Endlich mal ein Video, dass sich diesem Thema annimmt. Danke. Viele ältere Arbeitnehmer realisieren nicht, dass sich die Sperrzeit beim Bezug von ALG 1 ab 58 Jahren von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Sechs Monate ohne Bezug von irgendeiner Leistung muss man erst mal überbrücken können. Auch wenn es noch so belastend sein mag, durchhalten und weiter lästig sein.
'Heiterkeit auf dem Grunde der Schwermut', wie es so schön heißt... Vielen Dank für Ihre Nachricht und freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Was wenn ich keine Abfindung etc möchte, das belastet mich auch das ich mit diesen ganzen Themen wie BEM Gespräch und etc zu tun haben muss. Ich möchte ordentlich kündigen und in diesen 3 Monaten einfach einen neuen Job finden.
Selbstverständlich, warum nicht? Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Recht, keine Pflicht. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Hallo.Herr Pastille! Ist es eigentlich möglich, dass der beauftragte Anwalt für seinen Mandanten beim Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bittet? Was ist eigentlich vorteilhafter: der Aufhebungsvertrag (inkludiert doch auch eine Kündigung=Aufhebung des Vertrages oder?) oder eine Kündigungsschutzklage einzureichen (nach Erhalt der Kündigung)? Ist so eine anwaltliche Beratung/ Vertretung eigentlich auch von der Rechtschutzversicherung gedeckt? Vielen Dank für Ihre Antwort! MfG
Liebe Teilnehmerin Frau Bischur, selbstverständlich, das ist möglich (und in der Praxis auch häufig)! Allerdings: 'Erzwingen' können Sie den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht. Es ist eine Frage des Verhandlungsgeschicks. Ist der Aufhebungsvertrag sorgfältig formuliert ist auch das Risiko der Verhängung einer Sperrzeit relativ gering. Einigen sich die Parteien indes erst vor Gericht im Nachgang einer Kündigung hat das diverse Vorteile für den Arbeitnehmer (keine Sperrzeit, Rechtsschutzversicherung zahlt, Einigung gelingt erfahrungsgemäß unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens erheblich leichter). Inwieweit die Rechtsschutzversicherung auch für die außergerichtlichen Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags aufkommt ist Einzelfallfrage. Es muss jedenfalls bereits ein 'Konflikt' zwischen den Parteien vorliegen, was nicht immer der Fall ist. Habe ich helfen können? Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo Toll, gerade eine Tasse Tee getrunken und - schwupps - ist Ihre Antwort schon da!! 🙃 Erst einmal vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort. Wie müsste sich so ein bereits vorher dagewesener Konflikt darstellen? Sprich: was müsste man der RSV "bieten", um eine relativ große Chance für die Deckung auch bei einem Aufhebungsvertrag zu bekommen? Schade, dass man=ich hier nicht deutlicher werden kann zu meiner eigenen Situation. Aber leider wird das Netz des Öfteren "gefilzt". Sollte mir INZWISCHEN eigentlich egal sein, solange ich keine Namen nenne und angesichts meiner Situation/Position bei meinem langjährigen AG.... Ich muss immer an Ihren Ausspruch denken:"Erst BEM, dann BANG"...! Wenn ich Ihnen MEINE BEM-Einladung schickte, wäre das eigentlich Weitergabe von Firmendaten/-wissen und damit im Ernstfall strafbar? Herzlichen Dank und herzliche Grüße, Herr Pastille!!
Bin soeben auf diesem Kanal gelandet. Meine größte Sorge bei einem Aufhebungsvertrag ist, daß im Zeugnis der böse Satz steht" Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen getrennt." Denn ich muß ja noch bis 2013 arbeiten. Wie findet man bei dieser Formulierung eine Stelle? Das ist sehr verzwickt. Herzlichen Dank für Ihr Video!
