Vorlesungen Prof. Dr. Matthias Fervers
Vorlesungen Prof. Dr. Matthias Fervers
  • 137
  • 311 826
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht – Folge 11 (Werkvertrag; § 647 BGB; Gefahrtragung)
00:00 Wiederholung
1:10 Kurze Fälle zu den Mängelrechten beim Werkvertrag
8:34 II. Anwendungsbeispiel: Selbstvornahme im Werkvertragsrecht
24:20 C. Die Vorleistungspflicht des Unternehmers
26:54 I. Fälligkeit der Vergütung erst bei Abnahme
29:17 II. Sicherungsmechanismen für den Werkunternehmer
33:49 Fall zum gutgläubigen Erwerb des Werkunternehmerspfandrechts
1:02:14 D. Die Gefahrtragung beim Werkvertrag
1:02:19 I. Leistungsgefahr
1:15:03 II. Preisgefahr
1:18:30 III. Klausurklassiker: Drittschadensliquidation
มุมมอง: 268

วีดีโอ

Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 12 (Urkundenprozess: Sonderprobleme)
มุมมอง 1154 ชั่วโมงที่ผ่านมา
00:00 Wiederholung 7:47 6. Säumnis der Klägers (noch unter IV. Die gerichtliche Entscheidung 8:40 7. Säumnis des Beklagten 22:19 B. Urkundenprozess: Sonderprobleme 22:29 I. Urkundenprozess im Wohnraummietrecht 34:34 II. Urkundenprozess bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern 45:39 III. Urkundenbeweis auch bei fehlender Beweisbedürftigkeit erforderlich? 56:40 1. Herrschende Meinung 1:02:21 2. Re...
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 10 (Werkvertrag; Abgrenzung und Mängel)
มุมมอง 67221 ชั่วโมงที่ผ่านมา
00:00 § 1 L. Vermieterpfandrecht 14:59 § 1 M. Die Veräußerung der Mietsache 25:07 § 1 N. Die Störung der Geschäftsgrundlage 29:36 § 2 Werkvertrag 29:53 A. Vertragstyp und Abgrenzung 30:03 I. Inhalt des Werkvertrags 34:24 II. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen 34:36 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag 42:01 2. Abgrenzung zum Kaufvertrag 53:39 3. Sonderfall: Geschäftsbesorgungsvertrag 56:04 B. Gemei...
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 11 (Urkundenprozess: Grundlagen)
มุมมอง 27821 ชั่วโมงที่ผ่านมา
00:00 Einführung 0:43 § 6 Der Urkundenprozess 1:34 I. Überblick 15:47 II. Anwendungsbereich 24:44 III. Die (wenig überzeugende) rechtspolitische Rechtfertigung für den Urkundenprozess 27:28 IV. Die Zulässigkeit der Klage im Urkundenprozess 31:18 1. Erklärung des Klägers, § 593 Abs. 1 ZPO 34:21 2. Zulässiger Streitgegenstand, § 592 ZPO 36:38 3. Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen d...
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 09 (Beendigung des Mietverhältnisses)
มุมมอง 78614 วันที่ผ่านมา
00:00 Begrüßung und Klausurhinweis 4:30 J. Mietsicherheiten 17:20 K. Beendigung des Mietverhältnisses 17:26 I. Herausgabeanspruch des Vermieters nach § 546 BGB 18:17 II. Entschädigungsanspruch nach § 546a BGB 24:28 III. Ergänzende Ansprüche nach §§ 987, 990 Abs. 1 und § 812 Abs. 1 S. 1 BGB 34:19 IV. Ersatzansprüche des Vermieters bei nicht vertragsgemäßem Zustand 37:09 Fall 5 (Rückgabe der Miet...
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 10 (Prozessvergleich)
มุมมอง 41814 วันที่ผ่านมา
00:00 § 5 Der Prozessvergleich 1:05 I. Rechtsnatur und Eigenschaften 10:73 II. Voraussetzungen des Vergleichs 20:26 III. Wirkungen des Prozessvergleichs 22:12 IV. Unwirksamkeit des Prozessvergleichs 38:48 Fall 5 (Unwirksamkeit des Prozessvergleichs) 50:03 V. Abschluss eines Prozessvergleichs nach Veräußerung der streitbefangenen Sache 1:07:00 VI. Prozessvergleich und Verbraucherwiderruf
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 08 (Untervermietung)
มุมมอง 1.3Kหลายเดือนก่อน
00:00 Wiederholung 1:43 b) Die „Ausgleichslösung" des BGH 3:52 c) Ansprüche des Mieters bei Vornahme der Schönheitsreparaturen in Unkenntnis der Unwirksamkeit 14:18 II. Haftungsausschluss 15:42 III. Kündigungsverzicht 20:43 I. Gebrauchsüberlassung an Dritte 20:53 I. Grundsatz: Zustimmung des Vermieters erforderlich 22:29 II. Entscheidung des Vermieters 27:18 III. Rechtsfolgen einer Zustimmung 2...
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 09 (Klagehäufung und Streitgenossenschaft)
มุมมอง 491หลายเดือนก่อน
00:00 Wiederholung 3:56 5. Argumente gegen die Irrelevanztheorie nicht überzeugend 19:06 § 4 Klagehäufung und Streitgenossenschaft 19:18 A. Objektive Klagehäufung 19:44 I. Begriff 23:44 II. Rechtsfolgen der objektiven Klagehäufung 45:30 B. Subjektive Klagehäufung 45:40 I. Begriff 46:03 II. Voraussetzungen des § 260 ZPO 47:37 III. Die einfache Streitgenossenschaft (§ 59, 60, 61 ZPO) 1:01:50 IV. ...
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 07 (Einstweiliger Rechtsschutz)
มุมมอง 364หลายเดือนก่อน
00:00 Einführung und Wiederholung 4:40 III. Regelungstechnik der §§ 916 ff. ZPO im Überblick 8:44 B. Der Arrest 9:02 I. Zulässigkeit des Antrags 14:36 II. Begründetheit des Antrags 23:09 III. Entscheidung des Gerichts 25:05 IV. Vollziehung 26:19 C. Die einstweilige Verfügung 26:41 I. Die Arten der einstweiligen Verfügung 39:23 II. Zulässigkeit des Antrags 40:59 III. Begründetheit des Antrags 49...
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 07 (Mietrecht: Verbraucherwiderruf; AGB)
มุมมอง 1Kหลายเดือนก่อน
00:00 Wiederholung 2:06 Fall 2 (Widerruf nach Mietvertrag ohne Besichtigung) 34:40 Fall 3 (Widerruf beim Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558 ff. BGB) 50:53 Weiterführende Hinweise zum Widerrufsrecht im Mietrecht 57:00 H. AGB-Kontrolle im Mietrecht 57:20 I. Übertragung von Schönheitsreparaturen 59:57 1. Überwälzung auf den Mieter 1:01:46 2. Die Überwälzung ist unzulässig 1:02:01 a) Bei Verwendung...
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 08 (§ 265 ZPO; Irrelevanztheorie; Relevanztheorie)
มุมมอง 542หลายเดือนก่อน
00:00 Wiederholung 1:46 II. Ratio des § 265 ZPO 11:18 III. Der Begriff der Streitbefangenheit in § 265 ZPO 18:55 IV. Die Konsequenzen der Veräußerung für den Klageantrag 20:27 1. Veräußerung auf Klägerseite 22:22 a) Irrelevanztheorie 28:09 b) Relevanztheorie (h.M.) 35:03 2. Veräußerung auf Beklagtenseite 45:07 V. Wissenschaftlicher Exkurs: Die Untauglichkeit der Relevanztheorie 46:20 1. Fehlend...
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 06 (Titelgegenklage; Durchbrechung der Rechtskraft)
มุมมอง 490หลายเดือนก่อน
00:00 Wiederholung 2:54 B. Die Titelgegenklage 3:09 I. Funktionsweise 9:08 II. Anwendbarkeit auch bei anderen Vollstreckungstiteln 20:17 § 5 Die Durchbrechung der Rechtskraft 20:45 Wiederholung Rechtskraft 23:47 I. Grundsatz: Rechtskraftdurchbrechung nicht möglich 26:54 II. Durchbrechung durch Wiederaufnahme nach §§ 579, 580 ZPO 32:15 III. Durchbrechung nach § 826 BGB 37:29 Fall 7 (Durchbrechun...
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 06 (Räumungsklage; Verbraucherwiderruf)
มุมมอง 958หลายเดือนก่อน
00:00 Fall 2 (Räumungsklage; Minderung; Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) 27:08 F. Die Erhöhung der Miete 38:29 G. Verbraucherwiderruf im Mietrecht 39:15 Ausschluss für die Klausur 39:49 I. Unionsrechtlicher Hintergrund 50:53 II. Umsetzung im BGB: §§ 312 ff., 355 ff. BGB 56:55 III. Prüfungsschema zum Widerrufsrecht 1:12:39 IV. Widerrufsrechte im Mietrecht 1:24:13 Fall 3 Sachverhalt un...
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 07 (Streitverkündung; Interventionswirkung; Kosten)
มุมมอง 519หลายเดือนก่อน
00:00 Wiederholung 0:53 3. Keine Bindung bei fehlender Möglichkeit zur Geltendmachung 14:46 4. Einseitige Interventionswirkung? 39:06 IV. Hemmung der Verjährung durch die Streitverkündung 57:55 V. Die Kosten bei der Streitverkündung 1:00:48 1. Grundsatz der Kostenparallelität, § 101 Abs. 1 ZPO 1:06:25 2. Wissenschaftlicher Exkurs: Rechtspolitische Kritik 1:17:23 § 3 Die Veräußerung der streitbe...
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 05 (Pfändungspfandrecht; Vollstreckungsgegenklage)
มุมมอง 401หลายเดือนก่อน
00:00 Wiederholung 3:04 Fall 4 (Verlängerte Drittwiderspruchsklage; Pfändungspfandrecht) 40:57 § 4 Vollstreckungsgegenklage 49:18 Fall 5 (Vollstreckungsgegenklage und Gestaltungsrechte) 1:12:18 Fall 6 (Vollstreckungsgegenklage und Verbraucherwiderruf)
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 05 (Mietrecht; Selbstvornahme; Kündigung)
มุมมอง 1.2Kหลายเดือนก่อน
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 05 (Mietrecht; Selbstvornahme; Kündigung)
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 06 (Streitverkündung; Interventionswirkung)
มุมมอง 520หลายเดือนก่อน
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 06 (Streitverkündung; Interventionswirkung)
Vertragliche Schuldverhältnisse (ohne Kaufrecht) - Folge 04 (MietR: Rechtsmängel; Konkurrenzen)
มุมมอง 1.2K2 หลายเดือนก่อน
Vertragliche Schuldverhältnisse (ohne Kaufrecht) - Folge 04 (MietR: Rechtsmängel; Konkurrenzen)
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 05 (Rechtshängigkeit; NI; Streitverkündung)
มุมมอง 6452 หลายเดือนก่อน
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 05 (Rechtshängigkeit; NI; Streitverkündung)
Zwangsvollstreckungsrecht - Folge 04 (Drittwiderspruchsklage; § 1362 BGB; Pfändungspfandrecht)
มุมมอง 4232 หลายเดือนก่อน
Zwangsvollstreckungsrecht - Folge 04 (Drittwiderspruchsklage; § 1362 BGB; Pfändungspfandrecht)
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 03 (§ 771 ZPO: Zulässigkeit und Begründetheit)
มุมมอง 3352 หลายเดือนก่อน
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 03 (§ 771 ZPO: Zulässigkeit und Begründetheit)
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 03 (Mängelrechte im Mietrecht)
มุมมอง 1.4K2 หลายเดือนก่อน
Vertragliche Schuldverhältnisse ohne Kaufrecht - Folge 03 (Mängelrechte im Mietrecht)
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 04 (Zeitliche Grenzen der Rechtskraft)
มุมมอง 5352 หลายเดือนก่อน
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 04 (Zeitliche Grenzen der Rechtskraft)
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 02 (Vollstreckungstitel; Drittwiderspruchsklage)
มุมมอง 5312 หลายเดือนก่อน
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 02 (Vollstreckungstitel; Drittwiderspruchsklage)
Vertragliche Schuldverhältnisse (ohne Kaufrecht) - Folge 02 (Aufklärungspflichten und Fragerechte)
มุมมอง 1.6K2 หลายเดือนก่อน
Vertragliche Schuldverhältnisse (ohne Kaufrecht) - Folge 02 (Aufklärungspflichten und Fragerechte)
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 03 (§ 325 Abs. 2 ZPO; Drittwirkung der Rechtskraft)
มุมมอง 6462 หลายเดือนก่อน
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 03 (§ 325 Abs. 2 ZPO; Drittwirkung der Rechtskraft)
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 01 (Arten und Voraussetzungen der ZV)
มุมมอง 8172 หลายเดือนก่อน
Zwangsvollstreckungsrecht im Überblick - Folge 01 (Arten und Voraussetzungen der ZV)
Vertragliche Schuldverhältnisse (ohne Kaufrecht) - Folge 01 (Mietrecht; Vertragsschluss, c.i.c.)
มุมมอง 2.4K3 หลายเดือนก่อน
Vertragliche Schuldverhältnisse (ohne Kaufrecht) - Folge 01 (Mietrecht; Vertragsschluss, c.i.c.)
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 02 (Subjektive Grenzen der Rechtskraft)
มุมมอง 7323 หลายเดือนก่อน
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 02 (Subjektive Grenzen der Rechtskraft)
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 01 (Materielle Rechtskraft; objektive Grenzen)
มุมมอง 1.3K3 หลายเดือนก่อน
Vertiefung ZPO Erkenntnisverfahren - Folge 01 (Materielle Rechtskraft; objektive Grenzen)

