3:56 Hier wird nicht nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h angeordnet, sondern auch ein Überholverbot. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird dann im Weiteren auf 50 km/h und 30 km/h weiter reduziert. Das Überholverbot ist dabei zu keiner Zeit wieder aufgehoben worden. Und ein Streckenverbot gilt immer so lange, bis es aufgehoben wird. Der Überholvorgang erfolgt im Abschnitt, wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h vorliegt. Bei einer ersten, groben Abschätzung (anhand Schattenwurf und Leitpfosten) kann das überholende Fahrzeug mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h abgeschätzt werden. Vermutlich wäre die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung aber dennoch größer als 20 km/h (außerorts), was gem. aktuellem Bußgeldkatalog neben dem Bußgeld 1 Punkt bedeutet. Auch das Überholen im Überholverbot beinhaltet neben dem Bußgeld ebenfalls 1 Punkt. Dies führt aber nicht in Summe zu 2 Punkten, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit dem verbotenen Überholen erfolgte. Unter der o.g. Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/ ist auch das Bußgeld für diesen Tatvorwurf höher als für das verbotene Überholen und würde somit beide Taten abdecken. 6:08 Die Geschwindigkeiten der beiden vorausfahrenden Pkw können nicht ansatzweise abgeschätzt werden. Der Passat beginnt nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h und dem Beginn der unterbrochenen Leitlinie einen Überholvorgang (völlig richtig, was er auch grundsätzlich darf, sofern dabei die zulässige Geschwindigkeit [hier also 100 km/h] nicht überschritten wird). Er muss diesen Überholvorgang abbrechen, weil offenbar das vorausfahrende Fahrzeug ebenfalls beschleunigt. Das ist dabei eine unklare Situation. Warum? Natürlich steht in § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO "Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen". Allerdings kann man sich nicht nach Aufheben einer Geschwindigkeitsbegrenzung darauf berufen, weil man bereits zu Beginn eines ansetzenden Überholvorgangs damit rechnen muss, dass auch das vorausfahrende Fahrzeug nach Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung seine Geschwindigkeit erhöhen wird. Der o.g. Satz aus dem § 5 bezieht sich somit auf "stationäres" Geschwindigkeitsverhalten (vorausfahrendes Fahrzeug fährt bspw. innerhalb eines Bereich mit zulässig 100 km/h nur 70 km/h, erhöht dann aber, während es überholt wird), während im Anschluss auf eine Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von einem "dynamischen" Geschwindigkeitsverhalten (alle beschleunigen danach) auszugehen ist. Ob der Überholvorgang somit abgebrochen werden musste, weil der Überholende dieses "dynamische" Verhalten falsch eingeschätzt hat, oder aber ein rechtswidriges Beschleunigen des Überholten im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO vorlag, bleibt unklar. Sollte letzteres der Fall sein, kann allen Überholenden nur geraten werden, den Überholvorgang umgehend abzubrechen und nicht ihrerseits ebenfalls weiter zu beschleunigen, um in jedem Fall zu überholen. weil dies ansonsten durchaus auch als Straftat gem. § 315s Abs. 1 Ziff. 2 ("Kraftfahrzeugrennen") gewertet werden kann. 8:17 Die DashCam "T5onTour" fährt nach Anzeige der GPS-Geschwindigkeit (links unten) 54 km/h (damit dürfte das Tacho ca. 60 km/h anzeigen). Dummerweise steht rechts ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h zusammen mit einem Warnhinweis "Kurve". Das Ganze ist auch noch innerorts. Ja, das Fahrzeug, welches aus dem Grundstück auf die Straße auffahren möchte, hat nicht richtig geschaut, aber mit Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit wäre die Situation entspannter gewesen.
1:30 Wenn der Taxifahrer die Anzeige wegen "Sachbeschädigung" stellt, dann kann er der Polizei ja auch direkt erklären, wieso er Überholen mit < 50 cm Abstand für eine gute Idee hält...
Sachbeschädigung, falsch. Die Polizei sagt, Gefahrenabwehr. Und da muss man sich als Radfahrer, bemerkbar machen und ein Radfahrer hat nur eine Möglichkeit. Auf PKW zu klopfen. Als Gefahrenabwehr darf man es.....
Ich glaub die 2 Dinge stehen nicht im Verhältnis. Der Taxi Fahrer kann immer noch sagen er hat sich verschätzt, oder hat den Radfahrer zu spät gesehen oder sonst was - aber eine Sachbeschädigung wie in dem Fall ist mutwillig und hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Problem ist nur, wofür ich schon lange wär, dass wie in der Schweiz die Radfahrer auch Kennzeichenpflicht bekommen, damit man da eben den Halter ermitteln kann - sonst hast Du ein Problem. Allerdings so ruhig ich sonst bin, ich glaub wenn mir jemand eine Delle o. sonst was ins Auto schlagen würde, da würde ich "leicht" rot sehen - also könnte sein, dass der dann bis zum Eintreffen der Polizei dann nicht mehr aufstehen kann.
