Ich möchte Sie einfach mal dafür loben und Ihnen dafür danken, dass sie so oft das generische Femininum verwenden und bei dem Beispiel mit den Eheleuten ganz selbstverständlich zwei Ehefrauen verwendet haben! Wenn dahingehend alle so wären wie Sie, wäre unsere Gesellschaft ein ganzes Stück weiter! :)
Dem möchte ich beipflichten. Mein Herz hat einen kleinen Hüpfer gemacht, weil es mir im gesamten Studium (seit 2017) noch NIE passiert ist, dass ein solches Beispiel verwendet wurde. Und gleichzeitig machen Sie keinen "Big Deal" daraus. Einfach großartig!
Dem möchte ich mich vollumfänglich anschließen. Für mich definitiv einer von vielen sehr positiven Aspekten, warum ich mir gerne Ihre Vorlesungen anhöre :)
Hallo Herr Prof. Fries, in dem Podcast haben Sie ja die entlaufenen Katze angesprochen, die nach §960 Abs. 3 BGB herrenlos wird. Geschieht dies auch, wenn jene Katze gechipt wurde oder ein Tattoo im Ohr hat, womit theoretisch nach Auffinden des Tieres ( auch nach Jahren) der Besitzer kontaktiert werden könnte? Für mich fühlt es sich so an, als hätte der Besitzer "noch einen Finger auf der Katze". Liebe Grüße und vielen Dank für Ihre Aufzeichnungen :)
Die gechipte Katze ist ein schwieriger Grenzfall. Unter Hinweis auf den Chip könnte man sie schon für ein zahmes (≠ gezähmtes) Tier halten, auf das § 960 BGB keine Anwendung findet und das man daher nur nach § 959 BGB derelinquieren kann. Sieht man eine bestimmte Katze, weil sie von Wildkatzen äußerlich nicht zu unterscheiden ist, als von Geburt an wildes, dann aber gezähmtes Tier an, kann § 960 Abs. 3 BGB zur Anwendung kommen. Hier müsste man dann wohl diskutieren, ob die Vorschrift wegen des Chips teleologisch zu reduzieren und deswegen doch nicht anzuwenden ist. Zum Hintergrund siehe die Kommentierung von Martin Schermaier im BeckOGK BGB. PS: Ich hoffe, Ihre Katze ist nicht entlaufen...
Wie steht es um den Fall, wenn ich eine illegale verlorene Sache, etwa Rauschgift/eine Waffe eines Anderen, finden würde und meiner Anzeigepflicht nachkomme (also bei der Polizei). Stünde mir dann auch ein Finderlohn iSd § 971 I BGB zu, oder sind die §§ 965 ff. BGB hier schlichtweg nicht einschlägig? Vielen Dank & beste Grüße!
Ich habe noch eine Frage zur Verarbeitungsklausel: Wenn man sagt, dass die Vorbehaltskäuferin dem Vorbehaltsverkäufer die neue Sache sicherungsweise sofort übereignet, nachdem sie die Sache verarbeitet hat, findet diese Übereignung dann nach §§ 929 S. 1, 930 statt? Und wie ist dann die rechtliche Konstruktion dahingehend, dass die Vorbehaltskäuferin nach vollständiger Kaufpreiszahlung das Eigentum erhält? Ich hoffe die Frage ist verständlich :D
Lieber Herr Fries, wieder einmal vielen Dank für die super Vorlesung. Ich mag auch Ihre Kritzelskizzen, mir helfen sie zumindest :) Ich hätte noch eine Verständnisfrage zu § 945 S. 2 HS.1 BGB. Ich verstehe nicht so ganz, was damit gemeint ist. Bedeutet das, dass sich aufgrund eines innerhalb der Zeit erworbenen Rechts eines Dritten, die Zehn-Jahresfrist verlängern könnte?
Gute Frage! Aufgrund von § 945 S. 2 Hs. 1 BGB kann man in besonders gelagerten Fällen zunächst das Eigentum und erst etwas später die Lastenfreiheit ersitzen. Das sind z.B. Fälle, wo auf der Sache ein Pfandrecht für eine Forderung lastet, die erst nach Besitzbegründung der Ersitzerin entstanden ist. Oder Fälle, wo die Ersitzungsfrist nur im Hinblick auf das Drittrecht unterbrochen oder gehemmt ist; detailliert dazu Wolfram Buchwitz in BeckOGK BGB, § 945 Rn. 18.1.
@@jurapodcast Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Mit dem Beispiel ist es für mich viel verständlicher geworden. Aber ich werde auch noch die Fundstelle bearbeiten. Noch einen schönen Abend :)
Hallo Prof. Fries, ich hätte eine kurze Frage: Ab wann genau kann man von einem Anwartschaftsrecht ausgehen? Konkret: Ab wann handelt der potenzielle Anwartschaftsberechtigte (noch) als Nichtberechtigter und ab wann gem. § 929 S. 1 analog als Berechtigter? Kann man da eine genaue Grenze ziehen oder ist es eine reine Wertungsfrage, die von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich zu entscheiden ist? Vielen Dank im Vorraus! Ihre Videoreihe ist ein Segen für mich in meiner Examensvorbereitung! :) Liebe Grüße, Thorsten
Nachfrage zu 15:19: Ist der angesprochene Herausgabeanspruche der Sache nach genügend bestimmt? 449 II gewährt einen Herausgabeanspruch erst im Falle des Vertragsrücktritts. Dies wäre im Ergebnis doch eine antizipierte Abtretung eines wiederum auf den Rücktrittsfall bedingten Anspruchs. Wäre eine solche Eigentumsübertragung mittels Abtretung mit Blick auf das Bestimmtheitsprinzip nicht auch vertretbarerweise abzulehnen? Sollte dies nur der Dogmatik dienen ist es natürlich kein Problem :-) Obwohl ich im Moment kaum einen anderen abtretbaren Anspruch in der Konstellation entsinne - der aus dem Eigentum selbst kommt ja bekanntermaßen eh nicht in Frage... Die Wiederholung zu dem Komplex ist übrigens super und ergänzt die vorherige Folge an einigen Punkten einfach klasse!
