Interessante Infos besonders für diejenigen, die schon länger eine WBK haben, weil sich die Vorschriften immer weiter verschärfen. Man muss sein Wissen immer wieder mal updaten.
Das wird aber von jedem Autofahrer auch verlangt. Seit 1980 kamen Verkehrszeichen hinzu, haben sich Verkehrsregeln geändert. Interessiert keinen Richter, wenn ich einen Fehler mache. Und bei Waffen halte ich es für eine noch viel größere Pflicht, aktuelles Wissen zu haben.
Also meiner Meinung nach bist du als Waffeninhaber verpflichtet dich bei Gesetzesänderungen, die das Waffengesetz betreffen (und falls Jagd, die entsprechenden Jagdgesetze) immer auf dem laufenden zu halten. D.h. du musst die Änderungen auch lesen und dann lernen und anwenden. Da solltest du dich nicht lediglich bloß auf Videos verlassen, denn da hast du keine Garantie, dass die alles abdecken.
Es gibt zwei Punkte bei denen ich dir nicht zustimme. Waffe & Munition getrennt transportieren: Es reicht schon, wenn z.B. die Munition in der Verpackung oder in einem Magazin geladen jedoch nicht in der Waffe sich befindet. Es spricht nichts dagegen die Munition und die Waffe zusammen in einem Koffer zu transportieren. Punk 16: Auf dem Weg zur direkten Jagdausübung ins Revier darf ein Jäger die seine Waffe zugriffsbereit, jedoch nicht geladen transportieren. Die Waffe auf der Rücksitzbank ist somit in Ordnung.
Hi auf dem Weg mit dem Auto ins Revier darf die Waffe weder geladen, noch unverpackt (mit Schoß) transportiert werden auch nicht als Jäger! Im Revier ist das kein Problem. Ein bekannter Jäger wurde kontrolliert und hatte die Waffe auf dem Rücksitz. WBK weg!
Hallo, zu Punkt 16. Jäger dürfen nach Paragraph 13 Waffengesetzt auch auf der Rückbank ,also offen transportieren. Das gilt auch für die Kurzwaffe welche zur Jagdausübung benötigt wird. In dem Falle Führen. Selbstverständlich ungeladen.
Da hast du recht, aber aus jagdethischen Gründen wird das kein seriöser Jäger machen, weil unbeteiligte Dritte/die nichtjagende Bevölkerung durch offen einsehbare/geführte Schusswaffen nicht beunruhigt/verängstigt werden soll...also nicht schussbereit aber wenigstens eine Decke oder ähnliches drüber🤷♂️
Punkt 6: Unterstützt man gewisse Organisationen (bei einem Sachkundebeispiel war es ein Motorrad Club), kann man auch rückwirkend nachdem sich nach Jahren etwas verbotenes entwickelt noch dran sein. Da ganz vorsichtig sein. Wenn man mit etwas nichts mehr zu tun hat, sauber austreten damit man nicht mehr irgendwo als Mitglied geführt wird.
Hey Tom wieder mal ein super Video :) Und eine gute Stütze für den Hinterkopf. Zwei Dinge lassen mich wirklich stutzen: Unterstützung von Organisationen „die dem Staat nicht genehm sind“ Und der letzte Punkt Unfall an dem man nicht schuld ist aber mehr als 1,6 Promille Booooooa….. Da macht man was, was im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht erfasst, und erst recht nicht verboten ist und dafür kann man seine WBK los sein. Also das ist schon extrem hart wie ich finde. Der Zuverlässigkeitsparagraph ist derart schwammig, da muss man echt aufpassen nirgends anzuecken.. Da kann man einem schnell an den Karren fahren.
bei Punkt 14 kann man glaube ich nicht so pauschal sagen, dass man niemandem die Waffe in die Hand geben darf. Dann dürfte man sich ja auch keine bei einem Händler anschauen, wenn man noch keine WBK hat. Hier kommt vielmehr §5 Abs 1 Satz 2 c) zum tragen "Waffen... Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind". Wenn man direkt daneben steht dann ist das kein überlassen, die "tatsächliche Gewalt" über den Gegenstand übt immer noch der rechtmäßige Besitzer aus da er jederzeit Zugriff darauf hat. Was dieser natürlich nicht dürfte ist zb mal schnell aufs Klo zu gehen ohne die Waffe vorher wieder weg zu schließen.
@@vprojekte nach gängiger rechtlicher Definition sind als notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz erforderlich. Mindestens mal der "Wille zum Besitz" dürfte im Beispiel des zeigens in den eigenen Räumlichkeiten nicht gegeben sein und auch von einer "gewissen zeitlichen Dauer" kann man bei kurzem anfassen nicht sprechen.
@@vprojekte ich bezweifle nicht, dass es irgendwelche Idioten gibt die sowas nutzen um Waffenbesitzern an den Karren zu pissen (vornehm ausgedrückt). Trotzdem ist das doch eine Grauzone, die vermutlich niemand so im Sinn hatte und keinerlei Konsequenzen nach sich zieht (außer vielleicht der Rechnung für den Anwalt) da niemand dadurch geschädigt wird.
Super Video, gute Auffrischung, vielen Dank 👍 Und anstatt in einer Schublade sein Dasein zu fristen, darf der Reisepass ab jetzt immer im WBK-Mäppchen an die frische Luft 😇
Moin, eure Meinung: Gegeben sei der Falle (Punkt 2). Ein Ehepaar, beide im Besitz einer Waffenrechtlichen Erlaubnis und den entsprechenden WBK. Nehmen wir an der eine Partner fährt (nach dem Training) mit 0,0 Promille, aber der Partner hat halt ein Bierchen oder ein Glas Sekt getrunken? Gegeben ist auch das der Behörde bekannt ist das beide Partner ihre Waffen im selben Waffenschrank aufbewahren. Wie seht Ihr das? Nächster Punkt (der wohl schon geklärt ist?). Ich habe einen "Pilotenkoffer", verschlossen mit Zahlenschloss. Darin transportiere ich Munition. Außerdem befindet sich im Koffer, noch einmal extra in einem Futteral (ebenfalls verschlossen) eine Kurzwaffe. Sollte kein Problem sein, oder? Regelmäßig transportiere ich in einem kleinem Koffer, der zwei Seiten hat, die separat zu öffnen und verschließbar sind, auf einer Seite zwei Kurzwaffen, auf der Anderen die Munition. Sollte auch ok sein? Zum Punkt 11 (Muni auf Abwegen) eine kleine Anekdote; 1987, während meiner aktiven Dienstzeit bei der NVA... Kurz zur Erklärung: Die Munition beim Übungsschießen wurde auf dem Schießstand in der linken Beintasche aufbewahrt... Ich wurde also irgendwann zum Kompaniechef beordert, machte Meldung und führte die Hacken leicht zusammen... Ups, aus der Felddienstuniform (Winter) purzelten 4? Patronen 7,62 × 39 mm unten aus dem Hosenbein heraus und rollten durch die Dienststube....😱 Es stelltes ich heraus das sich in der Beintasche innen eine Naht gelöst hatte und die Patronen in das Hosenbein (wie gesagt Winter FDU) gelangt sind und sich just im Dienstzimmer des KC den Weg unten in der Hose ins freie bahnten. Das letzte Schießen lag schon ein paar Tage zurück. Konsequenzen gab es für mich zum Glück nicht ....
Hallo Tom! Zu der Geschichte mit den Platzpatronen... Prinzipiell bin ich bei dir, aber ich glaube zu wissen, dass man prinzipiell schon zuhause auf dem umfriedeten Grundstück schießen kann, wenn: 1. sichergestellt ist, dass Projektile das Grundstück nicht verlassen können und 2. die Lärmemissionen nicht so hoch sind, dass Nachbarn gestört werden (da gibt's allgemeine Grenzwerte). So wie ich das in Erinnerung habe, scheitert das schießen zuhause im Garten immer an diesen 2 Punkten. Falls das jemand widerlegen kann und möchte, lasse ich mich gerne verbessern.
Siehe mein Thread, da habe ich es etwas genauer verdeutlicht. Mit der Schreckschusswaffe geht es auf dem befriedetem Besitztum außerhalb der Ruhezeiten. Für weitere Details, siehe oben der andere Thread. Mit einer scharfen Waffe und Platzpatrone geht es nicht.
Moin Tom, wieder ein klasse Video. Manche Sachen waren mir nicht bekannt, z.B. der letzte Punkt. Promillegrenze auf Feierlichkeiten. Wenn ich da an so manches Auswärtsspiel denke... 😎 Und zum anderen haben wir das schon bei der Jagdausbildung gesagt bekommen: Natürlich darf ich die Langwaffe (ungeladen) auf dem Weg mit dem Fahrrad ins Revier auf dem Rücken transportieren. Aber muss ich das? Man sollte da auch mal den normalen Menschenverstand einschalten. Also, schönes Wochenende und wie immer, Danke für dein Engagement.
Zum Punkt "Aber muss ich das?". Wenn du bspw. auf deinem Revier deine Fallen abklappern willst und daher nur eine Waffe für den Fangschuss auf deinem Rücken führst, dann reicht dafür das Fahrrad völlig. Du transportierst danach ja kein schweres Schwarzkittel. Das Fahrrad ist da also völlig ausreichend und mit Fahrrad ist das abklappern der Fallen sicher schneller erledigt als mit dem Auto.
Ich kann dir erklären warum: Weil man nicht so viel Zeit hat, um sich um die ganzen Anzeigen (natürlich anonym) zu kümmern und einem auch schnell das Geld ausgeht, da der Anwalt natürlich bezahlt werden muss und man das Geld vor einer Klage auch nie wieder bekommt. Woher ich das wohl weiß?
@@Eisengras Brauchst du nicht. Dann beschwere dich hinterher aber nicht, dass du keine WBK mehr hast. Ich könnte dir aktuell meinen Fall beschreiben, will ich aber nicht.
Punkt 14 hab ich anders gelernt. Solange ich dabei bin im Haus oder Wohnung oder auf meinem Eingefriedeten Grundstück ist das soweit ich es noch in Errinerung habe in Ordnung.
Das sehe ich genauso. Wir mussten bei der Sachkunde bei einer Kurzwaffe "Sicherheit" herstellen. Zu dem Zeitpunkt, als wir das geübt haben, waren wir noch nicht komplett sachkundig. Vor der Sachkunde hat mit Sicherheit schon jeder mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen um Schießnachweise zu sammeln. Wenn es wirklich so wäre, wie im Video gesagt wird, dann müsste man im Prinzip jeden Neuanfänger erst eine Sachkundeprüfung machen lassen und nach bestehen, dürfte dieser erst schießen... wie ist das dann bei den ganzen Event-Schießen in Deutschland, wo man bezahlt und dann schießen kann? Hier werden doch auch Waffen an nicht sachkundige überlassen... eine sehr schwammige Aussage wie ich finde. Ein weiteres Video, welches sich detailliert mit dieser Thematik beschäftigt wäre echt klasse 👍🏻
@@onkelzfan141294 Ausbildung und Schießstätten haben immer eine Sonderregelung, die das Schießen und den Erwerb von Munition regelt. Aber das findet ja zuhause bei einem Waffenbesitzer nicht statt. Warum das "Waffe in die Hand geben" verboten sein soll, erschließt sich mir nicht.
Hallo Tom suuuper das du hier mal wieder so eine gute Zusammenfassung gemacht hast. Daaanke. Was mich jetzt aber noch weiter denken hat lassen, dahingehend "waffenunkundigen Personen" eine Waffe zu überlassen. Gelten am schiesstand andere Regeln? Hier habe ich schon oft gehört das leute "gastschützen",Söhne,Tochter,Freunde mit zum schiesen bringen die noch nie Berührung mit Waffen hatten.
Starker Beitrag. Eine wunderschöne Vorstellung absoluter Gesetzestreue. Ein Problem wurde nur angerissen aber nicht vertieft, Gastschützen bzw. Anwärter in Ausbildung für die Waffenkunde im Verein. Liegt da überhaupt eine unzulässige Übereignung vor? Ein Neuling lernt nicht durch zusehen, z. B. das Schiesstraining mit Vereinswaffen...
