Hallo, danke für den sehr informativen Beitrag. Dazu habe ich noch ein paar Fragen: 1. Allgemeine Frage: Eine Ladeeinrichtung mit zwei Ladepunkten = 2 SteuVE, habe ich das so richtig verstanden? 2. Frage zu Folie 11 unten: „Im Gegenzug hat der Netzbetreiber einen sofortigen Netzanschluss von §14a-Anlagen zu ermöglichen.“ Bis zu welcher Anschlussleistung muss der VNB §14a-Anlagen genehmigen: • Pro SteuVE • Pro Zähler • Pro Hausanschluss Gibt es dazu Festlegungen? Muss der Netzbetreiber jetzt z.B. Ladeeinrichtungen mit 32A oder 63 A in unbegrenzter Zahl genehmigen, solange sie alle steuerbar sind? 3. Allgemeine Frage: Netzlokation = Hausanschluss 1 Mehrfamilienhaus mit einem Hausanschluss = 1 Netzlokation Habe ich das so richtig verstanden? 4. Allgemeine Frage: Im Video wird mehrfach auf folgende Vorträge verwiesen. Sind oder werden diese auch noch auf TH-cam veröffentlicht? Viele Grüße Gerhard
Hallo Gerhard, ich habe Deine Fragen an die Experten weitergeleitet und melde mich sobald ich die Antworten habe. Zu Punkt 4: Ja diese kommen in den nächsten zwei Wochen Gruß Thomas
Hallo Gerhard, Anbei die Antworten: 1: Es zählt der Ladepunkt somit kann eine Ladeeinrichtungen mehrere Ladepunkte und mehrere SteuVE haben. 2: Bis zur aktuellen vereinbarten Netzanschlussleistung ist es möglich, darüber hinaus müsste eine Erhöhung beantragt werden. Ist der Betrieb dieser Ladeeinrichtungen über Stromsensoren im Vorzählerbereich durch ein Lastmanagement notwendig, dann ist eine Genehmigung des Netzbetreibers notwendig. Diese soll aber i.d.R. erteilt werden. 3: Kannst Du dies bitte näher erläutern in welchem Zusammenhang diese Frage steht? Gruß Thomas
@egemeinschaft Hallo, und herzlichen Dank für die Antworten. zu 3.: Dieser Begriff wurde in Video erwähnt, und ist mir nicht bekannt. Ich dachte, es wäre wieder einmal ein, in irgendeiner Norm, neu definierter Begriff. Ist aber nicht so wichtig. Viele Grüße Gerhard
@egemeinschaft Hallo Thomas, und nochmals herzlichen Dank für die Antworten. Nochmal eine Frage zu 2.: 2.1 Soweit ich weiß, ist die Anzahl/Summe der einzelnen Leistungen von Ladeeinrichtungen nicht durch die Netzanschlussleistung begrenzt, solange man durch ein Lastmanagement/EMS sicherstellt, dass die Gesamtleistung nicht zu hoch ist, habe ich das so richtig verstanden? 2.2 Falls 2.1 ja, besteht dann nicht die Möglichkeit für den Betreiber, durch die Montage /Anmeldung von Ladeeinrichtungen, die er eigentlich nicht braucht, seine Mindestleistung zu erhöhen, und trotzdem in den Genuss der reduzierten Netzentgelt zu kommen? Und das auch ohne eine Leistungserhöhung mit kostenpflichtigem Baukostenzuschuss. Meldet der Betreiber einer Ladestation einfach 3 weitere an, kann er immer mindstens mit 13 kW laden, und trotzdem bekommt er das reduzierte Netzentgelt. Nachdem auch mobile Ladeeinrichtungen über 4,2 kW unter §14a fallen kann der Betreiber eigentlich jede CEE-Steckdose als SteuV anmelden. Ob er die dazugehörigen mobilen Ladeeinrichtungen wirklich besitzt, wird praktisch nicht zu kontrollieren sein, notfalls sind diese eben gerade mit einem anderen Auto unterwegs, verliehen, oder gerade gestohlen worden. Viele Grüße Gerhard
