BGB AT Folge 7: Geschäftsfähigkeit

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  • เผยแพร่เมื่อ 26 พ.ย. 2024

ความคิดเห็น • 32

  • @MrYugideck
    @MrYugideck 5 ปีที่แล้ว +25

    Vielen Dank für Ihre bisherigen Bemühungen. Der Podcast ist bisher sehr lehrreich und gut gelungen!

  • @jurapodcast
    @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +10

    Die Unterlagen zur Vorlesung gibt's kostenfrei online unter www.jura-podcast.de/bgb-at/.

  • @winalaer6337
    @winalaer6337 ปีที่แล้ว +3

    Eine super (Wiederholungs)einheit, die wirklich sehr hilfreich ist!
    Bei 40:01 habe ich mich noch gefragt, ob die Genehmigungsverweigerung auch ex tunc wirkt? Bei der Genehmigung ist das ja nach § 184 I BGB BGB der Fall, sodass der Vertrag von Anfang an wirksam ist. Wäre dann bei der Genehmigungsverweigerung der Vertrag von Anfang an unwirksam?
    Außerdem habe ich mich noch gefragt, ob ein schwebend unwirksamer Vertrag ein hinreichendes Besitzrecht darstellen würde, sodass bspw. Eine Sache nach § 985 BGB nicht herausgegeben werden müsste und folglich auch kein EBV bestehen würde, wenn im ZP der Verletzungshandlung ein schwebend unwirksamer Vertrag vorliegt ?
    Zu guter Letzt habe ich mich noch gefragt, wann genau die Vornahme des RG vorliegt, also schon bei Abgabe der (Angebots) WE oder erst bei deren Zugang?
    Vielen Dank nochmal fürs Bereitstellen der Videos! Die sind gerade bei der Klausurvorbereitung eine gute Stütze! :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  ปีที่แล้ว +1

      Die schwebende Unwirksamkeit ist eine Form der Unwirksamkeit, insofern ist das Geschäft bei verweigerter Genehmigung von Beginn an unwirksam gewesen und hat kein Besitzrecht begründet. Die Vornahme eines Rechtsgeschäfts erfolgt im Zweifel im Zeitpunkt der Handlung, also bei Abgabe des Angebots.

  • @mariagiulianapiscitello8432
    @mariagiulianapiscitello8432 3 ปีที่แล้ว +5

    Was ist, wenn die Eltern selbst beschränkt geschäftsfähig sind? Zählt ihre Genehmigung oder Einwilligung trotzdem?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 ปีที่แล้ว +7

      Gute Frage! Wenn die Eltern selbst beschränkt geschäftsfähig sind, ruht ihre Sorge nach § 1673 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Kind erhält dann einen sog. Vormund, §§ 1773 ff. BGB.

  • @chriskros9742
    @chriskros9742 4 ปีที่แล้ว +5

    sehr informativ und eine kleine frage fällt dann Geld, was monatlich gespart wird, sagen wir über 6 Monate, insgesamt 200 € und für ein Fahrrad ausgegeben wird, unter den § 110 BGB?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +6

      Ja, das fällt unter § 110 BGB! Aber Achtung: Zahlt der Minderjährige 150 € an und sagt zu, den Rest nachzuzahlen, hat er die Leistung nicht i.S.d. § 110 BGB "bewirkt", dann bleibt es also bei der schwebenden Unwirksamkeit!

    • @chriskros9742
      @chriskros9742 4 ปีที่แล้ว

      @@jurapodcast alles klar macht ja auch Sinn, der Verlust des Anspruchs auf das Buch wird dann aber auch nicht negativ ausgelegt oder?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว

      @@chriskros9742 Da habe ich jetzt offen gesagt die Frage nicht ganz verstanden!?

    • @chriskros9742
      @chriskros9742 4 ปีที่แล้ว

      @@jurapodcast na ja es gab doch diesen Streit das der Verlust eines Anspruch z.b den Anspruch das Fahrrad übereignet zu bekommen, erlischt wenn ich das fahrrad übereignet bekommen habe, daraus würde ja aber die übereignung nicht mehr rein positiv sein, da ich ja den Anspruch verliere.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  4 ปีที่แล้ว +2

      @@chriskros9742 Danke für die Erläuterung! Ich würde nicht von "Auslegung" sprechen, weil das ein stehender Begriff für die Interpretation von Willenserklärungen ist. Ansonsten aber Ja: Wenn eine Minderjährige ein schuldrechtliches Geschäft nach § 110 BGB wirksam abschließt, gilt die in Erfüllung dieses Vertrags vorgenommene Übereignung an sie als lediglich rechtlich vorteilhaft, obwohl ihr schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung der Sache dadurch gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt.