Meiner Auffassung nach ist der Schießstand der einzige Ort, wo man einem nicht Sachkundigen eine Waffe in die Hand geben darf, sofern für diesen kein totales Waffenverbot ausgesprochen wurde. Das könnte sich bald aber auch ändern.
Hallo Tom, vielen Dank für das Video. Anbei noch ein kurzer Hinweis: Nach dem Gesetz darf die transportierte Waffe weder schuss- noch zugriffsbereit sein (siehe auch § 12 Abs. 3 Ziffer 2 WaffG). „Schussbereit“ ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, d.h. wenn Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. „Zugriffsbereit“ ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit weniger als drei Handgriffen in weniger als drei Sekunden). Diese Punkte sind im WaffG (Anl. 1, A2, Nr. 12 + 13) sowie in der WaffVwV geregelt. Um beide Kriterien zu erfüllen, muss die Waffe nicht zwingend räumlich von der Munition getrennt werden.
Nein, Jäger dürfen auf dem Weg zur Jagd und von der Jagd die Waffen zugriffsbereit aber nicht schussbereit führen (§13-6). Mach ich aber zwar nicht, ich transportiere meine Waffen immer..(aus Gründen des Respekts und der Sicherheit).
Das mit dem 1.6 Promille ohne Zusammenhang mit Waffen ist mir neu. Man stelle sich vor beim örtlichen Schützenfest einfach Pro-forma alle pusten lassen … da sind alle Jäger und Sportschützen ihre WBK los
Wobei man sagen muss, dass 1,6 Promille auch *ziemlich* viel sind! Das schafft man als Gelegenheitstrinker normalerweise gar nicht, ohne ins Koma zu fallen. Wenn also jemand über 1,6 Promille hat und dabei noch auf beiden Beinen stehen kann, kann man schon fast davon ausgehen, dass derjenige nicht nur am Wochenende Alkohol trinkt, sondern eher ein Alkoholproblem hat. Ob er das selbst als Alkoholproblem sieht, ist eine andere Sache...
Da waren soviele Absurditäten aufgeführt. Ich denke, die Gesetze sollten dringend auf den Prüfstand! Ungefähr die Hälfte widerspricht jeder Logik und Verstand.
An sich ganz interessantes Video, aber woraus ergibt sich Punkt 14? Ich kann dazu auf die Schnelle keine Vorschrift oder ein entsprechendes Urteil finden. Könnte man dazu noch ein paar Hintergrundinformationen bekommen? Kann mich auch nicht an einen entsprechenden Satz in meinen Unterlagen zum Thema Waffenrecht erinnern.
Siehe § 5 Zuverlässigkeit (1) 2. c), das reicht im Prinzip schon. Und mit Foto gibt's gleich noch einen Beweis gegen dich. Und in schweren Fällen könnte noch ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Waffenverbote für den Einzelfall gegeben sein, so einem darfst du erst recht keine Waffe in die Hand drücken.
Moin! Danke für das Video, das mit den 1,6 Promille war mir neu, muss mal googeln, wieviel Bier das sind :-) Ergänzung zu Jägern und Ablauf Jagdschein. So lange die WBK noch nicht eingezogen ist, hat man bezüglich der Waffen evtl. noch kein Problem, da i.d.R. aber für Langwaffen bei Jägern kein Munitionserwerb eingetragen wird (sofern man es nicht extra beantragt), besitzt man dann ggf. unerlaubt Munition.
Hallo Tom,ich möchte einen weiteren interessanten Fall vorstellen. Unser BDS Sportleiter und Zweiter Vorstand hat eine Waffe per DHL verschickt, da man ihm mitteilte, dass es möglich sei, den Karton zu verkleinern, zerlegte er die Waffe teilweise. In Bremen wurde das Paket beschädigt und der Verschluss ging verloren, was dem Büchsenmacher aufgefallen ist, der das Paket erhalten hat. Dann meldete er es dem Ordnungsamt. Das Landratsamt hat entschieden, dass mein Kollege schuld war, weil er hätte wissen müssen, dass die Post unzuverlässig ist und er auf dieser Grundlage WBK verloren hat.
Anders als die Amerikaner mit 2A, haben wir ja kein verfassungsmäßiges Recht auf eine Schusswaffe. Kann man trotzdem die WBK oder den Waffenschein einklagen, wenn man denkt, dass er unrechtmäßig entzogen / nicht verlängert wurde? Ist man als Waffenbesitzer z.B. gegen Behördenwillkür geschützt?
Ja, da vom Bedürfnis abgedeckt...aber bitte keine Umwege fahren und den direkten Weg zur Schiesstätte nehmen (Pinkel-Tankunterbrechungen sind dabei aber erlaubt)
Wenn die WBK weg ist. Was macht man dann mit den Waffen? Darf man die dann noch zum Händler fahren zum Verkaufen oder gibt es dann direkt die nächste Strafe in der Strafenrebublik? Sorry für die ev, doofe Frage, aber ich lebe schon lange nicht mehr in Deutschland.
Erstmal vorweg - Klasse Video! Aber wie stellst du dir das mit Waffe nicht an Nicht-Sachkundige im Vereinsleben vor. Da kommen Gastschützen die schnuppern und Mitglieder die ein Jahr lang ggf. Termine sammeln bevor sie die Sachkunde machen ….
`Mir fällt noch ein interessantes Gedankenspiel ein, das aber mit Sicherheit so gut wie niemanden betrifft: A und B sind verheiratet, beide besitzen eine WBK. Sie fahren zusammen auf einen Wettbewerb den B mit der Waffe von A schießen will. Während B seinen Durchgang hat, macht A im 300m entfernten Bunker den Scheibendienst. Wäre das jetzt theoretisch nur legal, wenn B von A auch einen Leihschein hat, da bei der Entfernung nicht davon ausgegangen werden kann, dass A noch die "tatsächliche Gewalt" über die Waffe ausübt, oder ist es egal da sie sich beide auf der selben Schießstätte befinden?
Das ist eine gute Frage! Ich würde das mal bei einem Anwalt abklären. Da du nicht mehr die Gewalt über die Waffe ausüben kannst!, solltest du per Gesetz vielleicht einen Leihschein haben. Ich weiß es nicht. Aber der Teufel ist ein Eichhörnchen.
Hallo, vielen Dank für das tolle Video. Für mich stellt sich eine Frage zum Thema Dokumente. Gibt doch seit neuem den Biometrischen Ausweis( man bekommt ja keinen anderen mehr), sprich so lange ich meinen intakten Zeigefinger habe, kann ich mich auch ausweisen. Falls die mich kontrollierende Behörde kein Lesegerät dafür dabei hat, ist es doch nicht mein Problem. Oder sehe ich dass falsch? Es werden immer Sachen eingeführt, die uns Bürgern Zeit, Geld und Nerven kosten. Aber uns unterm Strich mehr Knüppel zwischen die Beine werfen, als uns nützlich sind.
Beim biometrischen Ausweiß ist der Fingerabdruck ausschließlich auf dem Chip im Ausweis und in keiner weiteren Datenbank gespeichert. Man kann also nicht einem Fingerabdruck einen nicht mitgeführten Ausweis zuweisen. Man kann nur mit dem Fingerabdruck bestätigen, dass man auch die Person ist, dessen Ausweis konkret vorliegt.
Warum sollte ich meine Waffe nicht zusammen mit der Munition in einer Tasche transportieren dürfen. Das erlaubnisfreie Führen der Waffe erstreckt sich doch nur auf den ungeladenen und nicht zugriffsbereiten Zustand.
Laut DSB: „Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist im selben Behältnis ansonsten zulässig."
@@vprojekte Auch ist der Transport der ungeladenen Waffe auf der Rückbank für Jäger auf dem direktem hin- und Rückweg in das Revier im Zusammenhang mit der Jagdausübung ohne ein gesondertes Behältnis zulässig.
@@DUKEisALIVE Hatte ich anders in Kopf und gilt wohl so nur für Diabolos. So steht es im Merkblatt: Befindet sich die Waffe beim Transport „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ in einem verschlossenen Behältnis, so gibt es hinsichtlich des Transports von Munition in kleineren Mengen, wie sie normalerweise Verwendung findet, keine besonderen Vorschriften. Sie kann ohne weiteres zusammen mit der Waffe in einem Behältnis transportiert werden. Hier ist nur dafür zu sorgen, dass die Munition von der Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, auch die Verpackung der Munition reicht aus. Diabolos sind keine Munition und können ohne weiteres zusammen mit der Luftdruckwaffe transportiert werden.Hier ist nur dafür zu sorgen, dass die Munition von der Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, auch die
Habe gerade recherchiert, was man tun muss, um 1,6 Promille zu erreichen. "Für 1,6 Promille muss man als Mann etwa zwei Liter Bier oder einen Liter Wein trinken. Bei einer Frau sind es etwa 1,5 Liter Bier oder 0,7 Liter Wein." Ich werde nie eine WBK besitzen... :'D
@@alexgermanful Das frage ich mich auch. Vielleicht kennen sich Bush Craft und vprojekte außerhalb des Internets und sprechen gerade über etwas, worüber wir hier nichts erfahren haben. Oder Bush Craft hat im Titel nur "Zuverlässigkeit weg = WBK weg" gelesen ohne sich das Video anzusehen.
Hi, tolles Video. Kurze Anregung zum Hintergrund, der ist Recht anstrengend für die Augen auf Dauer. Du könntest den nach unten dunkel auslaufen lassen oder etwas unscharf machen.
@@vprojekte Ein komplett einfarbiger Hintergrund wäre besser, denn der lässt sich besser komprimieren womit das Video kleiner wird. Das ist sicher auch in deinem Interesse, falls du deine Videos zusätzlich auf Platte archivierst. Was übrigens zu empfehlen ist. Schön wären aber Sprungpunkte in der Videoleiste, so dass man einfacher zu den einzelnen Punkten springen kann. Und bezüglich der Punkte wäre es gut, wenn du die Nummer mit dem aktuellen Punkt dauerhaft einblendest. So lässt sich das im Video auch leichter durch die Thumansicht finden.
Wie ist es bei dein Pickup´s als Sportschütz?, verschlossen mit Schloss etc.. hintern auf der Rückbank.. ? oder doch hinten auf der Ladefläche?, manche Ladeflächen sind nicht geschlossen dann eher Rückbank würde ich sagen.. aber wen die doch Abschließbar ist? wie ist es dann? jemand ne Idee?
Du darfst als Jäger im Rahmen der Jagdausübung einschließlich auf dem Weg zum Revier die Waffe ungeladen, sie darf auch nicht unterladen sein und nicht verpackt innerhalb der Pickupkabine führen, wichtig ist hier der Punkt, dass du die Kontrolle über die Waffe behältst. Außerhalb der Kabine auf der Ladefläche hilft der gesunde Menschenstand und die Frage, könntest du verhindern, dass sich jemand die offen herumliegende Waffe von der Ladefläche schnappt, während du an der roten Ampel stehst? Daraus wird deutlich, auf der offenen Ladefläche des Pickup gehört die Waffe ganz klar in ein verschlossenes Behältnis und das sollte man nicht mal schnell wegnehmen können. Also bitte nicht einfach ein loser Koffer, sondern ein mit dem Fahrzeug fest verbundenes Behältnis, dass man nicht in Sekundenschnelle vom Fahrzeug trennen kann.
Zu der Sache mit dem Ausweis, es muss ja nur ein amtliches Ausweisdokument sein, soweit ich weiß. Da reicht doch an sich auch der EU Feuerwaffenpass, das ist ja auch ein amtlicher Ausweis mit Bild oder?
Was ist mit Führerschein? Oder heißt das jetzt Ausweisdokument mit österreichischem Migrationshintergrund? Im Ernst,soweit ich weiß muss man sich nur ausweißen können und da reicht auch ein Führerschein.
