Ich will Ihnen ein großes Lob aussprechen! Ich lerne mit Ihren Videos für mein Examen und mir fällt immer wieder auf, sei es im Familien-, Sachen- oder auch Erbrecht, wie problembewusst und aktuell Ihre Vorlesung gestaltet ist. Ich habe tatsächlich im Bekanntenkreis ein gleichgeschlechtliches Ehepaar zweier Frauen und ich war schockiert, wie dürftig aktuell die Rechtslage bezogen auf die Abstammungsregelungen sind. Es fing direkt nach der Geburt des Kindes damit an, dass in der Geburtsurkunde die Ehepartnerin einfach unter dem Reiter "Vater" eingetragen wurde, was gleich aus mehreren Gründen falsch war. Andere Geburtsurkunden gäbe es aber nicht. Diese wurde übrigens im Nachgang geschreddert und es musste eine neue erstellt werden. Generell merkte man, dass die Ämter noch ihre Mühen haben. Was oft vergessen wird, ist der Stress den das Szenario auslösen kann. Bei meinen Bekannten handelt es sich um absolut tadellose und gute Eltern, beide mit pädagogischem Hintergrund und es bestand für uns keinerlei Zweifel, dass die Adoption glatt über die Bühne geht, dennoch hatten die beiden natürlich immer wieder Zweifel, was wäre, wenn es aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert. Dazu kommt, dass dem Kind bei scheitern der Adoption womöglich ein Unterhaltsverpflichteter entzogen wird. Eine solche Ungleichbehandlung einer gleichgeschlechtlichen von einer verschiedengeschlechtlichen Ehe finde ich auch schwierig mit der Verfassung zu vereinbaren. Wenn man den Schritt einer gleichgeschlechtlichen Ehe geht, dann aber bitte auch mit allem drum und dran. Vielen Dank nochmal für Ihre tollen Videos! Ich schaue sogar die Videos, die nicht examensrelevenat sind und das mag in der Vorbereitung auf das Examen schon was heißen!
Das Abstammungsrecht ist tatsächlich ziemliches Stückwerk im Moment. Wenn die Adoption tatsächlich einmal scheitert (sehr selten), würde das Gesetz darin im Moment nicht die Entziehung eines Unterhaltsverpflichteten, sondern die Nicht-Ergänzung eines zusätzlichen Unterhaltsverpflichteten sehen. Ansonsten leitet das Gesetz aus einer Ehe kein automatisches Recht auf Adoption oder sogar unmittelbare Elternschaft ab; das wird in der Tat vielfach kritisch gesehen. Insgesamt ist die Rechtspolitik noch sehr unsicher, wie sich soziale und biologische Elternrolle zueinander verhalten sollen. Und das mündet in Rechtsunsicherheit in den Fällen, wo beides auseinanderfällt, gar keine Frage. Womöglich kommt das Thema in der nächsten Legislatur auf die Tagesordnung...
Wirklich sehr interessant :). Zwar sind in Sachsen nur Grundzüge der Verwandschaft relevant, jedoch fand ich es eine echte Bereicherung ! Viele Themen, die Sie ansprechen bekommt man sonst nicht wirklich mit
Guten Tag Herr Fries. Tausenddank für die tollen Videos! Nun eine Frage: könnte man die Abstammung i.S.d. § 1589 Abs.1 S.1 BGB, die meines Wissens nach nicht selbst legaldefiniert ist, als Weitergabe von Erbmaterial bezeichen? Liebe Grüße
Tatsächlich bedeutet Abstammung i.S.v. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nur Weitergabe von Erbmaterial, sondern der Begriff ist weiter zu verstehen und erfasst insbesondere auch eine nicht-genetisch, sondern nur rechtlich begründete Eltern-Kind-Beziehung, etwa durch Vaterschaftsanerkennung oder Adoption.
Wenn das Kind beispielsweise von dem neuen Ehepartner der Mutter adoptiert werden möchte. Es aber einen Vater hat (Ex-Mann der Mutter). Geht das dann wenn der leibliche Vater einwilligt? Oder geht das gar nicht?
Nach gegenwärtiger Rechtslage kann ein Kind nicht drei Eltern haben. In Ihrem Beispiel müsste also der bisherige Vater seine Vaterschaft aufgeben, damit eine Adoption durch den Ehegatten der Mutter möglich wird.
