Es gab mal eine Möglichkeit über die Beschäftigung von 2 Minijobbern, die zusammen über der Verdienstgrenze liegen müssen, ich bin aber nicht sicher, ob es diese Möglichkeit noch gibt. 2009 war es auf alle Fälle so. Ich habe eine diesbezügliche Frage an das Expertenforum der DRV gestellt, mal schauen, was dabei raus kommt.
Hallo Ken, vielen Dank für das tolle Video. Das war mir auch noch nicht bekannt 😮 Wie ist es denn wenn festangestellte nebenberuflich unterrichten? Gibt es hier eine Entgeltgrenze oder ist man zusätzlich verpflichtet Rentenbeiträge zu zahlen, obwohl man ja schon einzahlt über die Festanstellung und auch nur sporadisch unterrichtet 🤔 Danke dir im Voraus Liebe Grüße Nicole
Nach meiner Kenntnis ist eine nebenberufliche Tätigkeit als "Lehrer" unschädlich, wenn die Einkünfte noch unter der Minijob-Grenze sind. ich bin aber kein Sozialversicherungsexperte, daher empfehle ich, dass abklären zu lassen, z.B. über ein Statusfeststellungsverfahren.
Super Video das wusste ich auch noch nicht, danke dafür, wie viele Fallen es gibt, das selbst du das teilweise nicht weißt. Hab ein paar Fragen nur wenn es okay ist, ansonsten einfach nicht antworten :): 1. Wie ist das den wenn man gemischt z. B 20 % Coaching und restliche 80 % keine der aufgeführten Tätigkeiten (also nicht rentenversicherungspflichtig) ausführt und das in einem Gewerbe? Macht es dann sinn, zwei Gewerbe anzumelden und für die Zukunft einkommensbezogen nur auf die 20 % die RV zu zahlen? Es gibt ja den Regelsatz oder das Arbeitseinkommensbezogene, ich glaub da hat man die Wahl richtig? 2. Und wenn das später aufgedeckt wird zahlt man dann nur auf die 20 % Einkommensbezogen Rentenvers. nach oder wird für die Vergangenheit immer der Regelsatz genommen und man hat keine Wahl so hatte ich das bei dir im Video verstanden? 3. Wenn man 30.000 € nachzahlt für mehrere Jahre und das auf einen Schlag, werden dann die vergangen Einkommensteuerbescheide korrigiert oder wird das in dem neuesten Jahr bei Zahlung geltend gemacht? Gibt es da Höchstbeträge die ausgeschöpft werden und macht es dann Sinn auf mehrere Jahre zu verteilen, vorausgesetzt die Rentenvers. lässt sich daraug ein, damit sich das wenigstens steuerlich auswirkt?
Als Steuerberater ist man nicht automatisch Experte in der Sozialversicherung. Tatsächlich darf ich auch gar nicht in diesem Bereich beraten, außer wenn es um die deklaratorische Tätigkeit der Lohnabrechnung geht. Daher ist mir das in eigener Sache in der Vergangenheit selbst entgangen. Zu den Fragen 1 und 2 kann ich nicht viel sagen, da würde ich direkt bei der Rentenversicherung nachhaken. Allgemein weiß ich, dass Du entweder die Bemessung nach Regelbeitrag (in den Gründungsjahren auch 1/2 des Regelbeitrags) oder die einkommensabhängige Bemessung beantragen kannst. Es wird also nicht immer der Regelbeitrag genommen. Was die steuerliche Abzugsfähigkeit betrifft: die Beiträge sind in dem Jahr als Altersvorsorgeaufwand zu berücksichtigen, indem sie gezahlt werden. D.h. wenn Du in 2024 nachzahlen würdest, könntest Du diesen Beitrag auch in 2024 abziehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist zumindest ein kleines "Trostpflaster".
Es gab mal eine Möglichkeit über die Beschäftigung von 2 Minijobbern, die zusammen über der Verdienstgrenze liegen müssen, ich bin aber nicht sicher, ob es diese Möglichkeit noch gibt. 2009 war es auf alle Fälle so. Ich habe eine diesbezügliche Frage an das Expertenforum der DRV gestellt, mal schauen, was dabei raus kommt.