Auch wenn ich die Antwort schon erahnen, ich frage trotzdem: Was ist wenn Cannabis legalisiert ist? Von den WBK Inhabern sind ja auch nicht alle trocken. Der Konsum lässt sich ja, anders als beim Alkohol, auch in kleinen Mengen lange nachweisen.
§ 6 Persönliche Eignung (1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder Für Cannabis gilt laut der Webseite dassuchtportal, dass beim erstmaligen Konsum das Risiko eine Cannabis-Sucht zu entwickeln bei 1:10 liegt und wer es öfters konsumiert, der hat ein Risiko von 1:3. 1:10 ist mathematisch betrachtet extrem hoch und 1:3 erst recht. Außerdem kann Cannabis Psychosen auslösen, dann ist die WBK definitiv weg. Bisher dürfte die WBK Wegnahme über die Strafbarkeit des Cannabisbesitzes laufen, wenn Cannabis legalisiert werden sollte, greifen die anderen genannten Punkte. Aus meiner persönlichen Sicht ist der Konsum von Cannabis und der Besitz von Waffen miteinander unvereinbar. Wäre ich Waffensachbearbeiter, ich würde bei jedem, der Cannabis konsumiert, die Eignung und Zuverlässigkeit in Frage stellen Waffen zu besitzen und sie, sofern möglich von Amtswegen entziehen. Gerade weil da das Risiko der Psychosenentwicklung besteht und dann die Gefahr für die Allgemeinheit sehr groß werden kann. Irre, die Stimmen hören und in Menschen Teufel sehen und diese dann mit der Waffe umballern, brauchen wir nämlich ganz gewiss nicht.
@@imbram84 Das ist eine gute Frage. Ich vertrete ja die Meinung, dass die, die das nicht passiv konsumieren wollen, geschützt werden sollten. Wie das aber konkret aussehen kann, dass kann man jetzt noch gar nicht absehen. Es gibt ja noch nicht einmal ein fertiges Gesetz. dass den Konsum legalisiert. Dieses könnte durchaus Einschränkungen auferlegen und bevor das zum Gesetz wird, kann man alle Bundestagsabgeordnete anschreiben und darauf hinweisen, das sie das Gesetz, wenn es zu einer Legalisierung kommen sollte, so machen sollen, das Unbeteiligte Dritte wie Kinder oder eben Waffenbesitzer davor geschützt werden. Momentan ist der Konsum nur für Personen erlaubt, die eine medizinische Erlaubnis haben. Die dürfen das Zeug leider auch Zuhause rauchen. Wie das jetzt für den Nachbar und WBK Inhaber in der Wohnung direkt darüber aussieht, der das im Sommer bei gekippten Fenstern alles abkriegen dürfte, weiß ich leider auch nicht. Da hilft wohl nur der Klageweg, dass der Cannabiskonsument die Abluft filtern soll oder das Zeug eben nicht raucht, sondern in Form von bspw. Pillen schluckt.
@@OpenGL4ever das Risiko, dass Cannabiskonsum eine Psychose auslöst, schätze ich in etwa genauso hoch ein wie die Gefahr von einem Videospiel oder Film mit Stroboskoplicht-Triggerwarnung einen epileptischen Anfall zu bekommen. Was das Suchtpotenzial angeht schreiben einige seriöse Seiten zwar von 5-10% der Konsumenten, das betrifft aber nur psychische und nicht körperliche Abhängigkeit wie bei härteren Drogen. Insgesamt ist das Suchtpotenzial deutlich geringer als bei Tabak oder Alkoholkonsum.
Frage selbst beantwortet :D Leere Magazine können überall liegen, solange sie dem aktuell geltenden Recht entsprechen. Sind es mittlerweile verbotene Magazine(LW mehr als 10, KW mehr als 20), so müssen sie auch mit in den Waffenschrank. Man könnte sogar darüber diskutieren, ob sie dann nicht sogar in einen Klasse 1 Schrank eingeschlossen werden müssen, weil sie einer verbotenen Waffe bzw. einem verbotenen Gegenstand gem. WaffG gleichgestellt sind.
Hi zu Punkt 1, die Waffe in den eigenen vier Wänden zum „trocknen“ aufzuhängen sollte kein Problem sein. Es führt praktisch kein Weg daran vorbei wenn man sein „ Werkzeug“ ordentlich behandelt. Zumal man ja auch mit der geladen Waffe theoretisch unter dem Kopfkissen schlafen könnte oder über sein Grundstück laufen kann. Mann muss halt nur selbst zuhause sein und die Waffe wenn sie trocknet nicht mit Munition geladen ist. Nicht das die „böse Ehefrau“ die Change ergreift.🤭 So würde ich das jetzt sehen aber kann mich auch irren. Lg Marcel
@@vprojekte Tom, was ist mit Waffenpflege? Ich baue meine Teile, besonders den Halbautomaten, gern mal weitgehend auseinander um die Bauteile maximal sauber und geschmiert zu halten. Was würde eine Kontrolle just zu diesem Zeitpunkt dazu wohl ergeben??
Hallo Tom, mal kurz nachgefragt! Fotos auf FB mit einer Waffe. Wer sagt den Behörden , dass die Posingwaffe eine echte Waffe war, sie kann doch auch eine Spielzeugwaffe gewesen sein, die täuschen echt auf dem Foto wirkt! Mit Photoshop kann viel verändert werden, sodass sie echt wirkt!
@@vprojekte …wie ist da zu verstehen? Demnach kann ich in meinen vier Wänden oder Grundstück jemanden die Waffe zu zeigen in die Hände geben. §12 WaffG "(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer 1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.
@@Schiesshappen Probiere es aus. Mach ein Foto, stelle es online. Es ist doch nicht so schwer "seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.". Frage: Hat der "Andere" ein Bedürfnis? nein, danke.
@@vprojekte wo ungefähr? Dann dürfte ich auf dem Schießstand ja meinem Kumpel auch nicht schießen lassen. Also innerhalb meines befriedeten Besitztums kann ich mir das jetzt gerade nicht vorstellen.
@@vprojekte der Kumpel hat ja nicht den alleinigen selbstständigen Zugriff auf die Waffe, weil ich ja daneben stehe. Aber ich sehe schon, da brauchen wir einen Anwalt um das zu klären :). Einfach kein Bild machen und fertig.
Vielen Dank für deine Videos. Mich nervt der buckelnde , vorauseilende Gehorsam einiger Kommentatoren. Es ist eben nicht so, dass es eine 0,0 Promille Verfügung im deutschen Waffenrecht gibt. Es gibt wenige Urteile zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hinsichtlich Alkoholmissbrauch in Zusammenhang mit legalem Waffengebrauch, Besitz, Verwahrung oder Transport. Präzedenzfall ist bisher nur der tatsächliche Gebrauch der Schusswaffe unter Alkoholeinfluss. Hier hat der Richter entschieden, dass der gemessene Alkoholgehalt im Blut des Schützen nicht etwa vergleichbar ist mit dem eines Autofahrers, sondern dass bei GEBRAUCH DER SCHUSSWAFFE jedweder Alkoholgenuss während oder vor Gebrauch derselben zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt. Nicht jedoch verurteilt wurden Waffen- Besitz, - Transport, - Aufbewahrung oder Reinigung, Pflege. Bis zur nächsten richterlichen Beurteilung darf ich also durchaus meine Waffe strunzevoll in rechtskonformer Weise transportieren, putzen, besitzen und auch aufbewahren!
Moin, das ist mit den Verurteilungen beträgt die Strafe ab 90 Tagessätze. Erst wenn man als Vorbestraft gilt wird die Behörde aufmerksam. Mir sind aber Fälle bekannt, wo das aber auch kein Interessiert hat, es handelte sich in den Fällen um Körperverletzung. Liegtr aber auch schon ein paar Jahre zurück.
Verurteilung wegen anderen Straftaten. Ansonsten genügen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Waffenbesitzer nicht sachgemäß mit Waffen und Munition umgeht. Es reicht theoretisch 1 Patrone auf dem Waffenschrank. Keine Straftat.
Grüss dich, zu Fall 13 : Bist du dir sicher? Bzw, kannst du das belegen? Unabhängig davon dass ich es natürlich keinem empfehlen würde, hatte ich vor nicht allzu langer Zeit tatsächlich das Thema privates schiessen im eigenen Keller mit meinem Sachbearbeiter und der hat mir die Sichtweise aus dem Sachkundelehrgang, "eigenes Grundstück + befriedet = eigene Verantwortung, aber erlaubt", bestätigt.
@Pedro Müller: Definitiv nicht. Nur auf Schießständen und bei der Jagd. Sollte ich als öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Schießstände schon wissen. Dein SN hat keine Ahnung, falls er das behauptet hat.
Fall 19. es gibt in De doch keine Ausweißpflicht! Mann muss lediglich einen haben, wenn der zuhause ist ist das auch io. Wbk und Jagdschein müssen natürlich Vorort sein. Würde es aber um Unannehmlichkeiten zu vermeiden bei haben. Lg
@@vprojekte Zitat: Aus der Ausweispflicht ergibt sich aber keine Verpflichtung, das Dokument auch immer bei sich zu tragen. Eine allgemeine Mitführungspflicht gibt es nämlich nicht. Aber im Zusammenhang mit Waffen und deren Transport ist das wohl ratsam wie ich erwähnte. Lg.
Natürlich darf ich meinem Kumpel die Waffe unter meiner Aufsicht in die Hand drücken. Das hat nichts damit zu tun das diese Person nicht berechtigt ist.
An sich ein sehr gutes Video. Bei Waffenbesitzern sollte man davon ausgehen, dass dies alles bekannt ist, alles andere wäre erschütternd und traurig. Wie man sieht, reichen vielen diese Doppelbstrafung und andere Maßstäbe (Vorbestraft bei 60 oder 90 Tagessätzen) nicht aus. Trotz dieser drastischen "Zwei-Klassen-Gesellschaft" will man das Waffengesetz verschärfen oder gar Waffen verbieten. Dieses Video zeigt deutlich auf, welchen Sicherheitsgewinn eine Verschärfung bringen würden - nämlich keinen. Es zeigt auch auf, dass die rechtlichen Grundlagen schon sehr lange vorhanden sind, es im Staat aber an den Umsetzungsmöglichkeiten fehlt (Behörden + Gerichte überlastet, Polizei kaputt gespart). Es bedarf aber kleiner Korrekturen. 06:46 Sorry, aber das mit dem Transport Waffe + Munition = WBK weg ist völlig falsch. Dieses "Gerücht" hält sich hartnäckig. Wo soll das im Gesetz stehen? Es darf sogar das Magazin aufmunitioniert sein. Ein absolutes Muss ist, dass die Waffe ungeladen, also auch nicht unterladen ist und die Munition nicht zugriffsbereit ist. Wenn also die Munition im selben Koffer liegt, ist beides nicht zugriffsbereit. Wie gesagt, die Munition darf nur nicht in der Waffe sein. 11:39 und 18:14 Es heißt nicht "mehr als 60 Tagessätze", sondern 60 und mehr! Also mit 59 Tagessätzen kommt man noch gut weg, bei 60 und mehr ist die WBK weg. Otto-Normalverbraucher hat 90 Tagessätze, bevor er als vorbestraft gilt. 17:34 Ja, der Jäger darf die Waffe in seinem Revier in Verbindung(!!!) mit der gleichzeitigen Jagdausübung die Waffe zugriffsbereit im Auto führen. Nur spazieren fahren und eine Revisionsfahrt zum Beispiel machen, zählt nicht dazu. 20:35 Das ist nicht ganz so einfach. Es müssen schon mehrere Auffälligkeiten vorliegen und per ärztliches Gutachten oder einer MPU ein Alkoholproblem bescheinigt werden, damit die WBK eingezogen wird. Nur eine Feier, bei der man dann unverschuldet in eine Kontrolle ohne Unfall, ohne Verletzte, ohne Schlägerei etc. hineingeraten ist, reicht sicher nicht zum Entzug der WBK - selbstverständlich vorausgesetzt, die Waffen waren nicht an Bord.