  • @tagedieb4274
    @tagedieb4274 ปีที่แล้ว +1

    01:24:00
    Das verstehe ich vielleicht nicht richtig aber,
    warum wird davon ausgegangen, dass ein Minderjähriger eine Leistung mit eigenen Mitteln dann nicht von Anfang an als wirksam bewirken kann, wenn er sich einen zwar teuren Gegenstand kauft, dafür aber nur die eigenen Mittel aufbringt, die von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind - indem er sie spart? Grenzt man das nur anhand dessen ab, dass - sollte ein Minderjäjhriger eine tatsächlich sehr hohe Schenkung erhalten - er im Einzelfall manche Geschäfte wegen "stärkeren" rechtlichen Nachteilen doch nicht tätigen darf? Hier geht es doch um einen wirtschaftlichen Nachteil. Mir ist schon klar, dass man die Zustimmungsreichweite auslegen muss, aber wenn die Auslegung freie Verfügung ergibt, dann kann es doch rechtlich nicht darauf ankommen, ob der Minderjährige ein Fahrrad für 100 oder für 1000 Euro kauft; rechtlich nachteilig ist streng genommen ja auch schon die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung iHv 1 Euro. Und so gesehen würde doch der Zweck des § 110 BGB auch konterkariert werden, wenn zwar mit eigenen Mitteln bewirkt wird und die Vertreter es dann trotzdem wieder als Geschäft nach § 107 BGB behandeln können - man würde ja immer eine Genehmigung wieder hereinlesen, wenn das Geschäft einfach nur faktisch gebilligt wird. Und anders herum, wäre jedes Taschengeldgeschäf, was nicht eindeutig innerhalb des Rahmens landet, doch wieder schwebend unwirksam, wenn die Vertreter dagegen stehen? Natürlich spielt auch der Schutzzweck der Norm eine Rolle, ich sehe ja, dass Zweck nicht sein kann, dass ein Minderjähriger sich einen beweglichen Luxusgegenstand kaufen und niemand mehr ihm reinreden darf, aber die Abgrenzung ist doch schwer, wenn sie dort beginnt, wo die Vertreter etwas dagegen haben und die Höhe des Preises als Vorwand nehmen.
    Muss man also aus Gründen des Schutzzwecks wirklich eher dem Wort der Vertreter Vorrang geben, sobald sie ansatzweise sagen können, dass Taschengeld und Kaufpreis zB irgendwie auseinanderfallen und sonstige Gründe so gut sind wie "Pokemon Karten doof"? Ein gesetzlicher Höchstbetrag wäre mir da nicht bekannt. In der Klausur kann man das natürlich immer lösen, es geht mir aber auch eher um die Theorie. :)

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  ปีที่แล้ว +1

      Sie können auf jeden Fall vertreten, dass auch gesammeltes Taschengeld noch unter § 110 BGB fällt; das ist eben nur nicht unumstritten. Eine Sinnkontrolle des Rechtsgeschäfts durch die gesetzlichen Vertreter, wie Sie es mit den Pokémon-Karten andeuten, gibt es aber nicht, da habe ich mich vielleicht missverständlich ausgedrückt.

  • @BreezyLikeAPolarbear
    @BreezyLikeAPolarbear 3 ปีที่แล้ว +2

    Tolle Videos!
    Habe eine kurze Frage:
    Was passiert wenn man etwas für einen Bekannten verkauft, der zu dem Zeitpunkt ohne Betreuung ist, aber Geschäftsunfähig.
    Kann der vermeintliche Käufer dann Schadensersatz von mir verlangen, wenn er deswegen ein anderes gutes Angebot nicht angenommen hat?
    Würde mich freuen.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 ปีที่แล้ว +1

      Ein Schadensersatzanspruch des Käufers könnte sich hier aus § 179 Abs. 1 Alt. 2 BGB ergeben, allerdings in den Grenzen des § 179 Abs. 2 BGB.

    • @BreezyLikeAPolarbear
      @BreezyLikeAPolarbear 3 ปีที่แล้ว +1

      @@jurapodcast vielen Dank!

  • @JoanaStrube
    @JoanaStrube 27 วันที่ผ่านมา +1

    Was ich nicht ganz verstehe, mit einer Immobilie gehen ja auch die Grunderwerbssteuer zb und laufende Kosten einher (Grundsteuer zb). Wie geht man damit um? LG

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  27 วันที่ผ่านมา

      Hmm, man zahlt sie!? Aber vermutlich verstehe ich die Frage nicht richtig?

