Vaterschaftsanerkennung & Vaterschaftsanfechtung ♞

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  • เผยแพร่เมื่อ 5 ก.ย. 2024
  • Rechtsanwalt Dr. Sven Loose von ♞ BSKP
    (internationales) Familienrecht · (internationales) Erbrecht · internationales Privat- & Verfahrensrecht
    bskp.de
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    Vaterschaftsanerkennung & Vaterschaftsanfechtung
    Besteht eine rechtliche Vaterschaft (z. B. durch Vaterschaftsanerkennung), die von der biologischen abweicht, kann der leibliche Vater diese nur dann anfechten, wenn er beweist, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
    Dies gelingt häufig nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.09.2023 über die Frage verhandelt, ob die derzeitige Ausgestaltung der rechtlichen Vaterschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verfassungsgemäß ist.
    Es muss nun entscheiden, ob die gesetzliche Bevorzugung der sozialen Familie rechtmäßig ist und mithin im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 GG steht („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“).
    Mit einer Entscheidung ist erst in einigen Monaten zu rechnen.
    Das BGB knüpft an die rechtliche Elternstellung von Vater und Mutter unterschiedlich an: Mit Blick auf die Mutter geht es vom lateinischen Satz mater semper certa est (die Mutter ist immer sicher) aus: Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat. Inwiefern dieser Grundsatz angesichts moderner Reproduktionsmedizin noch zeitgemäß ist, lässt sich diskutieren. Hinsichtlich des Vaters postuliert es die Vermutung, dass der mit der Mutter verheiratete Mann auch Vater des Kindes ist. Ist die Mutter nicht verheiratet, besteht die Möglichkeit der Vaterschaftsanerkennung im Einverständnis mit der Mutter. Erteilt die Mutter dieses nicht, kann der leibliche Vater seine Vaterschaft gerichtlich feststellen lassen.
    Erfolgreich ist die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung im Ergebnis aber nur dann, wenn noch keine anderweitige Vaterschaft besteht. Anderenfalls muss die bestehende Vaterschaft erst angefochten werden. Möchte der leibliche Vater dies tun, scheitert er häufig daran, dass er nicht beweisen kann, dass zwischen dem nicht leiblichen, aber rechtlichen Vater des Kindes und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht.
    Mit dieser Regelung räumt der Gesetzgeber dem sozialen Vater, der Verantwortung für das Kind übernimmt und eine echte Vaterrolle einnimmt, den Vorrang ein. Dies eröffnet allerdings dem Lebenspartner der unverheirateten Mutter, die sich vom leiblichen Vater getrennt hat, die Möglichkeit, mit Einverständnis der Mutter die Vaterschaft anzuerkennen und so den leiblichen Vater auszuschließen.
    Fraglich ist in solchen Konstellationen schon, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist für das Bestehen der sozial-familiären Beziehung. Kommt es - wie allgemein üblich - auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, hat der leibliche Vater de facto keine Chance, das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zu beweisen, da die Mutter und der rechtliche Vater während des Verfahrens hinreichend Zeit haben, diese Beziehung zu etablieren und zu festigen.

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