Die von dir schon gewohnte Strukturiertheit. Ich liebe es und dass du mit diversen Farben arbeitest. Es hilt enorm viel. Ich lerne auch mit Stufen und Farben. "Perfekt"
Ein paar Videos sind schon da. Ich bereite gerade die Aussetzung nach § 221 vor, aber die ist halt mega ätzend, sodass ich mich die ganze Zeit davor drücke
Danke für das gelungene Video! Allerdings hätte ich betreffend die Unterscheidung zwischen Unterlassung und aktivem Bewirken folgendes hinzufügen, nämlich die Risikoerhöhungstheorie. Habe ich mit meinem Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko erst geschaffen oder erhöht, liegt ein Tun vor. Habe ich dagegen eine bestehende Gefahr bzw. bestehendes Risiko nicht abgewendet, obwohl ich dies aufgrund meiner Garantenstellung hätte tun müssen, liegt eine Unterlassung vor. Diese Prüfung wird meines wissens in der schweizerischen Strafrechtslehre angewendet, ob es in Deutschland auch so ist, wüsste ich jetzt nicht.
Dementsprechend wäre die Mangelernährung des Kindes durch die Mutter als Tätigkeitsdelikt zu qualifizieren, da sie eine Gefahr dadurch schafft, wie sie den Ernährungsplan zusammenstellt. Wobei, man zugegebenerweise auch argumentieren könnte, dass sie die Gefahr der Mangelernährung durch das Fehlen bestimmter Lebensmittel nicht abwendet indem sie diese dem Speiseplan nicht zufügt. Eine Wertungsfrage, schlussendlich.
Meines Wissens nach hat die Frage ob das Verhalten die Gefahr geschaffen hst oder ob ein bestehendes Risiko nicht abgewendet wurde keinen Einfluss auf die Frage ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt. Tun oder Unterlassen wird nach dem Schwerpunkt abgegrenzt. Das ist, wie du schon gesagt hast, eine Wertungsfrage.
Ein kleiner Hinweis zur Definition Quasi Kausalität. Eine gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne daß der Erfolg in seiner (konkreten) Gestalt entfielen. Das Problem mit konkrete Gestalt ist umstritten. Der BGH stützt sich auf den in der Norm abstrakten Erfolg, während die Literatur sich bei der Kausalität auf konkreten Erfolg bezieht und Problem in die objektive Zurechnung beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang verlagert. Hier wird gefragt, ob der konkrete Erfolg auch beim pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, also im Grunde das, was der BGH bei der Kausalität anspricht. Mich überzeugt aus dogmatisch Gründen die Literatur eher. Darüber hinaus soll gerade eine Vermischung von Kausalität und objektive Zurechnung vermieden werden.
Vielen Dank für den Hinweis, das wusste ich nicht. Mich überzeugt die h.L. auch. Insbesondere der Aufbau mit Kausalitat und objektive Zurechnung ist besser als der Aufbau des BGH.
Ja, definitiv vertretbar. BeckOK/StGB 59. edition Paragraph 13 Rn. 41 "Die Reichweite der Pflichten bestimmt sich nach der konkreten Beziehung zwischen dem Garanten und dem Geschützten. Nach den Umständen des Einzelfalles ist zu entscheiden, ob sich das jeweilige Rechtsgut im Schutzbereich der Rechtspflicht befindet. Aus dieser Differenzierung folgt, dass eine Pflicht sich ggf. auf Leib und Leben erstrecken, aber den Schutz des Eigentums außen vor lassen kann (Schönke/Schröder/Stree Rn. 21)"
Die von dir schon gewohnte Strukturiertheit. Ich liebe es und dass du mit diversen Farben arbeitest. Es hilt enorm viel. Ich lerne auch mit Stufen und Farben. "Perfekt"
Das freut mich, danke dir! :)
Du rettest mir gerade meine Klausuren 😊
Danke!
