Sehr gelungene Vorlesung! Falls es Ihnen nicht schon bereits aufgefallen ist: Auf der Folie in Minute 39:09 steht im Ersten Unterpunkt "der praktische Anwendungsbereich des § 817 S.2 ist marginal." Da ist denke ich mal § 817 S.1 mit gemeint. Beste Grüße!
Genau, Sie finden das mittlerweile vollständige Skript in der Beschreibung der Playlist zum Download. Oder Sie benutzen direkt diesen Link: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhZpBnYkjxCMu5_byDQ?e=s9oUFi
Guten Tag, super Video wiedermal, danke dafür! :) Ich hätte jedoch eine Frage: Wieso hat der K iRd Raub-Beispiels einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall gegen den Räuber? Der K hat doch keine Leistung erbracht oder? Zumindest mit Blick auf die Zweckrichtung ist dem K doch klar, dass er keine Verbindlichkeit erfüllt, oder übersehe ich etwas? Vielen Dank im Voraus! 🙂 Liebe Grüße, Thorsten!
@@koch1467 Ehrlich gesagt halte ich in diesem Fall beides für vertretbar und im Grunde genommen zeigt dieser Fall, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen „Erfüllung einer Verbindlichkeit" und „in sonstiger Weise" nicht immer trennscharf durchhalten lässt. Auf der einen Seite sollte natürlich klar sein, dass bei einem Raub, einer Lösegelderpressung o.ä der Zuwendende nicht ernsthaft davon ausgehen wird, dass er rechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Auf der anderen Seite zeigt ja gerade § 814 Alt. 1 BGB (der nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist), dass nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Leistung ist, dass der Zuwendende vom Bestehen der Verbindlichkeit überzeugt ist. Auch derjenige, der in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung zuwendet, soll nach der Konzeption des Gesetzes leisten können. Es ist deshalb in derartigen Konstellationen letztlich wohl Geschmacksache, was man dem Vorrang gewähren will: Dem phänomenologischen Vorgang, denn immerhin fordert ja der Räuber vom Zuwendenden etwas ein und der zahlt (nach dieser Betrachtungsweise wäre es eine Leistungskondiktion) oder ob man betonen will, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise eine Verbindlichkeit bestehen konnte (dann wäre es eine Nichtleistungskondiktion). Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Prof. Fervers, durch den Raub bei Minute 36 meinen Sie bestimmt 812 I 1 Alt. 2 oder ? Denn das Opfer hat bestimmt nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet. Beste Grüße
Ehrlich gesagt halte ich in diesem Fall beides für vertretbar und im Grunde genommen zeigt dieser Fall, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen „Erfüllung einer Verbindlichkeit" und „in sonstiger Weise" nicht immer trennscharf durchhalten lässt. Auf der einen Seite sollte natürlich klar sein, dass bei einem Raub, einer Lösegelderpressung o.ä der Zuwendende nicht ernsthaft davon ausgehen wird, dass er rechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Auf der anderen Seite zeigt ja gerade § 814 Alt. 1 BGB (der nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist), dass nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Leistung ist, dass der Zuwendende vom Bestehen der Verbindlichkeit überzeugt ist. Auch derjenige, der in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung zuwendet, soll nach der Konzeption des Gesetzes leisten können. Es ist deshalb in derartigen Konstellationen letztlich wohl Geschmacksache, was man dem Vorrang gewähren will: Dem phänomenologischen Vorgang, denn immerhin fordert ja der Räuber vom Zuwendenden etwas ein und der zahlt (nach dieser Betrachtungsweise wäre es eine Leistungskondiktion) oder ob man betonen will, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise eine Verbindlichkeit bestehen konnte (dann wäre es eine Nichtleistungskondiktion). Herzliche Grüße!!
Muss man den Streit über die Anwendung der GoA Regeln auf nichtige Verträge in der Klausur führen oder kann man sich entweder für den Weg der Rspr. oder der h.L entscheiden?
@@MaxMustermann-ym3wb Da es ein Standardproblem ist, würde ich es diskutieren. Wenn es auf das Ergebnis (wie häufig) nicht ankommt, genügt es aber, wenn man das Problem anreißt und anschließend offen lässt
@@Jura-Vorlesungen Dankeschön für die extrem schnelle Antwort! Ich finde es nur schwierig diesen Streit an einem bestimmten Prüfungspunkt festzumachen und darzustellen.
@@MaxMustermann-ym3wb Sie können das entweder als gesonderten Prüfungspunkt „Anwendbarkeit der GoA“ oder auch beim Fremdgeschäftsführungswillen diskutieren.