Das kann ich leider nicht genau beurteilen, da es nicht in meine Expertise fällt. Auf jeden Fall sollte man das Thema auf dem Schirm haben.
Hallo Ken, vielen Dank für das tolle Video. Das war mir auch noch nicht bekannt 😮
Wie ist es denn wenn festangestellte nebenberuflich unterrichten? Gibt es hier eine Entgeltgrenze oder ist man zusätzlich verpflichtet Rentenbeiträge zu zahlen, obwohl man ja schon einzahlt über die Festanstellung und auch nur sporadisch unterrichtet 🤔
Danke dir im Voraus
Liebe Grüße Nicole
Nach meiner Kenntnis ist eine nebenberufliche Tätigkeit als "Lehrer" unschädlich, wenn die Einkünfte noch unter der Minijob-Grenze sind. ich bin aber kein Sozialversicherungsexperte, daher empfehle ich, dass abklären zu lassen, z.B. über ein Statusfeststellungsverfahren.
Super Video das wusste ich auch noch nicht, danke dafür, wie viele Fallen es gibt, das selbst du das teilweise nicht weißt. Hab ein paar Fragen nur wenn es okay ist, ansonsten einfach nicht antworten :):
1. Wie ist das den wenn man gemischt z. B 20 % Coaching und restliche 80 % keine der aufgeführten Tätigkeiten (also nicht rentenversicherungspflichtig) ausführt und das in einem Gewerbe? Macht es dann sinn, zwei Gewerbe anzumelden und für die Zukunft einkommensbezogen nur auf die 20 % die RV zu zahlen? Es gibt ja den Regelsatz oder das Arbeitseinkommensbezogene, ich glaub da hat man die Wahl richtig?
2. Und wenn das später aufgedeckt wird zahlt man dann nur auf die 20 % Einkommensbezogen Rentenvers. nach oder wird für die Vergangenheit immer der Regelsatz genommen und man hat keine Wahl so hatte ich das bei dir im Video verstanden?
3. Wenn man 30.000 € nachzahlt für mehrere Jahre und das auf einen Schlag, werden dann die vergangen Einkommensteuerbescheide korrigiert oder wird das in dem neuesten Jahr bei Zahlung geltend gemacht? Gibt es da Höchstbeträge die ausgeschöpft werden und macht es dann Sinn auf mehrere Jahre zu verteilen, vorausgesetzt die Rentenvers. lässt sich daraug ein, damit sich das wenigstens steuerlich auswirkt?
Als Steuerberater ist man nicht automatisch Experte in der Sozialversicherung. Tatsächlich darf ich auch gar nicht in diesem Bereich beraten, außer wenn es um die deklaratorische Tätigkeit der Lohnabrechnung geht. Daher ist mir das in eigener Sache in der Vergangenheit selbst entgangen.
Zu den Fragen 1 und 2 kann ich nicht viel sagen, da würde ich direkt bei der Rentenversicherung nachhaken. Allgemein weiß ich, dass Du entweder die Bemessung nach Regelbeitrag (in den Gründungsjahren auch 1/2 des Regelbeitrags) oder die einkommensabhängige Bemessung beantragen kannst. Es wird also nicht immer der Regelbeitrag genommen.
Was die steuerliche Abzugsfähigkeit betrifft: die Beiträge sind in dem Jahr als Altersvorsorgeaufwand zu berücksichtigen, indem sie gezahlt werden. D.h. wenn Du in 2024 nachzahlen würdest, könntest Du diesen Beitrag auch in 2024 abziehen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist zumindest ein kleines "Trostpflaster".
Und nebenberufliche Handwerker :-(😢 wer hat ein gutes Rezept…?
@@CassidianPower GmbH mit Dividenden
Bitte ein Video, wie selbständige Handwerker die RV Pflicht umgehen können.