Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers, zu Ihrem zweiten Übungsfall habe ich eine Frage bezüglich der Vorüberlegungen ab 01:25:10 , da ich bereits eine Lösungsskizze verfassen wollte. Im Ergebnis ist klar, dass mangels Widerrufsbelehrung kein Wertersatz für V besteht. Einerseits frage ich mich, wieso im letzten Sachverhaltssatz "Wertersatz" steht, Sie aber von "Nutzungsersatz" sprachen. Weiterhin sehe ich selbst nur die Anspruchsgrundlage gem. § 357a I BGB. Wie komme ich über den Wortlaut "Ware" für das Mietverhältnis hinweg, um § 375a I Nr. 2 ablehnen zu können? Viele Grüße aus Paderborn
Die richtige Anspruchsgrundlage für den Vermieter auf Wertersatz (in der Sache kann man hier natürlich auch von Nutzungsersatz sprechen, das Gesetz nennt es Wertersatz) ist hier nicht § 357a Abs. 1, sondern § 357a Abs. 2 BGB. Es geht ja - wie Sie im Grunde auch richtig sehen - nicht darum, dass eine Ware einen Wertverlust erlitten hat (Abs. 1), sondern dass der Mieter Ersatz dafür zahlt, dass er die Wohnung ein Jahr lang genutzt hat. Im Ergebnis ist das aber (das sehen Sie ebenfalls richtig) Jacke wie Hose, weil der Anspruch auf Wertersatz in beiden Fällen bei fehlender Belehrung ausgeschlossen ist (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Herzliche Grüße!!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Fervers,
zu Ihrem zweiten Übungsfall habe ich eine Frage bezüglich der Vorüberlegungen ab 01:25:10 , da ich bereits eine Lösungsskizze verfassen wollte. Im Ergebnis ist klar, dass mangels Widerrufsbelehrung kein Wertersatz für V besteht.
Einerseits frage ich mich, wieso im letzten Sachverhaltssatz "Wertersatz" steht, Sie aber von "Nutzungsersatz" sprachen. Weiterhin sehe ich selbst nur die Anspruchsgrundlage gem. § 357a I BGB. Wie komme ich über den Wortlaut "Ware" für das Mietverhältnis hinweg, um § 375a I Nr. 2 ablehnen zu können?
Viele Grüße aus Paderborn
Die richtige Anspruchsgrundlage für den Vermieter auf Wertersatz (in der Sache kann man hier natürlich auch von Nutzungsersatz sprechen, das Gesetz nennt es Wertersatz) ist hier nicht § 357a Abs. 1, sondern § 357a Abs. 2 BGB. Es geht ja - wie Sie im Grunde auch richtig sehen - nicht darum, dass eine Ware einen Wertverlust erlitten hat (Abs. 1), sondern dass der Mieter Ersatz dafür zahlt, dass er die Wohnung ein Jahr lang genutzt hat. Im Ergebnis ist das aber (das sehen Sie ebenfalls richtig) Jacke wie Hose, weil der Anspruch auf Wertersatz in beiden Fällen bei fehlender Belehrung ausgeschlossen ist (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Herzliche Grüße!!