An sich eine gute Anwort, aber. Transport Waffe/Muni gilt vor allem im Ausland, da hast du recht. 60 Tagessätze hatte ich betont, dass es wahrscheinlich geändert wurde. Waffe und Revierfahrt: Siehe angepinnten Kommentar Alkohol: Da liegen mir andere Infos von Juristen vor. Sonst hätte ich das so nicht angegeben. Und wenn es nur im Spielraum liegt, dann passiert es auch. Du siehst, es ist nicht ganz so einfach in der Juristerei.
Punkt 16: Die Schusswaffe darf auf dem Weg zum Revier oder zurück davon zugriffsbereit transportiert (korrekterweise ist es Führen) werden gemäß §13 Abs 6 WaffG, da der Weg zum/vom Revier im direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung steht. Der gesunde Menschenverstand sagt einem aber, wenn man übers Wochenende 500km ins Revier fährt, sollte man diese Auslegung nicht unbedingt ausreizen aber die 5min zwei Orte weiter ins Revier sind gar kein Problem.
Auf dem Weg zur direkten Jagdausübung ins Revier ist es erlaubt, die Waffe zugriffsbereit zu führen, jedoch auf keinen Fall schussbereit. Die Waffe darf auf keinen Fall geladen oder unterladen sein. Auch kleine Umwege (etwa zur Post oder zum Kiosk) sind zulässig. Verlässt man auf einem dieser Umwege allerdings das Auto muss man zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für die vorrübergehende (vgl. § 13 Abs. 11 AWaffV) Aufbewahrung erfüllen. Die Waffe darf auf keinen Fall für Dritte ersichtlich sein. Es genügt hierfür bereits eine Decke darüber zu legen.
@@vprojekte Die Schilderung mit dem Alkoholkonsum ist meiner Meinung nach falsch, da es sich bei der 0.0 Grenze nur um den Moment der Schussabgabe handelt. Auch wer sich fahren lässt riskiert erst ab 1.6 Promille seinen Schein. Führen und transportieren wird hier unkorrekt vermischt
Also dass Ehepaare beide eine WBK haben und einen gemeinsamen Waffenschrank nutzen ist nicht extrem selten. Ich kenne da ein paar Fälle. Vor allem bei Jägern scheint mir das in den letzten Jahren vermehrt in Mode zu sein, dass Ehepartner gemeinsam den Jagdschein machen.
@@vprojekte Naja, unter "extrem selten" verstehe ich eher, dass das fast nie vorkommt. Wenn ich schon mehr als zwei Fälle kenne, dann würde ich es maximal noch als "weniger häufig" bezeichnen. 😉
Wir haben 250 im Verein. Und die paar Eheleute kann ich an einer Hand abzählen. Nur weil es bei dir so ist, muss es ja nicht überall so sein. Die Statistik der Waffenbesitzes ist doch da ziemlich eindeutig. Um die 10 Prozent (oder etwas mehr oder weniger) sind Frauen. Nun müssen die auch noch mit einem Schützen verheiratet sein. Das ist jetzt also nicht die Masse, sondern betrifft max. jeden 20 Schützen. plus/minus
Der Transport über dritte ist gestattet. Ich darf meine Waffe auch nicht sachkundiger Personen, wenn sie vor Zugriff geschützt ist, z.B für arbeiten beim büchsenmacher als „Botengang“ überlassen. Ich habe gerade den Lehrgang zum Jäger absolviert und viele dieser Themen anders behandelt.
@@vprojekte nicht das wir uns falsch verstehen, ich halte dich doch für sehr kompetent. Die Aussage kam mir auch in der jagdschule komisch vor. Der letzte Fahrer von Overnite der meine Bestellung von Munition gebracht hatte, hatte aber auf mein nachfragen ebenfalls keine Sachkunde, und war DAS Beispiel welches mein Lehrer angebracht hatte für den „Botengang“. Und „By the way“ ich reagiere nur auf deine Aussage im Video. Bitte versteh das als gut gemeinten Hinweis von mir. 😉
@@vprojekte Er hat doch recht. Siehe WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt; Man achte auf: vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, Genau das ist das, was ein Transportunternehmen macht.
So ein Unfug! Ich darf meine Waffe zu Hause sogar führen. Ich darf alle meine Waffen gleichzeitig aus dem Tresor holen, solange ich die unmittelbare Gewalt darüber ausüben kann. Erst wenn ich das Haus verlasse müssen die Waffen gesichert sein, weil ich dann nicht mehr die unmittelbare Gewalt darüber ausüben kann.
@@whiteyweisszman §12 Absatz 3 Satz 1 besagt, dass ich keine Erlaubnis benötige, wenn ich meine Waffe zum Beispiel in der Wohnung meiner Eltern führen möchte und diese damit einverstanden sind. Was im Umkehrschluss natürlich bedeutet, dass ich dies in meinem eigenen befriedeten Besitztum auch darf. ;-)
@@carstenstoffel2634 Wie ist denn die Definition des Begriffs "führen" im Sinne des WaffG? Zuhause kann man die Waffe besitzen, damit umgehen, sie bei sich tragen, bla bla bla Aber man kann sie nicht führen. Weil es ja bei dir zuhause ist. Da trifft der Begriff "führen" nicht zu
@John Sheppard "Führen tut jemand eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt."
Ich finde man sollte die WBK nur verlieren können wenn man gegen das Waffengesetz verstößt. Kann doch eigentlich nicht sein dass wir zweimal bestraft werden wenn wir z.B. im Straßenverkehr oder bei der Steuer einen Fehler machen. Halte ich für ungerecht...
Früher im alten Waffengesetz aus dem Jahr 1976 war das noch so, da waren die Straftaten die zum Zuverlässigkeitsverlust führen konkreter formuliert, so dass nicht alle Straftaten darunter fielen. Mit dem neuen Waffengesetz, das 2003 gültig wurde, hat sich das dann geändert. Diese Änderung kam, als rot grün an der Macht waren.
Beim Gästeschiessen überlasse ich aber als Aufsicht doch auch eine Waffe einer nicht sachkundigen Person, oder nicht? Wieso ist das in dem Moment kein Überlassen, aber zuhause schon?
Auf dem Schießstand gilt WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) 5. Darin heißt es: (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
Interessante Infos besonders für diejenigen, die schon länger eine WBK haben, weil sich die Vorschriften immer weiter verschärfen. Man muss sein Wissen immer wieder mal updaten.
Ja das ist das Problem. Es ändert sich oft etwas im Detail.
Das wird aber von jedem Autofahrer auch verlangt. Seit 1980 kamen Verkehrszeichen hinzu, haben sich Verkehrsregeln geändert. Interessiert keinen Richter, wenn ich einen Fehler mache. Und bei Waffen halte ich es für eine noch viel größere Pflicht, aktuelles Wissen zu haben.
Also meiner Meinung nach bist du als Waffeninhaber verpflichtet dich bei Gesetzesänderungen, die das Waffengesetz betreffen (und falls Jagd, die entsprechenden Jagdgesetze) immer auf dem laufenden zu halten.
D.h. du musst die Änderungen auch lesen und dann lernen und anwenden.
Da solltest du dich nicht lediglich bloß auf Videos verlassen, denn da hast du keine Garantie, dass die alles abdecken.
Super informativ, hab vielen Dank lieber Tom und noch einen schönen Sonntag! 🍀👍🏻
Danke gleichfalls
Es gibt zwei Punkte bei denen ich dir nicht zustimme.
Waffe & Munition getrennt transportieren: Es reicht schon, wenn z.B. die Munition in der Verpackung oder in einem Magazin geladen jedoch nicht in der Waffe sich befindet. Es spricht nichts dagegen die Munition und die Waffe zusammen in einem Koffer zu transportieren.
Punk 16: Auf dem Weg zur direkten Jagdausübung ins Revier darf ein Jäger die seine Waffe zugriffsbereit, jedoch nicht geladen transportieren. Die Waffe auf der Rücksitzbank ist somit in Ordnung.
Siehe angepinnten Kommentar
Hi auf dem Weg mit dem Auto ins Revier darf die Waffe weder geladen, noch unverpackt (mit Schoß) transportiert werden auch nicht als Jäger! Im Revier ist das kein Problem.
Ein bekannter Jäger wurde kontrolliert und hatte die Waffe auf dem Rücksitz. WBK weg!
@@Schiesshappen Laut Gesetz ist das jedoch erlaubt. Was die Behörden dann im Endeffekt machen ist eine andere Sache. Das variiert immer.
Hallo, zu Punkt 16.
Jäger dürfen nach Paragraph 13 Waffengesetzt auch auf der Rückbank ,also offen transportieren.
Das gilt auch für die Kurzwaffe welche zur Jagdausübung benötigt wird. In dem Falle Führen. Selbstverständlich ungeladen.
Da hast du recht, aber aus jagdethischen Gründen wird das kein seriöser Jäger machen, weil unbeteiligte Dritte/die nichtjagende Bevölkerung durch offen einsehbare/geführte Schusswaffen nicht beunruhigt/verängstigt werden soll...also nicht schussbereit aber wenigstens eine Decke oder ähnliches drüber🤷♂️
Siehe angepinnten Kommentar
Am Beifahrersitz ist erlaubt, nicht Rückbank
@@ljolik2000 sorry, aber das ist völlig egal...sollte im Innenraum des Fahrzeugs sein und nicht auf der Ladefläche oder dem Dachgepäckträger🙃
@@ljolik2000 Bekannter von mir Jäger hat die Waffe auf der Rücksitzbank nicht im Koffer transpiriert. WBK weg!
Punkt 6: Unterstützt man gewisse Organisationen (bei einem Sachkundebeispiel war es ein Motorrad Club), kann man auch rückwirkend nachdem sich nach Jahren etwas verbotenes entwickelt noch dran sein. Da ganz vorsichtig sein. Wenn man mit etwas nichts mehr zu tun hat, sauber austreten damit man nicht mehr irgendwo als Mitglied geführt wird.
👍
Ich sehe dich als gutes Vorbild. Danke für die Information
Sehr gerne!
Hey Tom wieder mal ein super Video :)
Und eine gute Stütze für den Hinterkopf.
Zwei Dinge lassen mich wirklich stutzen:
Unterstützung von Organisationen „die dem Staat nicht genehm sind“
Und der letzte Punkt Unfall an dem man nicht schuld ist aber mehr als 1,6 Promille
Booooooa…..
Da macht man was, was im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht nicht erfasst, und erst recht nicht verboten ist und dafür kann man seine WBK los sein.
Also das ist schon extrem hart wie ich finde.
Der Zuverlässigkeitsparagraph ist derart schwammig, da muss man echt aufpassen nirgends anzuecken..
Da kann man einem schnell an den Karren fahren.
Ja leider
bei Punkt 14 kann man glaube ich nicht so pauschal sagen, dass man niemandem die Waffe in die Hand geben darf. Dann dürfte man sich ja auch keine bei einem Händler anschauen, wenn man noch keine WBK hat. Hier kommt vielmehr §5 Abs 1 Satz 2 c) zum tragen "Waffen... Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind". Wenn man direkt daneben steht dann ist das kein überlassen, die "tatsächliche Gewalt" über den Gegenstand übt immer noch der rechtmäßige Besitzer aus da er jederzeit Zugriff darauf hat. Was dieser natürlich nicht dürfte ist zb mal schnell aufs Klo zu gehen ohne die Waffe vorher wieder weg zu schließen.
Stimmt nicht
@@vprojekte nach gängiger rechtlicher Definition sind als notwendige Kriterien für die tatsächliche Sachherrschaft eine räumliche Nähe zur Sache, eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und ein Wille zum Besitz erforderlich. Mindestens mal der "Wille zum Besitz" dürfte im Beispiel des zeigens in den eigenen Räumlichkeiten nicht gegeben sein und auch von einer "gewissen zeitlichen Dauer" kann man bei kurzem anfassen nicht sprechen.
Probiere es doch einfach aus, falls du es nicht glaubst. Viel Spaß!
