Schreibe sonst nie Kommentare, aber ich bin unglaublich dankbar für die qualitativ hochwertigen Lerninhalte, die hier kostenlos von Herrn Professor Fries zur Verfügung gestellt werden. Gerade wenn man das Gefühl hat in einem Rechtsgebiet „gegen die Wand gefahren zu sein“ und nicht weiterkommt, schaffen Sie es den Stoff so anschaulich und nachvollziehbar darzustellen, dass man sich wundert warum man es vorher nie verstanden hat :D. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Hallo lieber Martin, ich bin normalerweise ein stiller Zuschauer und verfasse nur selten Kommentare, aber bei dem Video muss ich das mal. Vielen Dank für deine Arbeit und für die anschauliche Darstellung der im letzten Video angesprochenen Probleme. Durch diese lange Wiederholung hast du es mir (und ich denke vielen anderen auch) einfacher gemacht, namentlich die Fremdbesitzerexzesse und die Haftung des redlichen Besitzers besser zu verstehen und dafür danke ich dir! Es lohnt sich auf jeden Fall diese Themen länger zu durchdringen, da du vielen Studierenden echt weiterhilfst. Weiter so!
Die aufgemalten Beispielsfälle sind sehr gut finde ich. Es fällt deutlich leichter sich einen Streitstand zu merken, wenn man ein Beispiel dazu hat und so die Auswirkungen in der Praxis vor Augen hat. Eine Anmerkung: Sie sagen bei ca. 1:10, dass Verwendungen nach § 994 I 2 BGB nicht zu ersetzen sind, wenn es sich um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt (z.B.: Hundefutter). In der Vorschrift heißt es aber weiter "für die Zeit, für welche ihm die Nutzung verbleibt". Bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass wenn ich als Besitzer zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet bin, z.B. nach Eintritt der Rechtshängigkeit mir dann auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu ersetzen sind, weil die Nutzungen dann gerade nicht mehr bei mir verbleiben?
Grundsätzlich ja, denn - wie Sie sagen - herauszugebende Nutzungen "verbleiben" nicht i.S.d. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB. Ab Rechtshängigkeit ist dann aber § 994 Abs. 2 BGB zu beachten, der auf die GoA verweist. Es sind dann also §§ 683, 670 BGB zu prüfen...
Danke für die hervorragende Erklärung. Ehrlicher weise versuche ich grad den Unterschied zwischen A Anspruch entstanden B Asp. untergegangen C Asp. durchsetzbar und der Gliederung Anspruchsbegründung, Anspruchsausfüllung zu finden. : /
Vielen Dank für die tollen beiträge. Frage (zur Skizze bei 20:45): Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der entgeltlich besitzdende und gutgläubige Besitzer, der keine Übermaßfrüchte zieht (also ein "Muster-redlicher-Besitzer"), bei nichtigem BMV keinerlei Ansprüchen ausgesetzt ist (außer Herausgabe)?
Könnte man i.R.d. § 989 BGB, wo ja Voraussetzung ist, dass ,,die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann" auch unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) einen Anspruch auf Rückgabe einer einer Sache konstruieren, auf deren Herausgabe der (vormalige) Besitzer einen Anspruch hat, sofern dessen Durchsetzung erfolgsversprechend ist? Ich hatte kürzlich in einer Übungsklausur einen entsprechenden Fall und offenbar war gewollt, das zu prüfen. Nur beißt sich da meiner Meinung nach die Katze in den Schwanz, denn wenn man einen solchen Herausgabeanspruch hat, dann besteht ja gerade keine fehlende Herausgabemöglichkeit... Falls das jetzt nicht zu verwirrend war😅
Sehr geehrter Herr Fries, Im Rahmen meiner Nacharbeit hat sich mir noch eine Anschlussfrage zu dieser Einheit aufgedrängt: Sie haben auf Folie 3 zu dem Punkt Telos des § 997 BGB folgendes geschrieben: o Schutz der Besitzerin in Situationen, in denen sie nach §§ 994 und 996 BGB keinen Verwendungsersatz erhält o Daher nach eA ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung: Eingefügte Sache soll Verwendungscharakter haben Der erste Punkt ist absolut einleuchtend. Beim zweiten Punkt erscheint es mir nicht ganz schlüssig, warum man einen Verwendungscharakter verlangt? Warum fordert die Ansicht noch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal? Würde die Ansicht „unnütze“ / „fernliegende“ Investitionen damit von § 997 BGB ausscheiden lassen wollen? EDIT: Oder soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Ansicht sagen will: Der Anspruch aus § 997 BGB knüpft an 994 u. 996 BGB an, die ja ihrerseits ohnehin eine Verwendung (neben dem Merkmal notwendig/nützlich) fordern, sodass man sagen kann, es muss sich in Konsequenz auch hier zumindest um einen Verwendungscharakter handeln? Vielen Dank! :-)
Gute Frage! Den Verwendungscharakter fordert man zum einen mit Blick auf den Wortlaut des § 997 Abs. 2 BGB, der als selbstverständlich annimmt, dass es sich um eine Verwendung handelt. Zum anderen verweist man auf die systematische Stellung des § 997 BGB, die nahelegt, dass die Vorschrift nur diejenigen Fälle "aufsammeln" möchte, die §§ 994, 996 BGB liegengelassen haben. Weiterführend etwa Fritzsche in BeckOK BGB, 2021, § 997 Rn. 7; Spohnheimer in BeckOGK BGB, 2021, § 997 Rn. 4.