Vielen Dank, eine gute Frage! Der Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers = Veräußerers gegen die Ersterwerberin steht in der Tat unter dem Vorbehalt eines Rücktritts wegen unvollständiger Zahlung, § 449 Abs. 2 BGB. Ob dieser unter Vorbehalt stehende Anspruch als abzutretender Herausgabeanspruch i.S.d. § 931 BGB taugt, kann man diskutieren und theoretisch auch verneinen, ich würde das aber bejahen unter Hinweis darauf, dass der Anspruch trotz Vorbehalts viel wert sein kann und dass die Ersterwerberin nicht über § 931 BGB, sondern über § 936 Abs. 3 BGB geschützt wird. Der BGH macht es übrigens auch so, vgl. BGH v. 25. Februar 1966, V ZR 129/63, research.wolterskluwer-online.de/document/9fb875a8-8134-454b-ad3b-9f71c94dce03 Rn. 17.
@@jurapodcast Gut, der Anspruch kann viel Wert sein. Der Rücktritt an sich hängt doch aber auch an den weiteren Rücktrittsvoraussetzungen, welche das Ganze weiter aufweichen und letzlich dem Schuldner als Ersterwerber den Handlungsraum geben zu bedingen, ob ein Rücktrittsfall tatsächlich eintritt. Ich glaube ich wäre daher nicht so weit gekommen, um die Frage der Schutzwürdigkeit überhaupt zu stellen. Aber darum sitze ich schließlich hier :-) An der genannten Fundstelle ist der BGH übrigens auch nicht auf den genauen Herausgabeanpsruch eingegangen soweit ich das gesehen habe, sondern hat sich vielmehr auf das Allgemeine beschränkt. Vielen Dank. Diese Art des Verständnisses bzw. der Auseinandersetzung ist wahrlich nicht so einfach anzueignen. Daher umso wertvoller dieses Feedback!
Hallo Herr Prof. Fries, Ich glaube ich stehe etwas auf dem Schlauch .. Bei Ihrem Übungsfall zum Anwartschaftsrecht sprechen Sie ja den § 936 S.3 BGB an. Ist die Eigentümerin nicht mittelbare Besitzerin der veräußerten Sache? Liebe Grüße und großes Lob, Aleks Mitrovic
Doch, die Vorbehaltseigentümerin ist mittelbare Besitzerin, das sage ich auch bei Minute 18:52. Deswegen findet § 936 Abs. 1 S. 3 BGB keine Anwendung und das Erlöschen des Anwartschaftsrechts verzögert sich nicht nach § 936 Abs. 1 S. 3 BGB. Anschließend prüfe ich dann § 936 Abs. 3 BGB, der Anwendung findet und das Erlöschen des Anwartschaftsrechts sogar nicht nur verzögert, sondern ganz ausschließt. Ich hoffe, so ist es klarer, sonst fragen Sie gerne noch einmal nach.
Weitere Frage zu 1:00:37: Können Sie eine Richtung mitgeben, wie dies vorzugsweise aufzulösen ist? Das gleiche Anliegen hätte ich zum darauf folgenden Thema der Verarbeitungsklausel nach 950 I und den verschiednene Positionen. Können in jenen Fällen vielleicht auch klausurtaktische Überlegungen hinzugezogen werden?
Natürlich kann man im Hintergrund immer klausurtaktische Überlegungen anstellen, idealerweise sollte man aber schon eine Begründung aufbieten, die diese Entscheidung überzeugend trägt. ;) Tendenziell würde ich die Frage der Anwendbarkeit von § 951 BGB neben § 994 BGB mit dem Argument bejahen, dass die Anspruchsgegnerin im Bereicherungsrecht über § 818 Abs. 3 BGB ausreichend geschützt ist. Bei der Verarbeitungsklausel halte ich persönlich § 950 BGB weder für abdingbar noch für umdefinierbar und würde daher die antizipierte Rückübereignung bevorzugen. Aus Prüfersicht sei aber nochmals betont: Wenn man eine Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen kann (wie das hier der Fall ist), sammeln Sie Punkte nicht dem Ergebnis, sondern mit einer ergebnisoffenen Argumentation!
