R 15.7 Abs. 3 EStR: "Die Vermietung beweglicher Gegenstände (z. B. Pkw, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG [...]. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert." Die Argumentation, eine Flotte von 100 Fahrzeugen ohne unternehmerische Organisation vermieten zu können, erscheint mir gewagt.
Ich würde behaupten, dass wenn man diverse Fahrzeuge vermietet, man relativ schnell in die Gewerblichkeit kommt. Zumindest würde ich da als Prüfer drüber nachdenken.
Dass das Wort "Einkünfte" nur positive Einkünfte umfasst, sehe ich kritisch. M.E. gibt es sowohl negative Gewinne als auch negative Einkünfte. Haben Sie Ihre Auffassung aus einer Kommentierung?
Das steht sicherlich auch im Kommentar, aber ergibt auch aus der Logik: Wenn im Rahmen des §22 Nr 3 nur positive Einkünfte berücksichtigt werden (Verluste: siehe §22 Nr 3 Satz 3 und 4), können negative Einkünfte ja nicht zur Verlängerung der Spekulationsfrist führen. Dann würden die Einkünfte ja ungerechtfertigt unterschiedlich berücksichtigt.
@@lucasjacobs2928 Es ist nicht richtig, dass im Rahmen von § 23 I Nr. 2 EStG nur positive Einkünfte berücksichtigt werden (siehe z.B. negative Einkünfte aus Handel mit Kryptowährungen. Fallen hier Verluste an, dann sind die lediglich in einem eigenen Verlustverrechnungskreis gefangen.). Lediglich bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs (z.B. ersten 1-4 Autos der Stiftung) unterstellt der Gesetzgeber ein verlustträchtiges Veräußerungsgeschäft. Und da § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG nur auf Wirtschaftsgüter i.S.d. S. 1, welche keine Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs darstellen (ab Auto Nr. 5 der Stiftung), kann man m.E. nicht argumentieren, dass in S. 4 lediglich positive Einkünfte gemeint sind. Ich lasse mich aber gerne von einer Kommentierung, Urteil o.ä umstimmen.
Also die These einen ganzen Fuhrpark durch die Stiftung zu vermieten gepaart mit dem Beispiel eines Taxiunternehmens, halte ich für sehr gewagt. In dem besagten Fall des Taxiunternehmens stellen die Fahrzeuge schließlich eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, sodass man leicht auf die Idee kommen könnte, dass aufgrund der sicherlich existenten personellen Verflechtung zwischen Stiftung (Besitzunternehmen) und Taxiunternehmen (Betriebsunternehmen), eine Betriebsaufspaltung und somit gewerbliche Einkünfte vorliegen können, H 15.7 (4) "Allgemeines" EStG. Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung (I R 72/16) betreffend den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Stiftung wäre ich bei der besagten Gestaltung eher pessimistisch.
Welche personelle Verflechtung liegt denn zwischen der Stiftung als Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen vor, wenn die Stiftung nicht Gesellschafter des Betriebsunternehmens ist? 🤔
Cooles Video! Ist dann z.b. ein Wohnmobil oder ein Tiny Haus auf Rädern auch ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, wenn er von der Gmbh an Touristen vermietet wird?
Was sich mir nicht erschließt warum die Vermietung Beweglicher Wirtschaftsgüter eine VV Tätigkeit sein soll egal ob in Stiftung oder GmbH? Das würde ja bedeuten eine GmbH die nur Maschinen Geräte Vermietet ist eine VV?
Hängt doch eher vom Umfang ab bzw. welche Organisation erforderlich ist. Tagesvermietung dürfte schnell gewerblich werden, Langzeitmiete erst ab einer höheren Anzahl an Fahrzeugen… das hat CJ leider offen gelassen im Video.
