Zivilprozessrecht - Folge 07 (Erledigung und Klagerücknahme)

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  • เผยแพร่เมื่อ 1 ก.พ. 2025

ความคิดเห็น • 12

  • @Yoel146Art
    @Yoel146Art 8 หลายเดือนก่อน +8

    Lieber Herr Prof. Dr. Fervers,
    ich freue mich immer neue Vorlesungen von Ihnen hören zu dürfen.
    Sie sind ein Segen!!!
    Bitte immer weiter so!
    Liebe Grüße

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  8 หลายเดือนก่อน +2

      Sehr gerne & es werden noch viele weitere folgen :) Herzliche Grüße!!

    • @Yoel146Art
      @Yoel146Art 8 หลายเดือนก่อน +2

      @@Jura-Vorlesungen das ist super, ich warte mit Vorfreude darauf!
      Liebe Grüße

  • @yurtub
    @yurtub 8 หลายเดือนก่อน +7

    Vielen herzlichen Dank für das Hochladen der lang ersehnten Folgen 6 und 7. Ich bereite mich mit Ihnen aufs Staatsexamen vor. Beste Grüße aus dem Ländle.

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  8 หลายเดือนก่อน +2

      Das freut mich sehr! Herzlichen Dank für Ihren Kommentar und weiterhin viel Erfolg für Ihre Examensvorbereitung!!

  • @spiritlord77
    @spiritlord77 หลายเดือนก่อน

    Hinweis auf BGH, Urt. v. 27.8.2024 - X ZR 146/23: Kostenauferlegung, wenn der Kläger schon vor Rechtshängigkeit mit der Erhebung naheliegender Einwendungen oder Einreden rechnen musste.

  • @NoNameAgain_23
    @NoNameAgain_23 8 หลายเดือนก่อน +2

    Guten Tag Herr Prof. Dr. Fervers,
    vielen Dank für Ihre tolle Vorlesung! Eine Frage stellt sich mir noch bzgl. der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Feststellungsklage bei der einseitigen Erledigungserklärung: Bedarf es einer zusätzlichen Prüfung der besonderen Voraussetzung aus § 256 I ZPO, also des Feststellungsinteresses? Oder wird dieses ohne Weiteres fingiert und bedarf keinen weiteren Ausführungen?
    Vielen Dank im Voraus!

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  8 หลายเดือนก่อน +3

      Vielen Dank für Ihr Lob und Ihre Frage ist natürlich berechtigt. Aus meiner Sicht ist hier beides möglich: Entweder man geht einfach vom Vorliegen des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO aus; denn die einseitige Erledigungserklärung ist gewohnheitsrechtlich etabliert, sodass die Gerichte nicht jedes Mal gesondert das Feststellungsinteresse prüfen, nur um dann zu sagen, dass es vorliegt. Oder Sie sprechen es an und stellen dann kurz fest, dass das Feststellungsinteresse schon deshalb gegeben ist, weil die einseitige Erledigungserklärung (bei fehlendem Anschluss des Beklagten) die einzige Möglichkeit für den Kläger ist, eine Kostentragungspflicht des Beklagten zu erreichen.
      Herzliche Grüße!!

  • @lukasnagele4638
    @lukasnagele4638 8 หลายเดือนก่อน +1

    Hallo Herr. Prof. Dr. Fervers, ich wollte nachfragen, ob sich das Problem mit der ex tunc-Wirkung und der einseitigen Erledigungserklärung nur bei der Aufrechnung stellt oder bei allen ex tunc-wirkenden Gestaltungsrechten (zum Beispiel Anfechtung, § 142 I BGB)?

    • @Jura-Vorlesungen
      @Jura-Vorlesungen  8 หลายเดือนก่อน +5

      Im Grundsatz stellt sich das Problem bei anderen Gestaltungsrechten und auch bei Einreden ganz genauso. Und konsequenterweise müsste man mit dem BGH davon ausgehen, dass jeweils erst die Gestaltungserklärung bzw. die Einredeerhebung das erledigende Ereignis darstellt mit der Folge, dass der Beklagte bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers die Kosten tragen muss (für die Verjährung hat der BGH das in der Tat so entschieden, s. BGH 27.1.2010 - VIII ZR 58/09). Zwar hat beispielsweise die Verjährung keine ex-tunc-Wirkung im technischen Sinne; trotzdem war die Forderung ja schon bei Klageerhebung verjährt, sodass sich eben die Frage stellt, ob dies zur anfänglichen Unbegründetheit führt.
      Insgesamt ist diese Lösung natürlich höchst unbefriedigend. Denn bei der einseitigen Erledigungserklärung wird ja immer nur schematisch geprüft, ob die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und nachträglich (unzulässig oder) unbegründet geworden ist, sodass für die Entscheidung über die Kosten eine hiervon abweichende Wertung nicht möglich ist. In manchen Fällen (wie unserem Fall 10) mag das zu einem plausiblen Ergebnis führen. Ganz anders sieht es aber aus, wenn etwa im Falle der Aufrechnung der Kläger die ganze Zeit Kenntnis vom Bestehen der Gegenforderung hatte, der Beklagte aber nicht. Oder wenn im Falle der Anfechtung der Kläger den Anfechtungsgrund die ganze Zeit über kannte und der Beklagte nicht (etwa weil der Kläger den Beklagten arglistig getäuscht hat). Obwohl in diesen Fällen klar der Kläger derjenige ist, der überflüssigerweise einen Rechtsstreit vom Zaun gebrochen hat, müsste nach der schematischen Betrachtung des BGH immer der Beklagte die Kosten tragen.
      Herzliche Grüße!!