann das Insolvenzrisiko des Vertragsparners Ihrer Darlehensnehmerin?
@@headhad2101 Ganz genau!
Wie ist das eigentlich, wenn der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktritt, obwohl ihm die Leistung noch möglich war?
Ein Rücktritt ohne Rücktrittsgrund ist unwirksam, d.h. ohne rechtliche Folgen...