Der Notwehrexzess § 33 StGB I Strafrecht AT Grundlagen 20

แชร์
ฝัง
  • เผยแพร่เมื่อ 19 ม.ค. 2025

ความคิดเห็น • 6

  • @Der_Jurastudent
    @Der_Jurastudent  2 ปีที่แล้ว +1

    Zum Problem extensiven Notwehrexzess: eine Freundin hat mich noch darauf aufmerksam gemacht, dass die Ansicht, die den extensiven Notwehrexzess für von 33 erfasst erachtet, sich auf den Wortlaut der Norm dahingehend berufen könnte, dass das Wort "Grenzen" sich auf zeitliche Grenzen beziehen könnte. Die anderen Ansichten sagen natürlich dass das Wort sich auf die Erforderlichkeitsgrenzen bezieht.

  • @tomulrichs9929
    @tomulrichs9929 ปีที่แล้ว +2

    Hallo,
    zunächst vielen Dank für deine Arbeit und die Vielzahl an äußerst hilfreichen Videos.
    Leider verstehe ich nur nicht, weshalb § 33 StGB im Falle der fahrlässigen Notwehrprovokation auf der Ebene der Rechtfertigung angewendet werden sollte. Nachvollziehbar ist der Streit um die Anwendbarkeit des § 33 StGB auf die Überschreitung der abgestuften Notwehr iRd fahrlässigen Notwehrprovokation. Was sich mir dennoch nicht erschließt ist die schematisch unterschiedliche Behandlung zum "normalen" aka intensiven Notwehrexzess. Bei letzterem ist die Notwehrhandlung mangels Erforderlichkeit nicht gerechtfertigt, wird aber u.U. durch § 33 StGB schuldlos begangen. Scheitert die Notwehrhandlung an der Gebotenheit, so müsste sie doch ebenfalls nicht gerechtfertigt aber schuldlos ergangen sein. Was ist der Grund dafür, dass § 33 StGB hier Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung hat? Erscheint mir systemwidrig und unschlüssig. Vielleicht kannst du mich ja aufklären.
    Vielen Dank im Voraus, Tom

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  ปีที่แล้ว +2

      Habe mir das nochmal angeschaut und du hast Recht.
      Mein Professor schlägt in seinem Skript vor bei der Erforderlichkeit rauszufallen und dann ganz normal den § 33 in der Schuld zu prüfen.
      Dann habe ich das hier wohl falsch gemacht, mein Fehler!
      Also: Ich hätte hier in diesem Fall nicht wie ich es gemacht habe, die Erforderlichkeit bejahen sollen, sondern dort rausfliegen sollen. Dann hätte ich in der Schuld den § 33 prüfen müssen und dort sagt man dann:
      1) Notwehrhandlung war nicht erforderlich (+)
      2) astehnischer Affekt (+)
      3) Kausalität (+)
      4) Und hier baut man dann die Einschränkung des Notwehrrechts ein, indem man sagt, dass hier eine fahrlässige Notwehrprovokation vorliegt, sodass sein Notwehrrecht eingeschränkt wird.
      Erst Ausweichen, dann Schutzwehr und erst zuletzt Trutzwehr.
      Im BGH Urteil ( BGH NStZ 2016, 84) war es so, dass das LG gesagt hat, der Schlag mit dem Spaten war nicht erforderlich. Aber dann hat das LG nicht mehr den § 33 geprüft, weil eine fahrlässige Notwehrprovokation vorlag. Das hätte es noch machen müssen.

  • @ariya2393
    @ariya2393 2 ปีที่แล้ว

    Wenn man nach der Logik der hM gehen würde, dann wäre §33 eigentlich überflüssig oder verstehe ich das falsch? Denn die argumentieren, dass ein Notwehrexzess nur dann vorliegen kann, wenn schon Notwehr vorliegt...wenn aber Notwehr vorliegt, dann ist §32 einschlägig und es bedarf nicht des §33...im Endeffekt ist es doch für die Argumentation, ob ein Notwehr vorliegt oder nicht, egal ob man an der Erforderlichkeit anknüpft oder an die zeitliche Komponente, in beiden Fällen sind die TBV des §32 nicht erfüllt und somit liegt keine Notwehr vor...es muss ja gerade mindestens ein TBM bei §32 fehlen, womit also Notwehr nicht vorliegt, damit §33 infrage kommen kann...ich hoffe, man versteht was ich meine

    • @Der_Jurastudent
      @Der_Jurastudent  2 ปีที่แล้ว +1

      Ich habe mich an manchen Stellen, dann wahrscheinlich nicht perfekt ausgedrückt.
      Die h.M. bezieht sich auf das Vorliegen einer Notwehrlage. Es geht nicht um das Vorliegen aller Voraussetzungen der Notwehr, sondern um das Vorliegen der Voraussetzungen einer Notwehrlage (Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein Individualrechtsgut).
      Ich hoffe, dass ist damit klar geworden.

    • @ariya2393
      @ariya2393 2 ปีที่แล้ว

      @@Der_Jurastudent vielen Dank, ich habe leider sehr lange kein Strafrecht gemacht und da ich nur mit deinen Videos lerne, habe ich manchmal solche Fragen:D...aber gut, danke dir