@@christiang.9485 In der Schweiz hat man die Kennzeichenpflicht für Radfahrer schon vor etlichen Jahren (Ende 2011!) abgeschafft, weil - Überraschung - sie nichts bringt und nur Kosten verursacht hat. :) "Der Taxi Fahrer kann immer noch sagen er hat sich verschätzt, oder hat den Radfahrer zu spät gesehen oder sonst was" Abgesehen davon, dass bei dem leichten tätscheln wohl kaum ein "Schaden" entstanden ist (Autos sind ja so zerbrechlich, die armen kleinen Dinger!) - der Radfahrer wird sagen er hätte sich durch das knappe Überholmanöver so erschreckt dass er keine andere Möglichkeit sah den Taxifahrer auf sich aufmerksam zu machen, denn dieser hat ihn ja offensichtlich "übersehen". Gefahrenabwehr, kein Problem. Hupe am Fahrrad darf man ja nicht. :)
@@Throki es gibt m.E. nur zwei Option, wie ans Auto klopfen Sachbeschädigung sein kann: der "Klopfer" ist der Hulk, aber dann sollte man lieber froh sein, dass nur "geklopft" wurde. Oder wenn die Karre Schäden davonträgt, dann sollte man sich generell Gedanken um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs machen...
Aus einer 70er Zone direkt in eine 30er, ich rolle da rein und bremse langsam runter und bin dann relativ zügig von 70 auf 30. Ich mach nur keine Vollbremsung. 🤷♂️
@@t5ontour Siehst du die Schilder so spät, dass du eine Vollbremsung machen musst? Man muss bei der Höchstgeschwindigkeit auch die Höchstgeschwindigkeit fahren und nicht erst hundert Meter dahinter.
@@t5ontour Viel Erfolg, beim Versuch, damit eine Ordnungswidrigkeit nicht zahlen zu müssen. Das Schild und die angegebene Geschwindigkeit gilt ab da wo es steht, nicht 100 m dahinter. Blitzer dürfen in vielen Bundesländern direkt dahinter stehen. Nach aktuellem Bußgeldkatalog wären das also 115 € plus Gebühren und ein Punkt in Flensburg.
@@JuergenHoppe1 Das sind 24km/h zu schnell das sind nur 155€ und ein Punkt. Für diese Raserei hätte ich eigentlich ein Fahrverbot erwartet. Das gibts allerding erst bei 26km/h drüber... Bescheuert sowas
Innerorts gilt 1,50m Überholabstand bei Fahrrädern. Wenn das Taxi so dicht überholt, dass der überholte Radfahrer dem Taxi ans Fenster klopfen kann, dann haben wir entweder ein anatomisches Wunder oder das Taxi hat viel zu eng überholt. P.S. Der genannte Radfahrer, auf den man achten sollte, ist nicht der Radfahrer, der geklopft hat. Auch wenn beide hellgrüne Jacken anhaben.
der Radfahrende bei 1:18 hat überhaupt nichts mit dem Taxi zu tun. Das Taxi drängt einen viel weiter vorne fahrenden ab, der lange vor dem Taxi dort war. Genau, 1,5 Meter Überholabstand innerorts. Sehe ich beim Taxi nicht.
Da genügt es schon, wenn man zum Beispiel einen Anhänger selbst mit größtmöglicher Vorsicht so hin stellt, dass er kein Verkehrshindernis mehr darstellt, so wie in der einen "Fahrnünftig"-Folge.
Deinen Kanal eben entdeckt, ist echt schön 🤗 Zu Weihnachten habe ich die Viofo A139 3ch bekommen, wer weiß, vielleicht lasse ich dir ja mal was zukommen 😄 Schönes Wochenende
Die Gegend in der ich auf den Clips rumfahre ist Nordwest Mecklenburg, dort gibt es reichlich dieser „Single Track Roads“ bei denen sich entgegenkommende Autos Platz machen müssen weil es sonst nicht passt. Und die Straßen sind teilweise Tempo 100 das auch gefahren wird…
@@BergaufBergab79 Ja, wer mit einem Fahrrad beschleunigt, um dicht an einem Verkehrsteilnehmer aufzufahren, damit man den Arm nicht so weit ausstrecken muss, um den "erziehenden Klaps" auf das Auto zu begehen, der begeht bei mir als Rechtsexperten für Wirtschafts- und Verkehrsrecht SACHBESCHÄDIGUNG!