Ich bedanke mich für die Wiederholung! Ich habe noch eine Frage bezüglich des Klausuraufbau bei §1000 S.1. Sollte man das Zurückbehaltungsrecht beim Prüfen der Vindikationslage als "mögliches Besitzrecht" bereits ablehnen, oder eher am Ende bei der Rechtsfolge diskutieren. Beide Möglichkeiten wirken für mich eher unschlüssig. Vielen Dank :)
Das ist eine Geschmacksfrage. Für die "frühe" Prüfung beim Recht zum Besitz spricht, dass sie Ergebnisoffenheit signalisiert, weil man zu diesem Zeitpunkt die Vindikationslage noch ablehnen kann. Für die "späte" Prüfung als Zurückbehaltungsrecht spricht, dass man ein darauf gestütztes Recht zum Besitz faktisch ohnehin verneinen wird. Ich persönlich ziehe deswegen die späte Prüfung vor.
Frage zu Ihrer Fallskizze: Fremdbesitzerexzess im 3 Personen-Verhältnis [Min: 55] Wenn die Fallfrage lautet: Was kann E von M und B verlangen, dann käme ein Anspruch der E gegen M auf Abtretung des Ersatzanspruchs aus § 255 nach den Grundsätzen der DSL in Betracht? M hat ja gegen B einen SE-Anspruch aus dem Mietvertrag. Der Schaden ist aber bei E eingetreten. M kann dennoch SE im Wege der DSL verlangen. E könnte dann von M die Abtretung dieses Anspruchs verlangen. Das wäre dann eigentlich viel besser, weil die Beweislastumkehr nach § 280 I 2 eingreift. Macht das Sinn?
Gute Frage! Die Figur der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass E keinen eigenen Anspruch gegen B hat. § 991 Abs. 2 BGB ermöglicht aber gerade einen solchen Direktanspruch, so dass es dann die Drittschadensliquidation nicht mehr braucht.
Warum zitieren Sie für die Eigentumsübertragung eines Grundstücks mit Haus die §§ 929 S.1, 925 BGB? Der § 929 BGB steht im Titel 3. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen. Bei unbeweglichen Sachen müssten die §§ 873, 925 BGB die einschlägigen Normen sein.
@@jurapodcast Im Eifer des Gefechts haben Sie sich bei der handschriftlichen Darstellung vertan. 😉 Ich bin weiterhin begeistert 🤩 von Ihrer Vorlesung. Ich verstehe dank ihrer Vorlesung das bisher nur auswendig gelernte.