Super Reihe! Wann kommt Strafrecht BT? :)
Ein paar Videos sind schon da. Ich bereite gerade die Aussetzung nach § 221 vor, aber die ist halt mega ätzend, sodass ich mich die ganze Zeit davor drücke
Danke für das gelungene Video! Allerdings hätte ich betreffend die Unterscheidung zwischen Unterlassung und aktivem Bewirken folgendes hinzufügen, nämlich die Risikoerhöhungstheorie. Habe ich mit meinem Verhalten ein rechtlich relevantes Risiko erst geschaffen oder erhöht, liegt ein Tun vor. Habe ich dagegen eine bestehende Gefahr bzw. bestehendes Risiko nicht abgewendet, obwohl ich dies aufgrund meiner Garantenstellung hätte tun müssen, liegt eine Unterlassung vor. Diese Prüfung wird meines wissens in der schweizerischen Strafrechtslehre angewendet, ob es in Deutschland auch so ist, wüsste ich jetzt nicht.
Dementsprechend wäre die Mangelernährung des Kindes durch die Mutter als Tätigkeitsdelikt zu qualifizieren, da sie eine Gefahr dadurch schafft, wie sie den Ernährungsplan zusammenstellt. Wobei, man zugegebenerweise auch argumentieren könnte, dass sie die Gefahr der Mangelernährung durch das Fehlen bestimmter Lebensmittel nicht abwendet indem sie diese dem Speiseplan nicht zufügt. Eine Wertungsfrage, schlussendlich.
Meines Wissens nach hat die Frage ob das Verhalten die Gefahr geschaffen hst oder ob ein bestehendes Risiko nicht abgewendet wurde keinen Einfluss auf die Frage ob ein Tun oder Unterlassen vorliegt. Tun oder Unterlassen wird nach dem Schwerpunkt abgegrenzt. Das ist, wie du schon gesagt hast, eine Wertungsfrage.
Ein kleiner Hinweis zur Definition Quasi Kausalität. Eine gebotene Handlung kann nicht hinzugedacht werden, ohne daß der Erfolg in seiner (konkreten) Gestalt entfielen.
Das Problem mit konkrete Gestalt ist umstritten. Der BGH stützt sich auf den in der Norm abstrakten Erfolg, während die Literatur sich bei der Kausalität auf konkreten Erfolg bezieht und Problem in die objektive Zurechnung beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang verlagert. Hier wird gefragt, ob der konkrete Erfolg auch beim pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre, also im Grunde das, was der BGH bei der Kausalität anspricht. Mich überzeugt aus dogmatisch Gründen die Literatur eher. Darüber hinaus soll gerade eine Vermischung von Kausalität und objektive Zurechnung vermieden werden.
Vielen Dank für den Hinweis, das wusste ich nicht.
Mich überzeugt die h.L. auch. Insbesondere der Aufbau mit Kausalitat und objektive Zurechnung ist besser als der Aufbau des BGH.
Ich habe Säure getrunken mein Magen ist nun Verätzt. Und ab und zu habe ich noch Beschwerden
Gute Besserung auf jeden Fall!
@@Der_Jurastudent Dankeschön 👍😊
Wäre dann der volljährige Sohn nicht auch ein Garant für den Vater?
Ja, definitiv vertretbar.
BeckOK/StGB 59. edition Paragraph 13 Rn. 41
"Die Reichweite der Pflichten bestimmt sich nach der konkreten Beziehung zwischen dem Garanten und dem Geschützten. Nach den Umständen des Einzelfalles ist zu entscheiden, ob sich das jeweilige Rechtsgut im Schutzbereich der Rechtspflicht befindet. Aus dieser Differenzierung folgt, dass eine Pflicht sich ggf. auf Leib und Leben erstrecken, aber den Schutz des Eigentums außen vor lassen kann (Schönke/Schröder/Stree Rn. 21)"
Vielen dank für die Quelle!! Und schöne Weihnachten!
Danke, dir auch!