ความคิดเห็น

  • @lucasf.4274
    @lucasf.4274 วันที่ผ่านมา

    Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, ich hätte eine Frage zu dem Werkunternehmerpfandrechtsfall. Könnte man nicht hier auch ein Zurückbehaltungsrecht des Werkunternehmers gem. §273 BGB wegen Verwendungskondiktion andenken oder wäre dies fernliegend? Denn im Zeitpunkt der Vornahme der Verwendung liegt ja eigentlich kein EBV vor, denn als der U repariert, hatte er ja noch ein RzB. Beste Grüße

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen วันที่ผ่านมา

      Nein, ist gar nicht fernliegend. Allerdings scheitern Ansprüche des Werkunternehmers nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB an dem Vorrang der Leistungsbeziehung (Verbot der Versionsklage). Die Reparaturen des U waren eine Leistung gegenüber K, denn U hat sie deshalb erbracht, um seine Verpflichtung aus dem Werkvertrag gegenüber K zu erfüllen. Und wer etwas an einen anderen leistet, der kann sich den Wert der Leistung nicht anschließend über die Verwendungskondiktion bei einem Dritten holen. Ähnliches Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Werkunternehmer A mit der Errichtung eines Hauses. Dieser A vergibt den Auftrag zum Einbau der Fenster an den Subunternehmer B, mit dem Sie nichts zu tun haben. Wenn jetzt B die Fenster bei Ihnen einbaut und A anschließend insolvent wird, dann kann nicht B zu Ihnen kommen und vortragen, Sie wären aber durch den Einbau der Fenster bereichert und müssten deshalb jetzt Wertersatz leisten. Denn B hat sich den A als Vertragspartner ausgesucht und soll deshalb auch dessen Insolvenzrisiko tragen (und es nicht auf Dritte abwälzen können). Herzliche Grüße!!

    • @lucasf.4274
      @lucasf.4274 19 ชั่วโมงที่ผ่านมา

      @ Herzlichsten Dank für die ausführliche Erläuterung! Beste Grüße in den hohen Norden!

  • @asdasasdasdsa1552
    @asdasasdasdsa1552 2 วันที่ผ่านมา

    Lieber Herr Fervers, vielen lieben Dank für Ihre hilfreichen Vorlesungen. Ich habe eine Frage zu dem "Gerichtsstand kraft Sachzusammenhangs". Hierzu im Einzelnen: K aus Kiel kauft bei dem in Dortmund wohnhaften B ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 20.000 EUR. Nach einigen Tagen stellt sich heraus, dass das Fahrzeug bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Dadurch sinkt der Wert des Fahrzeugs nicht nur unerheblich. Nun klagt K vor dem Landgericht Kiel und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.001 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen und trägt vor, dass er den Kaufvertrag mit B über das Fahrzeug niemals geschlossen hätte, wenn er um den Mangel des Fahrzeugs gewusst hätte. B habe ihn arglistig getäuscht. Deshalb verlangt er von B den zu viel gezahlten Kaufpreis gemäß § 441 Abs. 4 S. 1 BGB Ergibt sich in solchen Fällen - durch den Gerichtsstand kraft Sachzusammenhangs - auch eine örtliche Zuständigkeit des LG Kiels? K könnte ja vortragen, dass er getäuscht wurde und deshalb ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB besteht.

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 2 วันที่ผ่านมา

    Hallo Prof. Fervers, bei mir kam heute leider eine Klausur mit digitalen Produkten und war total überfordert. Die App funktioniert nicht aber die Maschine war total auch ohne App funktionsfähig. Ich bin über 327 a II vorgegangen und habe gesagt, da die Maschine auch ohne App funktioniert richtet sich der Gewährleistung bezüglich der App nach §§ 327 ff. Und habe bezüglich der Maschine nach §327m IV gesagt, dass er vom ganzen Vertrag lösen kann, da er kein Interesse an der Maschine ohne App hatte 😢 Bitte sag mir, ob zumindest das richtig ist

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 2 วันที่ผ่านมา

      Ja das ist (fast ganz) korrekt. Wenn die digitalen Produkte mit einer Ware so verbunden sind, dass die Ware ihre Funktionen ohne die digitalen Produkte nicht erfüllen kann, dann liegt gemäß § 327a Abs. 3 S. 1 BGB ein Vertrag über eine Ware mit digitalen Elementen vor und die Gewährleistung richtet sich (beim Kauf) ergänzend nach § 475b BGB. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist es aber genau umgekehrt, hier funktioniert die Ware auch ohne die digitalen Produkte. Es kommt deshalb gemäß § 327a Abs. 2 BGB zu einer Aufspaltung und hinsichtlich der digitalen Produkte richtet sich die Gewährleistung nach den §§ 327 ff. BGB. Natürlich darf diese Aufspaltung nicht dazu führen, dass der Verbraucher nicht mehr vom ganzen Vertrag zurücktreten kann. Und deshalb gibt es § 327m Abs. 4 BGB (für Paketverträge) und § 327m Abs. 5 BGB (für verbundene Verträge nach § 327a Abs. 2 BGB). Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 2 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen ich habe tatsächlich so eine Aufspaltung vorgenommen, aber leider mich dann mit der Maschine selbst nicht weiter gefragt, sondern nur mit der App und §§ 327ff. Welche Rechte hat dann aber der Unternehmer, wenn der Verbraucher die Vertragsbeendigung erklärt? Ich habe 327o V herangezogen und habe gesagt,dass er nur das Recht hat Innerhalt von 14 Tagen die Ware zurückzuverlangen und ihm stehen darüber hinaus kein Nutzungsersatz.. zu

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 2 วันที่ผ่านมา

      @@ratiolegis8732 Ich will mich mal zu einer laufenden Kampagne nicht weiter äußern (ich kenne die Klausuren und ihre Details auch gar nicht). Grundsätzlich gilt ohnehin: Ganz gleich, wie es gelaufen ist: Abhaken und weiter geht's!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 2 วันที่ผ่านมา

      @@Jura-Vorlesungen Vielen Dank 🙏 hoffentlich morgen wird es besser

  • @7timonr
    @7timonr 2 วันที่ผ่านมา

    wäre das Beispiel aus 29:47 ein Anwendungsfall der Haftung auf Nutzungsersatz gegen <U> aus 991, 987, 990 I BGB, sofern U ebenfalls bösgläubig ist? und war M bei ''Erwerb'' seines Besitzes an der Wohnung technisch gesehen nicht in gutem Glauben? oder geht es um den Erwerb des mittelbaren Besitzes, bei dem er sodann natürlich klar busgläubig war? oder genügt hier bereits die fortdauernde Nutzung des M, da er ja anstatt auszuziehen einfach untervermietet? Vielen Dank im Voraus!