Sehr geehrter Herr Fries, ich hätte auch eine Frage zu der Zulässigkeit von Verarbeitungsklauseln. Ich verstehe nicht so ganz den Unterschied zwischen den ersten beiden Ansichten, die beide einen Durchgangserwerb vermeiden. Denn der § 950 wird doch eigentlich bei beiden Ansichten abbedungen. Ich bedinge ihn doch gewissermaßen dadurch ab, dass ich entgegen des Wortlauts des §950 durch Parteivereinbarung den Vorbehaltsverkäufer zum Hersteller erkläre. Oder was meint Ansicht 1 mit "Abbedingung von § 950"? Ich hoffe Sie verstehen was ich meine. Vielleicht ist das auch irrelevant für die Klausur, aber da Sie sagten dies sei mit Abstand das Wichtigste hinsichtlich des gesetzlichen ETerwerbs wollte ich lieber noch einmal nachfragen. Liebe Grüße :)
Gute Frage! Vielleicht ist es etwas spitzfindig, aber dogmatisch macht es schon einen Unterschied, ob man § 950 BGB komplett abbedingt oder ob man den Herstellerbegriff "manipuliert", die Norm als solche aber gelten lässt. Das darf man in der Klausur durchaus so differenziert darstellen. Danach kann man den Streit zumindest zwischen diesen beiden Ansichten dann natürlich dahinstehen lassen...
Folgende Frage zum § 950: A ist Eigentümerin von zwei Rindern, die am Ende einer langen Eigentümerkette von B zu zwei Steaks verarbeitet werden. Die Steaks sind ganz klar eine neue Sache. Der Verarbeitungswert beträgt im Verhältnis zum Stoffwert aber nicht 60%. Fallfrage: Kann A die Rinder von B herausverlangen oder hat sie notfalls wenigstens Anspruch auf Wertersatz? A ist ja Eigentümerin geblieben, nur an einer nun nicht länger existenten Sache, nach der in der Fallfrage auch nicht gefragt ist. Allerdings hat B ja auch nicht das Eigentum an der neuen Sache erworben, da das Verhältnis nicht passte. Die neue Sache kann ja aber nun nicht in niemandes Eigentum stehen. Wandelt sich das Eigentumsrecht der A dann also von den Rindern zum Steak? Wie würde man das ganze prüfen? Wertersatz über 951 und 812 scheitert schnell...
Ich bin in den Details der Fleischverarbeitung nicht so bewandert, aber es hört sich etwas danach an, als sei das Steak eigentlich nur aus dem Rind herausgetrennt worden. Wenn nun eine große Sache in mehrere kleine Sachen aufgespalten wird, zB ein Schrank in Bretter, Dübel und Schrauben zerlegt wird, ändert sich dadurch an der Eigentümerstellung nichts. Die Eigentümerin eignet nun halt viele kleine Sachen statt einer großen…
@@jurapodcast Im originalen Fall waren es Hühner die zu Suppenhühnern verarbeitet wurden. War wahrscheinlich nicht die beste Umformulierung. Aber das ändert an meiner Frage ja recht wenig, hat A das Eigentum an den (nun) Suppenhühnern behalten, auch wenn sie das Eigentum an denen ja eigentlich streng genommen nie innehatte? B hat das Eigentümern an den Suppenhühnern ja zwecks falschen Wertverhältnisses ebenso wenig erworben... Für mich ist die Antwort Ja, aber gleichzeitig fühlt sich diese Lösung unsauber an, weil streng genommen ja nur nach Herausgabe der Hühner und eben nicht der Suppenhühner gefragt war. Und es erscheint irgendwie unsinning die Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 im Obersatz mit Hühnern einzuleiten und am Ende im Ergebnis mit Suppenhühnern zu bejahen...
@@levim.3505 Das klingt jetzt sehr salopp, aber ein Suppenhuhn ist doch auch ein Huhn; da sehe ich gar keine "neue bewegliche Sache" i.S.d. § 950 Abs. 1 S. 1 BGB. Ich gestehe aber zu, dass man darüber streiten kann, wie dieses Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, vgl. Martin Schermaier in BeckOGK § 950 Rn. 11 ff. Wenn man das Suppenhuhn als eine neue bewegliche Sache ansieht, aber eine Neuzuweisung des Eigentums nach § 950 Abs. 1 BGB wegen des geringen Verarbeitungswerts ablehnt, bleibt es eben bei der alten Eigentumszuweisung. Das ist für das Gesetz so selbstverständlich, dass es nicht ausdrücklich normiert ist. Wenn der Obersatz nach den Hühnern fragt und Sie die Suppenhühner als Aliud ansehen, dann müssten Sie den Anspruch natürlich ablehnen, weil an einer nicht mehr existenten Sache kein Eigentum mehr bestehen kann.
@@jurapodcast Ich hatte neben dem neuen Namen so argumentiert, dass die Suppenhühner nun primär dem einfachen Verzehr in einer Suppe dienen, wohingegen die Sachsubstanz der lebendigen Hühner vorher nicht ohne die Schlachtung problemlos verzehrt werden konnte, sondern der Nutzen der Hennen vielmehr in der Haltung und dem eventuellen Gewinn von Hühnereiern bestand. Zugegebenermaßen schon an den Haaren herbeigezogen, denn die Eier dienen ja letztlich auch dem Verzehr. Aber merkwürdigerweise haben all meine Kommiliton/innen die Herstellung einer neuen Sache auch angenommen, weswegen ich da gar nicht so lange drüber nachgedacht hatte... Aber das macht natürlich trotzdem schon mal viel Sinn, vielen Dank für die Antworten trotz dieser Haarspalterei meinerseits :)
Sehr geehrter Dr. Fries; ich habe eine Frage zum gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 955. Hat der (unerkannt geisteskranke) Eigentümer des Feldes bei Ihrem Beispiel mit der Ernte dann gegen den Neueigentümer der Feldfrüchte seinerseits einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach § 812 I 1, Alt. 1?