Vielen Dank für Ihr freundliches Feedback. Mein Rat lautet: Legen Sie, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, darin stets auch fest, dass Ihnen ein Arbeitszeugnis erteilt werden möge. Es spricht nichts dagegen, in diesem Rahmen bereits Einvernehmen über die Zeugnisnote sowie den im Zeugnis etwaig zu nennenden Grund Ihres Ausscheidens aus dem Betrieb zu erzielen. Das ist sinnvoll und praxisüblich. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Kündigen während der Elternzeit! Es geht halt darum, das ich 2 jahre Elternzeit genommen habe... davon 1 Jahr Elterngeld beziehe und das zweite Jahr Elternzeit in Teilzeit (Elterngeld beziehe ich bis 23.06.20 und ab dem 24.06.20 in Elternzeit/ Teilzeit)! Kündigen deshalb...weil wir evtl weiter weg ziehen möchten, zum Anfang des Jahres 2020 und deshalb die Frage war, wie ich das am besten mache, da ich dann nicht mehr zurück zu meinem Arbeitsplatz kann!? Würde zum Ende des Elterngeld Bezug so bestimmt ein neuen Job in Anschluss finden da mein Job sehr gefragt ist! Deshalb kündigen wäre kein problem zum Ende des Elterngeld Bezug oder vorher?
Schade, dass Ihnen mein Video nicht gefallen hat; ich glaube darin aus anwaltlicher Sicht wertvolle Hinweise gegeben zu haben. Aber über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten :-) Ich wünsche Ihnen ein frohes Fest und erholsame Tage. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Endlich mal ein Video, dass sich diesem Thema annimmt. Danke. Viele ältere Arbeitnehmer realisieren nicht, dass sich die Sperrzeit beim Bezug von ALG 1 ab 58 Jahren von 3 auf 6 Monate verdoppelt. Sechs Monate ohne Bezug von irgendeiner Leistung muss man erst mal überbrücken können. Auch wenn es noch so belastend sein mag, durchhalten und weiter lästig sein.
"Lästigungswert"!!!
Ich mag Ihren Humor, der im Kern oft eigentlich eine traurige Situation widerspiegelt!
'Heiterkeit auf dem Grunde der Schwermut', wie es so schön heißt... Vielen Dank für Ihre Nachricht und freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Was wenn ich keine Abfindung etc möchte, das belastet mich auch das ich mit diesen ganzen Themen wie BEM Gespräch und etc zu tun haben muss. Ich möchte ordentlich kündigen und in diesen 3 Monaten einfach einen neuen Job finden.
Selbstverständlich, warum nicht? Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein Recht, keine Pflicht. Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Hallo.Herr Pastille!
Ist es eigentlich möglich, dass der beauftragte Anwalt für seinen Mandanten beim Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag bittet?
Was ist eigentlich vorteilhafter: der Aufhebungsvertrag (inkludiert doch auch eine Kündigung=Aufhebung des Vertrages oder?)
oder
eine Kündigungsschutzklage einzureichen (nach Erhalt der Kündigung)?
Ist so eine anwaltliche Beratung/ Vertretung eigentlich auch von der Rechtschutzversicherung gedeckt?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
MfG
Liebe Teilnehmerin Frau Bischur, selbstverständlich, das ist möglich (und in der Praxis auch häufig)! Allerdings: 'Erzwingen' können Sie den Abschluss eines Aufhebungsvertrags nicht. Es ist eine Frage des Verhandlungsgeschicks. Ist der Aufhebungsvertrag sorgfältig formuliert ist auch das Risiko der Verhängung einer Sperrzeit relativ gering. Einigen sich die Parteien indes erst vor Gericht im Nachgang einer Kündigung hat das diverse Vorteile für den Arbeitnehmer (keine Sperrzeit, Rechtsschutzversicherung zahlt, Einigung gelingt erfahrungsgemäß unter dem Druck des gerichtlichen Verfahrens erheblich leichter). Inwieweit die Rechtsschutzversicherung auch für die außergerichtlichen Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags aufkommt ist Einzelfallfrage. Es muss jedenfalls bereits ein 'Konflikt' zwischen den Parteien vorliegen, was nicht immer der Fall ist. Habe ich helfen können? Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
@@BetriebsratVideo
Toll, gerade eine Tasse Tee getrunken und - schwupps - ist Ihre Antwort schon da!! 🙃
Erst einmal vielen Dank für Ihre sehr ausführliche Antwort.
