Wäre cool wenn du zum BT auch so eine allumfassende Videoreihe machen könntest, du erklärst wirklich wunderbar! Wenn möglich auch zu Europarecht/Baurecht
Erstmal danke! Ja, Strafrecht BT wird kommen. Baurecht und Europarecht auch irgendwann. Das Ziel des Kanals ist es sämtliche Themen für die Staatsexamina zu erklären.
Eine kurze Verständnisfrage: wie falsch wäre es, im Beispiel ab Min 22 ganz normal erst die sexuelle Nötigung und dann die fahrlässige Tötung zu prüfen? Also den § 178 zu übersehen?
Überhaupt nicht schlimm, da die §§ 177 ff. nicht zum Examensstoff gehören. Wenn es aber um 227 gehen würde, dann wäre das schon ein gewichtiger Fehler, der aber nicht sofort zum Durchfallen führen würde (so meine Einschätzung).
Hallo! Wenn das Grunddelikt beim erfolgsqualifizierten Versuch demnach gerechtfertigt ist oder die Schuld entfällt, hat dies keine Auswirkungen, der erfolgsqualifizierte Versuch ist trotzdem möglich? Wie ist das beim fehlen der Vorsatzschuld, wenn das Grunddelikt aufgrund eines ETBI nicht strafbar ist?
Hi! Wenn das Grunddelikt gerechtfertigt ist oder es nicht schuldhaft begangen wurde, dann ist auch kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich. Genauso würde ich es beim ETBI sehen, da die Tat ja dann nicht schuldhaft begangen wurde.
A könnte sich gem. §§ 178, 177, 22, 23 I strafbar gemacht haben, indem er die M tötete. Das würde mir hier schon ausreichen, weil es nicht mehrere Tathandlungen gibt.
Die Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 III) ist ebenso eine Erfolgsqualifikation, allerdings ist die versuchte Aussetzung nicht strafbar, weshalb ein erfolgsqualifizierter Versuch nicht möglich ist
Ja, das ist jedenfalls eine Ansicht. Laut MüKoStGB/Hardtung 4. Auflage § 221 Rn. 45 ff. gibt es noch eine andere Ansicht. Aber das ist wirklich sehr kompliziert. Muss ich mir irgendwann mal anschauen.
Super gut erklärt, ich hab das endlich mal kapiert, ohne dass fragen offen geblieben sind!
Perfekt! Das freut mich besonders, dass keine Frage offen geblieben sind
Sehr gut erklärt. Schaue mir das gerade kurz vor dem Examen als Wiederholung nochmal an. :)
Danke und viel Erfolg!
@@Der_Jurastudent Danke! :)
Wäre cool wenn du zum BT auch so eine allumfassende Videoreihe machen könntest, du erklärst wirklich wunderbar!
Wenn möglich auch zu Europarecht/Baurecht
Erstmal danke! Ja, Strafrecht BT wird kommen. Baurecht und Europarecht auch irgendwann. Das Ziel des Kanals ist es sämtliche Themen für die Staatsexamina zu erklären.
sooo gut erklärt. Vielen Dank
Danke!
Wie immer super erklärt! ;)
Wie immer vielen Dank! :)
Eine kurze Verständnisfrage: wie falsch wäre es, im Beispiel ab Min 22 ganz normal erst die sexuelle Nötigung und dann die fahrlässige Tötung zu prüfen? Also den § 178 zu übersehen?
Überhaupt nicht schlimm, da die §§ 177 ff. nicht zum Examensstoff gehören.
Wenn es aber um 227 gehen würde, dann wäre das schon ein gewichtiger Fehler, der aber nicht sofort zum Durchfallen führen würde (so meine Einschätzung).
Hallo! Wenn das Grunddelikt beim erfolgsqualifizierten Versuch demnach gerechtfertigt ist oder die Schuld entfällt, hat dies keine Auswirkungen, der erfolgsqualifizierte Versuch ist trotzdem möglich? Wie ist das beim fehlen der Vorsatzschuld, wenn das Grunddelikt aufgrund eines ETBI nicht strafbar ist?
Hi! Wenn das Grunddelikt gerechtfertigt ist oder es nicht schuldhaft begangen wurde, dann ist auch kein erfolgsqualifizierter Versuch möglich. Genauso würde ich es beim ETBI sehen, da die Tat ja dann nicht schuldhaft begangen wurde.
TOP
Danke!
Wie würde der Obersatz in Min 24:12 zu der Prüfung des erfolgsqualifizierten Versuchs heißen?
A könnte sich gem. §§ 178, 177, 22, 23 I strafbar gemacht haben, indem er die M tötete.
Das würde mir hier schon ausreichen, weil es nicht mehrere Tathandlungen gibt.
@@Der_Jurastudent Danke! Das ist wirklich total lieb und hilfreich!
Die Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 III) ist ebenso eine Erfolgsqualifikation, allerdings ist die versuchte Aussetzung nicht strafbar, weshalb ein erfolgsqualifizierter Versuch nicht möglich ist
Ja, das ist jedenfalls eine Ansicht. Laut MüKoStGB/Hardtung 4. Auflage § 221 Rn. 45 ff. gibt es noch eine andere Ansicht. Aber das ist wirklich sehr kompliziert. Muss ich mir irgendwann mal anschauen.