ich bedanke mich vielmals für die tolle Wiederholung! :-) Eine Frage zu § 991 II BGB hätte ich dann noch zum Verständnis (sie können die Frage, falls sie der Allgemeinheit dienen sollte, gerne auch im Rahmen Ihres Abschluss Video zur Playlist beantworten) Handelt es sich bei dem Regelungsgegenstand aus § 991 II BGB nicht um die Situation der Drittschadensliquidation? Ich habe mir die Frage gestellt, weil ich mir nicht sicher war, welchen Schaden der mittelbare Besitzer aus dem Mietvertrag haben soll? Und bin so auf den Gedanken gekommen: Anspruchsinhaber hat ein Anspruch, Geschädigter hat einen Schaden aber keinen Anspruch und zufällige Verlagerung des Schadens? Falls der Anspruch (Schaden) der mittelbaren Besitzerin gegen die unmittelbare Besitzerin bestehen sollte, droht der unmittelbaren Besitzerin dann nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden? Einmal aus § 991 II BGB vom wahren Eigentümer u zudem aus dem MV zwischen mittelbarer und unmittelbarer Besitzerin? Allerbesten Dank! :-)
Fremdbesitzerexzess und Drittschadensliquidation haben so ihre Ähnlichkeiten, aber der Fremdbesitzerexzess geht vor und Sie sollten ihn zuerst prüfen; wenn Sie ihn bejahen, kommen Sie nicht mehr zur Drittschadensliquidation. Der unmittelbaren Besitzerin droht keine doppelte Inanspruchnahme, denn den Schaden gibt es ja nur einmal, und sobald dafür Ersatz geleistet wurde, sind weitere Schadensersatzansprüche passé. Lesen Sie zur Vertiefung mal Raff in MüKoBGB, 2020, § 991 Rn. 17-19, da ist das Ganze sehr treffend kommentiert.
@@jurapodcast Dazu eine Anschlussfrage: Geht die Sache unter, während sie der unmittelbare Besitzer hatte, dann hätte der Eigentümer doch auch aus dem Innenverhältnis gegenüber dem mittelbaren Besitzer einen Schadensersatzanspruch, also z.B. 280 I, III, 283 weil Rückgabe unmöglich. Wäre das nicht ein Schaden, den der mittelbare Besitzer im Innenverhältnis gegenüber dem unmittelbaren Besitzer wiederum z.B. aus 280 I, III, 283 geltend machen könnte? Dann könnte man, sofern man den Hauptsinn in 991 II in der Regelung der DSL im Dreipersonenverhältnis sieht, doch darüber nachdenken, ob nicht einfach jeder Vertragspartner sich an seinen halten soll, anstatt dass der Eigentümer durchgreifen kann, oder?
@@ThePsycho4you Aus Sicht des Eigentümers hat der Direktanspruch schon große Vorteile. Zudem: § 991 Abs. 2 BGB regelt nicht die Drittschadensliquidation, sondern den Fremdbesitzerexzess im Dreipersonenverhältnis, aber das haben Sie vermutlich gemeint.
@@jurapodcast Aber neben dem Fremdbesitzerexzess im DPV auch ein gesetzlich normierter Fall der DSL, oder? Also der mittelbare Besitzer hat einen Anspruch aus der Leihe o.ä., aber keinen Schaden, weil er nicht Eigentümer ist. Der Eigentümer wiederrum hat einen Schaden, aber keinen Direktanspruch. Und diesen Konflikt löst § 991 Abs. 2 BGB. Und daher kommt meine Überlegung, ob nicht der mittelbare Besitze doch einen Schaden hat, weil er seinerseits Schadensersatzansprüchen des Eigentümers ausgesetzt ist. Oder habe ich mich in etwas verrant?
Vielen Dank für dieses sehr hilfreiche Angebot. Ich habe eine Frage zum Fremdbesitzerexzess im Zweipersonenverhältnis. Ich konnte mir mit einem Lehrbuch leider nicht weiterhelfen. Vielleicht verstehe ich auch etwas falsch. Ich bin mir unsicher, was die Anforderungen an den Exzess sind. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann liegt ein Fremdbesitzerexzess vor, wenn der (nichtberechtigte redliche Besitzer) etwas mit der Sache anstellt, zu der er selbst bei Wirksamkeit des Vertrages nicht berechtigt gewesen wäre und Schadensersatz hätte leisten müssten. Hierzu jetzt meine Frage. Was wäre denn ein Beispiel dafür, in welchem der nichtberechtigte redliche Besitzer die Sache beschädigt, aber auch bei Wirksamkeit des Vertrages dazu berechtigt gewesen wäre? Oder kann man bei Beschädigung einfach immer annehmen, dass der Besitzer bei Wirksamkeit des Vertrages dazu auch nicht berechtigt gewesen wäre? Dann verstehe ich aber nicht den Sinn dahinter, wieso der redliche Besitzer nach dem Gesetz grundsätzlich eigentlich keinen Schadensersatz leisten muss, denn dann wäre es ja immer ein Fremdbesitzerexzess. Ich hoffe es ist klar wo mein Verständnisproblem liegt. Vielen Dank im Voraus.