Das ist streitig. Wenn man die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB auf die Eingriffskondiktion beschränkt, ist eine Leistungskondiktion des Feldeigentümers tatsächlich möglich.
Vielen Dank für Ihre tolle Aufbereitung des Sachenrechts! Ich hätte auch eine kleine Nachfrage: Sagen wir ein Heizungsbauer baut im Rahmen eines Werkvertrags Rohre (die ihm nicht gehören) in das Haus des Werkbestellers. Hat dieser das Eigentum an den Rohren dann durch Leistung des Heizungsbauers oder auf sonstige Weise (durch § 946) erhalten? Danke im Voraus!
Wenn die Rohre nicht dem Heizungsbauer gehören, kommt ein gutgläubiger Erwerb des Bestellers in Betracht. Dazu muss man aus den Vereinbarungen zwischen Heizungsbauer und Besteller irgendwo eine zumindest konkludente dingliche Einigung herauslesen, weiter muss man das bloße Verbringen der Rohre aufs Grundstück bereits als Besitzwechsel einordnen (streitig), der Besteller muss gutgläubig sein und der bisherigen Eigentümerin dürfen die Rohre nicht abhanden gekommen sein. Es kann also klappen, aber die Begründung muss passen. Ggf. kann man die Frage auch dahinstehen lassen und feststellen, dass der Besteller spätestens mit dem Einbau (gesetzlich) Eigentum erworben hat.
Stimmt! Aber was passiert, wenn die Sache nicht abhandengekommen ist und der Besteller die Rohre unter Eigentumsvorbehalt erwirbt. Dann scheidet ein gutgläuber Erwerb aus. Wenn man davon ausgeht, dass die Rohre wesentlicher Bestandteil werden, hat der Besteller die Rohre durch Leistung (Leistung des Heizungsbauers) oder auf sonstige Art (durch Gesetz, 946) erlangt? Vielleicht kann man es auch dahinstehen lassen?
@@TobiasChK Da ist beides vertretbar. Gegen eine Leistung spricht, dass der Eigentumserwerb gesetzlich und nicht privatautonom stattfindet. Für eine Leistung spricht, dass es für den Besteller als Laien so ausschaut, als würde das Eigentum per Willensakt übertragen.
Sie haben ja gesagt, dass es einer Vermengung entspricht, wenn 2 Leute ihre Briefkasten in einen Topf zusammen schmeißen. Wieso ist das so? Die einzelnen Briefmarken sind doch nach wie vor Sonderrechtsfähig oder nicht?
Theoretisch könnten sie sonderrechtsfähig sein, aber wenn man die Briefmarken nicht mehr voneinander unterscheiden kann, weil sie alle gleich aussehen, ist die Sonderrechtsfähigkeit praktisch nicht durchzuhalten, deswegen entscheidet sich das Gesetz dann hier nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB für Miteigentum.
1:25:17 Unfreiwillige Neubegründung von Eigentum => Wie wäre es mit zB Regenwasser, welches auf dem Rasen meines Grundstücks landet und durch Verbindung gem. §§ 946, 94 BGB dann ohne mein Zutun als mein Eigentum begründet wird? Abwegig, aber wäre wohl denkbar :D
Spannendes Beispiel! Ich befürchte, das Regenwasser ist nicht körperlich, ist daher keine Sache und kann deswegen auch nicht als wesentlicher Bestandteil dem Grundstückseigentum anwachsen...
@@jurapodcast Guter Einwand, dann muss man es wohl noch etwas kurioser bauen: Man könnte das Regenwasser ja auch durch einen körperlichen Gegenstand ersetzen. Zum Beispiel ein sehr hartnäckiger (herrenloser) Kaugummi oder eine Klette, die sich beim Reintreten auf dem Bürgersteig in den Schuh des Eigentümers "frisst" und dadurch unfreiwillig wesentlicher Bestandteil wird. Aber das Ganze ist wohl mehr ein lustiges Gedankenexperiment als wirklich praxisrelevant ;)
einfach nur danke, dass Sie uns das alles so gut verständlich aufbereiten! Schade, dass nicht jede Uni einen so hochkarätigen Prof hat
Vielen Dank für das nette Feedback!
Ihre Podcasts sind so hilfreich zum Aufbau eines Verständnisses zum Zivilrecht! :)
Das freut mich, dann weiter viel Erfolg!
Hallo Herr Fries, ihre volesung ist der Wahnsinn!!! einfach fantastisch. keep it up!
Herzlichen Dank!
Ich möchte Sie einfach mal dafür loben und Ihnen dafür danken, dass sie so oft das generische Femininum verwenden und bei dem Beispiel mit den Eheleuten ganz selbstverständlich zwei Ehefrauen verwendet haben! Wenn dahingehend alle so wären wie Sie, wäre unsere Gesellschaft ein ganzes Stück weiter! :)
Herzlichen Dank für die nette Rückmeldung!
