Schuldrecht BT - Folge 28 (Bereicherungsrecht: § 822, § 814, § 817 S. 2 BGB)

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  • เผยแพร่เมื่อ 30 ม.ค. 2025

ความคิดเห็น • 28

  • @GUDG654
    @GUDG654 5 หลายเดือนก่อน +4

    Sympathischer Kanal, sehr nützlich in der Examensvorbereitung!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  5 หลายเดือนก่อน

      Das freut mich! Vielen herzlichen Dank!

  • @NK7YT
    @NK7YT 5 หลายเดือนก่อน

    Sehr gelungene Vorlesung! Falls es Ihnen nicht schon bereits aufgefallen ist: Auf der Folie in Minute 39:09 steht im Ersten Unterpunkt "der praktische Anwendungsbereich des § 817 S.2 ist marginal." Da ist denke ich mal § 817 S.1 mit gemeint. Beste Grüße!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  5 หลายเดือนก่อน +1

      Vielen Dank für den Hinweis!

  • @peach23786
    @peach23786 ปีที่แล้ว +4

    Gibt es eigene die Folien zum Herunterladen? Danke für das Hochladen der Vorlesungen 😊

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  11 หลายเดือนก่อน

      Genau, Sie finden das mittlerweile vollständige Skript in der Beschreibung der Playlist zum Download. Oder Sie benutzen direkt diesen Link: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhZpBnYkjxCMu5_byDQ?e=s9oUFi

    • @peach23786
      @peach23786 11 หลายเดือนก่อน +1

      @@Jura-Vorlesungen vielen Dank 🙏 Haben Sie auch Vorlesungen zum Thema Sachenrecht? Vielen Dank nochmals für Ihre tolle Arbeit 👍

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  11 หลายเดือนก่อน +1

      @@peach23786Sollte ich eine Sachenrechts-Vorlesung halten (wenn, dann im Wintersemester), werde ich sie bestimmt aufzeichnen und hier hochladen :)

    • @peach23786
      @peach23786 11 หลายเดือนก่อน +1

      @@Jura-Vorlesungen vielen Dank 🙏

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 9 หลายเดือนก่อน +5

    Guten Tag, super Video wiedermal, danke dafür! :) Ich hätte jedoch eine Frage: Wieso hat der K iRd Raub-Beispiels einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall gegen den Räuber? Der K hat doch keine Leistung erbracht oder? Zumindest mit Blick auf die Zweckrichtung ist dem K doch klar, dass er keine Verbindlichkeit erfüllt, oder übersehe ich etwas? Vielen Dank im Voraus! 🙂 Liebe Grüße, Thorsten!

    • @koch1467
      @koch1467 8 หลายเดือนก่อน

      Das gleiche frage ich mich beim Schmiergeld

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  16 วันที่ผ่านมา

      @@koch1467 Ehrlich gesagt halte ich in diesem Fall beides für vertretbar und im Grunde genommen zeigt dieser Fall, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen „Erfüllung einer Verbindlichkeit" und „in sonstiger Weise" nicht immer trennscharf durchhalten lässt. Auf der einen Seite sollte natürlich klar sein, dass bei einem Raub, einer Lösegelderpressung o.ä der Zuwendende nicht ernsthaft davon ausgehen wird, dass er rechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Auf der anderen Seite zeigt ja gerade § 814 Alt. 1 BGB (der nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist), dass nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Leistung ist, dass der Zuwendende vom Bestehen der Verbindlichkeit überzeugt ist. Auch derjenige, der in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung zuwendet, soll nach der Konzeption des Gesetzes leisten können. Es ist deshalb in derartigen Konstellationen letztlich wohl Geschmacksache, was man dem Vorrang gewähren will: Dem phänomenologischen Vorgang, denn immerhin fordert ja der Räuber vom Zuwendenden etwas ein und der zahlt (nach dieser Betrachtungsweise wäre es eine Leistungskondiktion) oder ob man betonen will, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise eine Verbindlichkeit bestehen konnte (dann wäre es eine Nichtleistungskondiktion). Herzliche Grüße!!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 16 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Prof. Fervers,
    durch den Raub bei Minute 36 meinen Sie bestimmt 812 I 1 Alt. 2 oder ? Denn das Opfer hat bestimmt nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet.
    Beste Grüße