  • @Elena-ne9jz
    @Elena-ne9jz 3 วันที่ผ่านมา

    Müsste es bei 13:36 nicht heißen, V kann sich nicht darauf berufen die Annahmefrist sei nicht eingehalten? Das Angebot kam doch von V an K?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 3 วันที่ผ่านมา

      Das muss auf der Folie natürlich V heißen. Habe ich auch bereits korrigiert. Herzliche Grüße und vielen Dank für den Hinweis!!

    • @Elena-ne9jz
      @Elena-ne9jz 3 วันที่ผ่านมา

      @@Jura-Vorlesungen vielen Dank für die schnelle Antwort 😊

  • @reezone
    @reezone 3 วันที่ผ่านมา

    Vielen Dank! 🎉

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 3 วันที่ผ่านมา

      Sehr gern! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @leonieschwarz2598
    @leonieschwarz2598 4 วันที่ผ่านมา

    Haben Sie vielen Dank für diese tollen Videos, sie helfen mir wirklich weiter! Ich habe jedoch noch eine Frage. Wieso findet in Fall 7 Schadensersatz statt der Leistung und nicht Rücktritt nach §§ 437 Nr. 2 Anwendung? Bei Zug-um-Zug denke ich an ein Rückgewährverhältnis. Das würde ja theoretisch auch passen, da er das Auto zurückgeben möchte und das Geld ersetzt bekommen möchte. In diesem Fall würde er ja aber auch nur 8.000€ wiederbekommen. Durch die Wahl des Schadensersatzes statt der Leistung wird er also besser gestellt. Was genau übersehe ich hier? Geht es hier um den entgangenen Mehrgewinn des Käufers?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 4 วันที่ผ่านมา

      Natürlich wäre es für K im Fall 7 auch möglich, nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB zurückzutreten und dann nach § 346 Abs. 1 BGB den Kaufpreis zurückzuverlangen. Wie Sie aber richtig sehen, würde das ja nur dazu führen, dass K den Kaufpreis in Höhe von 8.000 € wiederbekäme (und wäre ja auch nicht von der Fallfrage erfasst, K will ja explizit Schadensersatz). Dass K über den Schadensersatz statt der Leistung besser gestellt wird, ist richtig und konsequent: Während der Rücktritt auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtet ist, zielt der Schadensersatz - vereinfacht und bildhaft gesagt - auf seine wirtschaftliche Durchführung: Wenn der Schuldner schon nach Fristsetzung schuldhaft nicht leistet, dann soll er eben alle Schäden seiner ausbleibenden Leistung in Geld ersetzen (und das ist natürlich zunächst und vor allem der Wert der Leistung selbst, also hier 10.000 €). Dass K in diesem Fall seinerseits das mangelhafte Fahrzeug zurückgeben und zurückübereignen muss, ist eigentlich schon schadensrechtlich klar (er würde ja ansonsten offensichtlich überkompensiert) und ergibt sich außerdem auch noch aus § 281 Abs. 5 BGB, der auf § 346 Abs. 1 BGB verweist (daher kommt auch Ihr Gedanke an ein Rückgewährschuldverhältnis). Herzliche Grüße!!

  • @SvenScharnowski
    @SvenScharnowski 4 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Fervers, auf der Folie zur Minute 27:30 müsste es meiner Ansicht nach §§ 815 I, 819 ZPO (nicht BGB) heißen. Im Übrigen vielen Dank für das Veröffentlichen Ihrer Vorlesungen. Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zu freiem Zugang zu Bildung.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 4 วันที่ผ่านมา

      Das ist natürlich vollkommen richtig! Vielen Dank für den Hinweis und Ihr Kompliment!!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 5 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Prof. Fervers, wieder unglaublich, wie verständlich Sie alles darlegen! 🙏 bei Minute 18 muss man nicht auch bezüglich der Hypothek auf Voraussetzungen von §892 eingehen ? Also wenn keine Forderung bestand oder genug § 1138 Alt.1 aus ? Am Montag ist das Examen

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 4 วันที่ผ่านมา

      Sie müssen zwei Ebenen trennen: Wenn ein Mangel des dinglichen Rechts vorliegt (Fall 5), dann hilft § 892 BGB. Wenn aber nur ein Mangel der schuldrechtlichen Forderung vorliegt (Fall 6), dann nehmen Sie nur § 1138 Alt. 1 BGB. Natürlich gehen Sie im Rahmen von § 1138 Alt. 1 BGB auch auf § 892 BGB ein (steht ja drin), aber eben nur in Ansehung der Forderung. Die Tatsache, dass das Fehlen der Forderung darüber hinaus auch dazu führt, dass keine Hypothek, sondern eine Eigentümergrundschuld besteht, wird ebenfalls über § 1138 Alt. 1 BGB abgegolten. Denn diese Tatsache beruht ja nur auf dem Fehlen einer Forderung und nicht auf einem selbständigen Mangel des dinglichen Rechts. Kumulativ ziehen Sie § 892 BGB und § 1138 Alt. 1 BGB heran, wenn ein Doppelmangel vorliegt (Fall 9). Herzliche Grüße und viel Erfolg am Montag!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 4 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen 🙏

  • @ElifÖztas-u7e
    @ElifÖztas-u7e 5 วันที่ผ่านมา

    Lieber Prof. Dr. Fervers, herzlichen Dank für die Podcasts! Immer wieder aufs Neue bin ich begeistert wie gut Sie lehren. Eine Frage hätte ich zu Fall 10: Wäre ein anderes Ergebnis vertretbar (und wenn ja, wie?), wenn der K die Gegenforderung des B vor Klageerhebung kannte? Zwar wäre die Klage wegen der erst im Prozess erklärten Aufrechnung auch ursprünglich begründet, aber es läge doch eine mit dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO vergleichbare Situation vor.. Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 4 วันที่ผ่านมา

      Herzlichen Dank für Ihr Lob & tatsächlich stellen Sie genau die richtige Frage. Das vom BGH so schön begründete Ergebnis aus Fall 10 ist nämlich in der Tat dann nicht mehr sinnvoll, wenn K die Forderung bei Klageerhebung kannte. Denn in diesem Fall wäre es ja K gewesen, der überflüssigerweise einen Rechtsstreit vom Zaun gebrochen hätte, anstatt einfach vorprozessual aufzurechnen. Das Problem ist nur: Mit der vom BGH befürworteten stumpf-schematischen Prüfung der einseitigen Erledigungserklärung („War die Klage von Anfang an begründet oder nicht?") lässt sich das Ergebnis nicht mehr über solche Wertungsgesichtspunkte anpassen. Wenn man einmal den Weg gegangen ist, die Aufrechnungserklärung als das erledigende Ereignis anzusehen, dann muss man - auf der Grundlage der Auffassung des BGH - auch dann dabei bleiben, wenn der Kläger die Forderung kannte. Denn ob der Kläger die Klageforderung kannte, hat ja keinen Einfluss auf die ursprüngliche Begründetheit der klage. Was sagt uns das? Ganz einfach: Die Konstruktion der einseitigen Erledigungserklärung, wie sie die h.M. vornimmt, ist zur Herbeiführung einer sachgerechten Kostenverteilung ganz allgemein ungeeignet. Der BGH entlarvt sich sogar insoweit selbst, als er ausgesprochen hat, dass bei einer beiderseitigen Erledigungserklärung nach § 91a ZPO berücksichtigt werden müsste, ob der Kläger die Gegenforderung vor Rechtshängigkeit kannte (soll also die Kostenverteilung davon abhängen, ob sich der Beklagte der Erledigungserklärung anschließt??). Und das ist leider nicht der einzige Bruch bei den im Rahmen der §§ 91 ff. ZPO erfundenen Konstruktionen. Ich habe die Verwerfungen in meinem eingeblendeten Beitrag alle aufgearbeitet und auch dargestellt, wie ein sachgerechtes System aussähe. Wenn Sie Interesse an meinem Beitrag haben, schreiben Sie mir gerne eine E-Mail. In der Klausur schreiben Sie natürlich nichts von alldem hin, sondern lösen solche Fälle einfach „stumpf" mit der einseitigen Erledigungserklärung. Herzliche Grüße!!

