Professor Ingeborg Puppe - Logik für Juristen Teil 2

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  • เผยแพร่เมื่อ 29 มิ.ย. 2014
  • Professor Ingeborg Puppe - Logik für Juristen Teil 2

ความคิดเห็น • 9

  • @wisconsindeathtrip13
    @wisconsindeathtrip13 9 ปีที่แล้ว +9

    Hat den ein oder anderen Gedankenanstoß gegeben, danke dafür.

  • @ingeborgpuppe2725
    @ingeborgpuppe2725 3 ปีที่แล้ว +7

    Aktueller Link zur digitalen Vorlesung: th-cam.com/play/PLGFfj877UmJ8w4gvTC5Khx59DvdmMGJtW.html

    • @christiankeaton2014
      @christiankeaton2014 2 ปีที่แล้ว

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      I somehow forgot the password. I love any help you can give me.

    • @fernandochase2848
      @fernandochase2848 2 ปีที่แล้ว

      @Christian Keaton Instablaster ;)

    • @christiankeaton2014
      @christiankeaton2014 2 ปีที่แล้ว

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    • @christiankeaton2014
      @christiankeaton2014 2 ปีที่แล้ว

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      Thanks so much you saved my account :D

    • @fernandochase2848
      @fernandochase2848 2 ปีที่แล้ว

      @Christian Keaton no problem =)

  • @neverforget7545
    @neverforget7545 6 ปีที่แล้ว +1

    eine Analogie kann doch garnicht logisch hergeleitet werden.. die Frage nach dem Sinn und Zweck ist doch schlicht eine Änderung der Prämisse...
    meinem Verständnis nach ist die Logik wie eine Pistolenkugel deren Flugbahn durch den Pistolenlauf, der Prämisse, vorgeschrieben ist..

    • @TTHenkTT
      @TTHenkTT 4 ปีที่แล้ว +3

      Mein Laeinansatz dazu:
      Der juristische Syllogismus als Bestandteil der Logik besteht aus mindestens 2 Prämissen. Der Obersatz (Prämisse 1) ist eine Norm und der Untersatz (Prämisse 2) ist singulär (weltliches Ereignis - Einzelfall). Die Konklusion (Ergebnis) drückt aus, ob der Einzelfall ein Fall der Norm ist. Sowohl die Auslegung, als auch die Analogie findet beim Obersatz und/oder beim Untersatz statt. Sowohl die Auslegung, als auch die Analogie erfolgt nach festen Regeln. Sagen wir Schritt eins wäre den Obersatz zu verstehen. Hierzu müssen wir ihn umfassend verstehen. Dies erfordert somit die Anwendung von Auslegung und Analogie. Zwar differenzieren wir bei der Juristik zwischen diesen beiden, jedoch stellt sich nach dem Standpunkt der formalen Logik lediglich die Frage, ob der Einzelfall von der Norm gedeckt ist (egal welche Prämisse wir wie weit dehnen oder eingrenzen).
      Schwierig wird es, wenn wir die beurteilen müssen, ab wann zB Obersatz seinen Umfang überschreitet.
      Eine Norm kann als Befehl (Ge- oder Verbot) eines (zukünftigen) Verhaltens verstanden werden. An der Stelle, wo der Befehl den Einzelfall nicht mehr betrifft, müssten wir als Konklusion den Einzelfall, als nicht umfasst von der Norm ansehen.
      Nach der subjektiven Theorie der Gesetzesauslegung kommt es auf den Willen des "historischen Gesetzgebers" an (Selbst der Sinn und Zweck ist nur ein Mittel um diesen herauszufinden). Nach der objektiven Theorie steht das Gesetz nach Erlass "auf eigenen Beinen" und maßgeblich ist, was dieses zum jetzigen Zeitpunkt erfassen will. (Was nach der einen Theorie eine Auslegung ist, kann nach der anderen somit bereits eine Analogie sein).
      ! Nehmen wir die subj Theorie, dann würde man den historischen Willen erforschen und es läge solange nur eine Auslegung und keine Analogie vor, wie der "damalige Gesetzgeber" den Fall erfassen wollte, selbst wenn es die "Wortlautgrenze" überschreitet. *Du sagst, dass nach der Ermittlung des Sinn und Zweckes eine Änderung der Prämisse vorläge, allerdings brauchen wir die Auslegung, um die Prämisse überhaupt zu verstehen.* Die Reihenfolge ist also NICHT: verstehen, auslegen, Analogie bilden; SONDERN: verstehen, durch Anwendung ALLER Auslegungsmethoden. Wir befinden uns also noch bei der Prämisse.
      Die obj Theorie macht bei dem äußerst möglichen Wortsinn halt. Ich denke, dass Du gedanklich dieser folgst. Jedoch muss für diesen auch die Auslegung vollständig vollzogen werden.
      Knackpunkt wäre dann, ob die Analogie innerhalb der Prämisse ist.
      Bejahen wir dies, gäbe es kein Problem und wir würden die Prämisse im Rahmen des analogen Inhalts verstehen, jedoch wie gewohnt die Deduktion der Logik anwenden. Verneinen wir dies, müssten wir nach den Regeln der Logik den Einzelfall, als nicht zur Norm gehörig beurteilen. Dann würden wir eine neue Deduktion mit dem Obersatz der Analogienorm nehmen. Dieser müsste sich von der nicht analogen Norm unterscheiden (Regel der Unübertragbarkeit). Die Prämisse 2 (Untersatz) bliebe gleich und wir würden eine Konklusion bilden.
      Alles nach den Regeln der Logik. Eine von der Logik losgelöste Subsumtion (juristischer Syllogismus) gibt es somit nicht.
      Soweit meine Gedanken, jedoch bin ich in dem Gebiet Laie.