Hallo Herr Juhn, muss die Familienstiftung mit der Vermietung von einem Auto oder einem Wohnmobil an einen Destinater oder an den Vorstand nicht langfristige Gewinn Absichten nachweisen und droht dann, wenn das nicht so ist eventuell eine so genannte „Liebhaberei“ mit der Folge der totalen Aberkennung der steuerlichen Absetzbarkeit? Liebe Grüsse Manfred Neulinger
Wenn man eh eine Stiftung hat kann man das so machen. Dafür extra zu gründen lohnt m.E. nicht. Dann scheint mir das ebenfalls hier vorgestellte Modell Mietkauf attraktiver.
Stiftung nur für ein Auto lohnt sich sicher nicht von den Substanzkosten. Das „Mietkauf“-Modell mit der Frau ist da dann deutlich attraktiver, wenn man Verluste auf privater Ebene gebrauchen kann.
Mir stellt sich die Frage, wenn man diverse Fahrzeuge für sich selber und oder für GF an die GmbH oder ähnliche vermietet, macht es dann nicht fast mehr Sinn eine Autovermietung zu gründen ? Dort hätte man doch auch diverse Steuervorteile.
Wenn man ein Modell fährt, in dem die Stiftung das Auto für einen begrenzten Betrag vermietet, der nicht die Abschreibung übersteigt, und somit keine Gewinne erzielt, frage ich mich ob man das gleiche nicht in einer GmbH (auch als Vermögensverwaltung) machen kann. Dass die GmbH mit 30% einen höheren Steuersatz als die Stiftung hat, wäre dann ja egal weil der zu besteuernde Gewinn 0 wäre.
Sehr informatives Video, vielen Dank! Funktioniert dies auch, wenn die Familienstiftung als Holding der darunter liegenden operativen GmbH fungiert, in welchem die Autos gebraucht werden? Oder lediglich, wenn beide Firmen entkoppelt sind? Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Auto mit Gewinn verkaufen…wird doch idR nur etwas bei den hochpreisigen Sondermodellen („gibt weltweit nur 200 Stück“) oder wenn man sich, wie aktuell, die sofortige Verfügbarkeit bezahlen lässt und vorher durch Rahmenabkommen (als Stiftung etwas schwieriger) satte Rabatte erhalten hat.
Der spätere Verkauf müsste dann durch die GmbH voll versteuert werden. Für eine Stiftung ist der Verkauf steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist vorbei ist, da Stiftungen in diesem Fall wie Privatpersonen behandelt werden. Für GmbHs gibt es keine Spekulationsfristen. Die zahlt dann IMMER Steuern.
Ich glaube dabei wurde vergessen, dass das Geld aus der Stiftung bereits mit bis zu 50 % versteuertes Geld ist, mit dem dann die Stiftung gegründet und die Fahrzeuge erworben werden. Diese vorherige Besteuerung muss man in die Überlegung mit einbeziehen. Die Fahrzeuge werden mit bereits versteuertem Geld erworben!
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R 15.7 Abs. 3 EStR: "Die Vermietung beweglicher Gegenstände (z. B. Pkw, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG [...]. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert."
Die Argumentation, eine Flotte von 100 Fahrzeugen ohne unternehmerische Organisation vermieten zu können, erscheint mir gewagt.
Ich würde behaupten, dass wenn man diverse Fahrzeuge vermietet, man relativ schnell in die Gewerblichkeit kommt. Zumindest würde ich da als Prüfer drüber nachdenken.
Dass das Wort "Einkünfte" nur positive Einkünfte umfasst, sehe ich kritisch. M.E. gibt es sowohl negative Gewinne als auch negative Einkünfte. Haben Sie Ihre Auffassung aus einer Kommentierung?
Das steht sicherlich auch im Kommentar, aber ergibt auch aus der Logik: Wenn im Rahmen des §22 Nr 3 nur positive Einkünfte berücksichtigt werden (Verluste: siehe §22 Nr 3 Satz 3 und 4), können negative Einkünfte ja nicht zur Verlängerung der Spekulationsfrist führen. Dann würden die Einkünfte ja ungerechtfertigt unterschiedlich berücksichtigt.
