Was mir an Ihren Vorlesungen am besten gefällt? Definitiv die Begeisterung, die Sie für dieses Fach ausstrahlen! Vielen Dank für so viel kostenlos zugänglichen Lernstoff!
Was mir besonders an der Vorlesung gefällt: Der sparsame Einsatz von Folien (die zusätzlich super übersichtlich sind) führt dazu, dass ich beim Hören mehr ins Gesetz schaue
jetzt verstehe ich endlich, warum der unentgeltliche Besitzer einem rechtsgrundlosen besitzer entsprechen soll/könnte. Ihre Vorlesung ist die perfekte Ergänzung zu meinem Skript
Ich finde es toll, dass Sie nicht nur "stumpf" die Anspruchsgrundlagen erklären sondern auch alles rechtsdogmatisch herleiten. Das ist eigentlich der interessante Punkt am Jura Studium, wird aber leider viel zu selten behandelt. Mir macht es jedenfalls so viel mehr Spaß mich mit dem (eher trockenen) Sachenrecht zu beschäftigen Es ist außerdem sehr sympathisch, dass Sie so konsequent gendern!
Sehr geehrter Herr Prof. Fries, ich habe mir bei Ihnen bereits das Familien und Erbrecht angeschaut und sauge nun auch die Sachenrechtsvorlesungen gerade so in mich auf... Danke! Bezüglich ihres Beispiels mit der Scheinerbin im Fremdbesitzexzess (1:17:40) wollte ich Sie fragen, inwieweit dann die Ansprüche des wahren Erben E gegen die Scheinerbin M (ggf aus § 2018, 2021, 818 I) und der Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Wertes des Caprios gegen den Besitzmittler B aus §§ 991 II, 823 I bzw § 991 II direkt zueinander stehen. M müsste sich ja bzgl der Haftung aus § 2021 auf Entreicherung berufen können, da ein ggf ersatzfähiger Ersatzanspruch von M gegen B mangels eigenem Schaden der M nicht entstanden sein dürfte. Denn durch die Rücksichtnahmepflichtverletzung des B bzgl des Mietvertrags mit M dürfte der M selbst mangels Eigentum am Auto ja kein Schaden entstanden sein... Geht in dem Fall also ein Anspruch gegen die M ins Leere und es besteht ohnehin nur ein Anspruch gegen den B, sodass sich ein Konkurrenzverhältnis nicht stellt oder lieg ich hier daneben. Liebe Grüße aus HH Edit.: Eine Vorlesung weiter wurde dann mein Fauxpas aufgedeckt. E kann gegen M nicht aus §§ 989, 990 und auch sonst nicht bzgl SE-Ansprüche vorgehen, weil M redliche Besitzerin ist, § 993 I Hs. 2 greift, sodass wohl auch der § 2018, 818 I gesperrt sein müsste, soweit er Nutzungen betrifft. Ich frage mich aber nach wie vor, ob auch der unmöglich gewordene Herausgabeanspruch gesperrt sein kann oder ob dieser einfach daran scheitert, dass M entreichert ist.
Erlauben Sie mir eine Frage zur Haftung des Besitzmittlers 1:09:44 Wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitzer gem. §§ 989, 990 I, 991 II in Anspruch nehmen kann, weil wir inzident §§ 280 I, 535 I prüften - was passiert dann, wenn der Mieter seinen SE bereits an den Vermieter gezahlt hat? Muss er doppelt leisten oder ist der Anspruch aus § 535 I, § 280 I 1 irgendwie auf den Eigentümer herzuholen? Vielen Dank und Grüße aus BI
In der Situation des § 991 Abs. 2 BGB ist egal, ob der unmittelbare Besitzer bereits an den mittelbaren Besitzer gezahlt hat, vgl. den insoweit offenen Wortlaut ("dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist").
@jurapodcast Besteht irgendein Schutz der doppelten Inanspruchnahme oder scheitert der Anspruch des Vermieters §§ 280 I, 535 I einfach am fehlenden Schaden?
Frage zu 38:17 (Rechtsgrundlos = unentgeltlich?) bezüglich Prüfungsaufbau in der Klausur: Ich würde also im Rahmen der Prüfung der dinglichen Ansprüche das vorläufige Ergebnis, dass B keine Nutzungen herausgeben muss korrigieren und das Problem der Unentgeltlichkeit dahingehend auflösen, dass im Ergebnis durch 988 analog oder die teleolog. Reduktion des 933 I Hs. 2 Nutzungen nach Bereicherungsrecht herauszugeben sind (soweit korrekt?). Würde ich dann hier bei den dinglichen Ansprüchen jenen bereicherungsrechtlichen Anspruch inzident prüfen (und bejahen) oder zu späterem Zeitpunkt im Prüfungsaufbau - zuletzt nach Deliktsrecht - eigenständig bei den 812er Ansprüchen? Ich hoffe, mein Anliegen nicht zu kompliziert darzulegen und danke Ihnen!
Das haben Sie ganz genau richtig verstanden! Wenn Sie die Sperrwirkung verneinen (egal ob 993 I Hs. 2 wegen Unredlichkeit der Besitzerin oder wegen teleologischer Reduktion nicht greift), prüfen Sie Bereicherungsansprüche nicht inzident, sondern ganz normal nach Abschluss der Prüfung dinglicher und deliktischer Ansprüche. Herzlichen Dank für die Frage, das hilft anderen sicherlich auch sehr!
Sehr geehrter Herr Fries, eine Sache die ich nicht verstanden habe ist, warum wir bei der Sperrwirkung nach § 993 I Hs.2 BGB im Falle des "Fremdbesitzerexzess" nicht einfach den § 993 I Hs. 1 BGB direkt anwenden können? In Ihrem Beispiel mit dem gemieteten Fahrrad wäre der Fall, dass eine weitere Person auf dem Gepäckträger transportiert doch auch ein solcher der "Übernutzung" des Gebrauchsvorteils dieses. Vielen Dank schon mal im Voraus.
Der von § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB verwendete Begriff der "Früchte" ist in § 99 BGB sehr eng definiert; er umfasst im Unterschied zum Begriff der "Nutzungen" aus § 100 BGB nicht die Gebrauchsvorteile. Insofern kommen wir allein mit § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB nicht weiter.
Vielen Dank für diese wirklich überaus gute Erklärung !!! Ich habe noch eine Frage zur Sperrwirkung des § 993 I BGB: Ist der § 812 I 1 Alt. 2 BGB von der Sperrwirkung auch umfasst, obwohl dieser deliktsähnlich ist?
Großartige Folge! Eine inhaltliche Frage: Wie könnte denn § 241a BGB überhaupt in Konflikt mit § 993 BGB kommen? Ergeben sich aus § 241a BGB Ansprüche? Bis jetzt kannte ich die Norm nur als Anspruchsausschluss
Vielen Dank für den Hinweis! Sie haben Recht: Man kann zwar über das Verhältnis zwischen den beiden Vorschriften diskutieren, aber beide sperren gewissermaßen in dieselbe Richtung.
Eine letzte Frage und vielen Dank für Ihre Unterstützung. Bei der Prüfung des § 985 prüfe ich: I. Eigentümerstellung Wenn ursprünglicher Eigentum verloren hat; zunächst 1. die Einigung [Einigung des Verfügungsgeschäfts, also dinglicher Vertrag --> Antrag und Annahme]. Dann II. Besitzerstellung. Und bei III. Kein Recht zum Besitz, § 986. Kann ich hier dann inzident das Verpflichtungsgeschäft prüfen, wenn zum Beispiel KV, § 433? Danke!!! :)
Ihre Videos sind sehr hilfreich! Ich hätte da eine Frage bzgl. des rechtsgrundlosen Erwerbs: in der Situation, in der nur der Kaufvertrag nichtig ist, haben Sie erwähnt, dass das BesitzR trotzdem wirksam ist. Woraus kann sich dieses BesitzR dann ergeben?