@@cenexxis der Radfahrende bei 1:18 hat überhaupt nichts mit dem Taxi zu tun. Das Taxi drängt einen viel weiter vorne fahrenden ab, der lange vor dem Taxi dort war.
@@BergaufBergab79 Der Klopfer kommt eben auch von dem abgedrängten Radfahrer. Der Kommentar ist da etwas verwirrend, weil es eben überhaupt nicht um den Radfahrer bei 1:18 geht. Das hat wohl sowohl cenexxis als auch 2 liker in die Irre geleitet. Da sieht man wie sich auch Rechtsexperten irren können.
@@cenexxis hmmm, also Experte für Wirtschafts- und Verkehrsrecht. Der Jurist vergleicht ja bei der Beurteilung den Sachverhalt mit der zugehörigen Rechtsgrundlage. Hier wäre die Rechtsgrundlage § 303 Abs. 1 StBG: "Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Machen wir nun das, was Juristen unter Subsumtion verstehen: Wir übertragen den Rechtstext auf die Situation. Wer (hier der Radfahrer) rechtswidrig (da komme ich gleich drauf) eine fremde Sache (hier das Taxi) beschädigt (kommen wir gleich drauf) oder zerstört (das vergessen wir gleich mal) .... Wir haben also verschiedene Aspekte, die alle (!) erfüllt sein müssen. (1) Beginnen wir mit der der Beschädigung an sich. Gibt es am Taxi keinerlei Beschädigung, die sich nachweislich auf die vom Radfahrer durchgeführte Handlung zurückführen lässt (bspw. eine Delle, die nachweislich zuvor nicht vorhanden war), gibt es keine Beschädigung und damit ist alles weitere hinfällig (den § 303 Abs. 2 StGB können wir hier auch zur Seite legen). (2) Unterstellt, es gäbe es also eine Delle o.ä., die auch beweisbar ursächlich mit der vom Radfahrer durchgeführten Handlung in Übereinstimmung zu bringen ist, kommt noch der Aspekt der "Rechtswidrigkeit" zum Tragen. Argumentiert bspw. der Radfahrer (ggf. nach Aufklärung durch seinen Rechtsbeistand), dass er durch das rechtswidrige Überholmanöver des Taxis (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO), dass sich hierdurch für ihn eine gegenwärtige Leib und Leben ergeben habe, wobei er keine andere Möglichkeit gesehen habe, diese Gefahr abzuwenden, als zu versuchen, das Fahrzeug (hier das Taxi) von sich wegzustoßen, wobei er dann diese Delle verursacht habe, handelt er gem. § 34 Satz 1 StGB nicht rechtswidrig ("Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."). Selbst wenn man ein StA argumentieren würde, dass das "Wegstoßen" eines Autos nicht funktioniert, weil unmöglich und somit kein "angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden" (§ 34 Satz 2 StGB), dann kann entweder argumentiert werden, dass man versucht habe, sich selbst damit vom Fahrzeug wegzustoßen oder hilfsweise, dass man sich in einem subjektiven Verbotsirrtum befunden habe, da es unmöglich sei, innerhalb von einem Bruchteil von Sekunden ein "angemessenes Mittel" zur Gefahrenabwehr von Leib und Leben zu finden. Ich weiß, dass man gerne Gerichten und Richter*innen vorhält, dass man dort (genau wie auf See) in Gottes Hand sei, weil Urteile unvorhersehbar seien. Aber nein, bei dieser Sachlage ist eine Verurteilung gem. § 303 Abs. 1 StGB nicht ansatzweise zu erwarten. Jedenfalls nicht dann, wenn ein Rechtsexperte als Tatrichter beim AG die Verhandlung führt.
1:29 das hat nix mit sachbeschädigung zu tun wenn der aus reflex versucht, das auto auf abstand zu halten weil der faher ihn in lebensgefahr bringt. 8:58 ich hab gelernt, auf so einer strasse muss man innerhalb der halben sichtweite anhalten können. da geht man also nicht aus respekt vom gas weil man nicht weiss was der andere macht sondern weil 70 da viel zu schnell sind wenn man aneinander vorbei fährt.
Am besten schlägt man mit der flachen Hand *aufs* Autodach, das wird dann innen wenigstens zuverlässig wahrgenommen. - Beschwert hatte sich "komischerweise" nie jemand darüber…
@@NUeB_net Ich klopfe bevorzugt an Scheiben, da kann dann niemand behaupten das hätte 'ne Beule gegeben. Bei mir hat sich mal ein Taxifahrer (Überraschung!) beschwert. Polizei, Sachbeschädigung, yadda, yadda... auf die Frage wie er denn meine überlangen Arme der Polizei erklären wollte ist er dann relativ wutentbrannt abgezogen. :-)
1:26 Da stellt sich auch die Frage: handelt es sich um einen Unfall, immerhin haben sich hier zwei Verkehrsteilnehmer "touchiert" bzw. sogar "Sachbeschädigung"? Wenn nun einer der beiden weiterfährt und keine Feststellung der Personalien ermöglicht, ist das dann Unfallflucht?