Es ist tatsächlich nicht ganz einfach, hier treffende Fälle zu finden. Ein Beispiel wäre die unwirksame Leihe einer Waffe, die die Entleiherin im Notfall einsetzen darf und dann beim später eintretenden Notfall auch tatsächlich einsetzt. Die abgefeuerte Munition ist dann zerstört (Schaden). Eine Haftung aus EBV scheitert an der Gutgläubigkeit der Entleiherin bzgl. der Wirksamkeit der Leihe und damit bzgl. ihres Besitzrechts, eine Haftung aus Delikt scheitert an § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Entscheidend ist dann, was im Vertrag steht...
Eine Weitere Frage zum Fremdbesitzerexzess im 3 PV § 991 II B haftet ggü. E, wenn sie ggü. M haften würde. Heißt das wir müssten inzident prüfen, ob M gegen B einen Anspruch auf SE hat also die TB-Vrs vorliegen, dieser nicht untergegangen und durchsetzbar ist?
Hab ich das richtig verstanden? Bei der Frage, ob ein rechtsgrundlos erlangter Besitz als unentgeltlich gewertet werden könnte, macht es ja bei der Vindikationslage einen totalen Unterschied, ob ein unwirksamer Mietvertrag (kein Eigentumsübergang) oder ein unwirksamer Kaufvertrag (Eigentumsübergang) vorliegt, oder? Beim Mietvertrag: Anspruchsteller ist Eigentümer, Anspruchgegner ist Besitzer, Bersitzer hat kein Recht zum Besitz (weil unwirksame Vertragsgrundlage). Beim Kaufvertrag: Anspruchsteller ist evlt. kein Eigetümer (weil Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Vfg.-Geschäft ist wirksam: Einigung, Übergabe, Einigsein) und damit kein EBV.
Ja, das haben Sie richtig verstanden! Wenn die Besitzerin rechtsgrundlos Eigentum erworben hat, gibt es kein EBV und keine Sperrwirkung, sondern nur die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung.
Ich habe eine Frage zu 54:47. Dort sagen sie, dass E einen Anspruch gegen den (bösgläubigen) B aus §§ 989, 990 I BGB hat. Aber hat E diesen Anspruch nicht wegen § 991 I BGB nur wenn auch M bösgläubig war?
Gute Frage! Die Antwort steht im Gesetz: § 990 Abs. 1 BGB bezieht sich schon nach seinem Wortlaut nur auf den Ersatz von Nutzungen, nicht auf den Schadensersatz.
Es gibt nichts besseres als ein Kaffee und wieder mal eine Vorlesung von dem Sachenrechtsmaster
Merci bien!
Schreibe sonst nie Kommentare, aber ich bin unglaublich dankbar für die qualitativ hochwertigen Lerninhalte, die hier kostenlos von Herrn Professor Fries zur Verfügung gestellt werden. Gerade wenn man das Gefühl hat in einem Rechtsgebiet „gegen die Wand gefahren zu sein“ und nicht weiterkommt, schaffen Sie es den Stoff so anschaulich und nachvollziehbar darzustellen, dass man sich wundert warum man es vorher nie verstanden hat :D. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Das freut mich, vielen Dank für die Rückmeldung!
Hallo lieber Martin,
ich bin normalerweise ein stiller Zuschauer und verfasse nur selten Kommentare, aber bei dem Video muss ich das mal.
Vielen Dank für deine Arbeit und für die anschauliche Darstellung der im letzten Video angesprochenen Probleme. Durch diese lange Wiederholung hast du es mir (und ich denke vielen anderen auch) einfacher gemacht, namentlich die Fremdbesitzerexzesse und die Haftung des redlichen Besitzers besser zu verstehen und dafür danke ich dir!
Es lohnt sich auf jeden Fall diese Themen länger zu durchdringen, da du vielen Studierenden echt weiterhilfst.
Weiter so!
Herzlichen Dank, das freut mich!
Tolle Wiederholung! Gerne künftig direkt nach der Theorie solche Skizzen und Wiederholungen einbauen zum Veranschaulichen. :)
Herzlichen Dank für das Feedback!