@@vprojekte ich bezweifle nicht, dass es irgendwelche Idioten gibt die sowas nutzen um Waffenbesitzern an den Karren zu pissen (vornehm ausgedrückt). Trotzdem ist das doch eine Grauzone, die vermutlich niemand so im Sinn hatte und keinerlei Konsequenzen nach sich zieht (außer vielleicht der Rechnung für den Anwalt) da niemand dadurch geschädigt wird.
Da liegst du falsch.
Super Video, gute Auffrischung, vielen Dank 👍
Und anstatt in einer Schublade sein Dasein zu fristen, darf der Reisepass ab jetzt immer im WBK-Mäppchen an die frische Luft 😇
Gute Idee 👍
Moin, eure Meinung:
Gegeben sei der Falle (Punkt 2). Ein Ehepaar, beide im Besitz einer Waffenrechtlichen Erlaubnis und den entsprechenden WBK. Nehmen wir an der eine Partner fährt (nach dem Training) mit 0,0 Promille, aber der Partner hat halt ein Bierchen oder ein Glas Sekt getrunken? Gegeben ist auch das der Behörde bekannt ist das beide Partner ihre Waffen im selben Waffenschrank aufbewahren.
Wie seht Ihr das?
Nächster Punkt (der wohl schon geklärt ist?). Ich habe einen "Pilotenkoffer", verschlossen mit Zahlenschloss. Darin transportiere ich Munition. Außerdem befindet sich im Koffer, noch einmal extra in einem Futteral (ebenfalls verschlossen) eine Kurzwaffe. Sollte kein Problem sein, oder?
Regelmäßig transportiere ich in einem kleinem Koffer, der zwei Seiten hat, die separat zu öffnen und verschließbar sind, auf einer Seite zwei Kurzwaffen, auf der Anderen die Munition. Sollte auch ok sein?
Zum Punkt 11 (Muni auf Abwegen) eine kleine Anekdote;
1987, während meiner aktiven Dienstzeit bei der NVA... Kurz zur Erklärung: Die Munition beim Übungsschießen wurde auf dem Schießstand in der linken Beintasche aufbewahrt...
Ich wurde also irgendwann zum Kompaniechef beordert, machte Meldung und führte die Hacken leicht zusammen... Ups, aus der Felddienstuniform (Winter) purzelten 4? Patronen 7,62 × 39 mm unten aus dem Hosenbein heraus und rollten durch die Dienststube....😱
Es stelltes ich heraus das sich in der Beintasche innen eine Naht gelöst hatte und die Patronen in das Hosenbein (wie gesagt Winter FDU) gelangt sind und sich just im Dienstzimmer des KC den Weg unten in der Hose ins freie bahnten. Das letzte Schießen lag schon ein paar Tage zurück. Konsequenzen gab es für mich zum Glück nicht ....
Hallo Tom!
Zu der Geschichte mit den Platzpatronen...
Prinzipiell bin ich bei dir, aber ich glaube zu wissen, dass man prinzipiell schon zuhause auf dem umfriedeten Grundstück schießen kann, wenn: 1. sichergestellt ist, dass Projektile das Grundstück nicht verlassen können und 2. die Lärmemissionen nicht so hoch sind, dass Nachbarn gestört werden (da gibt's allgemeine Grenzwerte).
So wie ich das in Erinnerung habe, scheitert das schießen zuhause im Garten immer an diesen 2 Punkten.
Falls das jemand widerlegen kann und möchte, lasse ich mich gerne verbessern.
Stimmt nicht! Siehe unbedingt meinen ersten angepinnten Kommentar!
Siehe mein Thread, da habe ich es etwas genauer verdeutlicht.
Mit der Schreckschusswaffe geht es auf dem befriedetem Besitztum außerhalb der Ruhezeiten. Für weitere Details, siehe oben der andere Thread.
Mit einer scharfen Waffe und Platzpatrone geht es nicht.
das gilt für Schreckschuss- und Signalwaffen, aber nicht für scharfe Waffen die "nur" mit Platzpatronen geladen werden.
Dafür musst du "Schießerlaubnis" bei Behörde beantragen.
Moin Tom, wieder ein klasse Video. Manche Sachen waren mir nicht bekannt, z.B. der letzte Punkt. Promillegrenze auf Feierlichkeiten. Wenn ich da an so manches Auswärtsspiel denke... 😎
Und zum anderen haben wir das schon bei der Jagdausbildung gesagt bekommen: Natürlich darf ich die Langwaffe (ungeladen) auf dem Weg mit dem Fahrrad ins Revier auf dem Rücken transportieren. Aber muss ich das? Man sollte da auch mal den normalen Menschenverstand einschalten.
Also, schönes Wochenende und wie immer, Danke für dein Engagement.
Zum Punkt "Aber muss ich das?".
Wenn du bspw. auf deinem Revier deine Fallen abklappern willst und daher nur eine Waffe für den Fangschuss auf deinem Rücken führst, dann reicht dafür das Fahrrad völlig. Du transportierst danach ja kein schweres Schwarzkittel. Das Fahrrad ist da also völlig ausreichend und mit Fahrrad ist das abklappern der Fallen sicher schneller erledigt als mit dem Auto.
Ich kann dir erklären warum: Weil man nicht so viel Zeit hat, um sich um die ganzen Anzeigen (natürlich anonym) zu kümmern und einem auch schnell das Geld ausgeht, da der Anwalt natürlich bezahlt werden muss und man das Geld vor einer Klage auch nie wieder bekommt. Woher ich das wohl weiß?
@@Eisengras Brauchst du nicht. Dann beschwere dich hinterher aber nicht, dass du keine WBK mehr hast. Ich könnte dir aktuell meinen Fall beschreiben, will ich aber nicht.
Punkt 14 hab ich anders gelernt. Solange ich dabei bin im Haus oder Wohnung oder auf meinem Eingefriedeten Grundstück ist das soweit ich es noch in Errinerung habe in Ordnung.
Nein
@@vprojekte Begründung?
@@vprojekte Warum? Könntest du hierzu ein paar mehr Informationen liefern?
Das sehe ich genauso. Wir mussten bei der Sachkunde bei einer Kurzwaffe "Sicherheit" herstellen. Zu dem Zeitpunkt, als wir das geübt haben, waren wir noch nicht komplett sachkundig. Vor der Sachkunde hat mit Sicherheit schon jeder mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen um Schießnachweise zu sammeln. Wenn es wirklich so wäre, wie im Video gesagt wird, dann müsste man im Prinzip jeden Neuanfänger erst eine Sachkundeprüfung machen lassen und nach bestehen, dürfte dieser erst schießen... wie ist das dann bei den ganzen Event-Schießen in Deutschland, wo man bezahlt und dann schießen kann? Hier werden doch auch Waffen an nicht sachkundige überlassen... eine sehr schwammige Aussage wie ich finde. Ein weiteres Video, welches sich detailliert mit dieser Thematik beschäftigt wäre echt klasse 👍🏻
@@onkelzfan141294 Ausbildung und Schießstätten haben immer eine Sonderregelung, die das Schießen und den Erwerb von Munition regelt. Aber das findet ja zuhause bei einem Waffenbesitzer nicht statt. Warum das "Waffe in die Hand geben" verboten sein soll, erschließt sich mir nicht.
Hallo Tom suuuper das du hier mal wieder so eine gute Zusammenfassung gemacht hast. Daaanke. Was mich jetzt aber noch weiter denken hat lassen, dahingehend "waffenunkundigen Personen" eine Waffe zu überlassen. Gelten am schiesstand andere Regeln? Hier habe ich schon oft gehört das leute "gastschützen",Söhne,Tochter,Freunde mit zum schiesen bringen die noch nie Berührung mit Waffen hatten.
Ja am Schießstand gelten andere Regeln.
Starker Beitrag. Eine wunderschöne Vorstellung absoluter Gesetzestreue.
Ein Problem wurde nur angerissen aber nicht vertieft, Gastschützen bzw. Anwärter in Ausbildung für die Waffenkunde im Verein. Liegt da überhaupt eine unzulässige Übereignung vor? Ein Neuling lernt nicht durch zusehen, z. B. das Schiesstraining mit Vereinswaffen...
Nein, der Schießplatz ist eine Ausnahme. Da gibt es weitere Vorschriften für.
@@vprojekte
Als gastschütze bezahlt man noch mal zusätzlich für die Versicherung.
Zumindest bei uns am Schießplatz.
Meiner Auffassung nach ist der Schießstand der einzige Ort, wo man einem nicht Sachkundigen eine Waffe in die Hand geben darf, sofern für diesen kein totales Waffenverbot ausgesprochen wurde. Das könnte sich bald aber auch ändern.
@@achimaugust1320 Das Gesetz ist eindeutig.
Hallo Tom, vielen Dank für das Video.
Anbei noch ein kurzer Hinweis:
Nach dem Gesetz darf die transportierte Waffe weder schuss- noch zugriffsbereit sein (siehe auch § 12 Abs. 3 Ziffer 2 WaffG). „Schussbereit“ ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, d.h. wenn Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. „Zugriffsbereit“ ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit weniger als drei Handgriffen in weniger als drei Sekunden). Diese Punkte sind im WaffG (Anl. 1, A2, Nr. 12 + 13) sowie in der WaffVwV geregelt.
Um beide Kriterien zu erfüllen, muss die Waffe nicht zwingend räumlich von der Munition getrennt werden.
Korrekt! Unbedingt korrigieren, lieber Tom.
Richtig
Hab ich schon 5x drauf geantwortet.
Als Jäger darf ich sie natürlich zugriffsbereit, ungeladen führen
@@daniell.7458 Immer schön aufpassen wo und wie. Und auch mal die Urteile lesen in diesem Zusammenhang.
Danke geiles Video Hammer echt wahr
Gerne!
Nein, Jäger dürfen auf dem Weg zur Jagd und von der Jagd die Waffen zugriffsbereit aber nicht schussbereit führen (§13-6). Mach ich aber zwar nicht, ich transportiere meine Waffen immer..(aus Gründen des Respekts und der Sicherheit).
Siehe erster Kommentar
Das mit dem 1.6 Promille ohne Zusammenhang mit Waffen ist mir neu. Man stelle sich vor beim örtlichen Schützenfest einfach Pro-forma alle pusten lassen … da sind alle Jäger und Sportschützen ihre WBK los
Sag nicht sowas ;)
Wobei man sagen muss, dass 1,6 Promille auch *ziemlich* viel sind! Das schafft man als Gelegenheitstrinker normalerweise gar nicht, ohne ins Koma zu fallen. Wenn also jemand über 1,6 Promille hat und dabei noch auf beiden Beinen stehen kann, kann man schon fast davon ausgehen, dass derjenige nicht nur am Wochenende Alkohol trinkt, sondern eher ein Alkoholproblem hat. Ob er das selbst als Alkoholproblem sieht, ist eine andere Sache...
Ich glaube, dass scheint die Grundlage zu sein, für den Wert. Weiß ich aber nicht.
Da waren soviele Absurditäten aufgeführt.
Ich denke, die Gesetze sollten dringend auf den Prüfstand!
Ungefähr die Hälfte widerspricht jeder Logik und Verstand.
An sich ganz interessantes Video, aber woraus ergibt sich Punkt 14? Ich kann dazu auf die Schnelle keine Vorschrift oder ein entsprechendes Urteil finden. Könnte man dazu noch ein paar Hintergrundinformationen bekommen? Kann mich auch nicht an einen entsprechenden Satz in meinen Unterlagen zum Thema Waffenrecht erinnern.
Siehe § 5 Zuverlässigkeit (1) 2. c), das reicht im Prinzip schon. Und mit Foto gibt's gleich noch einen Beweis gegen dich.
Und in schweren Fällen könnte noch ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Waffenverbote für den Einzelfall gegeben sein, so einem darfst du erst recht keine Waffe in die Hand drücken.
Danke!
Ein sehr guter Beitrag.
