sorry to be off topic but does any of you know a method to get back into an Instagram account?? I stupidly lost my login password. I appreciate any assistance you can give me!
Ich höre mir gerade alle deine Crashkurse eine Woche vor dem Examen an. Vielen Dank Sören, du hast super erklärt und die Basics auf den Punkt gebracht. Ganz großes Kino!!
Sören könnten Sie wie beim EBV auch ein kompaktes Video zu den Themen Kollektives und individuellen Arbeitsrecht rausbringen demnächst. Das wäre super. Die Art ihrer didaktischen Vermittlung der Lerninhalte ist super :)
Betrifft Redl. Besitzer / Verwendungsersatz: im Schema zu Notwendigen Verwendungen: IV. Keine Einreden 3. Verwendungen 4. Notwendigkeit 5. RF Verwendungsersatz richtigerweise müsste nach 4. Notwendigkeit kommen: 5. Kein Fall d. 994 I 2 6. RF Verwendungsersatz das war das mit der analogen Anwendung von 988 bzw. teleolog. Reduktion d. 993 I 2. HS. im Falle, dass es sich um (a) gewöhnl. Erhaltungskosten handelt, (b) die Nutzungen dabei nicht beim Besitzer verbleiben (Inzident NH redl. Besitzer prüfen) und (c) Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft am selben Grund kranken, regelm. unerkannt geisteskranker Veräußerer. Bitte um Berichtigung, falls ich da was falsch verstanden habe. Insg. TOP Crashkurs!!!
Hallo Nils, bei uns gehen täglich viele Vorschläge für neue Videos ein, die wir für zukünftige Videos berücksichtigen. StPO ist dabei natürlich auch ein Thema. Besten Gruß Dein Jura Online Team
hey :) super video hat mir sehr geholfen aber ich hab mal ne frage an einer stelle bin ich etwas durcheinander gekommen bei der nutzungsherrausgabe beim deliktsbeitzer sagst du, dass die selben regeln gelten wie für den bösgläubigen besitzer ich hab diese meinung bisher nirgends gefunden sondern immer folgende meinung nämlich das der deliktische besitzer nach 992 iVm 823 bgb haftet das wäre ja schärfer als nur nach 987,990 und ja somit im teleologischen interesse des bgbs der umfang der nutzung bestimmt sich aus 249 I bgb (nutzung in natura rauszugeben) oder 251 I bgb (wertersatz für nutzung) durch diese regelung haftet der deliktische besitzer nicht nur wie der böswillige für gezogene nutzungen und solche die er hätte ziehen müssen, sondern auch für solche die er eigentümer im zuge einer effizienteren nutzung hätte ziehen können meine frage nun welche der auffassungen trifft zu und woher stammt die aus deinem video ?
Die Auffassungen schließen sich nicht aus. Der deliktische Besitzer haftet - weil er auch regelmäßig bösgläubig ist - nach §§ 990 I, 987 BGB auf Nutzungsherausgabe. Dies schließt nicht aus, dass der Schadensersatzanspruch gem. §§ 992, 823 ff. BGB zusätzlich auch bestimmte Facetten des Nutzungsersatzes abdeckt (Vorenthaltungsschaden). Formal aber gibt es keine eigenständige Regelung der Nutzungsersatzes für den deiktischen Besitzer in den §§ 987 ff. BGB.
Kennt man das hier...hat mal ALLE Videos geschaut, hat man wahrlich keine Angst mehr: m.th-cam.com/users/RobertRowenMD m.th-cam.com/video/1ipVjFMPlwM/w-d-xo.html
DANIEL JUNG DER RECHTSWISSENSCHAFTEN!
Sören sollte Ehrendekan aller ReWi-Fakultäten Deutschlands sein
Legende unter Jurastudenten :)
Man merkt einfach nach dem Video, dass man wirklich was gelernt hat! Vielen Dank!
Hallo Mattzix3, das freut uns wirklich sehr! Besten Gruß Dein Jura Online Team
@@juraonline288 kochi j oho Jo kk ok ok. Pho pho jo jdyy hab j c
Hab dank dir erstes Examen bestanden :))) danke, Sören!
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Gratulation! Darf ich fragen, wie du mit Jura Online gelernt hast?
Ich höre mir gerade alle deine Crashkurse eine Woche vor dem Examen an. Vielen Dank Sören, du hast super erklärt und die Basics auf den Punkt gebracht. Ganz großes Kino!!
und wie lief dein Exanen? :)
NUN SAG UNS DOCH WIE ES LIEF! :((((
WIE ES LIEF, HABEN WIR GEFRAGT
😲😓😓😓
WIE LIEF ES !!!!!!!!!!
How was it?
Einfach genial, danke. Insbesondere die ersten 10 Minuten sind Gold wert. Habe das System des EBV endlich mal richtig kapiert.
bis jetzt sind alle videos durchweg mega hilfreich gewesen!!! so super erklärt !!!
Vielen Dank! Wir freuen uns, wenn wir helfen können. :-)
So einfach und interessant erklärt! Kein Skript könnte das ersetzen. Vielen Dank!!!