Vielen Dank für das informative Video. Ich habe eine konkrete Frage. Dazu eine kurze Ausführung: Ich habe einen neuen separaten Zähler (mME) und eine Vorbereitung zu einer iMsys. Also Modul 2. Verwendungszweck ist eine Wall-Box. Nur diese läuft über den neuen Zähler. §14a EnWG konform ist das ganze erst, wenn dies steuerbar ist. Eine SteuVE liegt erst vor, wenn der Netzbetreiber eine Sterubox verbaut. Diese gibt es aber noch gar nicht und sind erst frühestens für Q1 2025 geplant. Was passiert in der Zwischenzeit? Wenn der Installateur die Vorbereitung für alles bestätigt und das so anmeldet, muss der Netzbetreiber dem Lieferant eine §14a EnWG Konformität bestätigen? Bei mir ist es leider so das der Netzbetreiber (Westnetz) die Steuerbarkeit scheinbar nicht bestätigt. Damit kann ich auch keinen entsprechenden Stromvertrag eingehen. Bei mir ist es ein expliziter E-Autotarif, der eine gesonderten Ladestrom+Steuerbarkeit fordert. Wenn dies nicht bestätigt wird, bekomme ich nur einen Hausstromtarif. Das bedeutet das ich einfach doppelte Kosten habe und nur Nachteile durch das neue Gesetz.
Die Anlage muss vom Betreiber steuerbar vorbereitet sein. Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: 1. Inbetriebsetzung durch Elektriker inkl. Bestätigung TMA 2. Separater Zähler muss vorhanden sein Sollten diese erfüllt sein dann bekommt der Lieferant die Bestätigung für Modul 2. Wie dies andere Netzbetreiber handhaben kann ich leider nicht beantworten.
@@energiegemeinschaft vielen Dank für Ihre Antwort. Genauso stelle ich mir das auch vor. Alle oben genannten voraussetzungen sind erfüllt... Ich versuche das nochmals schriftlich an den den NB zu adressieren.
Wenn der Betreiber der SteuVE den MSB oder den Netzbetreiber beauftragt , muss dann ihre TMA hergestellt sein oder gibt er diese Pflicht an den Beauftragten weiter?
Kannst Du uns die Frage bitte ausführlicher formulieren und per Email an eg@enbw.com senden? Soweit ich es aber verstehe ist der Betreiber der SteuVE in der Verantwortung die Steuerung nach 14a herzustellen.
Ich habe nochmal ein paar Informationen zu Deiner Frage eingeholt: Nein, der Anlagenbetreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter (z.B. sein Elektoinstallateur) muss die Herstellung der Steuerbarkeit zusätzlich (zur Anmeldung) beim Messstellenbetreiber oder beim Netzbetreiber beauftragen. Durch die Inbetriebsetzung (Einhaltung TAB und z.B. TMA des Netzbetreiber zu § 14a EnWG) der SteuVE setzt der Netzbetreiber voraus, dass alles entsprechend vorbereitet wurde, um die SteuVE im Bedarfsfall (im Nachgang) steuern zu können. Eine weitere Meldung ist nicht erforderlich. Die praktische Ausgestaltung ist noch in Klärung. Möglicherweise wird es hier Musterverträge geben.
Meine Wallbox 11kW wurde vor dem 01.01.24 auf meinem Haushaltsstromzähler angeklemmt. Wie kann ich diese Wallbox dem Netzbetreiber anmelden, um von EnWG 14a Modul 1 zu profitieren?
Der Tag der Inbetriebsetzung ist entscheidend. Da dies vor dem 1.1. 2024 war sind Sie im Bestandsschutz. Sollte die Wallbox noch nicht angemeldet sein dann sollten sie dies nachholen.
Muss ich jetzt für meine steckfertigen mobilen Ladestationen wo ich sie überall Einstecke einen konzessionierten Elektriker bestellen zum melden. ? Ist das nicht ein wenig Praxisuntauglich ?