@@ToteKopie2 beides war keine Sachbeschädigung. Oder liegt ein Schaden vor? Ich weiß das manche Fahrer aggressiver auf Berührungen seines Autos reagieren, als wenn seine Frau berührt wird.
Hallo :) ... weil das nunmal die "Hauptstraße" dahin ist, wo man hin möchte :) Andere Wege - ja könnte man - aber nein - dann lieber etwas "Nervenkitzel" :)
1:10 Hm, naja. Es war Platz und man darf es da. Nicht überall kann/darf man links abbiegen und der Fahrer war vielleicht auch nicht 100% ortskundig. Ich fands OK. 6:33 Wieso? Für den Bürgersteig gilt die Ampel nicht, deshalb fährt er ja da. Lifehack für Radfahrer ;) :D 10:15 Also obwohl mehr als genügend Platz ist (Mittelgasse ist frei) stoppst du fast? Kann man machen...muss man nicht.
1:33 Dabei geht nichts kaputt, insofern ist das als Hinweis für seine Fahrweise schon ganz in Ordnung in meinen Augen. Dazu kommt das fast alle Taxen foliert sind, was es noch weniger schlimm macht. 3:20 Naja, so richtig aus dem Quark kommt deine Frau da aber auch nicht. Weiß jetzt nicht wo an der Stelle das Problem war.
8:50 "Von 70 runter auf 30" hätte ich auch gemacht. Die Straße sieht aus, als wäre nur die mittlere Spur geteert und rechts und links zwischen den Pinguinen nur festgefahrener Sand. Davon abgesehen, dass man bei Gegenverkehr zwischen die Pinguine ausweichen muss und die Strecke zwischen zwei Pinguinen nicht all zu lang ist, würde ich auch ungerne mit 70 auf einen ungesicherten Straßenrand ausweichen. P.S. "Ich weiß nicht, wo du lang fährst": In den Aufnahmen war ein Ortsschild zu sehen.
2:20 War da auch ein Schild? Eine Straßenbemalung alleine ist in dem Fall nicht gültig. Demnach keine Geschwindigkeitsüberschreitung. Ob es angebracht ist schneller zu fahren mal dahin gestellt.
Nein, Du sprichst nicht zu viel. Und wer Deine Einsprechungen nicht mag, der kann ja gern den Ton ausschalten. Dein Hauptproblem momentan ist, dass die meisten Clips einfach belanglos sind. Das liegt natürlich daran, dass Dein Kanal noch sehr klein ist und Du entsprechend nicht über die große Fülle an Clipeinsendungen hast wie ein großer Kanal. Ich drücke Dir die Daumen, dass das irgendwann besser wird.
Süß, wie dein Kind da immer Papa sagt! 🥰☺️
3:56 Hier wird nicht nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h angeordnet, sondern auch ein Überholverbot. Die Geschwindigkeitsbegrenzung wird dann im Weiteren auf 50 km/h und 30 km/h weiter reduziert. Das Überholverbot ist dabei zu keiner Zeit wieder aufgehoben worden. Und ein Streckenverbot gilt immer so lange, bis es aufgehoben wird. Der Überholvorgang erfolgt im Abschnitt, wo eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h vorliegt. Bei einer ersten, groben Abschätzung (anhand Schattenwurf und Leitpfosten) kann das überholende Fahrzeug mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h abgeschätzt werden. Vermutlich wäre die vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung aber dennoch größer als 20 km/h (außerorts), was gem. aktuellem Bußgeldkatalog neben dem Bußgeld 1 Punkt bedeutet. Auch das Überholen im Überholverbot beinhaltet neben dem Bußgeld ebenfalls 1 Punkt. Dies führt aber nicht in Summe zu 2 Punkten, weil die Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit mit dem verbotenen Überholen erfolgte. Unter der o.g. Annahme einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/ ist auch das Bußgeld für diesen Tatvorwurf höher als für das verbotene Überholen und würde somit beide Taten abdecken.