Vielen Dank für die ausführliche Wiederholung! :)
Sehr gerne! :-)
Eine großartige neue Didaktik. Die schwierige Materie wurde sehr nachvollziehbar und unterhaltsam dargelegt. Vielen Dank dafür :-)
Herzlichen Dank für das Feedback!
Vielen lieben Dank!!! Diese Vorlesungsreihe ist sehr hilfreich und macht sogar ein wenig Spaß
Das ist sehr schön zu hören und freut mich ein wenig! 🤣
Fantastisches Video, endlich verstehe ich den ganzen Bums, dankeschön!
Na super!
die lange Wiederholung war super 👍
Das freut mich, vielen Dank!
Sie machen das super, vielen Dank für die tollen Videos!
Sehr gerne, vielen Dank!
die Wiederholung war wirklich sehr gut! gerne öfters
Einverstanden! :)
Für alle die nach § 1835 III BGB suchen. Der steht jetzt seit 2023 in § 1877 III BGB
Ganz genau, vielen Dank!
Sehr hilfreiche Wiederholung, vor allem am Fallbeispiel besser verständlich!
Das freut mich!
Die aufgemalten Beispielsfälle sind sehr gut finde ich. Es fällt deutlich leichter sich einen Streitstand zu merken, wenn man ein Beispiel dazu hat und so die Auswirkungen in der Praxis vor Augen hat.
Eine Anmerkung: Sie sagen bei ca. 1:10, dass Verwendungen nach § 994 I 2 BGB nicht zu ersetzen sind, wenn es sich um gewöhnliche Erhaltungskosten handelt (z.B.: Hundefutter).
In der Vorschrift heißt es aber weiter "für die Zeit, für welche ihm die Nutzung verbleibt".
Bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass wenn ich als Besitzer zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet bin, z.B. nach Eintritt der Rechtshängigkeit mir dann auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu ersetzen sind, weil die Nutzungen dann gerade nicht mehr bei mir verbleiben?
Grundsätzlich ja, denn - wie Sie sagen - herauszugebende Nutzungen "verbleiben" nicht i.S.d. § 994 Abs. 1 S. 2 BGB. Ab Rechtshängigkeit ist dann aber § 994 Abs. 2 BGB zu beachten, der auf die GoA verweist. Es sind dann also §§ 683, 670 BGB zu prüfen...
Danke für die hervorragende Erklärung.
Ehrlicher weise versuche ich grad den Unterschied zwischen A Anspruch entstanden B Asp. untergegangen C Asp. durchsetzbar und der Gliederung Anspruchsbegründung, Anspruchsausfüllung zu finden. : /
@@Khaosprinz Die erste Kategorisierung ist gängig, die zweite nicht…
Super Wiederholung - vielen Dank!
Gern geschehen!
Vielen Dank für die tollen beiträge. Frage (zur Skizze bei 20:45): Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der entgeltlich besitzdende und gutgläubige Besitzer, der keine Übermaßfrüchte zieht (also ein "Muster-redlicher-Besitzer"), bei nichtigem BMV keinerlei Ansprüchen ausgesetzt ist (außer Herausgabe)?
Genau so ist es, das ist der Kern der Sperrwirkung und der große Vorteil der §§ 987 ff. BGB für die redlichen Besitzer.
Könnte man i.R.d. § 989 BGB, wo ja Voraussetzung ist, dass ,,die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann" auch unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution (§ 249 I BGB) einen Anspruch auf Rückgabe einer einer Sache konstruieren, auf deren Herausgabe der (vormalige) Besitzer einen Anspruch hat, sofern dessen Durchsetzung erfolgsversprechend ist?
Ich hatte kürzlich in einer Übungsklausur einen entsprechenden Fall und offenbar war gewollt, das zu prüfen. Nur beißt sich da meiner Meinung nach die Katze in den Schwanz, denn wenn man einen solchen Herausgabeanspruch hat, dann besteht ja gerade keine fehlende Herausgabemöglichkeit...
Falls das jetzt nicht zu verwirrend war😅
Ohne den Fall jetzt konkret gesehen zu haben, sehe ich das mit der Katze wie Sie!
@@jurapodcast Danke sehr!👍
Vielen Dank für das Video und die Videoreihe! Hat mir sehr geholfen :)
Das freut mich!