@@vanessavida5917 Jetzt verstehe ich, wie Sie Ihre Frage meinen. Ja, wenn das Eigentum von E auf B übergegangen ist, ist B schon durch das Eigentum selbst besitzberechtigt, § 903 BGB. Ein Anspruch von E gegen B aus § 985 BGB scheitert dann allerdings nicht erst an diesem Besitzrecht, sondern bereits daran, dass E nicht mehr Eigentümerin ist.
Ich bin zwar großer Fan der simplen Folien, dennoch würde ich mir für die zukunft zur Darstellung von Streitständen & komplexeren Problematiken eine grafische Darstellung hinzuwünschen, weil es rein mündlich-frontal doch teilweise sehr schwer ist das Problem zu verstehen, geschweigedenn die Ansichten und ihre Argumente.
Die unter www.jura-podcast.de/sachenrecht/ verfügbaren Folien sollten die Streitstände eigentlich im unteren Teil der Darstellung enthalten. Würden Sie sich wünschen, dass ich die wesentlichen Argumente noch einmal handschriftlich ins Bild bringe, dass ich zu Fällen eine Zeichnung anfertige oder was meinen Sie sonst mit Ihrer Anregung zur "grafischen Darstellung"?
@@jurapodcast Danke für die Antwort! Ich selbst stelle mir Streitstände immer tabellarisch dar (Ansicht, Inhalt, Argumente), da man sie so sehr leicht gegenüber stellen kann. So wurde es auch in manchen der Uni-Tutorien bei mir gehandhabt. Ich denke man kann da aber auch kreativ werden und es anders ausgestalten. Mir persönlich würde es einfach helfen, im Video neben der mündlichen Erklärung direkt eine kompakte Darstellung des Problems auch visuell vor mir zu haben, weil man dann Teile, die man vielleicht mündlich nicht ganz nachvollziehen konnte, gegebenenfalls durch die visuelle Darstellung schnell verstehen kann. Das hilft dann auch dabei, den weiteren mündlichen Erklärungen direkt besser folgen zu können, ohne erst die Folien studieren zu müssen. Das mache ich nämlich meist im Nachgang zur Vertiefung. Ich hoffe das konkretisiert meinen Wunsch etwas besser. 😅
Sehr geehrter Herr Fries, ich habe Ihre Vorlesung zum Sachenrecht erst jetzt anlässlich meiner Hausarbeit im Sachenrecht geschaut. Ich möchte vorab ein großes Dankeschön an Sie richten für diese ausgezeichnete Vorlesungsreihe. Eine Frage hätte ich aber hinsichtlich der Sperrwirkung des 993 I Hs. 2 BGB: Während des EBV kann man ja nicht nur auf die in 989 BGB genannten Sacheingriffe, sondern auch auf die "Vorenthaltung des Besitzes" als Eigentumsverletzung abstellen. Ist es möglich trotz einer Vindikationslage etwaige Vorenthaltungsschäden (z.B. entgangene Mieteinnahmen) durch Rückgriff auf 823 I BGB zu ersetzen oder entfaltet die Sperrwirkung auch jenseits des Anwendungsgebiets der 989ff. BGB (Verschlechterung, Untergang und sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe) Wirkung? Diese Frage ist aufgekommen, da in den Skripten meines Professors die Möglichkeit eines Rückgriffs auf 823 I BGB zum Ersatz von Vorenthaltungsschäden bejaht wird. In vielen Lehrbüchern heißt es aber, dass gerade Vorenthaltungsschäden nur unter den besonderen Voraussetzungen des 990 II BGB ersetzt werden dürften, nicht aber über 823 I BGB, da ansonsten die Wertung in 990 II BGB unterlaufen und die Norm schlicht überflüssig würde. Ist das tatsächlich umstritten in der Wissenschaft? Als Streit wird dieser Punkt in der Kommentarliteratur nicht benannt. Viele Grüße :)
Ja, das ist tatsächlich umstritten. Für eine Sperrwirkung zugunsten des redlichen Besitzers bei Vorenthaltungsschäden z.B. Christoph Thole in Staudinger, BGB, 2019, § 990 Rn. 111 f.; gegen eine Sperrwirkung Gerhard Wagner in MüKoBGB, 2020, § 823 Rn. 261.
@@jurapodcast Vielen lieben Dank, Herr Fries. Ihre Antwort hat endlich für Klarheit gesorgt. Eine kleine Frage schließt sich für mich noch daran an. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie auch darauf kurz eingehen könnten. Sie haben ja in Ihrer Antwort darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang eine Sperrwirkung zugunsten des "redlichen Besitzers" vertreten wird. Nach h.M. (z.B. Thole im Staudinger) sind Ansprüche aus 823 I BGB wegen Verschlechterung, Untergang oder der sonstigen Unmöglichkeit der Herausgabe auch ggü dem unredlichen, also bösgläubigen und verklagten Besitzer gesperrt. Wie steht es im Hinblick auf Vorenthaltungsschäden um den unredlichen Besitzer? Kann hier 823 I BGB in Stellung gebracht werden? Mein juristisches Bauchgefühl sagt, dass das mit Blick auf 990 II BGB problematisch wäre. Man müsste dann den bösgläubigen Besitzer gar nicht erst durch Mahnung in Verzug setzen, sondern könnte die Voraussetzungen des 286 BGB umgehen.
@@hasoortahir8393 Ich sehe keine Kommentierung, die dieses Problem konkret aufgreift, würde es aber genau so lösen, wie Sie es beschreiben. Wenn Sie dort angekommen sind, dürfen Sie übrigens guten Gewissens ins Examen gehen und können schon mal das goldene Schild fürs Notariat bestellen... :)
@@jurapodcast Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe! Ich befürchtete schon, ich hätte nicht gut genug recherchiert. Aber wenn Sie auch sagen, dass es hierzu keine einschlägige Literatur gibt, dann bin ich erleichtert. Ich habe mich in den letzten Wochen sehr bemüht, die Sperrwirkung im EBV dogmatisch wie prüfungstaktisch bis ins Detail durchzudenken. Da sind mir eben diese kleinen Unklarheiten ins Auge gesprungen. Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihr Kompliment, zum Examen sind es aber noch ein paar Semester hin :) LG
Kurze Frage: Warum wird das "Recht zum Besitz" i.S.d. § 986 eigentlich immer als Anspruchsvoraussetzung behandelt? Im Gesetz liest es sich ja zunächst wie eine bloße Einrede.
Lieber Herr Fries, ich hätte folgende Frage: Bei der Frage, ob § 988 analog auf Fälle des rechtsgrundlosen Besitzerwerbes anzuwenden ist, verstehe ich den von Ihnen eingebrachten Vergleich bei 40:54 nicht so ganz. Können Sie mir ein Beispiel dafür geben, wann eben nur das schuldrechtliche und nicht auch das dingliche Geschäft nichtig ist? Beispielsweise ist ja bei einem Kaufvertrag, der wegen unerkannter Geisteskrankheit nichtig ist, auch das dazugehörige dingliche Geschäft, also die Übereignung, nichtig. Sie sagen bei 41:34, dass das Besitzrecht bei einem nichtigen Kaufvertrag wirksam ist, aber woraus ergibt sich das Besitzrecht?