Dem möchte ich beipflichten. Mein Herz hat einen kleinen Hüpfer gemacht, weil es mir im gesamten Studium (seit 2017) noch NIE passiert ist, dass ein solches Beispiel verwendet wurde. Und gleichzeitig machen Sie keinen "Big Deal" daraus. Einfach großartig!
Dem möchte ich mich vollumfänglich anschließen. Für mich definitiv einer von vielen sehr positiven Aspekten, warum ich mir gerne Ihre Vorlesungen anhöre :)
Wirklich sehr stabil
Vielen Dank!
Hallo Herr Prof. Fries,
in dem Podcast haben Sie ja die entlaufenen Katze angesprochen, die nach §960 Abs. 3 BGB herrenlos wird. Geschieht dies auch, wenn jene Katze gechipt wurde oder ein Tattoo im Ohr hat, womit theoretisch nach Auffinden des Tieres ( auch nach Jahren) der Besitzer kontaktiert werden könnte? Für mich fühlt es sich so an, als hätte der Besitzer "noch einen Finger auf der Katze".
Liebe Grüße und vielen Dank für Ihre Aufzeichnungen :)
Die gechipte Katze ist ein schwieriger Grenzfall. Unter Hinweis auf den Chip könnte man sie schon für ein zahmes (≠ gezähmtes) Tier halten, auf das § 960 BGB keine Anwendung findet und das man daher nur nach § 959 BGB derelinquieren kann. Sieht man eine bestimmte Katze, weil sie von Wildkatzen äußerlich nicht zu unterscheiden ist, als von Geburt an wildes, dann aber gezähmtes Tier an, kann § 960 Abs. 3 BGB zur Anwendung kommen. Hier müsste man dann wohl diskutieren, ob die Vorschrift wegen des Chips teleologisch zu reduzieren und deswegen doch nicht anzuwenden ist. Zum Hintergrund siehe die Kommentierung von Martin Schermaier im BeckOGK BGB. PS: Ich hoffe, Ihre Katze ist nicht entlaufen...
danke!!
Gerne!
Wie steht es um den Fall, wenn ich eine illegale verlorene Sache, etwa Rauschgift/eine Waffe eines Anderen, finden würde und meiner Anzeigepflicht nachkomme (also bei der Polizei). Stünde mir dann auch ein Finderlohn iSd § 971 I BGB zu, oder sind die §§ 965 ff. BGB hier schlichtweg nicht einschlägig? Vielen Dank & beste Grüße!
Gute Frage! Ich kenne keine Literaturstelle dazu, vermutlich ist also alles vertretbar...
Ich habe noch eine Frage zur Verarbeitungsklausel: Wenn man sagt, dass die Vorbehaltskäuferin dem Vorbehaltsverkäufer die neue Sache sicherungsweise sofort übereignet, nachdem sie die Sache verarbeitet hat, findet diese Übereignung dann nach §§ 929 S. 1, 930 statt? Und wie ist dann die rechtliche Konstruktion dahingehend, dass die Vorbehaltskäuferin nach vollständiger Kaufpreiszahlung das Eigentum erhält?
Ich hoffe die Frage ist verständlich :D
Ja genau, nach §§ 929 S. 1, 930 BGB, und auflösend bedingt auf die vollständige Kaufpreiszahlung.
Lieber Herr Fries,
wieder einmal vielen Dank für die super Vorlesung. Ich mag auch Ihre Kritzelskizzen, mir helfen sie zumindest :)
Ich hätte noch eine Verständnisfrage zu § 945 S. 2 HS.1 BGB. Ich verstehe nicht so ganz, was damit gemeint ist. Bedeutet das, dass sich aufgrund eines innerhalb der Zeit erworbenen Rechts eines Dritten, die Zehn-Jahresfrist verlängern könnte?
Gute Frage! Aufgrund von § 945 S. 2 Hs. 1 BGB kann man in besonders gelagerten Fällen zunächst das Eigentum und erst etwas später die Lastenfreiheit ersitzen. Das sind z.B. Fälle, wo auf der Sache ein Pfandrecht für eine Forderung lastet, die erst nach Besitzbegründung der Ersitzerin entstanden ist. Oder Fälle, wo die Ersitzungsfrist nur im Hinblick auf das Drittrecht unterbrochen oder gehemmt ist; detailliert dazu Wolfram Buchwitz in BeckOGK BGB, § 945 Rn. 18.1.
@@jurapodcast Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Mit dem Beispiel ist es für mich viel verständlicher geworden. Aber ich werde auch noch die Fundstelle bearbeiten.
Noch einen schönen Abend :)
Hallo Prof. Fries, ich hätte eine kurze Frage:
Ab wann genau kann man von einem Anwartschaftsrecht ausgehen? Konkret: Ab wann handelt der potenzielle Anwartschaftsberechtigte (noch) als Nichtberechtigter und ab wann gem. § 929 S. 1 analog als Berechtigter? Kann man da eine genaue Grenze ziehen oder ist es eine reine Wertungsfrage, die von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich zu entscheiden ist?
Vielen Dank im Vorraus! Ihre Videoreihe ist ein Segen für mich in meiner Examensvorbereitung! :)
Liebe Grüße, Thorsten
Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen des § 929 S. 1 BGB (analog) vorliegen.