Sehr geehrter Herr Fries,
Im Rahmen meiner Nacharbeit hat sich mir noch eine Anschlussfrage zu dieser Einheit aufgedrängt:
Sie haben auf Folie 3 zu dem Punkt Telos des § 997 BGB folgendes geschrieben:
o Schutz der Besitzerin in Situationen, in denen sie nach §§ 994 und 996 BGB keinen Verwendungsersatz erhält
o Daher nach eA ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung: Eingefügte Sache soll Verwendungscharakter haben
Der erste Punkt ist absolut einleuchtend.
Beim zweiten Punkt erscheint es mir nicht ganz schlüssig, warum man einen Verwendungscharakter verlangt? Warum fordert die Ansicht noch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal? Würde die Ansicht „unnütze“ / „fernliegende“ Investitionen damit von § 997 BGB ausscheiden lassen wollen?
EDIT: Oder soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Ansicht sagen will:
Der Anspruch aus § 997 BGB knüpft an 994 u. 996 BGB an, die ja ihrerseits ohnehin eine Verwendung (neben dem Merkmal notwendig/nützlich) fordern, sodass man sagen kann, es muss sich in Konsequenz auch hier zumindest um einen Verwendungscharakter handeln?
Vielen Dank! :-)
Gute Frage! Den Verwendungscharakter fordert man zum einen mit Blick auf den Wortlaut des § 997 Abs. 2 BGB, der als selbstverständlich annimmt, dass es sich um eine Verwendung handelt. Zum anderen verweist man auf die systematische Stellung des § 997 BGB, die nahelegt, dass die Vorschrift nur diejenigen Fälle "aufsammeln" möchte, die §§ 994, 996 BGB liegengelassen haben. Weiterführend etwa Fritzsche in BeckOK BGB, 2021, § 997 Rn. 7; Spohnheimer in BeckOGK BGB, 2021, § 997 Rn. 4.
@@jurapodcast Auch hier nochmal vielen Dank! Nun sollte der Weg für das Langzeitgedächtnis geebnet sein :-)
Ich bedanke mich für die Wiederholung!
Ich habe noch eine Frage bezüglich des Klausuraufbau bei §1000 S.1. Sollte man das Zurückbehaltungsrecht beim Prüfen der Vindikationslage als "mögliches Besitzrecht" bereits ablehnen, oder eher am Ende bei der Rechtsfolge diskutieren. Beide Möglichkeiten wirken für mich eher unschlüssig.
Vielen Dank :)
Das ist eine Geschmacksfrage. Für die "frühe" Prüfung beim Recht zum Besitz spricht, dass sie Ergebnisoffenheit signalisiert, weil man zu diesem Zeitpunkt die Vindikationslage noch ablehnen kann. Für die "späte" Prüfung als Zurückbehaltungsrecht spricht, dass man ein darauf gestütztes Recht zum Besitz faktisch ohnehin verneinen wird. Ich persönlich ziehe deswegen die späte Prüfung vor.
Frage zu Ihrer Fallskizze: Fremdbesitzerexzess im 3 Personen-Verhältnis [Min: 55]
Wenn die Fallfrage lautet: Was kann E von M und B verlangen, dann käme ein Anspruch der E gegen M auf Abtretung des Ersatzanspruchs aus § 255 nach den Grundsätzen der DSL in Betracht?
M hat ja gegen B einen SE-Anspruch aus dem Mietvertrag. Der Schaden ist aber bei E eingetreten. M kann dennoch SE im Wege der DSL verlangen. E könnte dann von M die Abtretung dieses Anspruchs verlangen. Das wäre dann eigentlich viel besser, weil die Beweislastumkehr nach § 280 I 2 eingreift. Macht das Sinn?
Gute Frage! Die Figur der Drittschadensliquidation setzt voraus, dass E keinen eigenen Anspruch gegen B hat. § 991 Abs. 2 BGB ermöglicht aber gerade einen solchen Direktanspruch, so dass es dann die Drittschadensliquidation nicht mehr braucht.
Warum zitieren Sie für die Eigentumsübertragung eines Grundstücks mit Haus die §§ 929 S.1, 925 BGB? Der § 929 BGB steht im Titel 3. Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen. Bei unbeweglichen Sachen müssten die §§ 873, 925 BGB die einschlägigen Normen sein.