  • @Mickeyiink
    @Mickeyiink 5 วันที่ผ่านมา

    Mega, Danke! So macht lernen Spaß ♥

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 5 วันที่ผ่านมา

      Herzlichen Dank für Ihr freundliches Feedback und weiterhin viel Erfolg!! 🖖

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 6 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Professor Fervers, ist es bei Minute 120 (934 Alt.2 BGB) unerheblich, dass dem Nichtberechtigten das Fahrrad gestohlen wurde (Stichwort: § 935) und welcher Anspruch hat er an D abgetreten ? Welche Ansprüche hätte A als Nichtberechtigter, die er an D abtreten könnte meine er als Nichtberechtigter Ich habe in diesen Tagen echt mein Zivilrecht dank Ihren Vorlesungen auf einem anderen Niveau gebracht 🙏

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 6 วันที่ผ่านมา

      Insoweit ist der Sachverhalt zugegebenermaßen etwas verkürzt (was daran liegt, dass ich nur den Mechanismus des § 934 Alt. 2 BGB darlegen wollte). Sollte es so gewesen sein, dass der Nichtberechtigte A die Sache dem Eigentümer gestohlen hatte, dann würde ein gutgläubiger Erwerb nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausscheiden. Sollte zwischen dem Eigentümer und A zum Zeitpunkt des Diebstahls ein Besitzmittlungsverhältnis bestanden haben, dann wäre die Sache nach § 935 Abs. 1 S. 2 BGB abhandengekommen. Sollte aber beides nicht der Fall sein (so habe ich das gemeint), dann läge kein Abhandenkommen vor. Entscheidend ist also immer die Beziehung der Sache zum Eigentümer und nicht der Diebstahl als solcher. Hinsichtlich der Frage, welcher Anspruch abgetreten wird, müssen Sie sich keine größeren Gedanken machen. Zwar hängt § 823 Abs. 1 BGB zumindest nach hM davon ab, ob der Besitzer berechtigter Besitzer war oder nicht und man könnte sich beim Diebstahl zulasten eines Nichtberechtigten allgemein die berechtigte Frage stellen, ob dieser nicht ganz allgemein (wenn überhaupt) nur Herausgabe an den Eigentümer verlangen kann. Es besteht im Rahmen von §§ 931, 934 BGB aber weitgehend Einigkeit darüber, dass bei Fehlen eines Herausgabeanspruchs auch durch bloße Einigung abgetreten werden kann. Herzliche Grüße!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 5 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs durch bloße Einigung habe erst durch Ihre Vorlesungen gehört 🙏 danke für diese ausführliche Antwort. Es ist auch bemerkenswert, dass Sie sich Zeit nehmen, um Fragen hier in Kommentaren zu beantworten, obwohl Sie ja Kinder haben und als Professor eine Menge zu tun haben 🙏

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 5 วันที่ผ่านมา

      @@ratiolegis8732 Der Professorenberuf bringt in der Tat (zumindest bei Vorliegen einer intrinsischen Motivation) eine Menge Arbeit mit sich. Und als Vollblutpapa investiere ich im Schnitt sicherlich auch mindestens 6 Stunden in die Familie. Aber Kinder machen das Leben auch einfach schön :)

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 7 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Prof. Fervers, wäre es falsch § 311 I, 241 I bei der Sicherungsabrede bezüglich der Rückzahlung der Kaution mitzuzitieren ?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 7 วันที่ผ่านมา

      Falsch wäre es nicht, denn die Sicherungsabrede ist ja ein im BGB nicht geregelter Vertragstyp und aus den von Ihnen genannten Vorschriften ergibt sich, dass alle Arten von Verträgen geschlossen werden können. Andererseits bringt die Zitierung keinen wesentlichen Gewinn, weil die Vorschriften ohnehin nur deklaratorischen Charakter haben (und obendrein jedem bekannt sind). Letztlich ist es deshalb reine Geschmacksache. Nach meiner Wahrnehmung ist die Nennung der Vorschriften bei klassischen typengemischten Verträgen verbreitet, bei der Sicherungsabrede dagegen eher unüblich. Herzliche Grüße!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 7 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen 🙏

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 7 วันที่ผ่านมา

    Diese Reihe ist auch zu Ende! Sie sind mit Abstand der beste Jurist Deutschlands!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 7 วันที่ผ่านมา

      Herzlichen Dank fürs Durchsehen/Durchhören und ich freu mich sehr, dass es Ihnen gefallen hat! Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 8 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Prof. Fervers, durch den Raub bei Minute 36 meinen Sie bestimmt 812 I 1 Alt. 2 oder ? Denn das Opfer hat bestimmt nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet. Beste Grüße

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 8 วันที่ผ่านมา

      Ehrlich gesagt halte ich in diesem Fall beides für vertretbar und im Grunde genommen zeigt dieser Fall, dass sich die vom Gesetzgeber beabsichtigte Trennung zwischen „Erfüllung einer Verbindlichkeit" und „in sonstiger Weise" nicht immer trennscharf durchhalten lässt. Auf der einen Seite sollte natürlich klar sein, dass bei einem Raub, einer Lösegelderpressung o.ä der Zuwendende nicht ernsthaft davon ausgehen wird, dass er rechtlich zur Leistung verpflichtet ist. Auf der anderen Seite zeigt ja gerade § 814 Alt. 1 BGB (der nur auf die Leistungskondiktion anwendbar ist), dass nicht Voraussetzung für das Bestehen einer Leistung ist, dass der Zuwendende vom Bestehen der Verbindlichkeit überzeugt ist. Auch derjenige, der in Kenntnis seiner fehlenden Verpflichtung zuwendet, soll nach der Konzeption des Gesetzes leisten können. Es ist deshalb in derartigen Konstellationen letztlich wohl Geschmacksache, was man dem Vorrang gewähren will: Dem phänomenologischen Vorgang, denn immerhin fordert ja der Räuber vom Zuwendenden etwas ein und der zahlt (nach dieser Betrachtungsweise wäre es eine Leistungskondiktion) oder ob man betonen will, dass offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise eine Verbindlichkeit bestehen konnte (dann wäre es eine Nichtleistungskondiktion). Herzliche Grüße!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 8 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen 🙏

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 8 วันที่ผ่านมา

    Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, wieder einfach eine Meisterleistung! Ich habe eine allgemeine Frage und zwar kann der Eigentümer, der mittelbare Besitzer ist, alle Ansprüche, die sich aus Eigentum und aus Besitz ergeben geltend machen ( also etwa 862 und 1007….) Vielen Dank im Voraus!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 8 วันที่ผ่านมา

      Herzlichen Dank! Vollkommen richtig: Der Eigentümer, der mittelbarer Besitzer ist, kann sowohl die aus dem Eigentum als auch die aus dem mittelbaren Besitz resultierenden Ansprüche geltend machen. Und wie immer im BGB stehen diese Ansprüche (sofern nicht etwas anderes bestimmt ist) in freier Anspruchskonkurrenz. Herzliche Grüße!!

  • @SalatdressingBMG1900
    @SalatdressingBMG1900 8 วันที่ผ่านมา

    Vielen Dank für Ihr informatives Video zur Anfechtung der Vollmacht. Ein Kommilitone von mir schaute sich zu diesem Thema das Video von Prof. Dr. Lorenz von der LMU München an. Dieser schildert in seinem Video, dass die h.M. bezüglich der Anfechtbarkeit der ausgeübten Innenvollmacht quasi Ihrer dargestellten restriktiven Auffassung vom Ergebnis entspricht. Diese stützt sich allerdings nicht auf die analoge Auslegung des 166 II BGB, sondern sagt er ."weil die Anfechtung de facto das Vertretergeschäft beseitigt, ist sie sowohl ggü. des Vertreters, als auch ggü. des Vertragspartners(K) zu erklären." Somit wäre ein direkte Haftung zwischen dem V und dem K entstanden und dadurch wäre der S dann raus.Meine Frage ist nun, ob die in Ihrem Video dargestellten Meinungen (h.M. und restriktive Auffassung) die tatsächlichen sind, da wir uns jetzt unsicher sind, dass es anscheinend zwei verschiedene herrschende Meinungen zu dem gleichen Thema gibt. Vielen herzlichen Dank!

  • @averageBGBenjoyer
    @averageBGBenjoyer 9 วันที่ผ่านมา

    1:03:19 kann es nicht bei dem beispiel theoretisch auch so sein, dass später eine zusatzvereinbarung getroffen wurde, wonach die verjährung abweichend von der gesetzlichen frist länger sein sollte als zwei jahre? nehmen wir an das hätte man mündlich aber in anwesenheit vieler zeugen vereinbart, was dann?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 9 วันที่ผ่านมา

      In der von Ihnen genannten Abwandlung würden die Dinge ihren „urkundenprozesstypischen Lauf nehmen": Wenn der Kläger geltend macht, man habe sich auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist verständigt, der Beklagte dies aber bestreitet und der Kläger diese Vereinbarung nicht mit Urkunden (oder mittels Parteivernehmung) beweisen kann, dann wird die Klage gemäß § 597 Abs. 2 ZPO als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen. Herzliche Grüße!!

  • @Olwilei
    @Olwilei 10 วันที่ผ่านมา

    Ich erinnere mich noch, wie ich mir den Crashkurs krank vor mehr als 4 Wochen reingezogen habe - wiederhole das seit mittlerweile 2.5 Stunden mit meiner Mitschrift, hilfsweise mit der Aufzeichnung und habe den Stoff echt im Kopf. Großen Dank und liebe Grüße von meinen Kommilitonen und mir aus dem 3. Semester der Humboldt Universität zu Berlin!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 10 วันที่ผ่านมา

      Herzlichen Dank für Ihr Lob & ein ein so gutes Gedächtnis wird Ihnen im Examen sicherlich nicht schaden ;) Herzliche Grüße nach Berlin und weiterhin viel Erfolg im Studium!!