Ein Beispiel für die Nichtigkeit nur des schuldrechtlichen Geschäfts: Wenn ich mich bei meinem Verkaufsangebot beim Preis verschreibe, kann ich den Vertrag unter Umständen nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB wegen Erklärungsirrtums anfechten; die Übereignung hingegen ist unanfechtbar, weil ich die Kaufsache durchaus übereignen wollte; sie kann nur bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden. Vor der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung hat die Käuferin bzw. Erwerberin ein Besitzrecht, allerdings wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrags kein schuldrechtliches Besitzrecht, sondern ein dingliches Besitzrecht unmittelbar aus dem Eigentum, § 903 S. 1 BGB.
Auch von mir vielen Dank für die tolle Vorlesung! Ich habe eine Frage zum Fremdbesitzerexzess im 3-Personen-Verhältnis anhand folgenden Falls: D entwendet das Mountain-Bike des E. In der Folgezeit vermietet D das Rad an den nichts ahnenden B. Dieser erleidet aufgrund leichter Fahrlässigkeit einen Unfall, bei dem das Fahrrad leicht beschädigt wird. Welche Ansprüche hat E gegen D? Meine Frage ist also allgemein, welche Ansprüche beim Fremdbesitzerexzess im im 3-Personen-Verhältnis gegen den (bösgläubigen) Besitzer bestehen? Vielen Dank!
Man kann Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 Abs. 1 und aus §§ 992, 823 Abs. 1 und 2 BGB diskutieren. Begründungsbedürftig sind dann vor allem das Verschulden von D für die Verschlechterung der Sache bzw. die haftungsausfüllende Kausalität.
Danke für die Videoreihe, diese hat mir sehr geholfen, weiter so 👏 Eine Frage habe ich zu einem fiktiven Fall: Eigentum der A befindet sich auf dem Grundstück der B, abgetrennt. Diese glaubt, dass ihr die Sachen gehören, sie verbringt die Sachen zu C. Dieser wiederum verarbeitet die Sachen, sodass eine Herausgabe unmöglich wird. Bei den Ansprüchen a gegen C nach 989,990 frage ich mich: was ist das schädigende Ereignis ? Die Verbringung zu C? Oder erst die Verarbeitung durch/bei C? Wenn es die Verbindung wäre, würde der 989,990 Ja durchgehen wenn es die Verarbeitung wäre dann nicht, da hatte b keinen Besitz mehr und ebv läge nicht mehr vor. Das gleich frage ich mich bei a-c, ich habe unterschiedliche Lösungen gefunden teilweise wird gesagt, dass keine ebv vorlag, da c Eigentümer geworden ist durch Verarbeitung, andererseits lese ich häufig, dass das ebv vor der Verarbeitung vorliegen muss und da wäre es (+) würde mich über eine Antwort freuen.
Bei einem solchen Fall kommt es auf kleine Details im Sachverhalt an. Ich sage mal vorsichtig: Es klingt so, als könnte man hier die Beschädigung der Sache nicht B in die Schuhe schieben. Weiter hört es sich für mich so an, als ob C vor der Verarbeitung sehr wohl einige Momente lang Besitzer war; hier könnte ein Anspruch der A aber mangels Verschulden scheitern.
Danke für diese Videos!! so viel besser als mein kommerzieller Repetitor!! Wenn jetzt ein Fall von § 991 Absatz 2 vorliegt, ist dann nur Schadensersatz nach §§ 989,990 freigegeben, oder auch zb nach § 823ff? oder denke ich gerade ganz in falschen Bahnen?
Ja, auch deliktische Ansprüche kommen in Betracht, wenn denn der mittelbare Besitzer solche Ansprüche gegen den Besitzmittler hat. Sie haben also in richtigen Bahnen gedacht! :)
Hallo Herr Fries, kurze Frage zum eigenen Verständnis zum Fremdbesitzerexzess im 3 Personen Verhältnis. Anspruch E gegen B ( unmittelbare Besitzerin). Man müsste ja zunächst § 985 E gegen B prüfen und bejahen um ins EBV zu kommen (richtig?), B hat aber ja ein Recht zum Besitz wegen des Mietvertrags, dieses verneint man aber, da dieses nur ggü. M gilt und kein Recht zum Besitz ggü. E darstellt? Muss man das noch irgendwie diskutieren oder ist das unproblematisch? Vielen Dank!
Man sollte jedenfalls sauber unter § 986 Abs. 1 BGB subsumieren. Wenn die Subsumtion nicht glatt geht, merkt man daran, dass man umso sauberer begründen muss…
Eigentlich nicht. Besitzrecht ist Besitzrecht. Allerdings lässt sich die schuldrechtliche Causa dafür beim Leihvertrag wesentlich einfacher durch Kündigung beenden.
Kommen beim unredlichen Besitzer neben den §§987, 989, 990 auch der 823 in Betracht? Immerhin gilt die Sperrwirkung laut der Überschrift des 993 ja nur für den redlichen Besitzer. Wenn ja, warum wird die deliktische Haftung für den deliktischen Besitzer extra freigegeben? Und wenn nein, warum lautet die Überschrift des 993 dann "Haftung des redlichen Besitzers?" Vielen Dank im Voraus.
Die §§ 987 ff. BGB sind ggü. dem Deliktsrecht leges speciales. D.h. über den § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB hinaus ist das Deliktsrecht sogar für unredliche Besitzer gesperrt, wenn nicht ein Fall des § 992 BGB vorliegt. Sehr klar kommentiert von Christoph Thole im Staudinger, BGB, § 992 Rn. 1 (erreichbar über Juris).
Eine kurze Frage zur vergangenen Einheit: Würde man § 1004 BGB auch auf den berechtigten Besitz als sonstiges Rechtsgut i.S.d. § 823 I BGB analog anwenden? Im Grunde würde man ja aufgrund der explizit geregelten Besitzschutzansprüche (v.a. §§ 861, 862, 869 BGB) schon eine (planwidrige) Regelungslücke verneinen müssen; dennoch habe ich diese analoge Anwendung jetzt auch diesbezüglich schon öfter ohne nähere Diskussion in Musterlösungen gesehen...
Sagen wir so: Von einer analogen Anwendung ohne weitere Diskussion würde ich eher absehen, das wäre mir zu gefährlich. Die wenigsten Analogien sind so anerkannt, dass man sie ganz selbstverständlich verwenden darf.
Vielen Dank für die Vorlesung! Mir stellt sich gerade noch eine Frage am folgenden Fall: A ist unredlich, unmittelbarer Besitzer und hat kein Recht zum Besitz. E ist Eigentümer. Die Sache wird bei A von einem Dritten D, der in keinem Verhältnis zu A und E steht, vollständig zerstört. Nun zahlt D (der fahrlässig gehandelt hat) den Schadensersatz an A. Was könnte E von D und A verlangen? Bei dem Anspruch des E gegen A habe ich an § 989 gedacht. Aber hier liegt ja kein Verschulden des A vor. Andererseits erscheint es mir falsch, den E überhaupt keinen Anspruch gegenüber A bzw. D zuzubilligen. Gibt es vielleicht etwas, das ich nicht bedacht bzw. übersehen habe?
Gute Frage! Ein Anspruch von E gegen D ergibt sich unproblematisch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie bei Vorsatz von D auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB. Im Hinblick auf einen Anspruch von E gegen A gilt Folgendes: Ein Anspruch aus GoA scheitert am Eigengeschäftsführungswillen von B; ein Anspruch aus §§ 985, 285 BGB wird nur vereinzelt vertreten; ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass die Zahlung des D an A nicht ggü. E wirksam ist; die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion; und so bleibt am Schluss "nur" die angemaßte Eigengeschäftsführung nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB.
@@jurapodcast Vielen, lieben Dank für die Antwort :) Ich habe mir gerade nochmal die Vorschriften des Bereicherungsrechts angeschaut: Könnte sich bei dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit gegenüber E vielleicht aus § 851 BGB ergeben (unter der Annahme, dass D die Eigentümerstellung des E nicht kannte)? Durch die Anwendung des § 851 BGB hätte E gegen D eigentlich dann keinen Schadensersatzanspruch mehr, wenn D bereits zuvor Schadensersatz an A geleistet hat, richtig?