Eine weitere Frage wäre ob gedimmt werden muss? Oder das auch ganz abgeschaltet werden darf wenn der Betreiber dem zustimmt wenn die Wallbox bzw mobile Ladestation kein Eingang zur Dimmung hat.
zu geil, in dem schreiben der Netze BW steht: "Wallboxen werden benötigt und vereinfacht und beschleunigt" HAHA damit lade ich nun schön weiter mit meiner 220V Haussteckdose und werde mir wohl keine Wallbox installieren....
Bitte beachte das eine normale Schuko-Steckdose nicht für Dauerlast ausgelegt ist. Bei elektro+ gibt es eine Broschüre die unter Kapitel 5.1 auf Seite 14 dies behandelt. Hier der Auszug: Übliche 1-phasige Haushaltssteckdosen (Schutzkontaktsteckdosen) vertragen einen Dauerbetrieb von 16 A (3,7 kW) nicht. Bei länger andauerndem hohen Stromfluss über mehrere Stunden können sie sich stark erwärmen und unter ungünstigen Bedingungen einen Brand auslösen. Beim 1-phasigen Laden an einer Haushaltssteckdose wird die Ladeleistung üblicherweise auf 2,3 kW oder 2,8 kW begrenzt. Somit kann durch den reduzierten Ladestrom und der damit verbunden langen Ladezeit das 1-phasige Laden an einer Haushaltssteckdose lediglich als Notladung empfohlen werden. www.elektro-plus.com/elektromobilitaet
Vielen Dank für die Einführung in dieses komplex scheinende Thema
Hallo, danke für den sehr informativen Beitrag.
Dazu habe ich noch ein paar Fragen:
1. Allgemeine Frage:
Eine Ladeeinrichtung mit zwei Ladepunkten = 2 SteuVE, habe ich das so richtig verstanden?
2. Frage zu Folie 11 unten:
„Im Gegenzug hat der Netzbetreiber einen sofortigen Netzanschluss von §14a-Anlagen zu ermöglichen.“
Bis zu welcher Anschlussleistung muss der VNB §14a-Anlagen genehmigen:
• Pro SteuVE
• Pro Zähler
• Pro Hausanschluss
Gibt es dazu Festlegungen? Muss der Netzbetreiber jetzt z.B. Ladeeinrichtungen mit 32A oder 63 A in unbegrenzter Zahl genehmigen, solange sie alle steuerbar sind?
3. Allgemeine Frage:
Netzlokation = Hausanschluss
1 Mehrfamilienhaus mit einem Hausanschluss = 1 Netzlokation
Habe ich das so richtig verstanden?
4. Allgemeine Frage:
Im Video wird mehrfach auf folgende Vorträge verwiesen.
Sind oder werden diese auch noch auf TH-cam veröffentlicht?
Viele Grüße
Gerhard
Hallo Gerhard,
ich habe Deine Fragen an die Experten weitergeleitet und melde mich sobald ich die Antworten habe.
Zu Punkt 4: Ja diese kommen in den nächsten zwei Wochen
Gruß
Thomas
Hallo Gerhard,
Anbei die Antworten:
1: Es zählt der Ladepunkt somit kann eine Ladeeinrichtungen mehrere Ladepunkte und mehrere SteuVE haben.
2: Bis zur aktuellen vereinbarten Netzanschlussleistung ist es möglich, darüber hinaus müsste eine Erhöhung beantragt werden.
Ist der Betrieb dieser Ladeeinrichtungen über Stromsensoren im Vorzählerbereich durch ein Lastmanagement notwendig, dann ist eine Genehmigung des Netzbetreibers notwendig. Diese soll aber i.d.R. erteilt werden.
3: Kannst Du dies bitte näher erläutern in welchem Zusammenhang diese Frage steht?
Gruß
Thomas
@egemeinschaft
Hallo, und herzlichen Dank für die Antworten.
zu 3.:
Dieser Begriff wurde in Video erwähnt, und ist mir nicht bekannt.
Ich dachte, es wäre wieder einmal ein, in irgendeiner Norm, neu definierter Begriff.
Ist aber nicht so wichtig.
Viele Grüße
Gerhard
@egemeinschaft Hallo Thomas, und nochmals herzlichen Dank für die Antworten.