@@lucasjacobs2928 Es ist nicht richtig, dass im Rahmen von § 23 I Nr. 2 EStG nur positive Einkünfte berücksichtigt werden (siehe z.B. negative Einkünfte aus Handel mit Kryptowährungen. Fallen hier Verluste an, dann sind die lediglich in einem eigenen Verlustverrechnungskreis gefangen.). Lediglich bei Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs (z.B. ersten 1-4 Autos der Stiftung) unterstellt der Gesetzgeber ein verlustträchtiges Veräußerungsgeschäft. Und da § 23 I Nr. 2 S. 4 EStG nur auf Wirtschaftsgüter i.S.d. S. 1, welche keine Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs darstellen (ab Auto Nr. 5 der Stiftung), kann man m.E. nicht argumentieren, dass in S. 4 lediglich positive Einkünfte gemeint sind. Ich lasse mich aber gerne von einer Kommentierung, Urteil o.ä umstimmen.
@@marcogriebenow hab gerade keine Recherchemöglichkeiten zur Verfügung. Gucke aber gerne nochmal nach.
Also die These einen ganzen Fuhrpark durch die Stiftung zu vermieten gepaart mit dem Beispiel eines Taxiunternehmens, halte ich für sehr gewagt.
In dem besagten Fall des Taxiunternehmens stellen die Fahrzeuge schließlich eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, sodass man leicht auf die Idee kommen könnte, dass aufgrund der sicherlich existenten personellen Verflechtung zwischen Stiftung (Besitzunternehmen) und Taxiunternehmen (Betriebsunternehmen), eine Betriebsaufspaltung und somit gewerbliche Einkünfte vorliegen können, H 15.7 (4) "Allgemeines" EStG.
Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung (I R 72/16) betreffend den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer Stiftung wäre ich bei der besagten Gestaltung eher pessimistisch.
Welche personelle Verflechtung liegt denn zwischen der Stiftung als Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen vor, wenn die Stiftung nicht Gesellschafter des Betriebsunternehmens ist? 🤔
Geht das auch wenn der Mieter also die GmbH auch der Stiftung gehört?
So eine ehrliche Gestaltung hatte ich mir auch überlegt aber mit einem Verein geht das auch
Weiter soo Top
Kann ich denn als Stiftungsgründer das Auto privat fahren ohne 1%?
Wie teuer ist eine Stiftung jährlich ? Mit allen kosten.
Cooles Video! Ist dann z.b. ein Wohnmobil oder ein Tiny Haus auf Rädern auch ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, wenn er von der Gmbh an Touristen vermietet wird?
Wäre interessant zu wissen
Was sich mir nicht erschließt warum die Vermietung Beweglicher Wirtschaftsgüter eine VV Tätigkeit sein soll egal ob in Stiftung oder GmbH? Das würde ja bedeuten eine GmbH die nur Maschinen Geräte Vermietet ist eine VV?
Hängt doch eher vom Umfang ab bzw. welche Organisation erforderlich ist. Tagesvermietung dürfte schnell gewerblich werden, Langzeitmiete erst ab einer höheren Anzahl an Fahrzeugen… das hat CJ leider offen gelassen im Video.
Nein, eine GmbH erzielt immer gewerbliche Einkünfte (siehe 8 Abs. 2 iVm 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG).
Hallo Herr Juhn, muss die Familienstiftung mit der Vermietung von einem Auto oder einem Wohnmobil an einen Destinater oder an den Vorstand nicht langfristige Gewinn Absichten nachweisen und droht dann, wenn das nicht so ist eventuell eine so genannte „Liebhaberei“ mit der Folge der totalen Aberkennung der steuerlichen Absetzbarkeit?