@@jurapodcast Und wie wäre es, wenn der unrechtmäßige Besitzer die Herausgabe verzögert hat und die Zerstörung während des Verzugs passierte? Dann hätte E einen Anspruch aus §§ 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB neben dem Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung, oder? Kämen vielleicht noch andere Ansprüche in dem Fall in Betracht bzw. wäre hier der § 285 BGB vielleicht direkt anwendbar?
@@marievonrothe1236 Völlig richtig: Wenn D dachte, dass A Eigentümerin ist, ist er nach § 851 BGB von seiner Leistungspflicht ggü. E befreit, und dann kann E die A aus § 816 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen. - Zu der Variante, bei der A im Verzug ist: Hier haftet A in der Tat nach §§ 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB auch für Zufall, z.B. für den typischen unverschuldeten Brand, der die Sache zerstört. Die Anwendung von § 285 BGB ist hier mit denselben Problemen behaftet wie im Ausgangsfall, denn man müsste dafür wieder § 275 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB anwenden.
Hallo Herr Fries, ich habe eine Nachfrage zum §988 BGB, den sie ab ca. 33:00 erklären. Was ist meine AGL, wenn der unentgeltliche zunächst redliche unrechtmäßige Besitzer zwischenzeitlich verklagt oder bösgläubig wird? Ist es §§988, 818 IV, 819, 292 II, 987 BGB oder §§987, 990 I BGB?
Für die Nutzungen bis zur Rechtshängigkeit § 988 BGB, für die Nutzungen ab Eintritt der Rechtshängigkeit §§ 987 BGB. Man kann die Nutzungen natürlich in einer Klage geltend machen, es sind aber zwei nacheinander zum Zuge kommende Anspruchsgrundlagen.
@jurapodcast Besten Dank für Ihre schnelle Antwort, Herr Fries. Aber bedeutet Ihre Antwort dann, dass die bereicherungsrechtlichen Vorschriften über die verschärfte Haftung über §988 BGB gar nicht zur Anwendung kommen?
@@manfredarnabman1372 Es sind kaum Fälle des § 988 BGB vorstellbar, in denen nicht die Haftungsverschärfung nach §§ 987, 989, 990 Abs. 1 BGB, wohl aber diejenige nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB greift. Man müsste dafür einen Fall konstruieren, wo der Besitzer hinsichtlich seines Besitzrechts gutgläubig, hinsichtlich der gezogenen Nutzungen aber bösgläubig ist. Spontan muss ich an Adam und Eva denken: Den Baum der Erkenntnis (stellen wir ihn uns mal als Topfpflanze vor, damit er sonderrechtsfähig ist) bekommen sie geschenkt, dürfen aber die Früchte nicht essen. Wenn wir jetzt noch die Schenkung angefochten bekommen...
Ich habe ein Mietvertrag mit einer Erbengemeinschaft vertreten durch eine Hausverwaltung. Wer ist mittelbarer Besitzer? Würde sagen offensichtlich und logischerweise die Erbengemeinschaft und nicht die Hausverwaltung weil die nur Vertreter sind (164)?
Beim Besitz gibt es keine Vertretung, sondern nur Besitzdiener und Besitzmittler. In Ihrem Fall klingt es nach Besitzdienerschaft, theoretisch denkbar wäre aber auch ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis.
Sperrt das EBV auch Schadensersatzansprüche gegen den Besitzer, der als unberechtigter (als berechtigter hätte er ja ein Besitzrecht) Geschäftsführer einer GoA tätig wird? Also insb. § 678, aber zB auch §§ 280 I, III, 283 iVm § 677, wenn die Sache beim Geschäftsführer untergeht und nicht mehr herausgegeben werden kann. Denn die GoA würde man ja eigentlich vor dem EBV prüfen. Oder habe ich einen Denkfehler?
Sehr gute Frage! Und die Antwort haben Sie bestimmt schon vermutet: Das ist streitig und vertretbar ist eigentlich alles. Ich würde tendenziell den §§ 677 ff. BGB den Vorrang geben (so auch Spohnheimer in BeckOGK BGB, 2021, § 987 Rn. 29 mwN), man kann aber durchaus auch eine parallele Anwendung der §§ 987 ff. BGB vertreten.
@@jurapodcast Vielen Dank für die schnelle Antwort! Es ist wirklich klasse, dass sie ihre Vorlesungen so öffentlich zur Verfügung stellen. Das ist ja leider trotz Online-Semester eher die Ausnahme.
Kleine Anmerkung @Martinfries Auf Seite 8, beim Beispiel zum Schutz des redlichen mittelbaren Besitzers, müsste es "...Keine Ansprüche der E gegen M (nicht S) aus §§ 987 ff. BGB..." heißen. Grüße :)
@@jurapodcast Ich verstehe nicht so ganz, wieso dort steht "Keine Ansprüche der E gegen M aus §§ 987 ff., nur aus § 985". Ich dachte es geht bei § 991 um B als Besitzmittler. Scheinbar habe ich da irgendwas noch nicht ganz durchblickt.
@@nymeriastark7848 Letztlich geht es um beide, den mittelbaren und den unmittelbaren Besitzer. Nach § 991 Abs. 1 BGB wird der unmittelbare Besitzer eigentlich unverdient geschont, damit der Nachteil nicht per Regress indirekt zum mittelbaren Besitzer wandert. Ich hab das in den Unterlagen noch mal etwas klarer dargestellt, vielen Dank für die Rückmeldung!
Was mir an Ihren Vorlesungen am besten gefällt? Definitiv die Begeisterung, die Sie für dieses Fach ausstrahlen! Vielen Dank für so viel kostenlos zugänglichen Lernstoff!
Gerne, vielen Dank für die Rückmeldung!
Was mir besonders an der Vorlesung gefällt: Der sparsame Einsatz von Folien (die zusätzlich super übersichtlich sind) führt dazu, dass ich beim Hören mehr ins Gesetz schaue
Exzellent, so ist es gedacht!
Ich habe das Thema endlich verstanden, was wirklich einer der schönsten AHA-Momente im Studium ist! Vielen Dank für das tolle Video!
Das freut mich!
Ich kann nur wie immer sagen: Dankeschön, Herr Fries, Sie sind toll und retten Leben (zumindest juristisch). Vielen lieben Dank für Ihre Videos!
Herzlichen Dank!
Vielen Dank, dass Sie diese hochwertige Vorlesung kostenlos zur Verfügung stellen!
Das mach ich doch gerne!
Vielen Dank für das übersichtliche Video! Ihre Vorlesungen sind so verständlich! :)
Danke vielmals für das Lob!
jetzt verstehe ich endlich, warum der unentgeltliche Besitzer einem rechtsgrundlosen besitzer entsprechen soll/könnte. Ihre Vorlesung ist die perfekte Ergänzung zu meinem Skript
Super, das freut mich!
Man kann sich gar nicht genug bedanken 👍🏻👍🏻
Haben Sie vielen Dank für dieses tolle Video. Es hat mir sehr geholfen :)
Das freut mich sehr!
Ich finde es toll, dass Sie nicht nur "stumpf" die Anspruchsgrundlagen erklären sondern auch alles rechtsdogmatisch herleiten. Das ist eigentlich der interessante Punkt am Jura Studium, wird aber leider viel zu selten behandelt. Mir macht es jedenfalls so viel mehr Spaß mich mit dem (eher trockenen) Sachenrecht zu beschäftigen Es ist außerdem sehr sympathisch, dass Sie so konsequent gendern!