Nachfrage zu 15:19: Ist der angesprochene Herausgabeanspruche der Sache nach genügend bestimmt? 449 II gewährt einen Herausgabeanspruch erst im Falle des Vertragsrücktritts. Dies wäre im Ergebnis doch eine antizipierte Abtretung eines wiederum auf den Rücktrittsfall bedingten Anspruchs. Wäre eine solche Eigentumsübertragung mittels Abtretung mit Blick auf das Bestimmtheitsprinzip nicht auch vertretbarerweise abzulehnen? Sollte dies nur der Dogmatik dienen ist es natürlich kein Problem :-) Obwohl ich im Moment kaum einen anderen abtretbaren Anspruch in der Konstellation entsinne - der aus dem Eigentum selbst kommt ja bekanntermaßen eh nicht in Frage...
Die Wiederholung zu dem Komplex ist übrigens super und ergänzt die vorherige Folge an einigen Punkten einfach klasse!
Vielen Dank, eine gute Frage! Der Herausgabeanspruch des Vorbehaltsverkäufers = Veräußerers gegen die Ersterwerberin steht in der Tat unter dem Vorbehalt eines Rücktritts wegen unvollständiger Zahlung, § 449 Abs. 2 BGB. Ob dieser unter Vorbehalt stehende Anspruch als abzutretender Herausgabeanspruch i.S.d. § 931 BGB taugt, kann man diskutieren und theoretisch auch verneinen, ich würde das aber bejahen unter Hinweis darauf, dass der Anspruch trotz Vorbehalts viel wert sein kann und dass die Ersterwerberin nicht über § 931 BGB, sondern über § 936 Abs. 3 BGB geschützt wird. Der BGH macht es übrigens auch so, vgl. BGH v. 25. Februar 1966, V ZR 129/63, research.wolterskluwer-online.de/document/9fb875a8-8134-454b-ad3b-9f71c94dce03 Rn. 17.
@@jurapodcast Gut, der Anspruch kann viel Wert sein. Der Rücktritt an sich hängt doch aber auch an den weiteren Rücktrittsvoraussetzungen, welche das Ganze weiter aufweichen und letzlich dem Schuldner als Ersterwerber den Handlungsraum geben zu bedingen, ob ein Rücktrittsfall tatsächlich eintritt. Ich glaube ich wäre daher nicht so weit gekommen, um die Frage der Schutzwürdigkeit überhaupt zu stellen. Aber darum sitze ich schließlich hier :-) An der genannten Fundstelle ist der BGH übrigens auch nicht auf den genauen Herausgabeanpsruch eingegangen soweit ich das gesehen habe, sondern hat sich vielmehr auf das Allgemeine beschränkt.
Vielen Dank. Diese Art des Verständnisses bzw. der Auseinandersetzung ist wahrlich nicht so einfach anzueignen. Daher umso wertvoller dieses Feedback!
Hallo Herr Prof. Fries,
Ich glaube ich stehe etwas auf dem Schlauch ..
Bei Ihrem Übungsfall zum Anwartschaftsrecht sprechen Sie ja den § 936 S.3 BGB an. Ist die Eigentümerin nicht mittelbare Besitzerin der veräußerten Sache?
Liebe Grüße und großes Lob,
Aleks Mitrovic
Doch, die Vorbehaltseigentümerin ist mittelbare Besitzerin, das sage ich auch bei Minute 18:52. Deswegen findet § 936 Abs. 1 S. 3 BGB keine Anwendung und das Erlöschen des Anwartschaftsrechts verzögert sich nicht nach § 936 Abs. 1 S. 3 BGB. Anschließend prüfe ich dann § 936 Abs. 3 BGB, der Anwendung findet und das Erlöschen des Anwartschaftsrechts sogar nicht nur verzögert, sondern ganz ausschließt. Ich hoffe, so ist es klarer, sonst fragen Sie gerne noch einmal nach.
@@jurapodcast vielen lieben Dank, ich schätze ich bin da etwas durcheinander gekommen. Sie retten mein Leben in der Examensvorbereitung!
Liebe Grüße
Weitere Frage zu 1:00:37: Können Sie eine Richtung mitgeben, wie dies vorzugsweise aufzulösen ist? Das gleiche Anliegen hätte ich zum darauf folgenden Thema der Verarbeitungsklausel nach 950 I und den verschiednene Positionen. Können in jenen Fällen vielleicht auch klausurtaktische Überlegungen hinzugezogen werden?
Natürlich kann man im Hintergrund immer klausurtaktische Überlegungen anstellen, idealerweise sollte man aber schon eine Begründung aufbieten, die diese Entscheidung überzeugend trägt. ;) Tendenziell würde ich die Frage der Anwendbarkeit von § 951 BGB neben § 994 BGB mit dem Argument bejahen, dass die Anspruchsgegnerin im Bereicherungsrecht über § 818 Abs. 3 BGB ausreichend geschützt ist. Bei der Verarbeitungsklausel halte ich persönlich § 950 BGB weder für abdingbar noch für umdefinierbar und würde daher die antizipierte Rückübereignung bevorzugen. Aus Prüfersicht sei aber nochmals betont: Wenn man eine Rechtsfrage unterschiedlich beurteilen kann (wie das hier der Fall ist), sammeln Sie Punkte nicht dem Ergebnis, sondern mit einer ergebnisoffenen Argumentation!
@@jurapodcast Vielen Dank. Damit bin ich dann auch startklar für die 11. Folge in wenigen Stunden :-)
Ich bin etwas in Verzug, sehen Sie's mir bitte nach! :)
@@jurapodcast Ich habe mir beinahe schon Sorgen gemacht!