Wie müsste sich so ein bereits vorher dagewesener Konflikt darstellen?
Sprich: was müsste man der RSV "bieten", um eine relativ große Chance für die Deckung auch bei einem Aufhebungsvertrag zu bekommen?
Schade, dass man=ich hier nicht deutlicher werden kann zu meiner eigenen Situation. Aber leider wird das Netz des Öfteren "gefilzt". Sollte mir INZWISCHEN eigentlich egal sein, solange ich keine Namen nenne und angesichts meiner Situation/Position bei meinem langjährigen AG....
Ich muss immer an Ihren Ausspruch denken:"Erst BEM, dann BANG"...!
Wenn ich Ihnen MEINE BEM-Einladung schickte, wäre das eigentlich Weitergabe von Firmendaten/-wissen und damit im Ernstfall strafbar?
Herzlichen Dank und herzliche Grüße, Herr Pastille!!
Bin soeben auf diesem Kanal gelandet. Meine größte Sorge bei einem Aufhebungsvertrag ist, daß im Zeugnis der böse Satz steht" Wir haben uns im gegenseitigen Einvernehmen getrennt." Denn ich muß ja noch bis 2013 arbeiten. Wie findet man bei dieser Formulierung eine Stelle? Das ist sehr verzwickt. Herzlichen Dank für Ihr Video!
Vielen Dank für Ihr freundliches Feedback. Mein Rat lautet: Legen Sie, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag abschließen, darin stets auch fest, dass Ihnen ein Arbeitszeugnis erteilt werden möge. Es spricht nichts dagegen, in diesem Rahmen bereits Einvernehmen über die Zeugnisnote sowie den im Zeugnis etwaig zu nennenden Grund Ihres Ausscheidens aus dem Betrieb zu erzielen. Das ist sinnvoll und praxisüblich. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator
Haben Sie ganz herzlichen Dank für die Zeit, die Sie sich genommen haben.@@BetriebsratVideo
Kündigen während der Elternzeit! Es geht halt darum, das ich 2 jahre Elternzeit genommen habe... davon 1 Jahr Elterngeld beziehe und das zweite Jahr Elternzeit in Teilzeit (Elterngeld beziehe ich bis 23.06.20 und ab dem 24.06.20 in Elternzeit/ Teilzeit)! Kündigen deshalb...weil wir evtl weiter weg ziehen möchten, zum Anfang des Jahres 2020 und deshalb die Frage war, wie ich das am besten mache, da ich dann nicht mehr zurück zu meinem Arbeitsplatz kann!? Würde zum Ende des Elterngeld Bezug so bestimmt ein neuen Job in Anschluss finden da mein Job sehr gefragt ist! Deshalb kündigen wäre kein problem zum Ende des Elterngeld Bezug oder vorher?
Nein
Wo bim ich denn hier gelandet?!😂😂😂😂 Ein Video für ganz Doofe mit hohem Lästigkeitswert?! 😂😂😂😂😂😂
Schade, dass Ihnen mein Video nicht gefallen hat; ich glaube darin aus anwaltlicher Sicht wertvolle Hinweise gegeben zu haben. Aber über Geschmack lässt sich bekanntlich streiten :-) Ich wünsche Ihnen ein frohes Fest und erholsame Tage. Freundliche Grüße aus Berlin Niklas Pastille, LL.M. Rechtsanwalt und Mediator