Guten Tag Prof. Dr. Fervers, ich hätte eine kurze Frage zum Beispiel mit dem DSL-Anbieter: Wäre der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. nicht sowieso ausgeschlossen gem. § 814 1. Alt., da der DSL-Anbieter aufgrund der Kündigung Kenntnis von der Nichtschuld besaß? Vielen Dank und liebe Grüße, Thorsten
§ 814 Alt. 1 BGB würde in diesem Fall nicht eingreifen, weil der Anbieter die Kündigung für unwirksam gehalten (und deshalb auch keine Kenntnis von seiner Nichtschuld gehabt) hat. Für § 814 Alt. 1 BGB reicht es ja nicht aus, dass der Leistende die zugrundeliegenden Tatsachen kennt; er muss daraus auch den rechtlichen Schluss ziehen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Nur dann lässt sich eine Anwendung des § 814 Alt. 1 BGB (der sowieso abgeschafft gehört, btw) als Unterfall des § 242 BGB rechtfertigen. Nur wenn man tatsächlich weiß, dass man nicht leisten muss und danach die Rückforderung verlangt, kommt ein Rechtsmissbrauch in Frage. Herzliche Grüße!!
Wie in der Vorlesung gesagt war das Deliktsrecht am Ende zeitlich leider nicht mehr drin. Alle vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse sind in 4 SWS nicht machbar, sodass man irgendwo sparen muss. Und da das Deliktsrecht (im Gegensatz zu GoA und Bereicherungsrecht) eine weitgehend geschlossene Spezialmaterie darstellt, hat es eben das Deliktsrecht erwischt.
Sympathischer Kanal, sehr nützlich in der Examensvorbereitung!
Das freut mich! Vielen herzlichen Dank!
Sehr gelungene Vorlesung! Falls es Ihnen nicht schon bereits aufgefallen ist: Auf der Folie in Minute 39:09 steht im Ersten Unterpunkt "der praktische Anwendungsbereich des § 817 S.2 ist marginal." Da ist denke ich mal § 817 S.1 mit gemeint. Beste Grüße!
Vielen Dank für den Hinweis!
Gibt es eigene die Folien zum Herunterladen? Danke für das Hochladen der Vorlesungen 😊
Genau, Sie finden das mittlerweile vollständige Skript in der Beschreibung der Playlist zum Download. Oder Sie benutzen direkt diesen Link: 1drv.ms/b/s!Aos0I1k7XePIhZpBnYkjxCMu5_byDQ?e=s9oUFi
@@Jura-Vorlesungen vielen Dank 🙏 Haben Sie auch Vorlesungen zum Thema Sachenrecht? Vielen Dank nochmals für Ihre tolle Arbeit 👍
@@peach23786Sollte ich eine Sachenrechts-Vorlesung halten (wenn, dann im Wintersemester), werde ich sie bestimmt aufzeichnen und hier hochladen :)
@@Jura-Vorlesungen vielen Dank 🙏
Guten Tag, super Video wiedermal, danke dafür! :) Ich hätte jedoch eine Frage: Wieso hat der K iRd Raub-Beispiels einen Anspruch aus § 812 I 1 1. Fall gegen den Räuber? Der K hat doch keine Leistung erbracht oder? Zumindest mit Blick auf die Zweckrichtung ist dem K doch klar, dass er keine Verbindlichkeit erfüllt, oder übersehe ich etwas? Vielen Dank im Voraus! 🙂 Liebe Grüße, Thorsten!
Das gleiche frage ich mich beim Schmiergeld
@@koch1467 Ehrlich gesagt halte ich in diesem Fall beides für vertretbar und im Grunde genommen zeigt dieser Fall, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen „Erfüllung einer Verbindlichkeit" und „in sonstiger Weise" nicht immer trennscharf durchhalten lässt. Auf der einen Seite sollte natürlich klar sein, dass bei einem Raub, einer Lösegelderpressung o.ä der Zuwendende nicht ernsthaft davon ausgehen wird, dass er rechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Auf der anderen Seite zeigt ja gerade § 814 Alt. 1 BGB (der nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist), dass nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Leistung ist, dass der Zuwendende vom Bestehen der Verbindlichkeit überzeugt ist. Auch derjenige, der in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung zuwendet, soll nach der Konzeption des Gesetzes leisten können. Es ist deshalb in derartigen Konstellationen letztlich wohl Geschmacksache, was man dem Vorrang gewähren will: Dem phänomenologischen Vorgang, denn immerhin fordert ja der Räuber vom Zuwendenden etwas ein und der zahlt (nach dieser Betrachtungsweise wäre es eine Leistungskondiktion) oder ob man betonen will, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise eine Verbindlichkeit bestehen konnte (dann wäre es eine Nichtleistungskondiktion). Herzliche Grüße!!