Danke
Moin! Danke für das Video, das mit den 1,6 Promille war mir neu, muss mal googeln, wieviel Bier das sind :-) Ergänzung zu Jägern und Ablauf Jagdschein. So lange die WBK noch nicht eingezogen ist, hat man bezüglich der Waffen evtl. noch kein Problem, da i.d.R. aber für Langwaffen bei Jägern kein Munitionserwerb eingetragen wird (sofern man es nicht extra beantragt), besitzt man dann ggf. unerlaubt Munition.
Nein. Kein Jagdschein = kein Bedürfnis. Es gibt nur in “besonderen“ Fällen eine Ausnahme, die beantragt werden muss.
Hallo Tom,ich möchte einen weiteren interessanten Fall vorstellen. Unser BDS Sportleiter und Zweiter Vorstand hat eine Waffe per DHL verschickt, da man ihm mitteilte, dass es möglich sei, den Karton zu verkleinern, zerlegte er die Waffe teilweise. In Bremen wurde das Paket beschädigt und der Verschluss ging verloren, was dem Büchsenmacher aufgefallen ist, der das Paket erhalten hat. Dann meldete er es dem Ordnungsamt. Das Landratsamt hat entschieden, dass mein Kollege schuld war, weil er hätte wissen müssen, dass die Post unzuverlässig ist und er auf dieser Grundlage WBK verloren hat.
Das Landratsamt oder das Amtsgericht?
Wurde rechtzeitig Widerspruch eingelegt?
@@OpenGL4ever das Landratsamt,das Urteil des Gerichts ist noch nicht gefallen, aber bis dahin muss er alle Waffen und Munition verkaufen.
Anders als die Amerikaner mit 2A, haben wir ja kein verfassungsmäßiges Recht auf eine Schusswaffe. Kann man trotzdem die WBK oder den Waffenschein einklagen, wenn man denkt, dass er unrechtmäßig entzogen / nicht verlängert wurde? Ist man als Waffenbesitzer z.B. gegen Behördenwillkür geschützt?
Klar kann man Urteile anfechten. Bis zum BGH, dann nicht mehr.
Danke Tom.
Sehr gerne!
Darf man die ungeladene Waffe im abgeschlossenen Koffer auf der Rückbank zum Schützenhaus fahren?
Ja darf nur nicht zugriffsbereit sein. Manche Autos haben ja keinen Kofferraum. Mein Bulli auch nicht.
Ja, da vom Bedürfnis abgedeckt...aber bitte keine Umwege fahren und den direkten Weg zur Schiesstätte nehmen (Pinkel-Tankunterbrechungen sind dabei aber erlaubt)
Wenn die WBK weg ist. Was macht man dann mit den Waffen? Darf man die dann noch zum Händler fahren zum Verkaufen oder gibt es dann direkt die nächste Strafe in der Strafenrebublik? Sorry für die ev, doofe Frage, aber ich lebe schon lange nicht mehr in Deutschland.
Normalerweise hast du 2 Wochen Zeit alles zu verkaufen. Da wirst du ordentlich Verlust machen, wenn du mehrere Waffen besitzt.
@@vprojekte du kannst die Waffen ja zum Händler deines Vertrauens bringen, dann kann das verkaufen dauern wie es will würde ich sagen. Gruß Marcel
Gott sei dank dass es keine solche Sache als eine unerwartete Kontrolle gibt.
Zu dem Thema Alkohol und Beifahrer theoretisch könnte man auch Vorsatz nachgesagt bekommen
Erstmal vorweg - Klasse Video!
Aber wie stellst du dir das mit Waffe nicht an Nicht-Sachkundige im Vereinsleben vor. Da kommen Gastschützen die schnuppern und Mitglieder die ein Jahr lang ggf. Termine sammeln bevor sie die Sachkunde machen ….
Der Schießplatz ist eine Ausnahme, aber nur dort ist so etwas möglich.
`Mir fällt noch ein interessantes Gedankenspiel ein, das aber mit Sicherheit so gut wie niemanden betrifft: A und B sind verheiratet, beide besitzen eine WBK. Sie fahren zusammen auf einen Wettbewerb den B mit der Waffe von A schießen will. Während B seinen Durchgang hat, macht A im 300m entfernten Bunker den Scheibendienst. Wäre das jetzt theoretisch nur legal, wenn B von A auch einen Leihschein hat, da bei der Entfernung nicht davon ausgegangen werden kann, dass A noch die "tatsächliche Gewalt" über die Waffe ausübt, oder ist es egal da sie sich beide auf der selben Schießstätte befinden?
Du darfst doch auf dem Schießstand jede Waffe überlassen bekommen. Also sollte das auch für deinen Fall gelten.
Das ist eine gute Frage! Ich würde das mal bei einem Anwalt abklären. Da du nicht mehr die Gewalt über die Waffe ausüben kannst!, solltest du per Gesetz vielleicht einen Leihschein haben. Ich weiß es nicht. Aber der Teufel ist ein Eichhörnchen.
Hallo, vielen Dank für das tolle Video.
Für mich stellt sich eine Frage zum Thema Dokumente.
Gibt doch seit neuem den Biometrischen Ausweis( man bekommt ja keinen anderen mehr), sprich so lange ich meinen intakten Zeigefinger habe, kann ich mich auch ausweisen. Falls die mich kontrollierende Behörde kein Lesegerät dafür dabei hat, ist es doch nicht mein Problem. Oder sehe ich dass falsch?
Es werden immer Sachen eingeführt, die uns Bürgern Zeit, Geld und Nerven kosten. Aber uns unterm Strich mehr Knüppel zwischen die Beine werfen, als uns nützlich sind.
Ja siehst du falsch. Im Gesetz steht: Dokumente mitführen ist Pflicht
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Noch ein schönes Wochenende
Beim biometrischen Ausweiß ist der Fingerabdruck ausschließlich auf dem Chip im Ausweis und in keiner weiteren Datenbank gespeichert.
Man kann also nicht einem Fingerabdruck einen nicht mitgeführten Ausweis zuweisen. Man kann nur mit dem Fingerabdruck bestätigen, dass man auch die Person ist, dessen Ausweis konkret vorliegt.
Warum sollte ich meine Waffe nicht zusammen mit der Munition in einer Tasche transportieren dürfen. Das erlaubnisfreie Führen der Waffe erstreckt sich doch nur auf den ungeladenen und nicht zugriffsbereiten Zustand.
Laut DSB: „Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist im selben Behältnis ansonsten zulässig."
Da bin ich vor allem von meinen Auslandsreisen ausgegangen. Dort muss die Munition getrennt von der Waffe sein. hab ich schon so verinnerlicht.
@@vprojekte Auch ist der Transport der ungeladenen Waffe auf der Rückbank für Jäger auf dem direktem hin- und Rückweg in das Revier im Zusammenhang mit der Jagdausübung ohne ein gesondertes Behältnis zulässig.
Siehe angepinnten Kommentar
@@DUKEisALIVE Hatte ich anders in Kopf und gilt wohl so nur für Diabolos. So steht es im Merkblatt:
Befindet sich die Waffe beim Transport „nicht zugriffsbereit“ und „nicht schussbereit“ in einem
verschlossenen Behältnis, so gibt es hinsichtlich des Transports von Munition in kleineren Mengen, wie sie
normalerweise Verwendung findet, keine besonderen Vorschriften. Sie kann ohne weiteres zusammen mit
der Waffe in einem Behältnis transportiert werden. Hier ist nur dafür zu sorgen, dass die Munition von der
Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, auch die
Verpackung der Munition reicht aus. Diabolos sind keine Munition und können ohne weiteres zusammen mit
der Luftdruckwaffe transportiert werden.Hier ist nur dafür zu sorgen, dass die Munition von der
Schusswaffe getrennt ist (Zugriffsverhinderung). Das kann ein Beutel oder Tasche sein, auch die
das keine sachkundige Person neben mir die Waffe halten darf wusste ich nicht.
Das ist aber auch alles nicht einfach.
Habe gerade recherchiert, was man tun muss, um 1,6 Promille zu erreichen.
"Für 1,6 Promille muss man als Mann etwa zwei Liter Bier oder einen Liter Wein trinken. Bei einer Frau sind es etwa 1,5 Liter Bier oder 0,7 Liter Wein."
Ich werde nie eine WBK besitzen... :'D
Stimmt nicht
Ich hoffe das derjenige, der dich denunziert hat dies auch sieht. Hoffentlich merkt er dann was er damit angerichtet hat.
Bestimmt. Solche Leute wollen doch sehen, was passiert. Um mich richtig zu ärgern muss aber deutlich mehr passieren ;)
@@vprojekte : Gute Entscheidung.
Der Denunziant hat doch nichts "angerichtet". Dieses Video ist ein reines Aufklärungsvideo.
@@alltagsnutzen8682 : Und das ist auch gut so
@@alexgermanful Das frage ich mich auch.
Vielleicht kennen sich Bush Craft und vprojekte außerhalb des Internets und sprechen gerade über etwas, worüber wir hier nichts erfahren haben. Oder Bush Craft hat im Titel nur "Zuverlässigkeit weg = WBK weg" gelesen ohne sich das Video anzusehen.
Hi, tolles Video.
Kurze Anregung zum Hintergrund, der ist Recht anstrengend für die Augen auf Dauer.
Du könntest den nach unten dunkel auslaufen lassen oder etwas unscharf machen.
Ja hab ich schon unscharf gemacht. Danke für den Hinweis.
@@vprojekte Ein komplett einfarbiger Hintergrund wäre besser, denn der lässt sich besser komprimieren womit das Video kleiner wird. Das ist sicher auch in deinem Interesse, falls du deine Videos zusätzlich auf Platte archivierst. Was übrigens zu empfehlen ist.
Schön wären aber Sprungpunkte in der Videoleiste, so dass man einfacher zu den einzelnen Punkten springen kann. Und bezüglich der Punkte wäre es gut, wenn du die Nummer mit dem aktuellen Punkt dauerhaft einblendest. So lässt sich das im Video auch leichter durch die Thumansicht finden.
@@OpenGL4ever Ich speichere alle Videos als Original und auch sämtliche Rohdaten doppelt. Ja sind weit über 100 TB.
Wie ist es bei dein Pickup´s als Sportschütz?, verschlossen mit Schloss etc.. hintern auf der Rückbank.. ? oder doch hinten auf der Ladefläche?, manche Ladeflächen sind nicht geschlossen dann eher Rückbank würde ich sagen.. aber wen die doch Abschließbar ist? wie ist es dann? jemand ne Idee?
Rücksitz verschlossenes teil.
Du darfst als Jäger im Rahmen der Jagdausübung einschließlich auf dem Weg zum Revier die Waffe ungeladen, sie darf auch nicht unterladen sein und nicht verpackt innerhalb der Pickupkabine führen, wichtig ist hier der Punkt, dass du die Kontrolle über die Waffe behältst.
Außerhalb der Kabine auf der Ladefläche hilft der gesunde Menschenstand und die Frage, könntest du verhindern, dass sich jemand die offen herumliegende Waffe von der Ladefläche schnappt, während du an der roten Ampel stehst?
Daraus wird deutlich, auf der offenen Ladefläche des Pickup gehört die Waffe ganz klar in ein verschlossenes Behältnis und das sollte man nicht mal schnell wegnehmen können. Also bitte nicht einfach ein loser Koffer, sondern ein mit dem Fahrzeug fest verbundenes Behältnis, dass man nicht in Sekundenschnelle vom Fahrzeug trennen kann.
Zu der Sache mit dem Ausweis, es muss ja nur ein amtliches Ausweisdokument sein, soweit ich weiß. Da reicht doch an sich auch der EU Feuerwaffenpass, das ist ja auch ein amtlicher Ausweis mit Bild oder?
Reisepass oder Ausweis.
Was ist mit Führerschein?
Oder heißt das jetzt Ausweisdokument mit österreichischem Migrationshintergrund?
Im Ernst,soweit ich weiß muss man sich nur ausweißen können und da reicht auch ein Führerschein.