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  16 วันที่ผ่านมา +1

      Ehrlich gesagt halte ich in diesem Fall beides für vertretbar und im Grunde genommen zeigt dieser Fall, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen „Erfüllung einer Verbindlichkeit" und „in sonstiger Weise" nicht immer trennscharf durchhalten lässt. Auf der einen Seite sollte natürlich klar sein, dass bei einem Raub, einer Lösegelderpressung o.ä der Zuwendende nicht ernsthaft davon ausgehen wird, dass er rechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Auf der anderen Seite zeigt ja gerade § 814 Alt. 1 BGB (der nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist), dass nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Leistung ist, dass der Zuwendende vom Bestehen der Verbindlichkeit überzeugt ist. Auch derjenige, der in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung zuwendet, soll nach der Konzeption des Gesetzes leisten können. Es ist deshalb in derartigen Konstellationen letztlich wohl Geschmacksache, was man dem Vorrang gewähren will: Dem phänomenologischen Vorgang, denn immerhin fordert ja der Räuber vom Zuwendenden etwas ein und der zahlt (nach dieser Betrachtungsweise wäre es eine Leistungskondiktion) oder ob man betonen will, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise eine Verbindlichkeit bestehen konnte (dann wäre es eine Nichtleistungskondiktion). Herzliche Grüße!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 16 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen 🙏

  • @MaxMustermann-ym3wb
    @MaxMustermann-ym3wb 3 หลายเดือนก่อน

    Muss man den Streit über die Anwendung der GoA Regeln auf nichtige Verträge in der Klausur führen oder kann man sich entweder für den Weg der Rspr. oder der h.L entscheiden?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  3 หลายเดือนก่อน +1

      @@MaxMustermann-ym3wb Da es ein Standardproblem ist, würde ich es diskutieren. Wenn es auf das Ergebnis (wie häufig) nicht ankommt, genügt es aber, wenn man das Problem anreißt und anschließend offen lässt

    • @MaxMustermann-ym3wb
      @MaxMustermann-ym3wb 3 หลายเดือนก่อน +1

      @@Jura-Vorlesungen Dankeschön für die extrem schnelle Antwort!
      Ich finde es nur schwierig diesen Streit an einem bestimmten Prüfungspunkt festzumachen und darzustellen.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  3 หลายเดือนก่อน +1

      @@MaxMustermann-ym3wb Sie können das entweder als gesonderten Prüfungspunkt „Anwendbarkeit der GoA“ oder auch beim Fremdgeschäftsführungswillen diskutieren.

  • @Thorsten4
    @Thorsten4 3 หลายเดือนก่อน +1

    Guten Tag Prof. Dr. Fervers, ich hätte eine kurze Frage zum Beispiel mit dem DSL-Anbieter: Wäre der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. nicht sowieso ausgeschlossen gem. § 814 1. Alt., da der DSL-Anbieter aufgrund der Kündigung Kenntnis von der Nichtschuld besaß?
    Vielen Dank und liebe Grüße, Thorsten

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  3 หลายเดือนก่อน +1

      § 814 Alt. 1 BGB würde in diesem Fall nicht eingreifen, weil der Anbieter die Kündigung für unwirksam gehalten (und deshalb auch keine Kenntnis von seiner Nichtschuld gehabt) hat. Für § 814 Alt. 1 BGB reicht es ja nicht aus, dass der Leistende die zugrundeliegenden Tatsachen kennt; er muss daraus auch den rechtlichen Schluss ziehen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Nur dann lässt sich eine Anwendung des § 814 Alt. 1 BGB (der sowieso abgeschafft gehört, btw) als Unterfall des § 242 BGB rechtfertigen. Nur wenn man tatsächlich weiß, dass man nicht leisten muss und danach die Rückforderung verlangt, kommt ein Rechtsmissbrauch in Frage. Herzliche Grüße!!

    • @Thorsten4
      @Thorsten4 3 หลายเดือนก่อน +2

      @@Jura-Vorlesungen Vielen Dank und drücken Sie mir die Daumen für die mündliche nächsten Monat 😁

    • @MaxMustermann-ym3wb
      @MaxMustermann-ym3wb 3 หลายเดือนก่อน +1

      @@Thorsten4Ich drücke dir auch die Daumen!

    • @Thorsten4
      @Thorsten4 3 หลายเดือนก่อน

      @@MaxMustermann-ym3wb Dankeschön, sehr nett! LG

    • @Thorsten4
      @Thorsten4 2 หลายเดือนก่อน +1

      @@Jura-Vorlesungen Ich habe gestern mit 10 Punkten bestanden, ich danke Ihnen vielmals Hr. Prof. Dr. Fervers 🙏🏽

  • @fersager7551
    @fersager7551 10 หลายเดือนก่อน

    Was ist denn mit dem deliktsrecht ?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  10 หลายเดือนก่อน

      Wie in der Vorlesung gesagt war das Deliktsrecht am Ende zeitlich leider nicht mehr drin. Alle vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse sind in 4 SWS nicht machbar, sodass man irgendwo sparen muss. Und da das Deliktsrecht (im Gegensatz zu GoA und Bereicherungsrecht) eine weitgehend geschlossene Spezialmaterie darstellt, hat es eben das Deliktsrecht erwischt.