Sehr verständlich die Grundsätze des Schadensersatzes im Schuldrecht erklärt, hilft mir persönlich sehr als Wiederholung in der Examensvorbereitung. Dankeschön!
Ich hätte eine Frage zu ihrem Beispiel zur Naturalrestitution (min. 35:00): Es gilt ja den Zustand so herzustellen, wie er vor dem Ereignis war. Bei dem Wiederaufbau eines abgebrannten Hauses würde man doch einen noch besseren Zustand herstellen (etwa weil das Haus schon in die Jahre gekommen ist, Abnutzungserscheinungen etc.). Kann man da als Schuldner was machen oder ist man wirklich dazu verpflichtet das Haus neu aufzubauen (also ohne besagte Abnutzungserscheinungen)? Wenn man Paragraph 249 I beim Wort nimmt, wäre dies ja keine Herstellung des Zustandes, wie er davor war.
Vielen Dank für die Frage! Wenn der Wert des wiederhergestellten Gegenstands den Wert des alten Gegenstands vor Eintritt der Schädigung deutlich übersteigt, nimmt die Rechtsprechung regelmäßig einen sog. Abzug Neu für Alt vor, den die Geschädigte dann an die Schädigerin (!) zu zahlen hat. Wenn die Geschädigte das antizipiert, wird sie regelmäßig gemäß § 249 Abs. 2 BGB Geldersatz wählen, der dann berechnet wird als Differenz zwischen dem Wert vor Schädigung und dem Wert nach Schädigung; in diesem Fall muss ein Abzug Neu für Alt nicht mehr erfolgen.
Vielen Dank für die tolle Vorlesungsreihe! Ist Ihnen vielleicht inzwischen längst aufgefallen: Auf Ihrer Folie mit dem Titel "Schadensberechnung" ist in dem Wort "Surrogationsmethode" ein "r" zu viel.
Ich habe ein Frage zum Schockschaden. Welcher Arzt darf denn den sogenannten Schockschaden diagnostizieren? Reicht hier ein Attest des Hausarztes aus? Ich meine irgendwann einmal gehört zu haben, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht, finde dies in meinen Unterlagen aber leider nicht mehr.
Das Attest vom Hausarzt kann eine erste Indizwirkung haben, aber wenn es wirklich darauf ankommt, wird das Gericht ein ärztliches Gutachten dazu einholen.
Danke für die hilfreichen Videos! Ich studiere kein Jura, aber habe Recht als Modul im Studium und finde die Thematik spannend :) Ich bin im Internet über folgenden Fall gestolpert und wüsste nicht wie ich den lösen sollte. In Kurzfassung: A kauft von B einen Jagdhund . Der Hund ist an Tollwut erkrankt. Käufer und Verkäufer wussten davon nichts. Der Hund beißt das Pferd von A. Kann A Schadenersatz bei B verlangen? Wie verhält es sich, wenn der Verkäufer nichts von der Krankheit wusste? Kann man es als fahrlässig bezeichnen den Hund nicht vor Übergabe auf Sachmängel zu prüfen? Ist der Verkäufer trotzdem zum Schadensersatz verpflichtet? Vielen Dank :)
Ob man da Fahrlässigkeit bejaht, ist eine Frage des Einzelfalls, die man mit der Kurzfassung eines Falls nicht sicher beantworten kann. Tendenziell wird man Fahrlässigkeit umso eher bejahen, je leichter zu erkennen eine Erkrankung ist und je deutlicher die Anzeichen, dass mit dem Tier etwas nicht stimmen könnte.
Sicherlich sehr lehrreich für Anfänger. Unverständlich ist, wieso dem Genderblödsinn durch die Verwendung von "Schuldnerin" etc. Vorschub geleistet wird; das ist auch juristisch falsch, da Schuldner, Gläubiger etc. gesetzliche Begriffe sind.
Ich verstehe Ihre Kritik. Zugleich denke ich, dass die Sache nicht ganz einfach ist. In meinem aktuellen #fussnote-Video habe ich das Gendern mal etwas näher beleuchtet: th-cam.com/video/ZxIvKeJwLF8/w-d-xo.html. Im Kern meine ich: Sicher macht das Gendern die Sprache hakelig und kompliziert. Als vorübergehenden Stolperstein halte ich das eine oder andere gegenderte Wort aber für durchaus nützlich. Andere Auffassung gut vertretbar...
Sehr verständlich die Grundsätze des Schadensersatzes im Schuldrecht erklärt, hilft mir persönlich sehr als Wiederholung in der Examensvorbereitung. Dankeschön!