Völlig richtig, da habe ich mich wohl versprochen. Auf den Folien sollte es hoffentlich nicht falsch stehen…
@@jurapodcast Im Eifer des Gefechts haben Sie sich bei der handschriftlichen Darstellung vertan. 😉
Ich bin weiterhin begeistert 🤩 von Ihrer Vorlesung. Ich verstehe dank ihrer Vorlesung das bisher nur auswendig gelernte.
@@konstantinkarlsanno7759 Das freut mich!
ich bedanke mich vielmals für die tolle Wiederholung! :-)
Eine Frage zu § 991 II BGB hätte ich dann noch zum Verständnis
(sie können die Frage, falls sie der Allgemeinheit dienen sollte, gerne auch im Rahmen Ihres Abschluss Video zur Playlist beantworten)
Handelt es sich bei dem Regelungsgegenstand aus § 991 II BGB nicht um die Situation der Drittschadensliquidation?
Ich habe mir die Frage gestellt, weil ich mir nicht sicher war, welchen Schaden der mittelbare Besitzer aus dem Mietvertrag haben soll? Und bin so auf den Gedanken gekommen: Anspruchsinhaber hat ein Anspruch, Geschädigter hat einen Schaden aber keinen Anspruch und zufällige Verlagerung des Schadens?
Falls der Anspruch (Schaden) der mittelbaren Besitzerin gegen die unmittelbare Besitzerin bestehen sollte, droht der unmittelbaren Besitzerin dann nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden? Einmal aus § 991 II BGB vom wahren Eigentümer u zudem aus dem MV zwischen mittelbarer und unmittelbarer Besitzerin?
Allerbesten Dank! :-)
Fremdbesitzerexzess und Drittschadensliquidation haben so ihre Ähnlichkeiten, aber der Fremdbesitzerexzess geht vor und Sie sollten ihn zuerst prüfen; wenn Sie ihn bejahen, kommen Sie nicht mehr zur Drittschadensliquidation. Der unmittelbaren Besitzerin droht keine doppelte Inanspruchnahme, denn den Schaden gibt es ja nur einmal, und sobald dafür Ersatz geleistet wurde, sind weitere Schadensersatzansprüche passé. Lesen Sie zur Vertiefung mal Raff in MüKoBGB, 2020, § 991 Rn. 17-19, da ist das Ganze sehr treffend kommentiert.
@@jurapodcast Allerbesten Dank! :-)
@@jurapodcast Dazu eine Anschlussfrage: Geht die Sache unter, während sie der unmittelbare Besitzer hatte, dann hätte der Eigentümer doch auch aus dem Innenverhältnis gegenüber dem mittelbaren Besitzer einen Schadensersatzanspruch, also z.B. 280 I, III, 283 weil Rückgabe unmöglich. Wäre das nicht ein Schaden, den der mittelbare Besitzer im Innenverhältnis gegenüber dem unmittelbaren Besitzer wiederum z.B. aus 280 I, III, 283 geltend machen könnte? Dann könnte man, sofern man den Hauptsinn in 991 II in der Regelung der DSL im Dreipersonenverhältnis sieht, doch darüber nachdenken, ob nicht einfach jeder Vertragspartner sich an seinen halten soll, anstatt dass der Eigentümer durchgreifen kann, oder?
@@ThePsycho4you Aus Sicht des Eigentümers hat der Direktanspruch schon große Vorteile. Zudem: § 991 Abs. 2 BGB regelt nicht die Drittschadensliquidation, sondern den Fremdbesitzerexzess im Dreipersonenverhältnis, aber das haben Sie vermutlich gemeint.
@@jurapodcast Aber neben dem Fremdbesitzerexzess im DPV auch ein gesetzlich normierter Fall der DSL, oder? Also der mittelbare Besitzer hat einen Anspruch aus der Leihe o.ä., aber keinen Schaden, weil er nicht Eigentümer ist. Der Eigentümer wiederrum hat einen Schaden, aber keinen Direktanspruch. Und diesen Konflikt löst § 991 Abs. 2 BGB. Und daher kommt meine Überlegung, ob nicht der mittelbare Besitze doch einen Schaden hat, weil er seinerseits Schadensersatzansprüchen des Eigentümers ausgesetzt ist. Oder habe ich mich in etwas verrant?