Nochmal eine Frage zu 2.:
2.1 Soweit ich weiß, ist die Anzahl/Summe der einzelnen Leistungen von Ladeeinrichtungen nicht durch die Netzanschlussleistung begrenzt, solange man durch ein Lastmanagement/EMS sicherstellt, dass die Gesamtleistung nicht zu hoch ist, habe ich das so richtig verstanden?
2.2 Falls 2.1 ja, besteht dann nicht die Möglichkeit für den Betreiber, durch die Montage /Anmeldung von Ladeeinrichtungen, die er eigentlich nicht braucht, seine Mindestleistung zu erhöhen, und trotzdem in den Genuss der reduzierten Netzentgelt zu kommen?
Und das auch ohne eine Leistungserhöhung mit kostenpflichtigem Baukostenzuschuss.
Meldet der Betreiber einer Ladestation einfach 3 weitere an, kann er immer mindstens mit 13 kW laden, und trotzdem bekommt er das reduzierte Netzentgelt.
Nachdem auch mobile Ladeeinrichtungen über 4,2 kW unter §14a fallen kann der Betreiber eigentlich jede CEE-Steckdose als SteuV anmelden.
Ob er die dazugehörigen mobilen Ladeeinrichtungen wirklich besitzt, wird praktisch nicht zu kontrollieren sein, notfalls sind diese eben gerade mit einem anderen Auto unterwegs, verliehen, oder gerade gestohlen worden.
Viele Grüße
Gerhard
Super, IR- Heizungen, Heizlüfter, Elektroradiatoren und Backöfe dürfen als Heizungsunterstützung bei Wärmepumpen genutzt werden.
Vielen Dank für das informative Video.
Ich habe eine konkrete Frage. Dazu eine kurze Ausführung:
Ich habe einen neuen separaten Zähler (mME) und eine Vorbereitung zu einer iMsys. Also Modul 2. Verwendungszweck ist eine Wall-Box. Nur diese läuft über den neuen Zähler.
§14a EnWG konform ist das ganze erst, wenn dies steuerbar ist. Eine SteuVE liegt erst vor, wenn der Netzbetreiber eine Sterubox verbaut.
Diese gibt es aber noch gar nicht und sind erst frühestens für Q1 2025 geplant.
Was passiert in der Zwischenzeit? Wenn der Installateur die Vorbereitung für alles bestätigt und das so anmeldet, muss der Netzbetreiber dem Lieferant eine §14a EnWG Konformität bestätigen?
Bei mir ist es leider so das der Netzbetreiber (Westnetz) die Steuerbarkeit scheinbar nicht bestätigt. Damit kann ich auch keinen entsprechenden Stromvertrag eingehen. Bei mir ist es ein expliziter E-Autotarif, der eine gesonderten Ladestrom+Steuerbarkeit fordert. Wenn dies nicht bestätigt wird, bekomme ich nur einen Hausstromtarif. Das bedeutet das ich einfach doppelte Kosten habe und nur Nachteile durch das neue Gesetz.
Die Anlage muss vom Betreiber steuerbar vorbereitet sein.
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Inbetriebsetzung durch Elektriker inkl. Bestätigung TMA
2. Separater Zähler muss vorhanden sein
Sollten diese erfüllt sein dann bekommt der Lieferant die Bestätigung für Modul 2.
Wie dies andere Netzbetreiber handhaben kann ich leider nicht beantworten.
@@energiegemeinschaft vielen Dank für Ihre Antwort. Genauso stelle ich mir das auch vor. Alle oben genannten voraussetzungen sind erfüllt... Ich versuche das nochmals schriftlich an den den NB zu adressieren.
Wenn der Betreiber der SteuVE den MSB oder den Netzbetreiber beauftragt , muss dann ihre TMA hergestellt sein oder gibt er diese Pflicht an den Beauftragten weiter?
Kannst Du uns die Frage bitte ausführlicher formulieren und per Email an eg@enbw.com senden?