Ich will Ihnen ein großes Lob aussprechen! Ich lerne mit Ihren Videos für mein Examen und mir fällt immer wieder auf, sei es im Familien-, Sachen- oder auch Erbrecht, wie problembewusst und aktuell Ihre Vorlesung gestaltet ist. Ich habe tatsächlich im Bekanntenkreis ein gleichgeschlechtliches Ehepaar zweier Frauen und ich war schockiert, wie dürftig aktuell die Rechtslage bezogen auf die Abstammungsregelungen sind. Es fing direkt nach der Geburt des Kindes damit an, dass in der Geburtsurkunde die Ehepartnerin einfach unter dem Reiter "Vater" eingetragen wurde, was gleich aus mehreren Gründen falsch war. Andere Geburtsurkunden gäbe es aber nicht. Diese wurde übrigens im Nachgang geschreddert und es musste eine neue erstellt werden. Generell merkte man, dass die Ämter noch ihre Mühen haben. Was oft vergessen wird, ist der Stress den das Szenario auslösen kann. Bei meinen Bekannten handelt es sich um absolut tadellose und gute Eltern, beide mit pädagogischem Hintergrund und es bestand für uns keinerlei Zweifel, dass die Adoption glatt über die Bühne geht, dennoch hatten die beiden natürlich immer wieder Zweifel, was wäre, wenn es aus welchen Gründen auch immer nicht funktioniert. Dazu kommt, dass dem Kind bei scheitern der Adoption womöglich ein Unterhaltsverpflichteter entzogen wird. Eine solche Ungleichbehandlung einer gleichgeschlechtlichen von einer verschiedengeschlechtlichen Ehe finde ich auch schwierig mit der Verfassung zu vereinbaren. Wenn man den Schritt einer gleichgeschlechtlichen Ehe geht, dann aber bitte auch mit allem drum und dran. Vielen Dank nochmal für Ihre tollen Videos! Ich schaue sogar die Videos, die nicht examensrelevenat sind und das mag in der Vorbereitung auf das Examen schon was heißen!
Das Abstammungsrecht ist tatsächlich ziemliches Stückwerk im Moment. Wenn die Adoption tatsächlich einmal scheitert (sehr selten), würde das Gesetz darin im Moment nicht die Entziehung eines Unterhaltsverpflichteten, sondern die Nicht-Ergänzung eines zusätzlichen Unterhaltsverpflichteten sehen. Ansonsten leitet das Gesetz aus einer Ehe kein automatisches Recht auf Adoption oder sogar unmittelbare Elternschaft ab; das wird in der Tat vielfach kritisch gesehen. Insgesamt ist die Rechtspolitik noch sehr unsicher, wie sich soziale und biologische Elternrolle zueinander verhalten sollen. Und das mündet in Rechtsunsicherheit in den Fällen, wo beides auseinanderfällt, gar keine Frage. Womöglich kommt das Thema in der nächsten Legislatur auf die Tagesordnung...
Wirklich sehr interessant :). Zwar sind in Sachsen nur Grundzüge der Verwandschaft relevant, jedoch fand ich es eine echte Bereicherung ! Viele Themen, die Sie ansprechen bekommt man sonst nicht wirklich mit
Sieh mal an, Danke für die Rückmeldung! :)
Guten Tag Herr Fries. Tausenddank für die tollen Videos! Nun eine Frage: könnte man die Abstammung i.S.d. § 1589 Abs.1 S.1 BGB, die meines Wissens nach nicht selbst legaldefiniert ist, als Weitergabe von Erbmaterial bezeichen? Liebe Grüße
Tatsächlich bedeutet Abstammung i.S.v. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB nicht nur Weitergabe von Erbmaterial, sondern der Begriff ist weiter zu verstehen und erfasst insbesondere auch eine nicht-genetisch, sondern nur rechtlich begründete Eltern-Kind-Beziehung, etwa durch Vaterschaftsanerkennung oder Adoption.
@@jurapodcast vielen Dank!
Wenn das Kind beispielsweise von dem neuen Ehepartner der Mutter adoptiert werden möchte. Es aber einen Vater hat (Ex-Mann der Mutter). Geht das dann wenn der leibliche Vater einwilligt? Oder geht das gar nicht?
Nach gegenwärtiger Rechtslage kann ein Kind nicht drei Eltern haben. In Ihrem Beispiel müsste also der bisherige Vater seine Vaterschaft aufgeben, damit eine Adoption durch den Ehegatten der Mutter möglich wird.
Grüß Gott Herr Prof. ,
Ist das D- Abstammungsrecht mit dem Ö.Abstammungsrecht inhaltlich ident?
Es gibt viele Parallelen und einige Unterschiede...
Jedes Kind sollte wissen wer der Vater ist , egal welche Konstellation .
Das meint der Gesetzgeber auch, vgl. § 10 Abs. 1 SaRegG...