6:08 Die Geschwindigkeiten der beiden vorausfahrenden Pkw können nicht ansatzweise abgeschätzt werden. Der Passat beginnt nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h und dem Beginn der unterbrochenen Leitlinie einen Überholvorgang (völlig richtig, was er auch grundsätzlich darf, sofern dabei die zulässige Geschwindigkeit [hier also 100 km/h] nicht überschritten wird). Er muss diesen Überholvorgang abbrechen, weil offenbar das vorausfahrende Fahrzeug ebenfalls beschleunigt. Das ist dabei eine unklare Situation. Warum? Natürlich steht in § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO "Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen". Allerdings kann man sich nicht nach Aufheben einer Geschwindigkeitsbegrenzung darauf berufen, weil man bereits zu Beginn eines ansetzenden Überholvorgangs damit rechnen muss, dass auch das vorausfahrende Fahrzeug nach Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung seine Geschwindigkeit erhöhen wird. Der o.g. Satz aus dem § 5 bezieht sich somit auf "stationäres" Geschwindigkeitsverhalten (vorausfahrendes Fahrzeug fährt bspw. innerhalb eines Bereich mit zulässig 100 km/h nur 70 km/h, erhöht dann aber, während es überholt wird), während im Anschluss auf eine Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von einem "dynamischen" Geschwindigkeitsverhalten (alle beschleunigen danach) auszugehen ist. Ob der Überholvorgang somit abgebrochen werden musste, weil der Überholende dieses "dynamische" Verhalten falsch eingeschätzt hat, oder aber ein rechtswidriges Beschleunigen des Überholten im Sinne des § 5 Abs. 6 Satz 1 StVO vorlag, bleibt unklar. Sollte letzteres der Fall sein, kann allen Überholenden nur geraten werden, den Überholvorgang umgehend abzubrechen und nicht ihrerseits ebenfalls weiter zu beschleunigen, um in jedem Fall zu überholen. weil dies ansonsten durchaus auch als Straftat gem. § 315s Abs. 1 Ziff. 2 ("Kraftfahrzeugrennen") gewertet werden kann.
8:17 Die DashCam "T5onTour" fährt nach Anzeige der GPS-Geschwindigkeit (links unten) 54 km/h (damit dürfte das Tacho ca. 60 km/h anzeigen). Dummerweise steht rechts ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h zusammen mit einem Warnhinweis "Kurve". Das Ganze ist auch noch innerorts. Ja, das Fahrzeug, welches aus dem Grundstück auf die Straße auffahren möchte, hat nicht richtig geschaut, aber mit Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit wäre die Situation entspannter gewesen.
Das ist wirklich hervorragend analysiert :)
1:30 Wenn der Taxifahrer die Anzeige wegen "Sachbeschädigung" stellt, dann kann er der Polizei ja auch direkt erklären, wieso er Überholen mit < 50 cm Abstand für eine gute Idee hält...
Sachbeschädigung, falsch. Die Polizei sagt, Gefahrenabwehr. Und da muss man sich als Radfahrer, bemerkbar machen und ein Radfahrer hat nur eine Möglichkeit. Auf PKW zu klopfen. Als Gefahrenabwehr darf man es.....
Ich glaub die 2 Dinge stehen nicht im Verhältnis. Der Taxi Fahrer kann immer noch sagen er hat sich verschätzt, oder hat den Radfahrer zu spät gesehen oder sonst was - aber eine Sachbeschädigung wie in dem Fall ist mutwillig und hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Problem ist nur, wofür ich schon lange wär, dass wie in der Schweiz die Radfahrer auch Kennzeichenpflicht bekommen, damit man da eben den Halter ermitteln kann - sonst hast Du ein Problem.
Allerdings so ruhig ich sonst bin, ich glaub wenn mir jemand eine Delle o. sonst was ins Auto schlagen würde, da würde ich "leicht" rot sehen - also könnte sein, dass der dann bis zum Eintreffen der Polizei dann nicht mehr aufstehen kann.
@@christiang.9485 In der Schweiz hat man die Kennzeichenpflicht für Radfahrer schon vor etlichen Jahren (Ende 2011!) abgeschafft, weil - Überraschung - sie nichts bringt und nur Kosten verursacht hat. :)
"Der Taxi Fahrer kann immer noch sagen er hat sich verschätzt, oder hat den Radfahrer zu spät gesehen oder sonst was"
Abgesehen davon, dass bei dem leichten tätscheln wohl kaum ein "Schaden" entstanden ist (Autos sind ja so zerbrechlich, die armen kleinen Dinger!) - der Radfahrer wird sagen er hätte sich durch das knappe Überholmanöver so erschreckt dass er keine andere Möglichkeit sah den Taxifahrer auf sich aufmerksam zu machen, denn dieser hat ihn ja offensichtlich "übersehen". Gefahrenabwehr, kein Problem. Hupe am Fahrrad darf man ja nicht. :)
@@budhill1516 Ja, deswegen das "Sachbeschädigung" von mir schon in Anführungszeichen. :)
@@Throki es gibt m.E. nur zwei Option, wie ans Auto klopfen Sachbeschädigung sein kann: der "Klopfer" ist der Hulk, aber dann sollte man lieber froh sein, dass nur "geklopft" wurde. Oder wenn die Karre Schäden davonträgt, dann sollte man sich generell Gedanken um die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs machen...