  • @danielschulz8763
    @danielschulz8763 10 วันที่ผ่านมา

    Ist bei einem Nicht-Bestreiten nach § 138 Abs. 3 ZPO auch § 288 Abs. 1 ZPO bzgl der Wirkung des Zugeständnisses mitzuzitieren?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 10 วันที่ผ่านมา

      Ich halte das zwar für vertretbar; denn immerhin steht ja in § 138 Abs. 3 ZPO nur drin, dass eine Tatsache bei Nichtbestreiten als zugestanden gilt und ganz streng genommen ergibt sich ja erst aus § 288 Abs. 1 ZPO, dass zugestandene Tatsachen nicht beweisbedürftig sind. Empfehlen würde ich es gleichwohl nicht. Denn wenn Sie § 138 Abs. 3 und § 288 ZPO gemeinsam zitieren, dann könnte der Eindruck entstehen, dass Sie beide Konstellationen nicht auseinanderhalten können. Ein Geständnis nach § 288 ZPO hat nämlich eine besondere Bindungswirkung und kann gemäß § 290 ZPO nur unter besonderen Voraussetzungen widerrufen werden (diese Bindungswirkung tritt bei § 138 Abs. 3 ZPO nicht ein). Ich würde es deshalb bei § 138 Abs. 3 ZPO belassen und mich damit begnügen, dass die fehlende Beweisbedürftigkeit von zugestandenen Tatsachen eine Selbstverständlichkeit ist. Herzliche Grüße!!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 11 วันที่ผ่านมา

    Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers, ich kann Ihnen wirklich nicht genug danke sagen! Obwohl ich heute sehr krank war, habe mir ein paar Vorlesungen von Ihnen angehört und mir geht es jetzt viel besser 🙏 Ich hätte dennoch eine kleine Frage und zwar setzen §§ 7ff StVG eine Eigentümerstellung voraus oder nicht, Sie haben am Ende an § 8 StVG scheitern lassen, da der Leasingnehmer den Computer mit dem Auto transportierte

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 9 วันที่ผ่านมา

      Das freut mich sehr! Meine Lösung über § 8 Nr. 3 StVG stimmt so nicht (habe ich in der übernächsten Veranstaltung richtig gestellt), weil der Ausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG nur für diejenigen Sachen gilt, die in dem schädigenden Kraftfahrzeug befördert werden. Die §§ 7 ff. StVG setzen aber keine Eigentümerstellung voraus. Der Geschädigte muss ohnehin nicht Eigentümer einer Sache sein und auch die Person des Halters (also der Schädigers) muss nicht mit der Person des Eigentümers zusammenfallen. Herzliche Grüße!!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 11 วันที่ผ่านมา

    Vielen lieben dank! Jetzt habe endlich etwas von diesem schwierigen Thema verstanden. Die Fälle, die am Ende jedes Thema integriert werden, sind unerlässlich 🙏

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 11 วันที่ผ่านมา

      Das freut mich sehr! Weiterhin viel Erfolg auf der Zielgeraden!!

  • @ramizdayi2241
    @ramizdayi2241 11 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Fervers, Besten Dank für ihre Vorlesungen. Andere Vorlesungen kann ich mir garnicht mehr anschauen, seit dem ich ihre gewohnt bin! Frage: Ist es absehbar, dass sie auch mal eine Vorlesungsreihe Schuldrecht AT oder Sachenrecht abhalten und das auch auf TH-cam hochladen? Das wäre wirklich super. Beste Grüße aus Frankfurt aM

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 11 วันที่ผ่านมา

      Ganz herzlichen Dank, ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Vorlesungen so gut gefallen :) Zwar ist Schuldrecht AT derzeit (noch) nicht in Planung; aber ich halte im Frühjahr einen Examenskurs zum Mobiliarsachenrecht (6 x 3 Stunden) und der wird auch hier auf TH-cam hochgeladen. Herzliche Grüße und weiterhin viel Erfolg!!

  • @Kichefski
    @Kichefski 11 วันที่ผ่านมา

    Nähme man im Beispielsfall ein Widerrufsrecht des Mieters an, dann würde ja nach § 139 BGB auch der Prozessvergleich entfallen. Wie würde das ganze durch den Kläger prozessual geltend gemacht werden. Auch über einen Terminsantrag nach § 216 ZPO wie im Falle der anfänglichen Unwirksamkeit? Viele Grüße

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 11 วันที่ผ่านมา

      Der gesetzliche Widerruf wäre eine nachträgliche Einwendung und stünde - wendet man die Formel des BGH an - auf einer Stufe mit anderen nachträglichen Einwendungen wie dem Rücktritt, der Aufhebung und der Störung der Geschäftsgrundlage. Die Unwirksamkeit wäre deshalb nicht im alten, sondern in einem neuen Verfahren geltend zu machen. Herzliche Grüße!!

  • @Elena-ne9jz
    @Elena-ne9jz 12 วันที่ผ่านมา

    Ich fange im April an Jura zu studieren und habe soeben Ihren Kanal entdeckt, finde ich super um schon mal etwas "reinzuschnuppern". 😅

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 12 วันที่ผ่านมา

      Das freut mich sehr & herzlichen Glückwunsch zu dieser Entscheidung! Ich wünsche Ihnen einen guten Start und viel Erfolg im Studium!!

  • @johannes.f_x
    @johannes.f_x 13 วันที่ผ่านมา

    Wenn eine unzulässige, über die Grenze des § 551 I BGB hinausgehende Sicherheit vereinbart worden ist, was sind dann die Rechtsfolgen? Ist die gesamte Sicherungsabrede (oder gar der Mietvertrag) nichtig oder wird sie nur auf das zulässige Maß reduziert und der Mieter schuldet dann nur den zulässigen Höchstbetrag aus § 551 I BGB?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 13 วันที่ผ่านมา

      Der Mietvertrag bleibt in jedem Fall wirksam (andernfalls würde sich ja der Verstoß des Vermieters zulasten des Mieters auswirken). Die Rechtsprechung geht darüber hinaus davon aus, dass bei einem Verstoß gegen § 551 Abs. 1 BGB nicht die gesamte Sicherheit futsch ist; vielmehr wird die Sicherheit auf das zulässige Maß reduziert (BGH 30.6.2004 - VIII ZR 243/03 juris Rn. 24 ff.). Keineswegs unproblematisch ist allerdings, ob diese Rechtsprechung europarechtlich noch Bestand haben kann. Denn nach Ansicht des EuGH ist eine geltungserhaltende Reduktion bei AGB strikt verboten und der EuGH würde mutmaßlich auch diese Vorgehensweise des BGH als geltungserhaltende Reduktion ansehen. Herzliche Grüße!!

    • @johannes.f_x
      @johannes.f_x 11 วันที่ผ่านมา

      @ Herzlichen Dank!

  • @7timonr
    @7timonr 13 วันที่ผ่านมา

    Ich stehe total auf dem Schlauch. Unterliegen ''normale'' Klauseln im Mietvertrag dann ebenfalls einer AGB-Kontrolle? Auch wenn das keine vorgefertigten Klauseln sind? In einem meiner alten MV war quasi unter § 3 Schönheitsreparaturen (SR) festgelegt, dass die Wohnung renoviert übergeben wurde und SR vom Mieter auszuführen sind, sofern sie aufgrund der Abnutzung des Mieters entstanden sind. An sich ja wohl alles im gesetzlichen Rahmen aber so oder so würde es dann ja keiner AGB-Kontrolle unterliegen oder ? sonst 134, 138 ?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 13 วันที่ผ่านมา

      Ich bin mir nicht ganz sicher, was Sie mit „normalen" Klauseln meinen. Regelungen im Mietvertrag sind immer (schon) dann AGB, wenn sie die Voraussetzungen von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen (s. zudem § 310 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB). Notwendig ist also insbesondere, dass sie vorformuliert sind. Das sind sie aber meistens. Denn zum einen genügt ja eine geistige Vorformulierung und zum anderen reicht es aus, dass sie durch einen Dritten vorformuliert worden sind. Herzliche Grüße!!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 14 วันที่ผ่านมา

    Lebende Legende! Sie haben wirklich einen goldenen Status vor jeder Uni verdient!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 14 วันที่ผ่านมา

      @@ratiolegis8732 Herzlichen Dank, das ist wirklich sehr nett ☺️☺️

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 14 วันที่ผ่านมา

    Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, es tut mir leid, wenn ich in diesen Tagen Sie störe, aber das erste Examen ist in 12 Tagen und daher bin gezwungen Sie einigermaßen zu stören. Eine Frage: bei Minute 105 soll die Abgrenzung bezüglich des mangelbedingten Nutzungsausfall beim Schaden oder als extra Punkt am Anfang stattfinden? Habe BGB AT hinter mir gebracht und nun geht der Kampf mit Schuldrecht BT weiter! Vielen vielen Dank für diese Mühe!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 14 วันที่ผ่านมา

      Das können Sie aus meiner Sicht frei entscheiden: Sie können entweder am Anfang einen Prüfungspunkt aufmachen, in dem Sie begründen, warum die gewählte Anspruchsgrundlage die richtige ist oder Sie prüfen am Ende beim Schaden und werfen die Frage auf, ob der Schaden tatsächlich als einfacher Schadensersatz ohne die zusätzlichen Voraussetzungen von § 286 BGB ersetzt werden kann. Wenn Sie (was ich fast empfehlen würde) die Prüfung an das Ende schieben, wäre nur wichtig, dass Sie sich nicht der Gegenauffassung anschließen und zu dem Schluss kommen, dass die Anspruchsgrundlage gar nicht einschlägig ist. Denn durch ein solches „April April" verlieren Sie wertvolle Zeit und es wirkt auch nicht plausiibel. Herzliche Grüße und viel Erfolg!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 14 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen danke sehr!