@@TexasChilliMassacre Der ist aber nicht permanent in meiner WBK Mappe ;) der Feuerwaffenpass halt schon
@@TexasChilliMassacreFührerschein ist kein gültiges Ausweisdokument. Das er gelegentlich akzeptiert wird, ändert nichts an der Rechtslage.
@@garfield2042 Also wenn ich zur Range fahre habe ich immer den Führerschein dabei.
Auch wenn ich die Antwort schon erahnen, ich frage trotzdem:
Was ist wenn Cannabis legalisiert ist? Von den WBK Inhabern sind ja auch nicht alle trocken.
Der Konsum lässt sich ja, anders als beim Alkohol, auch in kleinen Mengen lange nachweisen.
§ 6 Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
Für Cannabis gilt laut der Webseite dassuchtportal, dass beim erstmaligen Konsum das Risiko eine Cannabis-Sucht zu entwickeln bei 1:10 liegt und wer es öfters konsumiert, der hat ein Risiko von 1:3.
1:10 ist mathematisch betrachtet extrem hoch und 1:3 erst recht.
Außerdem kann Cannabis Psychosen auslösen, dann ist die WBK definitiv weg.
Bisher dürfte die WBK Wegnahme über die Strafbarkeit des Cannabisbesitzes laufen, wenn Cannabis legalisiert werden sollte, greifen die anderen genannten Punkte.
Aus meiner persönlichen Sicht ist der Konsum von Cannabis und der Besitz von Waffen miteinander unvereinbar. Wäre ich Waffensachbearbeiter, ich würde bei jedem, der Cannabis konsumiert, die Eignung und Zuverlässigkeit in Frage stellen Waffen zu besitzen und sie, sofern möglich von Amtswegen entziehen. Gerade weil da das Risiko der Psychosenentwicklung besteht und dann die Gefahr für die Allgemeinheit sehr groß werden kann. Irre, die Stimmen hören und in Menschen Teufel sehen und diese dann mit der Waffe umballern, brauchen wir nämlich ganz gewiss nicht.
@@imbram84 Das ist eine gute Frage. Ich vertrete ja die Meinung, dass die, die das nicht passiv konsumieren wollen, geschützt werden sollten. Wie das aber konkret aussehen kann, dass kann man jetzt noch gar nicht absehen. Es gibt ja noch nicht einmal ein fertiges Gesetz. dass den Konsum legalisiert.
Dieses könnte durchaus Einschränkungen auferlegen und bevor das zum Gesetz wird, kann man alle Bundestagsabgeordnete anschreiben und darauf hinweisen, das sie das Gesetz, wenn es zu einer Legalisierung kommen sollte, so machen sollen, das Unbeteiligte Dritte wie Kinder oder eben Waffenbesitzer davor geschützt werden.
Momentan ist der Konsum nur für Personen erlaubt, die eine medizinische Erlaubnis haben. Die dürfen das Zeug leider auch Zuhause rauchen. Wie das jetzt für den Nachbar und WBK Inhaber in der Wohnung direkt darüber aussieht, der das im Sommer bei gekippten Fenstern alles abkriegen dürfte, weiß ich leider auch nicht.
Da hilft wohl nur der Klageweg, dass der Cannabiskonsument die Abluft filtern soll oder das Zeug eben nicht raucht, sondern in Form von bspw. Pillen schluckt.
@@OpenGL4ever das Risiko, dass Cannabiskonsum eine Psychose auslöst, schätze ich in etwa genauso hoch ein wie die Gefahr von einem Videospiel oder Film mit Stroboskoplicht-Triggerwarnung einen epileptischen Anfall zu bekommen.
Was das Suchtpotenzial angeht schreiben einige seriöse Seiten zwar von 5-10% der Konsumenten, das betrifft aber nur psychische und nicht körperliche Abhängigkeit wie bei härteren Drogen. Insgesamt ist das Suchtpotenzial deutlich geringer als bei Tabak oder Alkoholkonsum.
Hallo, muss der Mitarbeiter der Behörde mir vorher seine Sachkunde nachweisen(bsp. Urkunde) bevor ich ihm die Waffe zur Kontrolle gebe ?
Leere Magazin in der Wohnung erlaubt oder müssen die auch in dem Waffenschrank? Ist ja kein wesentliches Teil.
Frage selbst beantwortet :D
Leere Magazine können überall liegen, solange sie dem aktuell geltenden Recht entsprechen. Sind es mittlerweile verbotene Magazine(LW mehr als 10, KW mehr als 20), so müssen sie auch mit in den Waffenschrank. Man könnte sogar darüber diskutieren, ob sie dann nicht sogar in einen Klasse 1 Schrank eingeschlossen werden müssen, weil sie einer verbotenen Waffe bzw. einem verbotenen Gegenstand gem. WaffG gleichgestellt sind.
Einiges wusste ich so nicht.
Hi zu Punkt 1, die Waffe in den eigenen vier Wänden zum „trocknen“ aufzuhängen sollte kein Problem sein.
Es führt praktisch kein Weg daran vorbei wenn man sein „ Werkzeug“ ordentlich behandelt. Zumal man ja auch mit der geladen Waffe theoretisch unter dem Kopfkissen schlafen könnte oder über sein Grundstück laufen kann. Mann muss halt nur selbst zuhause sein und die Waffe wenn sie trocknet nicht mit Munition geladen ist. Nicht das die „böse Ehefrau“ die Change ergreift.🤭 So würde ich das jetzt sehen aber kann mich auch irren.
Lg Marcel
Ja du irrst dich
@@vprojekte wie handhabst du das denn wenn die Waffe triefend nass ist?🤔
Ich will es nur selber auch richtig machen.
@@Schiesshappen Trocken fönen oder Ventilator.
@@vprojekte Tom, was ist mit Waffenpflege? Ich baue meine Teile, besonders den Halbautomaten, gern mal weitgehend auseinander um die Bauteile maximal sauber und geschmiert zu halten. Was würde eine Kontrolle just zu diesem Zeitpunkt dazu wohl ergeben??
@@joachimb8231 Gar nichts, denn du bist ja (hoffentlich) wach und hast deine Waffe unter Kontrolle.
Hallo Tom,
mal kurz nachgefragt! Fotos auf FB mit einer Waffe. Wer sagt den Behörden , dass die Posingwaffe eine echte Waffe war, sie kann doch auch eine Spielzeugwaffe gewesen sein, die täuschen echt auf dem Foto wirkt! Mit Photoshop kann viel verändert werden, sodass sie echt wirkt!
Viel Spaß mit deinem Anwalt
Das Foto wurde ggf. im Ausland gemacht wo es kein Problem ist.🤭
Wenn ihr es nicht verstehen wollt, dann lasst es. Ich sprach NICHT vom Ausland und auch NICHT von Photoshop.
@@vprojekte …wie ist da zu verstehen?
Demnach kann ich in meinen vier Wänden oder Grundstück jemanden die Waffe zu zeigen in die Hände geben.
§12 WaffG
"(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder
befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.
@@Schiesshappen Probiere es aus. Mach ein Foto, stelle es online. Es ist doch nicht so schwer "seinem
Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt.".
Frage: Hat der "Andere" ein Bedürfnis? nein, danke.
Vor allem der letzte Punkt war mir nicht bewusst! 1,6 Promille??
was ist mit Privatinsolvenz?
🤷♂️
@@Eisengras Die Insolvenzverschleppung ist eine Straftat. Straftaten können die Zuverlässigkeit kosten.
Das letze Beispiel ist ja dass aller letze. Ist ja eigentlich ein Verstoß gegen das Grundgesetz
Bei Minute 15 mit dem nicht sachkundigen Kumpel. Wo genau steht denn das?
Im Waffengesetz
@@vprojekte wo ungefähr? Dann dürfte ich auf dem Schießstand ja meinem Kumpel auch nicht schießen lassen. Also innerhalb meines befriedeten Besitztums kann ich mir das jetzt gerade nicht vorstellen.
Auf dem Schießstand gelten andere Regeln, die man aber auch kennen sollte.
@@vprojekte der Kumpel hat ja nicht den alleinigen selbstständigen Zugriff auf die Waffe, weil ich ja daneben stehe. Aber ich sehe schon, da brauchen wir einen Anwalt um das zu klären :). Einfach kein Bild machen und fertig.
Somit wurde mal wieder klar erklärt, dass oft zu unrecht gegen die Gesetzestreuen unserer Gesellschaft gehetzt wird.
Waffenrecht in DE wie in US-Amerika würde viele Dinge lösen.
Vielen Dank für deine Videos. Mich nervt der buckelnde , vorauseilende Gehorsam einiger Kommentatoren. Es ist eben nicht so, dass es eine 0,0 Promille Verfügung im deutschen Waffenrecht gibt. Es gibt wenige Urteile zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit hinsichtlich Alkoholmissbrauch in Zusammenhang mit legalem Waffengebrauch, Besitz, Verwahrung oder Transport. Präzedenzfall ist bisher nur der tatsächliche Gebrauch der Schusswaffe unter Alkoholeinfluss. Hier hat der Richter entschieden, dass der gemessene Alkoholgehalt im Blut des Schützen nicht etwa vergleichbar ist mit dem eines Autofahrers, sondern dass bei GEBRAUCH DER SCHUSSWAFFE jedweder Alkoholgenuss während oder vor Gebrauch derselben zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führt. Nicht jedoch verurteilt wurden Waffen- Besitz, - Transport, - Aufbewahrung oder Reinigung, Pflege. Bis zur nächsten richterlichen Beurteilung darf ich also durchaus meine Waffe strunzevoll in rechtskonformer Weise transportieren, putzen, besitzen und auch aufbewahren!
Natürlich bis 1, 6 Prom.
😉
Moin, das ist mit den Verurteilungen beträgt die Strafe ab 90 Tagessätze. Erst wenn man als Vorbestraft gilt wird die Behörde aufmerksam. Mir sind aber Fälle bekannt, wo das aber auch kein Interessiert hat, es handelte sich in den Fällen um Körperverletzung. Liegtr aber auch schon ein paar Jahre zurück.
Verurteilung wegen anderen Straftaten. Ansonsten genügen Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Waffenbesitzer nicht sachgemäß mit Waffen und Munition umgeht. Es reicht theoretisch 1 Patrone auf dem Waffenschrank. Keine Straftat.
Und bei Nötigung im Straßenverkehr gibts viel weniger als 90 Tagessätze.
Mein Sachbearbeiter meinte letztens das ab 60 Tagessätzen erst die WBK in Gefahr ist.
@@m.m.2137 Ich glaub ab 60 TS ist es ein kann, ab 90 TS ein Muss...
@@imbram84 mindestens eine MPU meinte er
Grüss dich, zu Fall 13 : Bist du dir sicher?
Bzw, kannst du das belegen? Unabhängig davon dass ich es natürlich keinem empfehlen würde, hatte ich vor nicht allzu langer Zeit tatsächlich das Thema privates schiessen im eigenen Keller mit meinem Sachbearbeiter und der hat mir die Sichtweise aus dem Sachkundelehrgang, "eigenes Grundstück + befriedet = eigene Verantwortung, aber erlaubt", bestätigt.
Ja sicher
Wenn du im Keller einen abgenommenen Schießstand hast, darfst du dort scharf schießen.
@Pedro Müller: Definitiv nicht. Nur auf Schießständen und bei der Jagd. Sollte ich als öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Schießstände schon wissen. Dein SN hat keine Ahnung, falls er das behauptet hat.
@@vprojekte ok, dann will ich dir das glauben
Fall 19. es gibt in De doch keine Ausweißpflicht! Mann muss lediglich einen haben, wenn der zuhause ist ist das auch io.
Wbk und Jagdschein müssen natürlich Vorort sein. Würde es aber um Unannehmlichkeiten zu vermeiden bei haben.
Lg
Natürlich muss man einen Ausweis dabei haben.
@@vprojekte Zitat:
Aus der Ausweispflicht ergibt sich aber keine Verpflichtung, das Dokument auch immer bei sich zu tragen. Eine allgemeine Mitführungspflicht gibt es nämlich nicht.