8:15 Für T5 on Tour sind Geschwindigkeitsbegrenzungen wohl auch nur optional zu beachten.
54 bei erlaubten 30.
Aus einer 70er Zone direkt in eine 30er, ich rolle da rein und bremse langsam runter und bin dann relativ zügig von 70 auf 30. Ich mach nur keine Vollbremsung. 🤷♂️
@@t5ontour Siehst du die Schilder so spät, dass du eine Vollbremsung machen musst?
Man muss bei der Höchstgeschwindigkeit auch die Höchstgeschwindigkeit fahren und nicht erst hundert Meter dahinter.
@@t5ontour Viel Erfolg, beim Versuch, damit eine Ordnungswidrigkeit nicht zahlen zu müssen. Das Schild und die angegebene Geschwindigkeit gilt ab da wo es steht, nicht 100 m dahinter. Blitzer dürfen in vielen Bundesländern direkt dahinter stehen. Nach aktuellem Bußgeldkatalog wären das also 115 € plus Gebühren und ein Punkt in Flensburg.
@@t5ontour Ähm 30 sind 30, du hast nicht zu entscheiden, ab wann du dich daran zu halten hast.
@@JuergenHoppe1 Das sind 24km/h zu schnell das sind nur 155€ und ein Punkt. Für diese Raserei hätte ich eigentlich ein Fahrverbot erwartet. Das gibts allerding erst bei 26km/h drüber... Bescheuert sowas
Innerorts gilt 1,50m Überholabstand bei Fahrrädern. Wenn das Taxi so dicht überholt, dass der überholte Radfahrer dem Taxi ans Fenster klopfen kann, dann haben wir entweder ein anatomisches Wunder oder das Taxi hat viel zu eng überholt.
P.S. Der genannte Radfahrer, auf den man achten sollte, ist nicht der Radfahrer, der geklopft hat. Auch wenn beide hellgrüne Jacken anhaben.
der Radfahrende bei 1:18 hat überhaupt nichts mit dem Taxi zu tun.
Das Taxi drängt einen viel weiter vorne fahrenden ab, der lange vor dem Taxi dort war.
Genau, 1,5 Meter Überholabstand innerorts. Sehe ich beim Taxi nicht.
@@BergaufBergab79 👍...und eine "Sachbeschädigung" (vgl. Kommentar bei 1:40) sehe ich hier auch nicht.
1:00 Sachbeschädigung kann es nicht sein, erst wenn etwas beschädigt wurde und ein Schaden vorliegt.
Da genügt es schon, wenn man zum Beispiel einen Anhänger selbst mit größtmöglicher Vorsicht so hin stellt, dass er kein Verkehrshindernis mehr darstellt, so wie in der einen "Fahrnünftig"-Folge.
Deinen Kanal eben entdeckt, ist echt schön 🤗
Zu Weihnachten habe ich die Viofo A139 3ch bekommen, wer weiß, vielleicht lasse ich dir ja mal was zukommen 😄
Schönes Wochenende
Gutes Video! Ich finde übrigens überhaupt nicht, dass du zu viel sprichst/kommentierst und mag deine ruhige, unaufgeregte Art.
Die Gegend in der ich auf den Clips rumfahre ist Nordwest Mecklenburg, dort gibt es reichlich dieser „Single Track Roads“ bei denen sich entgegenkommende Autos Platz machen müssen weil es sonst nicht passt. Und die Straßen sind teilweise Tempo 100 das auch gefahren wird…
Die guten besserbefestigten Feldwege in NWM XD
1:45 Sachbeschädigung... Lass mal die Kirche im Dorf...
Du meinst wohl 1:24 , zweierlei Maß halt , siehe 4:26
@@BergaufBergab79
Ja, wer mit einem Fahrrad beschleunigt, um dicht an einem Verkehrsteilnehmer aufzufahren, damit man den Arm nicht so weit ausstrecken muss, um den "erziehenden Klaps" auf das Auto zu begehen, der begeht bei mir als Rechtsexperten für Wirtschafts- und Verkehrsrecht SACHBESCHÄDIGUNG!
@@cenexxis der Radfahrende bei 1:18 hat überhaupt nichts mit dem Taxi zu tun.
Das Taxi drängt einen viel weiter vorne fahrenden ab, der lange vor dem Taxi dort war.
@@BergaufBergab79 Der Klopfer kommt eben auch von dem abgedrängten Radfahrer. Der Kommentar ist da etwas verwirrend, weil es eben überhaupt nicht um den Radfahrer bei 1:18 geht.