Vielen Dank für die nette Rückmeldung!
Sehr geehrter Herr Prof. Fries,
ich habe mir bei Ihnen bereits das Familien und Erbrecht angeschaut und sauge nun auch die Sachenrechtsvorlesungen gerade so in mich auf... Danke!
Bezüglich ihres Beispiels mit der Scheinerbin im Fremdbesitzexzess (1:17:40) wollte ich Sie fragen, inwieweit dann die Ansprüche des wahren Erben E gegen die Scheinerbin M (ggf aus § 2018, 2021, 818 I) und der Anspruch auf Schadenersatz in Höhe des Wertes des Caprios gegen den Besitzmittler B aus §§ 991 II, 823 I bzw § 991 II direkt zueinander stehen.
M müsste sich ja bzgl der Haftung aus § 2021 auf Entreicherung berufen können, da ein ggf ersatzfähiger Ersatzanspruch von M gegen B mangels eigenem Schaden der M nicht entstanden sein dürfte. Denn durch die Rücksichtnahmepflichtverletzung des B bzgl des Mietvertrags mit M dürfte der M selbst mangels Eigentum am Auto ja kein Schaden entstanden sein...
Geht in dem Fall also ein Anspruch gegen die M ins Leere und es besteht ohnehin nur ein Anspruch gegen den B, sodass sich ein Konkurrenzverhältnis nicht stellt oder lieg ich hier daneben.
Liebe Grüße aus HH
Edit.: Eine Vorlesung weiter wurde dann mein Fauxpas aufgedeckt. E kann gegen M nicht aus §§ 989, 990 und auch sonst nicht bzgl SE-Ansprüche vorgehen, weil M redliche Besitzerin ist, § 993 I Hs. 2 greift, sodass wohl auch der § 2018, 818 I gesperrt sein müsste, soweit er Nutzungen betrifft. Ich frage mich aber nach wie vor, ob auch der unmöglich gewordene Herausgabeanspruch gesperrt sein kann oder ob dieser einfach daran scheitert, dass M entreichert ist.
Eine Entreicherung können Sie nur prüfen, wenn der Bereicherungsanspruch nicht zuvor schon durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB gesperrt wurde.
Erlauben Sie mir eine Frage zur Haftung des Besitzmittlers 1:09:44
Wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitzer gem. §§ 989, 990 I, 991 II in Anspruch nehmen kann, weil wir inzident §§ 280 I, 535 I prüften - was passiert dann, wenn der Mieter seinen SE bereits an den Vermieter gezahlt hat? Muss er doppelt leisten oder ist der Anspruch aus § 535 I, § 280 I 1 irgendwie auf den Eigentümer herzuholen?
Vielen Dank und Grüße aus BI
In der Situation des § 991 Abs. 2 BGB ist egal, ob der unmittelbare Besitzer bereits an den mittelbaren Besitzer gezahlt hat, vgl. den insoweit offenen Wortlaut ("dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ist").
@jurapodcast Besteht irgendein Schutz der doppelten Inanspruchnahme oder scheitert der Anspruch des Vermieters §§ 280 I, 535 I einfach am fehlenden Schaden?
Frage zu 38:17 (Rechtsgrundlos = unentgeltlich?) bezüglich Prüfungsaufbau in der Klausur: Ich würde also im Rahmen der Prüfung der dinglichen Ansprüche das vorläufige Ergebnis, dass B keine Nutzungen herausgeben muss korrigieren und das Problem der Unentgeltlichkeit dahingehend auflösen, dass im Ergebnis durch 988 analog oder die teleolog. Reduktion des 933 I Hs. 2 Nutzungen nach Bereicherungsrecht herauszugeben sind (soweit korrekt?). Würde ich dann hier bei den dinglichen Ansprüchen jenen bereicherungsrechtlichen Anspruch inzident prüfen (und bejahen) oder zu späterem Zeitpunkt im Prüfungsaufbau - zuletzt nach Deliktsrecht - eigenständig bei den 812er Ansprüchen? Ich hoffe, mein Anliegen nicht zu kompliziert darzulegen und danke Ihnen!
Das haben Sie ganz genau richtig verstanden! Wenn Sie die Sperrwirkung verneinen (egal ob 993 I Hs. 2 wegen Unredlichkeit der Besitzerin oder wegen teleologischer Reduktion nicht greift), prüfen Sie Bereicherungsansprüche nicht inzident, sondern ganz normal nach Abschluss der Prüfung dinglicher und deliktischer Ansprüche. Herzlichen Dank für die Frage, das hilft anderen sicherlich auch sehr!
Sehr geehrter Herr Fries,
eine Sache die ich nicht verstanden habe ist, warum wir bei der Sperrwirkung nach § 993 I Hs.2 BGB im Falle des "Fremdbesitzerexzess" nicht einfach den § 993 I Hs. 1 BGB direkt anwenden können? In Ihrem Beispiel mit dem gemieteten Fahrrad wäre der Fall, dass eine weitere Person auf dem Gepäckträger transportiert doch auch ein solcher der "Übernutzung" des Gebrauchsvorteils dieses.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Der von § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB verwendete Begriff der "Früchte" ist in § 99 BGB sehr eng definiert; er umfasst im Unterschied zum Begriff der "Nutzungen" aus § 100 BGB nicht die Gebrauchsvorteile. Insofern kommen wir allein mit § 993 Abs. 1 Hs. 1 BGB nicht weiter.
Vielen Dank für diese wirklich überaus gute Erklärung !!!
Ich habe noch eine Frage zur Sperrwirkung des § 993 I BGB: Ist der § 812 I 1 Alt. 2 BGB von der Sperrwirkung auch umfasst, obwohl dieser deliktsähnlich ist?
Ja, die NIchtleistungskondiktion ist von der Sperrwirkung umfasst, vgl. Raff in MünchKommBGB, 2023, § 993 Rn. 10-12.
Großartige Folge!
Eine inhaltliche Frage: Wie könnte denn § 241a BGB überhaupt in Konflikt mit § 993 BGB kommen? Ergeben sich aus § 241a BGB Ansprüche? Bis jetzt kannte ich die Norm nur als Anspruchsausschluss
Vielen Dank für den Hinweis! Sie haben Recht: Man kann zwar über das Verhältnis zwischen den beiden Vorschriften diskutieren, aber beide sperren gewissermaßen in dieselbe Richtung.
Eine letzte Frage und vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Bei der Prüfung des § 985 prüfe ich:
I. Eigentümerstellung
Wenn ursprünglicher Eigentum verloren hat; zunächst 1. die Einigung [Einigung des Verfügungsgeschäfts, also dinglicher Vertrag --> Antrag und Annahme].
Dann II. Besitzerstellung.
Und bei III. Kein Recht zum Besitz, § 986.
Kann ich hier dann inzident das Verpflichtungsgeschäft prüfen, wenn zum Beispiel KV, § 433?
Danke!!! :)
Ganz genau!
Ihre Videos sind sehr hilfreich! Ich hätte da eine Frage bzgl. des rechtsgrundlosen Erwerbs: in der Situation, in der nur der Kaufvertrag nichtig ist, haben Sie erwähnt, dass das BesitzR trotzdem wirksam ist. Woraus kann sich dieses BesitzR dann ergeben?
Ganz dumme Rückfrage: An welcher Stelle habe ich das so erwähnt?
aus dem Eigentum ergibt sich dann das BesitzR, habe ich das so richtig verstanden? Sie haben das erwähnt bei der 41. Minute @@jurapodcast
@@vanessavida5917 Jetzt verstehe ich, wie Sie Ihre Frage meinen. Ja, wenn das Eigentum von E auf B übergegangen ist, ist B schon durch das Eigentum selbst besitzberechtigt, § 903 BGB. Ein Anspruch von E gegen B aus § 985 BGB scheitert dann allerdings nicht erst an diesem Besitzrecht, sondern bereits daran, dass E nicht mehr Eigentümerin ist.