Sören du bist ein gott. GOAT im erklären!
Danke Sören. Sehr hilfreiche videos. Es ist sehr angenehm mit den Videos zu lernen.
Manchmal, wenn ich Deine Videos so sehe, drifte ich ab und stelle mir vor, wie schön es wäre mit Dir eine Familie zu gründen
hahahahah
Vielen herzlichen Dank für dieses super Video!!
Ihr seid super! Danke!
richtig guter channel!!
Sören könnten Sie wie beim EBV auch ein kompaktes Video zu den Themen Kollektives und individuellen Arbeitsrecht rausbringen demnächst. Das wäre super. Die Art ihrer didaktischen Vermittlung der Lerninhalte ist super :)
Sehr hilfreiches Video! Vielen Dank!
Danke Sören!
DANKE!!!!
Danke. Es war wie immer sehr hilfreich!
Ich feier dich übertrieben !!! Ehrenmann
So super erklärt! Vielen Dank!
DANKE!
Super! Hat sehr geholfen!
EBV das Bermudadreieck des ZivR's :D
Grossen Dank!
Betrifft Redl. Besitzer / Verwendungsersatz:
im Schema zu Notwendigen Verwendungen:
IV. Keine Einreden
3. Verwendungen
4. Notwendigkeit
5. RF Verwendungsersatz
richtigerweise müsste nach 4. Notwendigkeit kommen:
5. Kein Fall d. 994 I 2
6. RF Verwendungsersatz
das war das mit der analogen Anwendung von 988 bzw. teleolog. Reduktion d. 993 I 2. HS. im Falle, dass es sich um (a) gewöhnl. Erhaltungskosten handelt, (b) die Nutzungen dabei nicht beim Besitzer verbleiben (Inzident NH redl. Besitzer prüfen) und (c) Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft am selben Grund kranken, regelm. unerkannt geisteskranker Veräußerer.
Bitte um Berichtigung, falls ich da was falsch verstanden habe.
Insg. TOP Crashkurs!!!
Absoluter Ehrenmann
Danke ♥️
sie haben mir sehr geholfen vielen dank 🙏
Super Video! Vielen Dank dafür :)
Ehrenmann Sören!
super erklärt, toll!
Danke sehr hilfreich!!!
Hier mal ALLE VIDEOS schauen öffnet einem die Augen ; ) :
m.th-cam.com/users/RobertRowenMD
m.th-cam.com/video/1ipVjFMPlwM/w-d-xo.html
Ergänzend dazu kann ich die Hofmann Skripte empfehlen.
Top, danke! :)
Erstmal vor der Klausur wie ein junges Reh auf dieses Video gesprungen :D
Danke für die ganzen Videos! Kannst du vielleicht eines für StPO machen?
Hallo Nils, bei uns gehen täglich viele Vorschläge für neue Videos ein, die wir für zukünftige Videos berücksichtigen. StPO ist dabei natürlich auch ein Thema. Besten Gruß Dein Jura Online Team
Geiler Typ! Es gibt nur einen Rudi Völler äh meinte Sören !
hey :)
super video hat mir sehr geholfen aber ich hab mal ne frage
an einer stelle bin ich etwas durcheinander gekommen
bei der nutzungsherrausgabe beim deliktsbeitzer sagst du, dass die selben regeln gelten wie für den bösgläubigen besitzer
ich hab diese meinung bisher nirgends gefunden sondern immer folgende meinung
nämlich das der deliktische besitzer nach 992 iVm 823 bgb haftet
das wäre ja schärfer als nur nach 987,990 und ja somit im teleologischen interesse des bgbs
der umfang der nutzung bestimmt sich aus 249 I bgb (nutzung in natura rauszugeben) oder 251 I bgb (wertersatz für nutzung)
durch diese regelung haftet der deliktische besitzer nicht nur wie der böswillige für gezogene nutzungen und solche die er hätte ziehen müssen, sondern auch für solche die er eigentümer im zuge einer effizienteren nutzung hätte ziehen können
meine frage nun welche der auffassungen trifft zu und woher stammt die aus deinem video ?
Die Auffassungen schließen sich nicht aus. Der deliktische Besitzer haftet - weil er auch regelmäßig bösgläubig ist - nach §§ 990 I, 987 BGB auf Nutzungsherausgabe. Dies schließt nicht aus, dass der Schadensersatzanspruch gem. §§ 992, 823 ff. BGB zusätzlich auch bestimmte Facetten des Nutzungsersatzes abdeckt (Vorenthaltungsschaden). Formal aber gibt es keine eigenständige Regelung der Nutzungsersatzes für den deiktischen Besitzer in den §§ 987 ff. BGB.
ahh okay
vielen dank für die antwort :)
söreeeennn
Heute keine liebe heute ghana
Kennt man das hier...hat mal ALLE Videos geschaut, hat man wahrlich keine Angst mehr:
m.th-cam.com/users/RobertRowenMD
m.th-cam.com/video/1ipVjFMPlwM/w-d-xo.html