Liebe Grüsse Manfred Neulinger
Wenn man eh eine Stiftung hat kann man das so machen. Dafür extra zu gründen lohnt m.E. nicht. Dann scheint mir das ebenfalls hier vorgestellte Modell Mietkauf attraktiver.
Stiftung nur für ein Auto lohnt sich sicher nicht von den Substanzkosten.
Das „Mietkauf“-Modell mit der Frau ist da dann deutlich attraktiver, wenn man Verluste auf privater Ebene gebrauchen kann.
muss ich Umsatzsteuer zahlen in der Stiftung oder kann man sich befreien lassen
Warum geht denn der Trend zu mehreren Familienstiftungen?
Mir stellt sich die Frage, wenn man diverse Fahrzeuge für sich selber und oder für GF an die GmbH oder ähnliche vermietet, macht es dann nicht fast mehr Sinn eine Autovermietung zu gründen ? Dort hätte man doch auch diverse Steuervorteile.
Und alle 30 Jahre fällt Erbschaftssteuer an ? Wie bringen sie das runter ?
Liechtensteinische Familienstiftung! ;-)
mehrere stiftungen! alterntiv bei immos verkaufen oder niessbrauch
Wenn man ein Modell fährt, in dem die Stiftung das Auto für einen begrenzten Betrag vermietet, der nicht die Abschreibung übersteigt, und somit keine Gewinne erzielt, frage ich mich ob man das gleiche nicht in einer GmbH (auch als Vermögensverwaltung) machen kann. Dass die GmbH mit 30% einen höheren Steuersatz als die Stiftung hat, wäre dann ja egal weil der zu besteuernde Gewinn 0 wäre.
der §23 ist glaube nicht anwendbar bei einer gmbh
@@RowerTobiSchad ah ok
Und Thema Betriebsaufspaltung beachten.
Ansonsten für alle ohne Familienstiftung wohl eher zum speziellen „Mietkauf“ mit der Frau greifen…
Sehr informatives Video, vielen Dank! Funktioniert dies auch, wenn die Familienstiftung als Holding der darunter liegenden operativen GmbH fungiert, in welchem die Autos gebraucht werden? Oder lediglich, wenn beide Firmen entkoppelt sind? Vielen Dank für eine Rückmeldung.
In diesem Fall müsste man wohl noch die Betriebsaufspaltung vermeiden.
Wäre die Vermietung an die destinatäre auch möglich?
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Auto mit Gewinn verkaufen…wird doch idR nur etwas bei den hochpreisigen Sondermodellen („gibt weltweit nur 200 Stück“) oder wenn man sich, wie aktuell, die sofortige Verfügbarkeit bezahlen lässt und vorher durch Rahmenabkommen (als Stiftung etwas schwieriger) satte Rabatte erhalten hat.
Wenn die GmbH den Wagen direkt kauft
, spart sie doch ebenfalls 30%. Wo liegt hier der Unterschied?
Der spätere Verkauf müsste dann durch die GmbH voll versteuert werden. Für eine Stiftung ist der Verkauf steuerfrei, wenn die Spekulationsfrist vorbei ist, da Stiftungen in diesem Fall wie Privatpersonen behandelt werden. Für GmbHs gibt es keine Spekulationsfristen. Die zahlt dann IMMER Steuern.
Ich glaube dabei wurde vergessen, dass das Geld aus der Stiftung bereits mit bis zu 50 % versteuertes Geld ist, mit dem dann die Stiftung gegründet und die Fahrzeuge erworben werden. Diese vorherige Besteuerung muss man in die Überlegung mit einbeziehen. Die Fahrzeuge werden mit bereits versteuertem Geld erworben!
Die Stiftung sollte noch andere Einnahmequellen haben, ansonsten macht sie keinen Sinn.
weil die gmbh kann keine 19 % zurückholen abs. 16 g §4 UstG
schlaue Unternehmer fahren sowieso nur E-Auto