Ich bin zwar großer Fan der simplen Folien, dennoch würde ich mir für die zukunft zur Darstellung von Streitständen & komplexeren Problematiken eine grafische Darstellung hinzuwünschen, weil es rein mündlich-frontal doch teilweise sehr schwer ist das Problem zu verstehen, geschweigedenn die Ansichten und ihre Argumente.
Die unter www.jura-podcast.de/sachenrecht/ verfügbaren Folien sollten die Streitstände eigentlich im unteren Teil der Darstellung enthalten. Würden Sie sich wünschen, dass ich die wesentlichen Argumente noch einmal handschriftlich ins Bild bringe, dass ich zu Fällen eine Zeichnung anfertige oder was meinen Sie sonst mit Ihrer Anregung zur "grafischen Darstellung"?
@@jurapodcast Danke für die Antwort! Ich selbst stelle mir Streitstände immer tabellarisch dar (Ansicht, Inhalt, Argumente), da man sie so sehr leicht gegenüber stellen kann. So wurde es auch in manchen der Uni-Tutorien bei mir gehandhabt. Ich denke man kann da aber auch kreativ werden und es anders ausgestalten. Mir persönlich würde es einfach helfen, im Video neben der mündlichen Erklärung direkt eine kompakte Darstellung des Problems auch visuell vor mir zu haben, weil man dann Teile, die man vielleicht mündlich nicht ganz nachvollziehen konnte, gegebenenfalls durch die visuelle Darstellung schnell verstehen kann. Das hilft dann auch dabei, den weiteren mündlichen Erklärungen direkt besser folgen zu können, ohne erst die Folien studieren zu müssen. Das mache ich nämlich meist im Nachgang zur Vertiefung. Ich hoffe das konkretisiert meinen Wunsch etwas besser. 😅
@@pxlknd4419 Absolut, vielen Dank für die Erläuterung, die Anregung nehme ich gerne mit!
Sehr geehrter Herr Fries, ich habe Ihre Vorlesung zum Sachenrecht erst jetzt anlässlich meiner Hausarbeit im Sachenrecht geschaut. Ich möchte vorab ein großes Dankeschön an Sie richten für diese ausgezeichnete Vorlesungsreihe.
Eine Frage hätte ich aber hinsichtlich der Sperrwirkung des 993 I Hs. 2 BGB: Während des EBV kann man ja nicht nur auf die in 989 BGB genannten Sacheingriffe, sondern auch auf die "Vorenthaltung des Besitzes" als Eigentumsverletzung abstellen. Ist es möglich trotz einer Vindikationslage etwaige Vorenthaltungsschäden (z.B. entgangene Mieteinnahmen) durch Rückgriff auf 823 I BGB zu ersetzen oder entfaltet die Sperrwirkung auch jenseits des Anwendungsgebiets der 989ff. BGB (Verschlechterung, Untergang und sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe) Wirkung?
Diese Frage ist aufgekommen, da in den Skripten meines Professors die Möglichkeit eines Rückgriffs auf 823 I BGB zum Ersatz von Vorenthaltungsschäden bejaht wird. In vielen Lehrbüchern heißt es aber, dass gerade Vorenthaltungsschäden nur unter den besonderen Voraussetzungen des 990 II BGB ersetzt werden dürften, nicht aber über 823 I BGB, da ansonsten die Wertung in 990 II BGB unterlaufen und die Norm schlicht überflüssig würde. Ist das tatsächlich umstritten in der Wissenschaft? Als Streit wird dieser Punkt in der Kommentarliteratur nicht benannt.
Viele Grüße :)
Ja, das ist tatsächlich umstritten. Für eine Sperrwirkung zugunsten des redlichen Besitzers bei Vorenthaltungsschäden z.B. Christoph Thole in Staudinger, BGB, 2019, § 990 Rn. 111 f.; gegen eine Sperrwirkung Gerhard Wagner in MüKoBGB, 2020, § 823 Rn. 261.
@@jurapodcast Vielen lieben Dank, Herr Fries. Ihre Antwort hat endlich für Klarheit gesorgt. Eine kleine Frage schließt sich für mich noch daran an. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie auch darauf kurz eingehen könnten.
Sie haben ja in Ihrer Antwort darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang eine Sperrwirkung zugunsten des "redlichen Besitzers" vertreten wird.
Nach h.M. (z.B. Thole im Staudinger) sind Ansprüche aus 823 I BGB wegen Verschlechterung, Untergang oder der sonstigen Unmöglichkeit der Herausgabe auch ggü dem unredlichen, also bösgläubigen und verklagten Besitzer gesperrt.
Wie steht es im Hinblick auf Vorenthaltungsschäden um den unredlichen Besitzer? Kann hier 823 I BGB in Stellung gebracht werden? Mein juristisches Bauchgefühl sagt, dass das mit Blick auf 990 II BGB problematisch wäre. Man müsste dann den bösgläubigen Besitzer gar nicht erst durch Mahnung in Verzug setzen, sondern könnte die Voraussetzungen des 286 BGB umgehen.
@@hasoortahir8393 Ich sehe keine Kommentierung, die dieses Problem konkret aufgreift, würde es aber genau so lösen, wie Sie es beschreiben. Wenn Sie dort angekommen sind, dürfen Sie übrigens guten Gewissens ins Examen gehen und können schon mal das goldene Schild fürs Notariat bestellen... :)
@@jurapodcast Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe! Ich befürchtete schon, ich hätte nicht gut genug recherchiert. Aber wenn Sie auch sagen, dass es hierzu keine einschlägige Literatur gibt, dann bin ich erleichtert. Ich habe mich in den letzten Wochen sehr bemüht, die Sperrwirkung im EBV dogmatisch wie prüfungstaktisch bis ins Detail durchzudenken. Da sind mir eben diese kleinen Unklarheiten ins Auge gesprungen.
Ich bedanke mich ganz herzlich für Ihr Kompliment, zum Examen sind es aber noch ein paar Semester hin :)
LG
Kurze Frage: Warum wird das "Recht zum Besitz" i.S.d. § 986 eigentlich immer als Anspruchsvoraussetzung behandelt? Im Gesetz liest es sich ja zunächst wie eine bloße Einrede.
Gute Frage! Die Einwendung des § 986 BGB ist nach hM von Amts wegen zu beachten, daher prüft man sie immer mit.
Lieber Herr Fries, ich hätte folgende Frage: Bei der Frage, ob § 988 analog auf Fälle des rechtsgrundlosen Besitzerwerbes anzuwenden ist, verstehe ich den von Ihnen eingebrachten Vergleich bei 40:54 nicht so ganz. Können Sie mir ein Beispiel dafür geben, wann eben nur das schuldrechtliche und nicht auch das dingliche Geschäft nichtig ist? Beispielsweise ist ja bei einem Kaufvertrag, der wegen unerkannter Geisteskrankheit nichtig ist, auch das dazugehörige dingliche Geschäft, also die Übereignung, nichtig. Sie sagen bei 41:34, dass das Besitzrecht bei einem nichtigen Kaufvertrag wirksam ist, aber woraus ergibt sich das Besitzrecht?
Ein Beispiel für die Nichtigkeit nur des schuldrechtlichen Geschäfts: Wenn ich mich bei meinem Verkaufsangebot beim Preis verschreibe, kann ich den Vertrag unter Umständen nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB wegen Erklärungsirrtums anfechten; die Übereignung hingegen ist unanfechtbar, weil ich die Kaufsache durchaus übereignen wollte; sie kann nur bereicherungsrechtlich rückabgewickelt werden. Vor der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung hat die Käuferin bzw. Erwerberin ein Besitzrecht, allerdings wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrags kein schuldrechtliches Besitzrecht, sondern ein dingliches Besitzrecht unmittelbar aus dem Eigentum, § 903 S. 1 BGB.