    • @JoanaStrube
      @JoanaStrube 27 วันที่ผ่านมา +1

      @jurapodcast vielleicht habe ich auch einen Denkfehler... was ich nicht ganz nachvollziehen kann, wie ein Haus jemals rechtlich vorteilhaft für ein Kind sein kann. Wenn ein Kind bspw ein Haus vererbt bekäme, dann würden ja eine Erbsteuer anfallen. Die wäre doch rechtlich nachteilig, sowie alle weiteren Kosten, die ein Haus verursacht. Ich frage mich halt, wie ein Haus überhaupt rechtlich vorteilhaft sein kann. Aber wahrscheinlich schmeiße ich da jetzt zu viel durcheinander.

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  27 วันที่ผ่านมา

      @@JoanaStrube Kinder haben einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro. Erbschaftsteuer fällt also überhaupt erst an, wenn die Immobilie mehr als 400.000 Euro wert ist. Und auch dann geht es ja um einen Prozentsatz vom Immobilienwert, unterm Strich ist das also immer noch ein Vorteil. Vereinfachtes Beispiel: Wenn K ein Haus im Wert von 700.000 Euro erbt, ist ein Teilwert von 300.000 Euro erbschaftsteuerbar; bei einer Erbschaftsteuer von 33% zahlt K also 100.000 Euro Steuer und bekommt durch den Erbfall einen saldierten wirtschaftlichen Vorteil von 600.000 Euro. Nicht ganz unvorteilhaft...

    • @JoanaStrube
      @JoanaStrube 27 วันที่ผ่านมา +1

      @@jurapodcast vielen lieben Dank für die schnelle Antwort😊 dann habe ich den Knoten jetzt lösen können 😅 LG

  • @janburghardt8319
    @janburghardt8319 3 ปีที่แล้ว +2

    Ich habe eine Frage zu einem Übungsfall, bei dem ich nicht weiterkomme: Wie bewerte ich es im Gutachten, wenn ein Minderjähriger behauptet, volljährig zu sein und der Vertragspartner das erst später herausfindet?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 ปีที่แล้ว +3

      Gute Frage! Die rechtliche Wertung ist klar: Das Gesetz kennt keinen guten Glauben an die Volljährigkeit, d.h. der Minderjährigenschutz der §§ 106 ff. BGB findet auch Anwendung, wenn eine minderjährige Person ihrem Gegenüber weis macht, sie sei volljährig. Im Gutachten lässt sich das beispielsweise unterbringen, indem man beim Punkt "Minderjährigkeit der A" zwei Unterpunkte namens "Objektive Aspekte" und "Subjektive Aspekte" eröffnet. Beim ersten Unterpunkt kann man dann unter § 2 BGB subsumieren, während man beim zweiten Unterpunkt feststellt, dass das Gesetz den Minderjährigenschutz nicht vom Verständnis des Gegenübers abhängig macht und dass dessen guter Glaube daher unbeachtlich ist.

    • @janburghardt8319
      @janburghardt8319 3 ปีที่แล้ว +1

      @@jurapodcast Vielen Dank!

  • @mariescreativeobsession
    @mariescreativeobsession 2 ปีที่แล้ว +1

    Ist eine Anwendung des 312g auf die Erteilung der Einwilligung/Genehmigung möglich? D.h. ein nachträglicher Widerruf binnen 14 Tagen?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  2 ปีที่แล้ว +1

      Gute Frage! Widerrufen wird nicht die Einwilligung oder Genehmigung, sondern die Vertragserklärung des (minderjährigen) Verbrauchers. Die Frist für den Widerruf läuft nicht vor dem Wirksamwerden des zuvor schwebend unwirksamen Vertrages an. Insofern ist ein Widerruf tatsächlich möglich.

  • @TheSognant
    @TheSognant 3 ปีที่แล้ว +1

    Wie sieht es aus, wenn ein 6. jähriges Kind seinem Kumpel zum Beispiel seinen Fußball schenkt.
    Dürfen auch Kinder, doe noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben mit ihrem Taschengeld Geschäfte abwickeln und Eigentum verschenken.
    Könnte man dies sonst mit 110 regeln also das die Schenkung erlaubt ist wenn kein Einwand der Eltern kommt bzw. diese es nachträglich erlauben?

    • @jurapodcast
      @jurapodcast  3 ปีที่แล้ว +2

      Gute Frage! Sechsjährige Kinder sind geschäftsunfähig. Rechtlich betrachtet können sie also nichts schenken, da kommt man auch nicht über § 110 BGB oder per Genehmigung hin. Die Eltern könnten den Fußball also in Vertretung des Kindes wieder herausverlangen. Wenn sie wollen...

    • @TheSognant
      @TheSognant 3 ปีที่แล้ว +1

      @@jurapodcast super danke für die schnelle Antwort! Da war ich mir noch sehr unsicher und im exam letztes Jahr kam so eine ähnliche frage nur das es dort um einen schokolieren ging... Aber dafür bin ich dann jetzt gewappnet :)