Hallo Herr Prof. Fervers,
durch den Raub bei Minute 36 meinen Sie bestimmt 812 I 1 Alt. 2 oder ? Denn das Opfer hat bestimmt nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet.
Beste Grüße
Ehrlich gesagt halte ich in diesem Fall beides für vertretbar und im Grunde genommen zeigt dieser Fall, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen „Erfüllung einer Verbindlichkeit" und „in sonstiger Weise" nicht immer trennscharf durchhalten lässt. Auf der einen Seite sollte natürlich klar sein, dass bei einem Raub, einer Lösegelderpressung o.ä der Zuwendende nicht ernsthaft davon ausgehen wird, dass er rechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Auf der anderen Seite zeigt ja gerade § 814 Alt. 1 BGB (der nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist), dass nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Leistung ist, dass der Zuwendende vom Bestehen der Verbindlichkeit überzeugt ist. Auch derjenige, der in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung zuwendet, soll nach der Konzeption des Gesetzes leisten können. Es ist deshalb in derartigen Konstellationen letztlich wohl Geschmacksache, was man dem Vorrang gewähren will: Dem phänomenologischen Vorgang, denn immerhin fordert ja der Räuber vom Zuwendenden etwas ein und der zahlt (nach dieser Betrachtungsweise wäre es eine Leistungskondiktion) oder ob man betonen will, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise eine Verbindlichkeit bestehen konnte (dann wäre es eine Nichtleistungskondiktion). Herzliche Grüße!!
@Jura-Vorlesungen 🙏
Muss man den Streit über die Anwendung der GoA Regeln auf nichtige Verträge in der Klausur führen oder kann man sich entweder für den Weg der Rspr. oder der h.L entscheiden?
@@MaxMustermann-ym3wb Da es ein Standardproblem ist, würde ich es diskutieren. Wenn es auf das Ergebnis (wie häufig) nicht ankommt, genügt es aber, wenn man das Problem anreißt und anschließend offen lässt
@@Jura-Vorlesungen Dankeschön für die extrem schnelle Antwort!
Ich finde es nur schwierig diesen Streit an einem bestimmten Prüfungspunkt festzumachen und darzustellen.
@@MaxMustermann-ym3wb Sie können das entweder als gesonderten Prüfungspunkt „Anwendbarkeit der GoA“ oder auch beim Fremdgeschäftsführungswillen diskutieren.
Guten Tag Prof. Dr. Fervers, ich hätte eine kurze Frage zum Beispiel mit dem DSL-Anbieter: Wäre der Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. nicht sowieso ausgeschlossen gem. § 814 1. Alt., da der DSL-Anbieter aufgrund der Kündigung Kenntnis von der Nichtschuld besaß?
Vielen Dank und liebe Grüße, Thorsten
§ 814 Alt. 1 BGB würde in diesem Fall nicht eingreifen, weil der Anbieter die Kündigung für unwirksam gehalten (und deshalb auch keine Kenntnis von seiner Nichtschuld gehabt) hat. Für § 814 Alt. 1 BGB reicht es ja nicht aus, dass der Leistende die zugrundeliegenden Tatsachen kennt; er muss daraus auch den rechtlichen Schluss ziehen, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist. Nur dann lässt sich eine Anwendung des § 814 Alt. 1 BGB (der sowieso abgeschafft gehört, btw) als Unterfall des § 242 BGB rechtfertigen. Nur wenn man tatsächlich weiß, dass man nicht leisten muss und danach die Rückforderung verlangt, kommt ein Rechtsmissbrauch in Frage. Herzliche Grüße!!
@@Jura-Vorlesungen Vielen Dank und drücken Sie mir die Daumen für die mündliche nächsten Monat 😁
@@Thorsten4Ich drücke dir auch die Daumen!
@@MaxMustermann-ym3wb Dankeschön, sehr nett! LG
@@Jura-Vorlesungen Ich habe gestern mit 10 Punkten bestanden, ich danke Ihnen vielmals Hr. Prof. Dr. Fervers 🙏🏽
Was ist denn mit dem deliktsrecht ?
Wie in der Vorlesung gesagt war das Deliktsrecht am Ende zeitlich leider nicht mehr drin. Alle vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse sind in 4 SWS nicht machbar, sodass man irgendwo sparen muss. Und da das Deliktsrecht (im Gegensatz zu GoA und Bereicherungsrecht) eine weitgehend geschlossene Spezialmaterie darstellt, hat es eben das Deliktsrecht erwischt.