Sehr geehrter Herr Fries, ich hätte auch eine Frage zu der Zulässigkeit von Verarbeitungsklauseln. Ich verstehe nicht so ganz den Unterschied zwischen den ersten beiden Ansichten, die beide einen Durchgangserwerb vermeiden. Denn der § 950 wird doch eigentlich bei beiden Ansichten abbedungen. Ich bedinge ihn doch gewissermaßen dadurch ab, dass ich entgegen des Wortlauts des §950 durch Parteivereinbarung den Vorbehaltsverkäufer zum Hersteller erkläre. Oder was meint Ansicht 1 mit "Abbedingung von § 950"? Ich hoffe Sie verstehen was ich meine. Vielleicht ist das auch irrelevant für die Klausur, aber da Sie sagten dies sei mit Abstand das Wichtigste hinsichtlich des gesetzlichen ETerwerbs wollte ich lieber noch einmal nachfragen. Liebe Grüße :)
Gute Frage! Vielleicht ist es etwas spitzfindig, aber dogmatisch macht es schon einen Unterschied, ob man § 950 BGB komplett abbedingt oder ob man den Herstellerbegriff "manipuliert", die Norm als solche aber gelten lässt. Das darf man in der Klausur durchaus so differenziert darstellen. Danach kann man den Streit zumindest zwischen diesen beiden Ansichten dann natürlich dahinstehen lassen...
@@jurapodcast vielen Dank! :)
Folgende Frage zum § 950:
A ist Eigentümerin von zwei Rindern, die am Ende einer langen Eigentümerkette von B zu zwei Steaks verarbeitet werden.
Die Steaks sind ganz klar eine neue Sache. Der Verarbeitungswert beträgt im Verhältnis zum Stoffwert aber nicht 60%.
Fallfrage: Kann A die Rinder von B herausverlangen oder hat sie notfalls wenigstens Anspruch auf Wertersatz?
A ist ja Eigentümerin geblieben, nur an einer nun nicht länger existenten Sache, nach der in der Fallfrage auch nicht gefragt ist.
Allerdings hat B ja auch nicht das Eigentum an der neuen Sache erworben, da das Verhältnis nicht passte. Die neue Sache kann ja aber nun nicht in niemandes Eigentum stehen. Wandelt sich das Eigentumsrecht der A dann also von den Rindern zum Steak? Wie würde man das ganze prüfen?
Wertersatz über 951 und 812 scheitert schnell...
Ich bin in den Details der Fleischverarbeitung nicht so bewandert, aber es hört sich etwas danach an, als sei das Steak eigentlich nur aus dem Rind herausgetrennt worden. Wenn nun eine große Sache in mehrere kleine Sachen aufgespalten wird, zB ein Schrank in Bretter, Dübel und Schrauben zerlegt wird, ändert sich dadurch an der Eigentümerstellung nichts. Die Eigentümerin eignet nun halt viele kleine Sachen statt einer großen…
@@jurapodcast Im originalen Fall waren es Hühner die zu Suppenhühnern verarbeitet wurden. War wahrscheinlich nicht die beste Umformulierung. Aber das ändert an meiner Frage ja recht wenig, hat A das Eigentum an den (nun) Suppenhühnern behalten, auch wenn sie das Eigentum an denen ja eigentlich streng genommen nie innehatte? B hat das Eigentümern an den Suppenhühnern ja zwecks falschen Wertverhältnisses ebenso wenig erworben...
Für mich ist die Antwort Ja, aber gleichzeitig fühlt sich diese Lösung unsauber an, weil streng genommen ja nur nach Herausgabe der Hühner und eben nicht der Suppenhühner gefragt war. Und es erscheint irgendwie unsinning die Prüfung eines Herausgabeanspruchs nach § 985 im Obersatz mit Hühnern einzuleiten und am Ende im Ergebnis mit Suppenhühnern zu bejahen...
@@levim.3505 Das klingt jetzt sehr salopp, aber ein Suppenhuhn ist doch auch ein Huhn; da sehe ich gar keine "neue bewegliche Sache" i.S.d. § 950 Abs. 1 S. 1 BGB. Ich gestehe aber zu, dass man darüber streiten kann, wie dieses Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist, vgl. Martin Schermaier in BeckOGK § 950 Rn. 11 ff. Wenn man das Suppenhuhn als eine neue bewegliche Sache ansieht, aber eine Neuzuweisung des Eigentums nach § 950 Abs. 1 BGB wegen des geringen Verarbeitungswerts ablehnt, bleibt es eben bei der alten Eigentumszuweisung. Das ist für das Gesetz so selbstverständlich, dass es nicht ausdrücklich normiert ist. Wenn der Obersatz nach den Hühnern fragt und Sie die Suppenhühner als Aliud ansehen, dann müssten Sie den Anspruch natürlich ablehnen, weil an einer nicht mehr existenten Sache kein Eigentum mehr bestehen kann.
@@jurapodcast Ich hatte neben dem neuen Namen so argumentiert, dass die Suppenhühner nun primär dem einfachen Verzehr in einer Suppe dienen, wohingegen die Sachsubstanz der lebendigen Hühner vorher nicht ohne die Schlachtung problemlos verzehrt werden konnte, sondern der Nutzen der Hennen vielmehr in der Haltung und dem eventuellen Gewinn von Hühnereiern bestand.