Auch von mir vielen Dank für die tolle Vorlesung! Ich habe eine Frage zum Fremdbesitzerexzess im 3-Personen-Verhältnis anhand folgenden Falls: D entwendet das Mountain-Bike des E. In der Folgezeit vermietet D das Rad an den nichts ahnenden B. Dieser erleidet aufgrund leichter Fahrlässigkeit einen Unfall, bei dem das Fahrrad leicht beschädigt wird. Welche Ansprüche hat E gegen D? Meine Frage ist also allgemein, welche Ansprüche beim Fremdbesitzerexzess im im 3-Personen-Verhältnis gegen den (bösgläubigen) Besitzer bestehen?
Vielen Dank!
Man kann Schadensersatzansprüche aus §§ 989, 990 Abs. 1 und aus §§ 992, 823 Abs. 1 und 2 BGB diskutieren. Begründungsbedürftig sind dann vor allem das Verschulden von D für die Verschlechterung der Sache bzw. die haftungsausfüllende Kausalität.
Perfekt, vielen Dank! Und die gezogene Miete dann unproblematisch über §§ 987, 990 I und § 687 II?
@@chrissijahn4201Genau!
@@jurapodcast Vielen Dank!
Danke für die Videoreihe, diese hat mir sehr geholfen, weiter so 👏
Eine Frage habe ich zu einem fiktiven Fall: Eigentum der A befindet sich auf dem Grundstück der B, abgetrennt. Diese glaubt, dass ihr die Sachen gehören, sie verbringt die Sachen zu C. Dieser wiederum verarbeitet die Sachen, sodass eine Herausgabe unmöglich wird. Bei den Ansprüchen a gegen C nach 989,990 frage ich mich: was ist das schädigende Ereignis ? Die Verbringung zu C? Oder erst die Verarbeitung durch/bei C? Wenn es die Verbindung wäre, würde der 989,990 Ja durchgehen wenn es die Verarbeitung wäre dann nicht, da hatte b keinen Besitz mehr und ebv läge nicht mehr vor. Das gleich frage ich mich bei a-c, ich habe unterschiedliche Lösungen gefunden teilweise wird gesagt, dass keine ebv vorlag, da c Eigentümer geworden ist durch Verarbeitung, andererseits lese ich häufig, dass das ebv vor der Verarbeitung vorliegen muss und da wäre es (+) würde mich über eine Antwort freuen.
Bei einem solchen Fall kommt es auf kleine Details im Sachverhalt an. Ich sage mal vorsichtig: Es klingt so, als könnte man hier die Beschädigung der Sache nicht B in die Schuhe schieben. Weiter hört es sich für mich so an, als ob C vor der Verarbeitung sehr wohl einige Momente lang Besitzer war; hier könnte ein Anspruch der A aber mangels Verschulden scheitern.
Herr Fries, kann es sein, dass Sie vergessen haben auf den § 1004 einzugehen?
Der findet doch am Ende von Folge 4 Erwähnung: th-cam.com/video/2LtpcK-n6t0/w-d-xo.html#t=1h17m38s
Gibt es das Gesamthandseigentum Bei der BGB Gesellschaft nach dem Mopeg eigentlich noch? Wenn wohl nur bei der nicht rechtsfähigen GbR?
Das ist in der Tat umstritten, aber wie Sie sagen, wird das jetzt vor allem noch für die nicht-rechtsfähige GbR diskutiert.
Danke für diese Videos!! so viel besser als mein kommerzieller Repetitor!! Wenn jetzt ein Fall von § 991 Absatz 2 vorliegt, ist dann nur Schadensersatz nach §§ 989,990 freigegeben, oder auch zb nach § 823ff? oder denke ich gerade ganz in falschen Bahnen?
Ja, auch deliktische Ansprüche kommen in Betracht, wenn denn der mittelbare Besitzer solche Ansprüche gegen den Besitzmittler hat. Sie haben also in richtigen Bahnen gedacht! :)
Hallo Herr Fries, kurze Frage zum eigenen Verständnis zum Fremdbesitzerexzess im 3 Personen Verhältnis. Anspruch E gegen B ( unmittelbare Besitzerin). Man müsste ja zunächst § 985 E gegen B prüfen und bejahen um ins EBV zu kommen (richtig?), B hat aber ja ein Recht zum Besitz wegen des Mietvertrags, dieses verneint man aber, da dieses nur ggü. M gilt und kein Recht zum Besitz ggü. E darstellt? Muss man das noch irgendwie diskutieren oder ist das unproblematisch? Vielen Dank!
Man sollte jedenfalls sauber unter § 986 Abs. 1 BGB subsumieren. Wenn die Subsumtion nicht glatt geht, merkt man daran, dass man umso sauberer begründen muss…
Sie würden argumentieren Das Besitzrecht aus einem Mietvertrag Ist im Zweifel höher als aus einem Leihvertrag?
Eigentlich nicht. Besitzrecht ist Besitzrecht. Allerdings lässt sich die schuldrechtliche Causa dafür beim Leihvertrag wesentlich einfacher durch Kündigung beenden.
Kommen beim unredlichen Besitzer neben den §§987, 989, 990 auch der 823 in Betracht? Immerhin gilt die Sperrwirkung laut der Überschrift des 993 ja nur für den redlichen Besitzer. Wenn ja, warum wird die deliktische Haftung für den deliktischen Besitzer extra freigegeben? Und wenn nein, warum lautet die Überschrift des 993 dann "Haftung des redlichen Besitzers?"
Vielen Dank im Voraus.
Die §§ 987 ff. BGB sind ggü. dem Deliktsrecht leges speciales. D.h. über den § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB hinaus ist das Deliktsrecht sogar für unredliche Besitzer gesperrt, wenn nicht ein Fall des § 992 BGB vorliegt. Sehr klar kommentiert von Christoph Thole im Staudinger, BGB, § 992 Rn. 1 (erreichbar über Juris).
Eine kurze Frage zur vergangenen Einheit: Würde man § 1004 BGB auch auf den berechtigten Besitz als sonstiges Rechtsgut i.S.d. § 823 I BGB analog anwenden?
Im Grunde würde man ja aufgrund der explizit geregelten Besitzschutzansprüche (v.a. §§ 861, 862, 869 BGB) schon eine (planwidrige) Regelungslücke verneinen müssen; dennoch habe ich diese analoge Anwendung jetzt auch diesbezüglich schon öfter ohne nähere Diskussion in Musterlösungen gesehen...
Sagen wir so: Von einer analogen Anwendung ohne weitere Diskussion würde ich eher absehen, das wäre mir zu gefährlich. Die wenigsten Analogien sind so anerkannt, dass man sie ganz selbstverständlich verwenden darf.
@@jurapodcast Vielen Dank!
Danke Herr Fries! Sie haben nicht zufällig auch vor Ö-Recht zu machen? :D
Zufällig nicht! 🙃
Lieber Herr Fries.. Kann man sich die Notizen irgendwo herunterladen ? :)
Ja klar: www.jura-podcast.de/sachenrecht/
Danke ! 👏😊
Vielen Dank für die Vorlesung!
Mir stellt sich gerade noch eine Frage am folgenden Fall:
A ist unredlich, unmittelbarer Besitzer und hat kein Recht zum Besitz.
E ist Eigentümer.
Die Sache wird bei A von einem Dritten D, der in keinem Verhältnis zu A und E steht, vollständig zerstört. Nun zahlt D (der fahrlässig gehandelt hat) den Schadensersatz an A. Was könnte E von D und A verlangen?