Soweit ich es aber verstehe ist der Betreiber der SteuVE in der Verantwortung die Steuerung nach 14a herzustellen.
Ich habe nochmal ein paar Informationen zu Deiner Frage eingeholt:
Nein, der Anlagenbetreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter (z.B. sein Elektoinstallateur) muss die Herstellung der Steuerbarkeit zusätzlich (zur Anmeldung) beim Messstellenbetreiber oder beim Netzbetreiber beauftragen.
Durch die Inbetriebsetzung (Einhaltung TAB und z.B. TMA des Netzbetreiber zu § 14a EnWG) der SteuVE setzt der Netzbetreiber voraus, dass alles entsprechend vorbereitet wurde, um die SteuVE im Bedarfsfall (im Nachgang) steuern zu können. Eine weitere Meldung ist nicht erforderlich.
Die praktische Ausgestaltung ist noch in Klärung. Möglicherweise wird es hier Musterverträge geben.
Meine Wallbox 11kW wurde vor dem 01.01.24 auf meinem Haushaltsstromzähler angeklemmt. Wie kann ich diese Wallbox dem Netzbetreiber anmelden, um von EnWG 14a Modul 1 zu profitieren?
Wurde die Wallbox nach EnWG §14a also als steuerbare Verbrauchseinrichtung ausgeführt?
Diese hängt am normalen digitalen Haushaltsstromzähler. Ein Smartmeter habe ich leider noch nicht.
Der Tag der Inbetriebsetzung ist entscheidend. Da dies vor dem 1.1. 2024 war sind Sie im Bestandsschutz. Sollte die Wallbox noch nicht angemeldet sein dann sollten sie dies nachholen.
Bekommt man in Modul 1 die Pauschale pro steuerbaren Verbraucher?
Nein, die Pauschale gibt es nur 1 x pro Messstelle/Zähler egal wie viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen dahinter sind.
Muss ich jetzt für meine steckfertigen mobilen Ladestationen wo ich sie überall Einstecke einen konzessionierten Elektriker bestellen zum melden. ? Ist das nicht ein wenig Praxisuntauglich ?
Sprechen wir nun vom Juice Booster Adapter? oder von einer Wallbox an die Wand montiert die dann per CEE Stecker angeschlossen wird?
Von einem Juice booster der aber in eine Cee Steckdose gesteckt ist
Ok, ich kläre das mal mit den Experten was die Bundesnetzagentur hier im EnWG vorsieht.
Danke. Das wäre sehr Interessant. Weil eigentlich dürfen ja dann von jetzt auf gleich juice booster und Go e charger nicht mehr genutzt werden.
Eine weitere Frage wäre ob gedimmt werden muss? Oder das auch ganz abgeschaltet werden darf wenn der Betreiber dem zustimmt wenn die Wallbox bzw mobile Ladestation kein Eingang zur Dimmung hat.
zu geil, in dem schreiben der Netze BW steht: "Wallboxen werden benötigt und vereinfacht und beschleunigt" HAHA damit lade ich nun schön weiter mit meiner 220V Haussteckdose und werde mir wohl keine Wallbox installieren....
Bitte beachte das eine normale Schuko-Steckdose nicht für Dauerlast ausgelegt ist.
Bei elektro+ gibt es eine Broschüre die unter Kapitel 5.1 auf Seite 14 dies behandelt.
Hier der Auszug:
Übliche 1-phasige Haushaltssteckdosen (Schutzkontaktsteckdosen) vertragen einen Dauerbetrieb
von 16 A (3,7 kW) nicht. Bei länger andauerndem hohen Stromfluss über mehrere Stunden können
sie sich stark erwärmen und unter ungünstigen Bedingungen einen Brand auslösen. Beim 1-phasigen Laden an einer Haushaltssteckdose wird die Ladeleistung üblicherweise auf 2,3 kW oder 2,8 kW
begrenzt. Somit kann durch den reduzierten Ladestrom und der damit verbunden langen Ladezeit
das 1-phasige Laden an einer Haushaltssteckdose lediglich als Notladung empfohlen werden.
www.elektro-plus.com/elektromobilitaet