Zugegebenermaßen schon an den Haaren herbeigezogen, denn die Eier dienen ja letztlich auch dem Verzehr. Aber merkwürdigerweise haben all meine Kommiliton/innen die Herstellung einer neuen Sache auch angenommen, weswegen ich da gar nicht so lange drüber nachgedacht hatte...
Aber das macht natürlich trotzdem schon mal viel Sinn, vielen Dank für die Antworten trotz dieser Haarspalterei meinerseits :)
die beispiele (vor allem mit dem blattgold) waren in dieser einheit stets sehr einleuchtend
Das freut mich, vielen Dank!
Sehr geehrter Dr. Fries; ich habe eine Frage zum gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 955. Hat der (unerkannt geisteskranke) Eigentümer des Feldes bei Ihrem Beispiel mit der Ernte dann gegen den Neueigentümer der Feldfrüchte seinerseits einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach § 812 I 1, Alt. 1?
Das ist streitig. Wenn man die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB auf die Eingriffskondiktion beschränkt, ist eine Leistungskondiktion des Feldeigentümers tatsächlich möglich.
Vielen Dank für Ihre tolle Aufbereitung des Sachenrechts! Ich hätte auch eine kleine Nachfrage: Sagen wir ein Heizungsbauer baut im Rahmen eines Werkvertrags Rohre (die ihm nicht gehören) in das Haus des Werkbestellers. Hat dieser das Eigentum an den Rohren dann durch Leistung des Heizungsbauers oder auf sonstige Weise (durch § 946) erhalten? Danke im Voraus!
Wenn die Rohre nicht dem Heizungsbauer gehören, kommt ein gutgläubiger Erwerb des Bestellers in Betracht. Dazu muss man aus den Vereinbarungen zwischen Heizungsbauer und Besteller irgendwo eine zumindest konkludente dingliche Einigung herauslesen, weiter muss man das bloße Verbringen der Rohre aufs Grundstück bereits als Besitzwechsel einordnen (streitig), der Besteller muss gutgläubig sein und der bisherigen Eigentümerin dürfen die Rohre nicht abhanden gekommen sein. Es kann also klappen, aber die Begründung muss passen. Ggf. kann man die Frage auch dahinstehen lassen und feststellen, dass der Besteller spätestens mit dem Einbau (gesetzlich) Eigentum erworben hat.
Stimmt! Aber was passiert, wenn die Sache nicht abhandengekommen ist und der Besteller die Rohre unter Eigentumsvorbehalt erwirbt. Dann scheidet ein gutgläuber Erwerb aus. Wenn man davon ausgeht, dass die Rohre wesentlicher Bestandteil werden, hat der Besteller die Rohre durch Leistung (Leistung des Heizungsbauers) oder auf sonstige Art (durch Gesetz, 946) erlangt? Vielleicht kann man es auch dahinstehen lassen?
@@TobiasChK Da ist beides vertretbar. Gegen eine Leistung spricht, dass der Eigentumserwerb gesetzlich und nicht privatautonom stattfindet. Für eine Leistung spricht, dass es für den Besteller als Laien so ausschaut, als würde das Eigentum per Willensakt übertragen.
Sie haben ja gesagt, dass es einer Vermengung entspricht, wenn 2 Leute ihre Briefkasten in einen Topf zusammen schmeißen. Wieso ist das so? Die einzelnen Briefmarken sind doch nach wie vor Sonderrechtsfähig oder nicht?
Theoretisch könnten sie sonderrechtsfähig sein, aber wenn man die Briefmarken nicht mehr voneinander unterscheiden kann, weil sie alle gleich aussehen, ist die Sonderrechtsfähigkeit praktisch nicht durchzuhalten, deswegen entscheidet sich das Gesetz dann hier nach §§ 948 Abs. 1, 947 Abs. 1 BGB für Miteigentum.
@@jurapodcast Jetzt verstehe ich es, vielen Dank für die schnelle Antwort!
1:25:17 Unfreiwillige Neubegründung von Eigentum => Wie wäre es mit zB Regenwasser, welches auf dem Rasen meines Grundstücks landet und durch Verbindung gem. §§ 946, 94 BGB dann ohne mein Zutun als mein Eigentum begründet wird? Abwegig, aber wäre wohl denkbar :D
Spannendes Beispiel! Ich befürchte, das Regenwasser ist nicht körperlich, ist daher keine Sache und kann deswegen auch nicht als wesentlicher Bestandteil dem Grundstückseigentum anwachsen...
@@jurapodcast Guter Einwand, dann muss man es wohl noch etwas kurioser bauen: Man könnte das Regenwasser ja auch durch einen körperlichen Gegenstand ersetzen. Zum Beispiel ein sehr hartnäckiger (herrenloser) Kaugummi oder eine Klette, die sich beim Reintreten auf dem Bürgersteig in den Schuh des Eigentümers "frisst" und dadurch unfreiwillig wesentlicher Bestandteil wird.
Aber das Ganze ist wohl mehr ein lustiges Gedankenexperiment als wirklich praxisrelevant ;)
@@TheFirstJudge Kreativ sind Sie ja! Das Kaugummi-Beispiel gefällt mir am besten!