Das hat wohl sowohl cenexxis als auch 2 liker in die Irre geleitet.
Da sieht man wie sich auch Rechtsexperten irren können.
@@cenexxis hmmm, also Experte für Wirtschafts- und Verkehrsrecht. Der Jurist vergleicht ja bei der Beurteilung den Sachverhalt mit der zugehörigen Rechtsgrundlage. Hier wäre die Rechtsgrundlage § 303 Abs. 1 StBG: "Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Machen wir nun das, was Juristen unter Subsumtion verstehen: Wir übertragen den Rechtstext auf die Situation. Wer (hier der Radfahrer) rechtswidrig (da komme ich gleich drauf) eine fremde Sache (hier das Taxi) beschädigt (kommen wir gleich drauf) oder zerstört (das vergessen wir gleich mal) ....
Wir haben also verschiedene Aspekte, die alle (!) erfüllt sein müssen.
(1) Beginnen wir mit der der Beschädigung an sich. Gibt es am Taxi keinerlei Beschädigung, die sich nachweislich auf die vom Radfahrer durchgeführte Handlung zurückführen lässt (bspw. eine Delle, die nachweislich zuvor nicht vorhanden war), gibt es keine Beschädigung und damit ist alles weitere hinfällig (den § 303 Abs. 2 StGB können wir hier auch zur Seite legen).
(2) Unterstellt, es gäbe es also eine Delle o.ä., die auch beweisbar ursächlich mit der vom Radfahrer durchgeführten Handlung in Übereinstimmung zu bringen ist, kommt noch der Aspekt der "Rechtswidrigkeit" zum Tragen. Argumentiert bspw. der Radfahrer (ggf. nach Aufklärung durch seinen Rechtsbeistand), dass er durch das rechtswidrige Überholmanöver des Taxis (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO), dass sich hierdurch für ihn eine gegenwärtige Leib und Leben ergeben habe, wobei er keine andere Möglichkeit gesehen habe, diese Gefahr abzuwenden, als zu versuchen, das Fahrzeug (hier das Taxi) von sich wegzustoßen, wobei er dann diese Delle verursacht habe, handelt er gem. § 34 Satz 1 StGB nicht rechtswidrig ("Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."). Selbst wenn man ein StA argumentieren würde, dass das "Wegstoßen" eines Autos nicht funktioniert, weil unmöglich und somit kein "angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden" (§ 34 Satz 2 StGB), dann kann entweder argumentiert werden, dass man versucht habe, sich selbst damit vom Fahrzeug wegzustoßen oder hilfsweise, dass man sich in einem subjektiven Verbotsirrtum befunden habe, da es unmöglich sei, innerhalb von einem Bruchteil von Sekunden ein "angemessenes Mittel" zur Gefahrenabwehr von Leib und Leben zu finden.
Ich weiß, dass man gerne Gerichten und Richter*innen vorhält, dass man dort (genau wie auf See) in Gottes Hand sei, weil Urteile unvorhersehbar seien. Aber nein, bei dieser Sachlage ist eine Verurteilung gem. § 303 Abs. 1 StGB nicht ansatzweise zu erwarten. Jedenfalls nicht dann, wenn ein Rechtsexperte als Tatrichter beim AG die Verhandlung führt.
1:29 das hat nix mit sachbeschädigung zu tun wenn der aus reflex versucht, das auto auf abstand zu halten weil der faher ihn in lebensgefahr bringt.
8:58 ich hab gelernt, auf so einer strasse muss man innerhalb der halben sichtweite anhalten können. da geht man also nicht aus respekt vom gas weil man nicht weiss was der andere macht sondern weil 70 da viel zu schnell sind wenn man aneinander vorbei fährt.
Am besten schlägt man mit der flachen Hand *aufs* Autodach, das wird dann innen wenigstens zuverlässig wahrgenommen. - Beschwert hatte sich "komischerweise" nie jemand darüber…
1:29 Stimmt. Auf Gefahrenabwehr darf man von sich aufmerksam machen.
@@NUeB_net Ich klopfe bevorzugt an Scheiben, da kann dann niemand behaupten das hätte 'ne Beule gegeben.
Bei mir hat sich mal ein Taxifahrer (Überraschung!) beschwert. Polizei, Sachbeschädigung, yadda, yadda... auf die Frage wie er denn meine überlangen Arme der Polizei erklären wollte ist er dann relativ wutentbrannt abgezogen. :-)
1:26 Da stellt sich auch die Frage: handelt es sich um einen Unfall, immerhin haben sich hier zwei Verkehrsteilnehmer "touchiert" bzw. sogar "Sachbeschädigung"?
Wenn nun einer der beiden weiterfährt und keine Feststellung der Personalien ermöglicht, ist das dann Unfallflucht?