  • @johannes.f_x
    @johannes.f_x 15 วันที่ผ่านมา

    Wird die Unzulässigkeit von Umgehungsgeschäften bzgl. § 551 I BGB dann (ergänzend) auf § 242 BGB oder § 551 IV BGB analog gestützt oder reicht als Begründung schon das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts ohne konkrete gesetzliche Anknüpfung? Es fehlt ja an einer ausdrücklichen Regelung wie z.B. in § 476 IV BGB.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 15 วันที่ผ่านมา

      Da sind Sie meines Erachtens weitgehend frei. Die Rechtsfigur des Umgehungsgeschäfts ist zumindest im Grundsatz (auch ohne gesetzliche Anknüpfung) anerkannt und das ist auch gut so (Regelungen wie § 476 Abs. 4 BGB haben deshalb letztlich rein deklaratorischen Charakter). Es ist nämlich eine absolute Selbstverständlichkeit, dass Schutzvorschriften zugunsten einer Partei natürlich auch dann eingreifen müssen, wenn ihr Schutzzweck in gleichem Maße berührt ist wie in ihrem Anwendungsbereich und sie nur mit einem technischen Trick ausgehebelt wurden. In diesem Fall ist die „schwächere" Partei nämlich ganz genauso schutzwürdig und der Umgehende nicht das kleinste Bisschen. Ob Sie das methodisch lieber unter § 242 BGB fassen wollen oder ob Sie es als einen Fall der analogen Anwendung von § 551 Abs. 1, Abs. 4 BGB ansehen, überlasse ich Ihnen. Herzliche Grüße!!

    • @johannes.f_x
      @johannes.f_x 15 วันที่ผ่านมา

      @ Vielen Dank!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 15 วันที่ผ่านมา

    Sehr geehrter Herr Prof. Fervers, kann dann beim Beispiel 1 einfach dann S als Stellvertreter gegenüber K anfechten, wenn er nach 179 BGB in Anspruch genommen wird ? Sie haben das leider nicht erwähnt. S hat sich also vertippt und seine Vertretungsmacht überschritten und daher den V nicht verpflichtet. Danke im Voraus

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 15 วันที่ผ่านมา

      Genau, in diesem Fall müsste man eine Anfechtung des Vertreters zulassen. Herzliche Grüße!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 15 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen vielen Dank! ganz viele Grüße aus Halle (Saale)

  • @dianah8511
    @dianah8511 15 วันที่ผ่านมา

    Ein Anspruch aus Prozessvergleich war Examenstreffer NRW Hamm ZR 3 Klausur im Dezember 2024: Dort wurde durch Prozessvergleich zur Grundstücksübertragung verpflichtet inkl. Gewährleistungsausschluss. Dieses Grundstück hatte aber einen arglistig verschwiegenen Mangel und so war ein Klausurschwerpunkt, ob § 444 BGB Anwendung finden kann, wenn die Verpflichtung nicht durch Kaufvertrag sondern durch Prozessvergleich entstanden ist. Vielleicht zeigt dies auch die Examensrelevanz des Themas auf :)

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 15 วันที่ผ่านมา

      Herzlichen Dank für Ihren Input!

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life 15 วันที่ผ่านมา

    Frohes neues Jahr Herr Fervers! Eine Frage. Bedarf es für § 249 Abs. 2 immer einer Substanzverletzung? Als Beispiel nehme ich den Abschleppfall. Wenn jemand unberechtigt auf einem Grundstück parkt, hat der Eigentümer dann keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 da der Parkplatz vorenthalten wurde? LG und vielen Dank

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 13 วันที่ผ่านมา

      Vielen Dank, das wünsche ich Ihnen auch! Tatsächlich kann von einer Beschädigung der Sache iSv § 249 Abs. 2 BGB nur bei einem Eingriff in die Sachsubstanz gesprochen werden. Der BGH löst die Abschleppfälle auch nicht über § 249 Abs. 2 S. 1, sondern hält ausdrücklich § 249 Abs. 1 BGB für einschlägig (s. BGH 4.7.2014 - V ZR 229/13 Rn. 22 f.), sofern er nicht ohnehin die GoA anwendet. Der BGH geht dabei pragmatisch vor und äußert, dass bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm § 858 BGB alle Schäden zu ersetzen sind, die „in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kl. verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden" (BGH, aao. Rn 15). Ganz streng genommen könnte man natürlich in der Tat auch hier sagen, dass der Schaden erstmal darin besteht, dass ein Auto auf dem Parkplatz steht. Zumindest im Ergebnis hat der BGH aber absolut Recht. Abgesehen davon, dass als Anspruchsgrundlage ohnehin die GoA oder (noch besser) die Nichtleistungskondiktion bemüht werden könnte, ist es (anders als in unserem Fall) schlicht abwegig, dass der „Zugeparkte" erstmal nach § 250 S. 1 BGB eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen müsste. Jedenfalls analog § 281 Abs. 2 BGB wäre eine solche Fristsetzung entbehrlich (dazu, dass die Regelung in § 250 BGB ohnehin missglück ist, Fervers, WuM 2017, 429, 436 f.). Herzliche Grüße!!

    • @BusbyBabe4life
      @BusbyBabe4life 13 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen Toll vielen Dank 😊

  • @beyzaavci4040
    @beyzaavci4040 16 วันที่ผ่านมา

    Erstmal vielen Dank für die Vorlesung! Bei dem Fall mit dem Kleid habe ich eine Verständnisfrage. Wenn man die 100€ noch nicht gezahlt hat und SE statt der Leistung verlangt, kann man doch eigentlich nicht den ganzen Wert verlangen, weil wenn die andere Partei geleistet hätte bzw. die Leistung nicht unmöglich geworden wäre, der Käufer auch die 100€ nicht hätte. Nur wenn der Käufer die 100€ gezahlt und nicht zurückgetreten ist, kann er doch nur den vollen Wert verlangen. Bin ein wenig verwirrt. Können Sie mir das weiterhelfen?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 16 วันที่ผ่านมา

      @@beyzaavci4040 Könnten Sie mir die relevante Stelle mit einer Zeitangabe markieren? Tatsächlich weiß ich nämlich nicht auswendig, welcher Fall gemeint ist. Herzliche Grüße 🖖

    • @beyzaavci4040
      @beyzaavci4040 14 วันที่ผ่านมา

      @@Jura-Vorlesungen Der Fall ab Minute 53:30

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 13 วันที่ผ่านมา

      @@beyzaavci4040 Ich hatte den Fall ja so gebildet, dass der Kaufpreis in Höhe von 100 € bereits gezahlt wurde (deshalb habe ich auch gesagt, dass man den gezahlten Kaufpreis über den Rücktritt zurückbekäme). Es ist natürlich vollkommen klar, dass man als Käufer nicht den Kaufpreis behalten und trotzdem im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung den vollen Marktwert der geschuldeten Leistung verlangen kann. Hätte also der Käufer im Beispiel den Kaufpreis nicht bezahlt, müssten die 100 € vom Anspruch abgezogen werden. Herzliche Grüße!!

  • @peterzorn4821
    @peterzorn4821 17 วันที่ผ่านมา

    Zur Präklusion bei Gestaltungsrechten: Das sollte auch für die Aufrechnung gelten, also etwa: K hat einen festgestellten Anspruch gegen B. B rechnet nach Eintritt der Rechtskraft mit einer Gegenforderung auf, die schon während des Prozesses bestand. Geltendmachen des Erlöschens der Hauptforderung wäre dann nach BGH-Auffassung präkludiert, korrekt? Gleichzeitig wäre die Aufrechnung und damit das Erlöschen der Gegenforderung, § 389 BGB, materiell wirksam. Das verhielte sich dann analog zur präkludierten Prozessaufrechnung. Lösung hier auch über § 139 BGB?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 16 วันที่ผ่านมา

      Gut und richtig überlegt. In der Tat gilt die These der Rechtsprechung, dass es auf die Gestaltungslage ankommt, auch für die Aufrechnung, mit der Folge, dass der Schuldner nicht nachträglich aufrechnen kann, wenn die Aufrechnungslage noch während des Prozesses bestand. Sie sehen ebenfalls richtig, dass die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO aber nicht dazu führen kann, dass die Aufrechnung präkludiert ist, der Schuldner aber trotzdem seine Forderung verliert. Die Rechtsprechung löst das Problem allerdings nicht direkt über § 139 BGB, sondern äußert, dass die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung hat, sondern darüber hinaus auch dazu führt, dass die materiellrechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nicht eintreten (BGH 5.3.2009 - IX ZR 141/07 Rn. 12). Herzliche Grüße!!

    • @peterzorn4821
      @peterzorn4821 16 วันที่ผ่านมา

      @ Erneut vielen Dank für die prompte und hilfreiche Antwort

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 17 วันที่ผ่านมา

    Es war sehr unterhaltsam und dank Ihrer Tochter habe auch diese Vorlesung geschafft. Bestimmt auch ein super guter Vater! Hoffentlich wird Ihre Tochter sich irgendwann diese Vorlesung anhören und auch sehen wie dankbar und stolz Leute auf ihren Vater sind 🙏

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 16 วันที่ผ่านมา

      So ein schöner Kommentar, vielen herzlichen Dank dafür! Mittlerweile ist die kleine Maus schon über zwei und würde sich wahrscheinlich nicht mehr ganz so unkompliziert einfügen :) Herzliche Grüße!!