Bei dem Anspruch des E gegen A habe ich an § 989 gedacht. Aber hier liegt ja kein Verschulden des A vor. Andererseits erscheint es mir falsch, den E überhaupt keinen Anspruch gegenüber A bzw. D zuzubilligen. Gibt es vielleicht etwas, das ich nicht bedacht bzw. übersehen habe?
Gute Frage! Ein Anspruch von E gegen D ergibt sich unproblematisch aus § 823 Abs. 1 BGB sowie bei Vorsatz von D auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 Abs. 1 StGB. Im Hinblick auf einen Anspruch von E gegen A gilt Folgendes: Ein Anspruch aus GoA scheitert am Eigengeschäftsführungswillen von B; ein Anspruch aus §§ 985, 285 BGB wird nur vereinzelt vertreten; ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass die Zahlung des D an A nicht ggü. E wirksam ist; die Eingriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion; und so bleibt am Schluss "nur" die angemaßte Eigengeschäftsführung nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB.
@@jurapodcast Vielen, lieben Dank für die Antwort :)
Ich habe mir gerade nochmal die Vorschriften des Bereicherungsrechts angeschaut: Könnte sich bei dem Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB die Wirksamkeit gegenüber E vielleicht aus § 851 BGB ergeben (unter der Annahme, dass D die Eigentümerstellung des E nicht kannte)? Durch die Anwendung des § 851 BGB hätte E gegen D eigentlich dann keinen Schadensersatzanspruch mehr, wenn D bereits zuvor Schadensersatz an A geleistet hat, richtig?
@@jurapodcast Und wie wäre es, wenn der unrechtmäßige Besitzer die Herausgabe verzögert hat und die Zerstörung während des Verzugs passierte? Dann hätte E einen Anspruch aus §§ 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB neben dem Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung, oder? Kämen vielleicht noch andere Ansprüche in dem Fall in Betracht bzw. wäre hier der § 285 BGB vielleicht direkt anwendbar?
@@marievonrothe1236 Völlig richtig: Wenn D dachte, dass A Eigentümerin ist, ist er nach § 851 BGB von seiner Leistungspflicht ggü. E befreit, und dann kann E die A aus § 816 Abs. 2 BGB in Anspruch nehmen. - Zu der Variante, bei der A im Verzug ist: Hier haftet A in der Tat nach §§ 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB auch für Zufall, z.B. für den typischen unverschuldeten Brand, der die Sache zerstört. Die Anwendung von § 285 BGB ist hier mit denselben Problemen behaftet wie im Ausgangsfall, denn man müsste dafür wieder § 275 BGB auf den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB anwenden.
Grüsse aus Istanbul.
Viele Grüße zurück!
Hallo Herr Fries,
ich habe eine Nachfrage zum §988 BGB, den sie ab ca. 33:00 erklären. Was ist meine AGL, wenn der unentgeltliche zunächst redliche unrechtmäßige Besitzer zwischenzeitlich verklagt oder bösgläubig wird? Ist es §§988, 818 IV, 819, 292 II, 987 BGB oder §§987, 990 I BGB?
Für die Nutzungen bis zur Rechtshängigkeit § 988 BGB, für die Nutzungen ab Eintritt der Rechtshängigkeit §§ 987 BGB. Man kann die Nutzungen natürlich in einer Klage geltend machen, es sind aber zwei nacheinander zum Zuge kommende Anspruchsgrundlagen.
@jurapodcast Besten Dank für Ihre schnelle Antwort, Herr Fries. Aber bedeutet Ihre Antwort dann, dass die bereicherungsrechtlichen Vorschriften über die verschärfte Haftung über §988 BGB gar nicht zur Anwendung kommen?
@@manfredarnabman1372 Es sind kaum Fälle des § 988 BGB vorstellbar, in denen nicht die Haftungsverschärfung nach §§ 987, 989, 990 Abs. 1 BGB, wohl aber diejenige nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB greift. Man müsste dafür einen Fall konstruieren, wo der Besitzer hinsichtlich seines Besitzrechts gutgläubig, hinsichtlich der gezogenen Nutzungen aber bösgläubig ist. Spontan muss ich an Adam und Eva denken: Den Baum der Erkenntnis (stellen wir ihn uns mal als Topfpflanze vor, damit er sonderrechtsfähig ist) bekommen sie geschenkt, dürfen aber die Früchte nicht essen. Wenn wir jetzt noch die Schenkung angefochten bekommen...
Ich verstehe..manchmal denkt man sich zu viel ins Thema rein..besten Dank :)@@jurapodcast
Ich habe ein Mietvertrag mit einer Erbengemeinschaft vertreten durch eine Hausverwaltung. Wer ist mittelbarer Besitzer? Würde sagen offensichtlich und logischerweise die Erbengemeinschaft und nicht die Hausverwaltung weil die nur Vertreter sind (164)?
Beim Besitz gibt es keine Vertretung, sondern nur Besitzdiener und Besitzmittler. In Ihrem Fall klingt es nach Besitzdienerschaft, theoretisch denkbar wäre aber auch ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis.
@@jurapodcast Ich als Mieter, bin ja Besitzmittler, Fremdbesitzer und unmittelbarer Besitzer in einer Person, richtig?
@@janesa5097 Genau!
Sperrt das EBV auch Schadensersatzansprüche gegen den Besitzer, der als unberechtigter (als berechtigter hätte er ja ein Besitzrecht) Geschäftsführer einer GoA tätig wird? Also insb. § 678, aber zB auch §§ 280 I, III, 283 iVm § 677, wenn die Sache beim Geschäftsführer untergeht und nicht mehr herausgegeben werden kann. Denn die GoA würde man ja eigentlich vor dem EBV prüfen. Oder habe ich einen Denkfehler?
Sehr gute Frage! Und die Antwort haben Sie bestimmt schon vermutet: Das ist streitig und vertretbar ist eigentlich alles. Ich würde tendenziell den §§ 677 ff. BGB den Vorrang geben (so auch Spohnheimer in BeckOGK BGB, 2021, § 987 Rn. 29 mwN), man kann aber durchaus auch eine parallele Anwendung der §§ 987 ff. BGB vertreten.
@@jurapodcast Vielen Dank für die schnelle Antwort! Es ist wirklich klasse, dass sie ihre Vorlesungen so öffentlich zur Verfügung stellen. Das ist ja leider trotz Online-Semester eher die Ausnahme.
Kleine Anmerkung @Martinfries
Auf Seite 8, beim Beispiel zum Schutz des redlichen mittelbaren Besitzers, müsste es "...Keine Ansprüche der E gegen M (nicht S) aus §§ 987 ff. BGB..." heißen.
Grüße :)
Herzlichen Dank, sehr aufmerksam, habe ich in den Unterlagen korrigiert!
@@jurapodcast Ich verstehe nicht so ganz, wieso dort steht "Keine Ansprüche der E gegen M aus §§ 987 ff., nur aus § 985". Ich dachte es geht bei § 991 um B als Besitzmittler. Scheinbar habe ich da irgendwas noch nicht ganz durchblickt.
@@nymeriastark7848 Letztlich geht es um beide, den mittelbaren und den unmittelbaren Besitzer. Nach § 991 Abs. 1 BGB wird der unmittelbare Besitzer eigentlich unverdient geschont, damit der Nachteil nicht per Regress indirekt zum mittelbaren Besitzer wandert. Ich hab das in den Unterlagen noch mal etwas klarer dargestellt, vielen Dank für die Rückmeldung!
@@jurapodcast Vielen Dank Herr Fries. Durch die überarbeitete Folie ist es mir jetzt deutlich klarer geworden :)