Vielen Dank für dieses sehr hilfreiche Angebot. Ich habe eine Frage zum Fremdbesitzerexzess im Zweipersonenverhältnis. Ich konnte mir mit einem Lehrbuch leider nicht weiterhelfen. Vielleicht verstehe ich auch etwas falsch. Ich bin mir unsicher, was die Anforderungen an den Exzess sind. Wenn ich es richtig verstanden habe, dann liegt ein Fremdbesitzerexzess vor, wenn der (nichtberechtigte redliche Besitzer) etwas mit der Sache anstellt, zu der er selbst bei Wirksamkeit des Vertrages nicht berechtigt gewesen wäre und Schadensersatz hätte leisten müssten. Hierzu jetzt meine Frage. Was wäre denn ein Beispiel dafür, in welchem der nichtberechtigte redliche Besitzer die Sache beschädigt, aber auch bei Wirksamkeit des Vertrages dazu berechtigt gewesen wäre? Oder kann man bei Beschädigung einfach immer annehmen, dass der Besitzer bei Wirksamkeit des Vertrages dazu auch nicht berechtigt gewesen wäre? Dann verstehe ich aber nicht den Sinn dahinter, wieso der redliche Besitzer nach dem Gesetz grundsätzlich eigentlich keinen Schadensersatz leisten muss, denn dann wäre es ja immer ein Fremdbesitzerexzess. Ich hoffe es ist klar wo mein Verständnisproblem liegt. Vielen Dank im Voraus.
Es ist tatsächlich nicht ganz einfach, hier treffende Fälle zu finden. Ein Beispiel wäre die unwirksame Leihe einer Waffe, die die Entleiherin im Notfall einsetzen darf und dann beim später eintretenden Notfall auch tatsächlich einsetzt. Die abgefeuerte Munition ist dann zerstört (Schaden). Eine Haftung aus EBV scheitert an der Gutgläubigkeit der Entleiherin bzgl. der Wirksamkeit der Leihe und damit bzgl. ihres Besitzrechts, eine Haftung aus Delikt scheitert an § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB. Entscheidend ist dann, was im Vertrag steht...
@@jurapodcast Vielen Dank!
Eine Weitere Frage zum Fremdbesitzerexzess im 3 PV
§ 991 II B haftet ggü. E, wenn sie ggü. M haften würde.
Heißt das wir müssten inzident prüfen, ob M gegen B einen Anspruch auf SE hat also die TB-Vrs vorliegen, dieser nicht untergegangen und durchsetzbar ist?
Ganz genau!
Hab ich das richtig verstanden? Bei der Frage, ob ein rechtsgrundlos erlangter Besitz als unentgeltlich gewertet werden könnte, macht es ja bei der Vindikationslage einen totalen Unterschied, ob ein unwirksamer Mietvertrag (kein Eigentumsübergang) oder ein unwirksamer Kaufvertrag (Eigentumsübergang) vorliegt, oder? Beim Mietvertrag: Anspruchsteller ist Eigentümer, Anspruchgegner ist Besitzer, Bersitzer hat kein Recht zum Besitz (weil unwirksame Vertragsgrundlage). Beim Kaufvertrag: Anspruchsteller ist evlt. kein Eigetümer (weil Trennungs- und Abstraktionsprinzip: Vfg.-Geschäft ist wirksam: Einigung, Übergabe, Einigsein) und damit kein EBV.
Ja, das haben Sie richtig verstanden! Wenn die Besitzerin rechtsgrundlos Eigentum erworben hat, gibt es kein EBV und keine Sperrwirkung, sondern nur die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung.
@@jurapodcast Ok, vielen Dank :-)
Ich habe eine Frage zu 54:47. Dort sagen sie, dass E einen Anspruch gegen den (bösgläubigen) B aus §§ 989, 990 I BGB hat. Aber hat E diesen Anspruch nicht wegen § 991 I BGB nur wenn auch M bösgläubig war?
Gute Frage! Die Antwort steht im Gesetz: § 990 Abs. 1 BGB bezieht sich schon nach seinem Wortlaut nur auf den Ersatz von Nutzungen, nicht auf den Schadensersatz.
@@jurapodcast Oh, ja. Das hatte ich irgendwie überlesen. Entschuldigung. Vielen, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Warum habe ich eigentlich Geld für Jura Intensiv bezahlt😅
Vielleicht geht noch Verbraucherwiderruf… 😂