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 17 วันที่ผ่านมา

    Ich will bei jedem Video danke sagen, will aber nicht stören!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 17 วันที่ผ่านมา

      Sie stören gar nicht :) Ich freu mich, dass es Ihnen so gut gefällt und bedanke mich herzlich für Ihren Kommentar!! 🖖

  • @momoschlueter4630
    @momoschlueter4630 17 วันที่ผ่านมา

    Fehleridentität bedeutet, dass schuldrechtliche- und dingliche Ebene vom selben Mangel behaftet sind. Nach h.M. ist dies jedoch keine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips, weil man davon ausgeht, dass eine Erklärung auf der dinglichen Ebene ebenfalls eine Willenserklärung ist. Demnach läge der Grund der Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts nicht in der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, sondern in sich selbst, da die dingliche Einigung (§929 BGB) eine eigene Willenserklärung sei. Doch geht man der Sache näher auf den Grund, ist sie dies nicht. Der Begriff Wille im juristischen Sinn muss voraussetzen, dass man auch die Freiheit hat, etwas Rechtserhebliches nicht zu tun. Ansonsten wäre es kein Wille, sondern ein Zwang. Auf der dinglichen Ebene existiert jedoch kein rechtlich relevanter Wille mehr, da man durch das Verpflichtungsgeschäft dazu verpflichtet ist, die vertragliche Vereinbarung zu erfüllen. Tut man dies nicht, wird sie zwangsvollstreckt. Man hat also auf der dinglichen Ebene keinen rechtlich relevanten Willen mehr, weshalb die Annahme, das Abstraktionsprinzip werde durch die Fehleridentität nicht durchbrochen, da es ein eigener Wille sei, falsch. Demnach ist die dingliche Ebene nichtig, da der Mangel der schuldrechtlichen Ebene auf sie überschlägt. Ich sage keineswegs, dass es das Abstraktionsprinzip nicht geben sollte, sondern nur, dass die Fehleridentität eine Durchbrechung ist. Mich würde Ihre Meinung dazu interessieren.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 16 วันที่ผ่านมา

      Ich verstehe Ihren Gedankengang, würde ihn aber eher rechtsphilosophisch als zivilrechtlich einordnen. Das BGB geht ja klar ersichtlich davon aus, dass die dinglichen Verfügungen nicht nur selbstständige Rechtsgeschäfte sind, sondern auch auf eigenen Willenserklärungen beruhen. Dass der Schuldner nicht mehr einen „gänzlich freien Willen" hat, weil er einem Anspruch ausgesetzt ist, mag zwar richtig sein, ändert aber nichts daran, dass der Schuldner letztlich durch die Verfügung exakt bestimmt, wann und wie die Einwirkung auf das Recht erfolgen soll. Deshalb ist es m.E. jedenfalls de lege lata auch stimmig, anzunehmen, dass die Fehleridentität keine Durchbrechung des Abstraktionsprinzips ist. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft können eben auf unterschiedlichen Mängeln beruhen oder zufälligerweise auf demselben Mangel. Herzliche Grüße!!

    • @momoschlueter4630
      @momoschlueter4630 16 วันที่ผ่านมา

      Lieber Herr Fervers, ich bedanke mich herzlich für ihre ausführliche Antwort und danke auch für Ihren hilfreichen Kanal, der mir sehr beim Lernen hilft!

  • @ilkinshahaliyev6438
    @ilkinshahaliyev6438 17 วันที่ผ่านมา

    Sehr geehrter Herr Professor Fervers, herzlichen Dank für den Upload Ihrer Vorlesungen, Sie sind ein Segen für uns Studierende und Ihre Vorlesungen eignen sich perfekt für die Examensvorbereitungen. Anbei hätte ich eine Frage: Wie ist es, wenn Burschenschaften oder religiöse (christliche) Stiftungen beispielsweise bei Mietwohnungen angeben, dass Sie nur männliche Personen und/oder Menschen christlichen Glaubens bevorzugen bzw. nur diese akzeptieren. Dürfte ich dann als Frau oder auch als Jude/Moslem etc. mich bewerben und bei einer Ablehnung klagen (die Beweisfrage sei dahingestellt)? Wie wäre es, wenn ich die Ablehnung gerade dafür erhalte, weil ich eine Frau/Muslima bin? Wie sähe es aus, wenn ich wahrheitswidrig angeben würde, dass ich christlichen Glaubens bin, obwohl dies nicht der Fall wäre? Könnte ein Vertrag dennoch seitens der Vermieter angefochten werden? Es wundert mich, weil es schließlich gang und gäbe in unserer Gesellschaft ist und es meines Wissens seitens der Politik nicht großartig kritisiert wird trotz der Krise auf dem Wohnungsmarkt. Vielen Dank im Voraus. Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen. Bitte setzen Sie die Vorlesungsreihen fort, sie sind super. Mit freundlichen Grüßen Ilkin

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 16 วันที่ผ่านมา

      Herzlichen Dank für Ihr Lob, ich freu mich sehr, dass Ihnen meine Lehrveranstaltungen so gut gefallen! Zu Ihrer Frage: Zwar kann bei der Vermietung von Wohnraum auch das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB gelten, weil die Vermietung von Wohnraum als masseähnliches Geschäft angesehen werden kann. Allerdings gibt es hier einige Hasenfüße: Erstens ist schon die Frage, ob der Wohnraum bei Studentenverbidnungen iSv § 2 Nr. 8 AGG der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Erforderlich, aber auch ausreichend dafür ist, dass „ein Angebot zum Vertragsschluss durch Anzeigen in Tageszeitungen, Schaufensterauslagen, Veröffentlichungen im Internet oder auf vergleichbare Weise öffentlich gemacht wird.“ Wenn deshalb diese Wohnungen (wie häufig) unter der Hand vergeben werden, ist das AGG nicht einschlägig. Beachten müssen Sie außerdem, dass § 19 Abs. 5 S. 3 AGG (wenn auch europarechtlich problematisch) regelt, dass in der Regel kein masseähnliches Geschäft vorliegt, wenn er Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Und zuletzt dürfen Sie nicht vergessen, dass eine Benachteiligung bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nach § 20 Abs. 1 S. 1 AGG gerechtfertigt sein kann; auch in diesem Rechtfertigungsrahmen werden gewisse Traditionen und Bräuche anerkannt. Und schließlich ist es meine ich auch insgesamt nicht so, dass wir es hier mit einem Akteur zu tun haben, der über hohe Wohnraumressourcen verfügt, die er Einzelnen „günstig zuschustert". Auch wenn ich selbst niemals in Verbindungen war, weiß ich doch, dass man sich in der Regel zu lebenslangen Zahlungen verpflichtet, die die Vorteile des vermeintlich günstigen Wohnens deutlich auffressen. Im Ergebnis würde ich deshalb diese (moralisch sicherlich fragwürdige) Praxis für rechtens halten. Herzliche Grüße!!

    • @ilkinshahaliyev6438
      @ilkinshahaliyev6438 13 วันที่ผ่านมา

      Vielen Dank für die ausführliche Erklärung. Weiter so! Herzliche Grüße zurück.

  • @ratiolegis8732
    @ratiolegis8732 18 วันที่ผ่านมา

    Hallo Herr Prof. Fervers, eine Frage zu vorherigem Video bezüglich der Tatsache, dass bei pflichtwidrigem Vereiteln der Zugangs ein zweiter Zustellversuch notwendig ist. Was ist aber wenn auch der Zweitzustellversuch nicht zugeht ? Vielen Dank im Voraus ❤

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 17 วันที่ผ่านมา

      Wenn Sie mich persönlich fragen, würde ich sagen, dass die Erklärung in diesem Fall als zugegangen gilt. Teilweise wird das auch ausdrücklich so vertreten, teilweise wird davon gesprochen, dass der Absender „weitere Zustellversuche" unternehmen muss. Der BGH hat sich meines Wissens nach nicht ganz klar positioniert, sondern ausgesprochen, dass der Erklärende aus § 242 BGB nur Rechtsfolgen herleiten kann, wenn er alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, damit die Erklärung den Adressaten erreicht; und hierzu soll nach den Äußerungen des BGH in der Regel auch ein erneuter Zustellversuch gehören (BGH 26.11.1997 - VIII ZR 22/97 juris Rn. 17). Diese Äußerung lässt m.E. Raum dafür, nach einem zweiten Versuch den Schlussstrich zu ziehen. Selbst wenn man sich insoweit auf einen gegenteiligen Standpunkt stellen will, wird man häufig zumindest doch sagen können, dass das Fehlschlagen mehrerer Zustellversuche in aller Regel nicht mehr allein mit Fahrlässigkeit, sondern nur mit Arglist des Adressaten erklärt werden kann. Herzliche Grüße!!

    • @ratiolegis8732
      @ratiolegis8732 17 วันที่ผ่านมา

      @Jura-Vorlesungen vielen lieben Dank für diese ausführliche Antwort

  • @connectthedots1908
    @connectthedots1908 19 วันที่ผ่านมา

    Servus! Mein Dozent wies bei der Abgrenzung 281/286 daraufhin, zu schauen, was der Gläubiger möchte. Will er die Erstattung eines reines Verzögerungsschadens, findet Schuldnerverzug Anwendung, will der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung dann die Fallgruppe ,,Nichtleistung trotz Möglichkeit und Fälligkeit.