1:34 Inwiefern ist das eine Sachbeschädigung?
Es könnte eine Beule entstanden sein.
4:26 Andie Scheibe geklopft?! Hallo, das ist Sachbeschädigung!
Nein "natürlich" nur bei 1:29
zweierlei Maß halt, siehe 1:24
@@ToteKopie2 beides war keine Sachbeschädigung. Oder liegt ein Schaden vor? Ich weiß das manche Fahrer aggressiver auf Berührungen seines Autos reagieren, als wenn seine Frau berührt wird.
@@friedhelmmunker7284 sry ich dacht der Sarkasmus war offensichtlich
Ich mag es, wie hier alles bis aufs kleinste mitgenommen wird 😆 Bei der aufgeweckten community muss man wirklich aufpassen, was man sagt 🙈
Bei Bauersein frag ich mich, ob die CD kaputt ist...
Das ist ein Filter meinerseits drüber gelegt, um es Urheberrechtlich „abzusichern“
@@NEDK OK, alles klar! ;)
grüße , zu 9:20 , wenn du die kreuzung nich magst , warum nimmste keinen anderen weg , hallo ?
Hallo :) ... weil das nunmal die "Hauptstraße" dahin ist, wo man hin möchte :) Andere Wege - ja könnte man - aber nein - dann lieber etwas "Nervenkitzel" :)
@@NEDK wenn man das haben will , bekommt man das auch
1:10 Hm, naja. Es war Platz und man darf es da. Nicht überall kann/darf man links abbiegen und der Fahrer war vielleicht auch nicht 100% ortskundig. Ich fands OK.
6:33 Wieso? Für den Bürgersteig gilt die Ampel nicht, deshalb fährt er ja da. Lifehack für Radfahrer ;) :D
10:15 Also obwohl mehr als genügend Platz ist (Mittelgasse ist frei) stoppst du fast? Kann man machen...muss man nicht.
1:33 Dabei geht nichts kaputt, insofern ist das als Hinweis für seine Fahrweise schon ganz in Ordnung in meinen Augen. Dazu kommt das fast alle Taxen foliert sind, was es noch weniger schlimm macht.
3:20 Naja, so richtig aus dem Quark kommt deine Frau da aber auch nicht. Weiß jetzt nicht wo an der Stelle das Problem war.
5:41 ja das in dem Clip ist ein VW Passat Variant 😅
Hast schon ganz recht gehabt
8:50 "Von 70 runter auf 30" hätte ich auch gemacht. Die Straße sieht aus, als wäre nur die mittlere Spur geteert und rechts und links zwischen den Pinguinen nur festgefahrener Sand. Davon abgesehen, dass man bei Gegenverkehr zwischen die Pinguine ausweichen muss und die Strecke zwischen zwei Pinguinen nicht all zu lang ist, würde ich auch ungerne mit 70 auf einen ungesicherten Straßenrand ausweichen.
P.S. "Ich weiß nicht, wo du lang fährst": In den Aufnahmen war ein Ortsschild zu sehen.
Denke das in den letzten 10 jahre nicht mehr die Verkehrsschilder erklärt werden was für was es steht.....
0:52, war man echt zu faul, den Schnee noch von der Motorhaube zu fegen?
1:12 zwei mal links, dann steht er in einer Sackgasse ^^
Aber ich weiß was du meinst ;-)
Ich hatte gehofft, niemand kennt die Kreuzung 😂
Dit is Balin wah?
2:20 War da auch ein Schild? Eine Straßenbemalung alleine ist in dem Fall nicht gültig. Demnach keine Geschwindigkeitsüberschreitung. Ob es angebracht ist schneller zu fahren mal dahin gestellt.
Guter Punkt. Ja, eine offizielle Beschilderung fab es ein paar Meter zuvor (nicht im Clip sichtbar).
Der, der bei 0:38 links um die Ecke kommt, hat auch noch das komplette Dach voll - so darf er normalerweise auch nicht fahren
Zum Thema Dashcam's an Fahrrädern: th-cam.com/video/G3nwCrytDfs/w-d-xo.html
6:30, wenn man an der Ampel hält, würde man ja lebenswichtige Zeit verlieren...
Nein, Du sprichst nicht zu viel. Und wer Deine Einsprechungen nicht mag, der kann ja gern den Ton ausschalten.
Dein Hauptproblem momentan ist, dass die meisten Clips einfach belanglos sind. Das liegt natürlich daran, dass Dein Kanal noch sehr klein ist und Du entsprechend nicht über die große Fülle an Clipeinsendungen hast wie ein großer Kanal. Ich drücke Dir die Daumen, dass das irgendwann besser wird.
🎇 HNY 2023