Freut mich, sehr gerne!
Ich hätte eine Frage zu ihrem Beispiel zur Naturalrestitution (min. 35:00): Es gilt ja den Zustand so herzustellen, wie er vor dem Ereignis war. Bei dem Wiederaufbau eines abgebrannten Hauses würde man doch einen noch besseren Zustand herstellen (etwa weil das Haus schon in die Jahre gekommen ist, Abnutzungserscheinungen etc.). Kann man da als Schuldner was machen oder ist man wirklich dazu verpflichtet das Haus neu aufzubauen (also ohne besagte Abnutzungserscheinungen)? Wenn man Paragraph 249 I beim Wort nimmt, wäre dies ja keine Herstellung des Zustandes, wie er davor war.
Vielen Dank für die Frage! Wenn der Wert des wiederhergestellten Gegenstands den Wert des alten Gegenstands vor Eintritt der Schädigung deutlich übersteigt, nimmt die Rechtsprechung regelmäßig einen sog. Abzug Neu für Alt vor, den die Geschädigte dann an die Schädigerin (!) zu zahlen hat. Wenn die Geschädigte das antizipiert, wird sie regelmäßig gemäß § 249 Abs. 2 BGB Geldersatz wählen, der dann berechnet wird als Differenz zwischen dem Wert vor Schädigung und dem Wert nach Schädigung; in diesem Fall muss ein Abzug Neu für Alt nicht mehr erfolgen.
@@jurapodcast Sehr interessant. Danke für die auführliche Antwort! :)
Vielen Dank für die tolle Vorlesungsreihe!
Ist Ihnen vielleicht inzwischen längst aufgefallen: Auf Ihrer Folie mit dem Titel "Schadensberechnung" ist in dem Wort "Surrogationsmethode" ein "r" zu viel.
Herzlichen Dank für den Hinweis; ich habe das in den Unterlagen korrigiert.
Ich habe ein Frage zum Schockschaden. Welcher Arzt darf denn den sogenannten Schockschaden diagnostizieren? Reicht hier ein Attest des Hausarztes aus?
Ich meine irgendwann einmal gehört zu haben, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht, finde dies in meinen Unterlagen aber leider nicht mehr.
Das Attest vom Hausarzt kann eine erste Indizwirkung haben, aber wenn es wirklich darauf ankommt, wird das Gericht ein ärztliches Gutachten dazu einholen.
Danke für die hilfreichen Videos! Ich studiere kein Jura, aber habe Recht als Modul im Studium und finde die Thematik spannend :)
Ich bin im Internet über folgenden Fall gestolpert und wüsste nicht wie ich den lösen sollte.
In Kurzfassung:
A kauft von B einen Jagdhund . Der Hund ist an Tollwut erkrankt. Käufer und Verkäufer wussten davon nichts. Der Hund beißt das Pferd von A. Kann A Schadenersatz bei B verlangen?
Wie verhält es sich, wenn der Verkäufer nichts von der Krankheit wusste? Kann man es als fahrlässig bezeichnen den Hund nicht vor Übergabe auf Sachmängel zu prüfen? Ist der Verkäufer trotzdem zum Schadensersatz verpflichtet?
Vielen Dank :)
Ob man da Fahrlässigkeit bejaht, ist eine Frage des Einzelfalls, die man mit der Kurzfassung eines Falls nicht sicher beantworten kann. Tendenziell wird man Fahrlässigkeit umso eher bejahen, je leichter zu erkennen eine Erkrankung ist und je deutlicher die Anzeichen, dass mit dem Tier etwas nicht stimmen könnte.
Sicherlich sehr lehrreich für Anfänger. Unverständlich ist, wieso dem Genderblödsinn durch die Verwendung von "Schuldnerin" etc. Vorschub geleistet wird; das ist auch juristisch falsch, da Schuldner, Gläubiger etc. gesetzliche Begriffe sind.
Ich verstehe Ihre Kritik. Zugleich denke ich, dass die Sache nicht ganz einfach ist. In meinem aktuellen #fussnote-Video habe ich das Gendern mal etwas näher beleuchtet: th-cam.com/video/ZxIvKeJwLF8/w-d-xo.html. Im Kern meine ich: Sicher macht das Gendern die Sprache hakelig und kompliziert. Als vorübergehenden Stolperstein halte ich das eine oder andere gegenderte Wort aber für durchaus nützlich. Andere Auffassung gut vertretbar...