Aber im Zusammenhang mit Waffen und deren Transport ist das wohl ratsam wie ich erwähnte.
Lg.
Falsch! MUSS dabei sein.
@@vprojekte Ok habe ich noch mal nachgelesen. Ist ja auch Sinnvoll im dem Zusammenhang.
10:38 und was ist mit anderen Mitteln?
Keine Ahnung. Drogen sind jedenfalls oft ein Problem.
@@vprojekte Also ich meine jetzt andere vom Arzt verschriebene Medikamente
Natürlich darf ich meinem Kumpel die Waffe unter meiner Aufsicht in die Hand drücken. Das hat nichts damit zu tun das diese Person nicht berechtigt ist.
Probiere es aus, mach ein Bild davon im Netz und warte ab.
Naja, daran sieht man mal wie unsere Gesetze gestellt sind.... zu den Gesetzen brauch ich glaube ich nichts mehr sagen...
Zum Glück kann man auch bei den Nachbarn aktiv werden. Auch ohne wbk...
Ja im Ausland ist vieles möglich.
An sich ein sehr gutes Video. Bei Waffenbesitzern sollte man davon ausgehen, dass dies alles bekannt ist, alles andere wäre erschütternd und traurig.
Wie man sieht, reichen vielen diese Doppelbstrafung und andere Maßstäbe (Vorbestraft bei 60 oder 90 Tagessätzen) nicht aus. Trotz dieser drastischen "Zwei-Klassen-Gesellschaft" will man das Waffengesetz verschärfen oder gar Waffen verbieten. Dieses Video zeigt deutlich auf, welchen Sicherheitsgewinn eine Verschärfung bringen würden - nämlich keinen. Es zeigt auch auf, dass die rechtlichen Grundlagen schon sehr lange vorhanden sind, es im Staat aber an den Umsetzungsmöglichkeiten fehlt (Behörden + Gerichte überlastet, Polizei kaputt gespart).
Es bedarf aber kleiner Korrekturen.
06:46 Sorry, aber das mit dem Transport Waffe + Munition = WBK weg ist völlig falsch. Dieses "Gerücht" hält sich hartnäckig. Wo soll das im Gesetz stehen? Es darf sogar das Magazin aufmunitioniert sein. Ein absolutes Muss ist, dass die Waffe ungeladen, also auch nicht unterladen ist und die Munition nicht zugriffsbereit ist. Wenn also die Munition im selben Koffer liegt, ist beides nicht zugriffsbereit. Wie gesagt, die Munition darf nur nicht in der Waffe sein.
11:39 und 18:14 Es heißt nicht "mehr als 60 Tagessätze", sondern 60 und mehr! Also mit 59 Tagessätzen kommt man noch gut weg, bei 60 und mehr ist die WBK weg. Otto-Normalverbraucher hat 90 Tagessätze, bevor er als vorbestraft gilt.
17:34 Ja, der Jäger darf die Waffe in seinem Revier in Verbindung(!!!) mit der gleichzeitigen Jagdausübung die Waffe zugriffsbereit im Auto führen. Nur spazieren fahren und eine Revisionsfahrt zum Beispiel machen, zählt nicht dazu.
20:35 Das ist nicht ganz so einfach. Es müssen schon mehrere Auffälligkeiten vorliegen und per ärztliches Gutachten oder einer MPU ein Alkoholproblem bescheinigt werden, damit die WBK eingezogen wird. Nur eine Feier, bei der man dann unverschuldet in eine Kontrolle ohne Unfall, ohne Verletzte, ohne Schlägerei etc. hineingeraten ist, reicht sicher nicht zum Entzug der WBK - selbstverständlich vorausgesetzt, die Waffen waren nicht an Bord.
An sich eine gute Anwort, aber.
Transport Waffe/Muni gilt vor allem im Ausland, da hast du recht.
60 Tagessätze hatte ich betont, dass es wahrscheinlich geändert wurde.
Waffe und Revierfahrt: Siehe angepinnten Kommentar
Alkohol: Da liegen mir andere Infos von Juristen vor. Sonst hätte ich das so nicht angegeben. Und wenn es nur im Spielraum liegt, dann passiert es auch.
Du siehst, es ist nicht ganz so einfach in der Juristerei.
Ich musste meine abgeben.
Warum?
Weshalb?
Grund Nummer 21: Nancy Faeser 🙈
Punkt 16: Die Schusswaffe darf auf dem Weg zum Revier oder zurück davon zugriffsbereit transportiert (korrekterweise ist es Führen) werden gemäß §13 Abs 6 WaffG, da der Weg zum/vom Revier im direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung steht. Der gesunde Menschenverstand sagt einem aber, wenn man übers Wochenende 500km ins Revier fährt, sollte man diese Auslegung nicht unbedingt ausreizen aber die 5min zwei Orte weiter ins Revier sind gar kein Problem.
Siehe angepinnten Kommentar
Absolut korrekt
Wenn Waffe oder Muni gefunden hast: Rufe die Polizei und rühre nichts an. Auch wenn Sachkundiger bist.
👍
Auf dem Weg zur direkten Jagdausübung ins Revier ist es erlaubt, die Waffe zugriffsbereit zu führen, jedoch auf keinen Fall schussbereit. Die Waffe darf auf keinen Fall geladen oder unterladen sein. Auch kleine Umwege (etwa zur Post oder zum Kiosk) sind zulässig. Verlässt man auf einem dieser Umwege allerdings das Auto muss man zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen für die vorrübergehende (vgl. § 13 Abs. 11 AWaffV) Aufbewahrung erfüllen. Die Waffe darf auf keinen Fall für Dritte ersichtlich sein. Es genügt hierfür bereits eine Decke darüber zu legen.
Siehe angepinnten Kommentar
👍
👍
Kein Dorfkind dürfte jemals eine waffe besitzen wenn man nach der 1,6er Regel geht 😂
Früher auf jeden Fall... 😂
Unser Land ist so super 😄
Das mit 1,6 habe ich nicht gewusst 😮
Wissen viele nicht. Hab ich vor einem Jahr auch noch nicht gewusst.
@@vprojekteBegründung? 🤷♂️
Da musst du deinen Gesetzgeber fragen.
@@vprojekte Die Schilderung mit dem Alkoholkonsum ist meiner Meinung nach falsch, da es sich bei der 0.0 Grenze nur um den Moment der Schussabgabe handelt. Auch wer sich fahren lässt riskiert erst ab 1.6 Promille seinen Schein. Führen und transportieren wird hier unkorrekt vermischt
Wusste ich auch nicht.
als jäger ins Revier und vom Revier darf die Waffe zugriffsbereit führen, naütrlich endladen.
Siehe angepinnten Kommentar
@@vprojekte da hast du recht, aber grundsätzlich geht das schon, aber mit der Kurzwaffe, macht man natürlich verdeckt.
Also dass Ehepaare beide eine WBK haben und einen gemeinsamen Waffenschrank nutzen ist nicht extrem selten. Ich kenne da ein paar Fälle. Vor allem bei Jägern scheint mir das in den letzten Jahren vermehrt in Mode zu sein, dass Ehepartner gemeinsam den Jagdschein machen.
Moin, mit "Ich kenne da ein paar Fälle." hast du das aber bestätigt.
@@vprojekte Naja, unter "extrem selten" verstehe ich eher, dass das fast nie vorkommt. Wenn ich schon mehr als zwei Fälle kenne, dann würde ich es maximal noch als "weniger häufig" bezeichnen. 😉
Ist doch aber verständlich. Ob nun 3 oder 5, die Masse betrifft es nicht.
@@vprojekte Wir haben im Verein viele Ehepaare die schießen, also selten ist das bei uns nicht.
Wir haben 250 im Verein. Und die paar Eheleute kann ich an einer Hand abzählen. Nur weil es bei dir so ist, muss es ja nicht überall so sein. Die Statistik der Waffenbesitzes ist doch da ziemlich eindeutig. Um die 10 Prozent (oder etwas mehr oder weniger) sind Frauen. Nun müssen die auch noch mit einem Schützen verheiratet sein. Das ist jetzt also nicht die Masse, sondern betrifft max. jeden 20 Schützen. plus/minus
Der Transport über dritte ist gestattet. Ich darf meine Waffe auch nicht sachkundiger Personen, wenn sie vor Zugriff geschützt ist, z.B für arbeiten beim büchsenmacher als „Botengang“ überlassen.
Ich habe gerade den Lehrgang zum Jäger absolviert und viele dieser Themen anders behandelt.
Ich würde ja vorsichtig sein mit solchen Angaben...
@@vprojekte nicht das wir uns falsch verstehen, ich halte dich doch für sehr kompetent. Die Aussage kam mir auch in der jagdschule komisch vor.
Der letzte Fahrer von Overnite der meine Bestellung von Munition gebracht hatte, hatte aber auf mein nachfragen ebenfalls keine Sachkunde, und war DAS Beispiel welches mein Lehrer angebracht hatte für den „Botengang“.
Und „By the way“ ich reagiere nur auf deine Aussage im Video. Bitte versteh das als gut gemeinten Hinweis von mir. 😉
@@vprojekte Er hat doch recht.
Siehe WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
2. vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
Man achte auf: vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung,
Genau das ist das, was ein Transportunternehmen macht.
So ein Unfug! Ich darf meine Waffe zu Hause sogar führen. Ich darf alle meine Waffen gleichzeitig aus dem Tresor holen, solange ich die unmittelbare Gewalt darüber ausüben kann. Erst wenn ich das Haus verlasse müssen die Waffen gesichert sein, weil ich dann nicht mehr die unmittelbare Gewalt darüber ausüben kann.
Du kannst deine Waffe zuhause garnicht führen, die Begriffe schließen sich gegenseitig aus
@@whiteyweisszman §12 Absatz 3 Satz 1 besagt, dass ich keine Erlaubnis benötige, wenn ich meine Waffe zum Beispiel in der Wohnung meiner Eltern führen möchte und diese damit einverstanden sind. Was im Umkehrschluss natürlich bedeutet, dass ich dies in meinem eigenen befriedeten Besitztum auch darf. ;-)
@@carstenstoffel2634 Wie ist denn die Definition des Begriffs "führen" im Sinne des WaffG? Zuhause kann man die Waffe besitzen, damit umgehen, sie bei sich tragen, bla bla bla
Aber man kann sie nicht führen. Weil es ja bei dir zuhause ist. Da trifft der Begriff "führen" nicht zu
@John Sheppard liest du was ich schreibe?
@John Sheppard "Führen tut jemand eine Waffe, wenn er die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt."
Ich finde man sollte die WBK nur verlieren können wenn man gegen das Waffengesetz verstößt. Kann doch eigentlich nicht sein dass wir zweimal bestraft werden wenn wir z.B. im Straßenverkehr oder bei der Steuer einen Fehler machen. Halte ich für ungerecht...
Früher im alten Waffengesetz aus dem Jahr 1976 war das noch so, da waren die Straftaten die zum Zuverlässigkeitsverlust führen konkreter formuliert, so dass nicht alle Straftaten darunter fielen. Mit dem neuen Waffengesetz, das 2003 gültig wurde, hat sich das dann geändert.
Diese Änderung kam, als rot grün an der Macht waren.
@@OpenGL4ever Dann bleibt nur noch eines zu sagen.
Rot/Grün abwählen!
@@M-THI Da bin ich ganz deiner Meinung. 👍
Ey wieder mal erster😊
👍
#16 auf direktem Weg zum Revier darf die Waffe zugriffsbereit transportiert werden!
Siehe angepinnten Kommentar
Beim Gästeschiessen überlasse ich aber als Aufsicht doch auch eine Waffe einer nicht sachkundigen Person, oder nicht? Wieso ist das in dem Moment kein Überlassen, aber zuhause schon?
Weil auf einem Schießplatz zusätzliche Vorschriften existieren.
Auf dem Schießstand gilt WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) 5.
Darin heißt es:
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
Das Deutsche Recht ist in machen Fällen sehr fragwürdig…🤷♂️
👍