  • @Benchlor28
    @Benchlor28 19 วันที่ผ่านมา

    Vielen Dank für die Aufzeichnung dieses Crashkurses! So kurz vor dem Examen ist das wirklich eine Bereicherung :) Ihnen einen frohes neues Jahr und alles Gute!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 19 วันที่ผ่านมา

      Auch Ihnen ein frohes neues Jahr mit einem hoffentlich erfolgreichen Examen :) Herzlichen Dank und alles Gute!!

  • @feltbeatz
    @feltbeatz 19 วันที่ผ่านมา

    Sehr geehrter Prof. Dr. Frevers, mir stellt sich bezüglich der Einheitstheorie die Frage, welche Verteidigungsmöglichkeiten der Schuldner gegen die doppelte Inanspruchnahme hat? Die gleiche Frage stellt sich mir in jenen Fällen, in denen eine Hypothek gutgläubig erworben wird, trotz dessen dass eine Forderung nie zur Entstehung gelangt ist. Der Schuldner nimmt ein Darlehen auf, das nie ausgezahlt wird, kann aber dennoch von einem Dritten aus der Hypothek beansprucht werden. Das hinterlässt ein immenses Störgefühl.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 19 วันที่ผ่านมา

      Sie vermuten richtig, dass sich der Schuldner bei einem gutgläubigen Erwerb der Hypothek nicht gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek schützen kann. Dass Sie insoweit ein „immenses Störgefühl" haben, verstehe ich sehr gut und es gibt mir zu denken, dass ich das in meinen Lehrveranstaltungen häufig höre. Letztlich ist es so: Auf der Grundlage der Konzeption des BGB ist es nachgerade die Pointe, dass sich der Schuldner gegen die Inanspruchnahme aus der Hypothek nicht verteidigen kann. Denn es liegt im Wesen des § 892 BGB, dass ein gutgläubiger Erwerb zulasten des Grundstückseigentümers möglich ist, ohne dass dieser den gutgläubigen Erwerb anschließend in Frage stellen kann und (Achtung!) anders als im Mobiliarsachenrecht auch ohne, dass der Grundstückseigentümer etwas zum Rechtsschein beigetragen haben muss. Der Gesetzgeber hat den Rechtsschein des Grundbuchs, weil er auf einem hoheitlichen Verfahren beruht, als so werthaltig angesehen, dass er keine dem § 935 BGB entsprechende Vorschrift eingeführt, sondern auf eine Zurechnung durch den Eigentümer gänzlich verzichtet hat. Genauso, wie deshalb jemand nach § 892 BGB das Grundstück des Eigentümers wegerwerben kann, ohne dass er Eigentümer etwas falsch gemacht hat, kann ein Erwerber eine tatsächlich nicht valutierte Hypothek gutgläubig erwerben und den Eigentümer daraus in Anspruch nehmen. Rechtspolitisch könnte man das natürlich anders regeln (wie etwa in Österreich, wo man ein Zurechnungsmoment auch im Immobiliarsachenrecht braucht) und es ist gut und richtig, dass Sie Ihrem Störgefühl auf den Grund gehen. Nicht zuletzt deshalb schätze ich den Kontakt mit Studenten wie Ihnen, die sich (im Gegensatz zu mir) noch nicht den gesunden Menschenverstand wegstudiert haben. Ein bisschen beruhigen kann ich Sie allerdings insofern, als ein gutgläubiger Erwerb natürlich niemals bewirkt, dass der frühere Rechtsinhaber gänzlich rechtlos gestellt wird. Wenn D eine Sache (egal ob beweglich oder unbeweglich) des E gutgläubig von V erwirbt, dann ist E zwar gemäß § 932 BGB bzw. § 892 BGB sein Eigentum los. Er kann aber natürlich beim nichtberechtigten Veräußerer V Regress nehmen (neben vielen anderen AGL nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB). Der gutgläubige Erwerb wirkt so, dass er zum einen dem Rechtsinhaber den Zugriff auf die Sache entzieht, zum anderen (und vor allem) aber das Rückabwicklungsrisiko verschiebt. Gäbe es keinen gutgläubigen Erwerb, so müsste sich D im Beispiel an seinen Vertragspartner V halten und schuldrechtliche Ansprüche gegen V geltend machen. Der gutgläubige Erwerb verschafft dem D das Privileg, Eigentum an der Sache zu erwerben und sich deshalb aus der Rückabwicklung raushalten zu können. Die Rückabwicklung erfolgt dann vielmehr im Verhältnis E und V. Und genauso ist es auch bei der Veräußerung von Hypotheken: Wer eine nicht valutierte Hypothek abtritt (genauer: eine nicht existente Forderung, die scheinbar mit einer Hypothek besichert ist), der haftet natürlich gegenüber dem Grundstückseigentümer (unter anderem nach § 816 Abs. 1 S. 1 BGB). Für den Grundstückseigentümer ist das natürlich nachteilig, weil er 1) wahrscheinlich lieber sein Grundstück unbehelligt behalten würde und 2) nunmehr das Insolvenzrisiko des Veräußerers trägt. Gänzlich rechtlos gestellt wird er aber nicht. Herzliche Grüße!!

    • @feltbeatz
      @feltbeatz 19 วันที่ผ่านมา

      @@Jura-Vorlesungen vielen Dank für diese ausführliche Antwort, das hat mir wirklich SEHR weitergeholfen! Lieben Dank!

  • @NumaBerlin
    @NumaBerlin 24 วันที่ผ่านมา

    Hallo Prof. Fervers, Ihre Playlist ist leider vertauscht. Video 10 und 11 sind verkehrtrum. Vielen Dank für die gut verständlichen Vorlesungen! Schöne Feiertage!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 21 วันที่ผ่านมา

      Danke für den Hinweis, das Problem ist gelöst! Es lag daran, dass ich bei der Folge 10 keinen Halbgeviertstrich, sondern nur einen kleinen Strich gesetzt hatte :) Herzliche Grüße und ein frohes neues Jahr!!

  • @Patrick-vv7cn
    @Patrick-vv7cn 27 วันที่ผ่านมา

    einen frohen 2. Weihnachtstag wünsch ich ihnen Prof. Fervers und ihrer Familie. Hoffentlich können sie etwas Abschalten. Wenn ich mir noch einen verspäteten Weihnachtswunsch erlauben darf, wäre es der, dass Sie uns Studenten verteilt in DE weiterhin mit dieser Hingabe Jura etwas näher bringen... wüsste nicht, wie ich sonst weiterkäme mit BGB AT etc DANKE! ps bitte niemals aufhören oder die Videos offline stellen🙏

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen 27 วันที่ผ่านมา

      Vielen herzlichen Dank für Ihre Weihnachtswünsche, die ich sehr gerne zurückgebe! Und ich werde natürlich auch im neuen Jahr weitermachen - und die Videos gehen auch nicht offline 😉 Herzliche Grüße 🖖

  • @BusbyBabe4life
    @BusbyBabe4life หลายเดือนก่อน

    Guten Tag. Ist das Sicherungseigentum wirklich mit einem besitzlosesn Pfandrecht vergleichbar? Der Sicherungseigentümer hat doch doch den Sicherungsvertrag/die Abrede mittelbaren Besitz, oder? LG und frohe Weihnachten

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen หลายเดือนก่อน

      Ich verstehe Ihren Gedankengang und Sie haben natürlich recht, wenn Sie sagen, dass der Sicherungseigentümer mittelbaren Besitz erlangt. Mit der Bezeichnung „besitzloses Pfandrecht" will man aber gerade zum Ausdruck bringen, dass ein Kernelement des rechtsgeschäftlichen Pfandrechts - nämlich die vollständige Besitzübertragung des Verpfänders an den Pfänder - nicht erforderlich ist. Denn dieses Erfordernis macht das rechtsgeschäftliche Pfandrecht ja gerade für die Praxis weitgehend unbrauchbar. Dass der Sicherungseigentümer mittelbaren Besitz erlangt, ist demgegenüber völlig unschädlich. Denn der Sicherungsgeber kann mit dem Sicherungsgut als unmittelbarer Besitzer weiterhin wirtschaften und die Rechtsposition des mittelbaren Besitzers ist eine eher lose und basiert auch nicht auf tatsächlichen, sondern primär auf rechtsgeschäftlichen Gegebenheiten. Herzliche Grüße und frohe Weihnachten!

    • @BusbyBabe4life
      @BusbyBabe4life หลายเดือนก่อน

      @Jura-Vorlesungen vielen vielen Dank und Ihnen nur das Beste!

  • @feltbeatz
    @feltbeatz หลายเดือนก่อน

    Sie retten mir echt den Arsch mit diesem Crashkurs, vielen Dank!!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen หลายเดือนก่อน

      @@feltbeatz Aber gerne doch :) Herzliche Grüße und frohe Weihnachten 🎄

  • @MaxMustermann-ym3wb
    @MaxMustermann-ym3wb หลายเดือนก่อน

    Guten Tag Herr Prof. Fervers, ich wollte mich zum Ende des Jahres noch mal für Ihre Videos bedanken und freue mich auf die kommenden Videos im nächsten Jahr. Jetzt wünsche ich Ihnen aber erstmal schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr 🎅🏻🎇!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen หลายเดือนก่อน

      @@MaxMustermann-ym3wb Vielen herzlichen Dank ☺️ Auch für Sie frohe Weihnachten und einen guten Rutsch und wir hören uns dann 2025 wieder 🎉