ich muss ehrlich sagen. Ich finds voll toll dass du immer so gute Videos reinstellst. Grade auch einem Drittsemester tut eine Wiederholung vom AT immer sehr gut. Vielen Dank. du hilfst mir sehr :)
super Video. Damit kann man das Thema entspannt hörend sehr gut und schnell wiederholen,ohne dass man Zeit verliert, die nervigen Lehrbücher lesen zu müssen. Tolles Video ,Danke Danke Danke
Mir ist gerade aufgefallen, dass du auf der letzten Folie in der letzten Frage und der Antwort dazu B und A vertauscht hast... Also du sagst es richtig, aber da steht es anders :)
Hey, ich fand dein Video schön und unkompliziert erklärt. Allerdings habe ich immer noch Fragen. Den Meinungsstreit in Bezug auf rechtmäßiges Alternativverhalten beim Pflichwidrigkeitszusammenhang hast du völlig außer Acht gelassen. Gibt es dafür einen Grund? Und ich habe in Bezug darauf den Ersatztäter aufgeschnappt, kann damit aber leider gar nichts anfangen. Hättest du diesbezüglich vllt. noch ein Bsp. oä.?
Der Fall zur Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist aus heutiger Sicht anders zu beurteilen, das damalige Urteil wurde aufgrund der damaligen Arbeitsmarktsituation getroffen. Auch finde ich die Übernahmefahrlässigkeit hätte zwangsweise dabei sein müssen.
Wie ist es eigentlich wenn man auf einer Dienstreise Laptop und Lunchbox in dem gleichen Rucksack hatte und der Laptop nun einen Wasserschaden hat? Ist das einfache, normale oder grobe Fahrlässigkeit?
Wenn die obj. Zurechnung hier aus speziellen prüfungspunkten besteht, prüfe bzw. schreibe ich dann trotzdem was vom rechtlich missbilligtem Risiko welches sich tatbestandstypisch im konkreten Erfolg realisiert hat? Oder schreibe ich quasi nur: der Erfolg müsste dem B obj. Zuzurechnen sein. Dies ist der Fall wenn der pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben ist und so weiter? Danke schon mal im Voraus.
Nein, du solltest auf jeden Fall auch nochmal die objektive Zurechnung definieren und dann auf den Pflichtwidrigkeitszusammenhang über gehen, Beste Grüße, § 31
Eine weiter frage fällt mir hier so spontan noch ein: du sagst ja im Video, dass die subjektive Vorhersehbarkeit kein Problem wäre. Jetzt habe ich aber das Problem, dass der Typ in dem von mir zu bearbeitenden Fall unbewusst fahrlässig gehandelt hat und überhaupt nicht auf die Idee gekommen ist, dass er sich strafbar machen könnte. Wie begründe ich dann die subjektive Vorhersehbarkeit?
Liegt das Problem beim Beispiel zum Schutzzweckzusammenhang nicht auch schon in der Kausalität? A hat sich ja zum Zeitpunkt des Unfalles an alle Verkehrsregeln gehalten, oder?
Danke für die schnelle Antwort!:) ich meinte den Fall bei dem das Kind in das fahrende Auto des A läuft, was nicht passiert wäre, hätte A zuvor nicht die rote Ampel überfahren. bei 11:45 sagst du ja auch, dass es sich um völlig unterschiedliche voneinander klar abzugrenzende Handlungen handelt. Und da verstehe ich nicht warum das auf den Schutzzweck der Norm zurück fällt und kein Problem der Kausalität ist.
Ich verstehe dein Denken, aber schätze das Ganze so ein: Bei der Kausalitätsprüfung lässt sich feststellen, dass der Erfolg nicht eingetreten wäre, wenn man sich das Handeln des Fahrers wegdenken würde. Das Handeln des Fahrers ist hierbei in dem Fahren an sich zu sehen. Hätte der Fahrer das Kind nicht angefahren, hätte es auch keine schwere Platzwunde am Kopf davongetragen, folglich Kausalität (+)
Ich liebe dich.
Wollt ihr nicht erstmal was Essen gehen oder so?
@@finnhimmer7310 Wow, dass nochmal jemand hierauf antwortet :D
Kann die Videos aber weiterhin empfehlen, immerhin hab ich mittlerweile Examen :D
@@MakeQuake oha Glückwunsch
♻️
wir alle bruder, wir alle
Bin in der Ausbildung zum Polizisten und muss sagen, dass mich deine Videos schon das ganze Studium begleiten! Top!
xXSeadKingXx hi! Sind wir uns nicht schon begegnet bei Beihilfe zum Suizid 😉😁😂
ich muss ehrlich sagen. Ich finds voll toll dass du immer so gute Videos reinstellst. Grade auch einem Drittsemester tut eine Wiederholung vom AT immer sehr gut. Vielen Dank. du hilfst mir sehr :)
+Vinc Productions Freut mich dass ich helfen konnte :)
@@ParagraphEinunddreiig es wäre schön, wenn Du Deliktsrecht erklären würdest und mit Fällen erklären könntest.DANKE
Junge Junge, endlich jemand, der den Schutzzweck der Norm verständlich erklären konnte. Endlich verstanden. Danke ;)
Top Video! Du hättest aber beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang noch auf die Vermeidbarkeitslehre und die Risikoerhöhungslehre eingehen können.
super Video. Damit kann man das Thema entspannt hörend sehr gut und schnell wiederholen,ohne dass man Zeit verliert, die nervigen Lehrbücher lesen zu müssen. Tolles Video ,Danke Danke Danke
Genau morgen schreibe ich eine Probeklausur zu dem Thema! War gerade am Lernen, danke! 😍😊
Deine videos haben sich so gut entwickelt! Du sprichst auch viel flüssiger! :) tut mir leid dass ich unter fast jedem video schleime :D
+PearlsnGold Merci :)
verdammt nochmal, DANKE! 😅
Ich glaube bei dem Besipielfall in der Schuld hast du B und A durcheinander gebracht... ansonsten Top!! Danke
Sehr gutes Video! Hast du zufällig etwas zur Eigenverantwortlichen Selbstgefährdung? LG
Super gutes Video!
10:24 Überfahren einer Roten Ampel und zu schnell fahren ist schon nicht die feine Art aber doch keine Straftat ^^
Mir ist gerade aufgefallen, dass du auf der letzten Folie in der letzten Frage und der Antwort dazu B und A vertauscht hast... Also du sagst es richtig, aber da steht es anders :)
+Oe Ayde Danke für die Info :) !
Hey, ich fand dein Video schön und unkompliziert erklärt. Allerdings habe ich immer noch Fragen. Den Meinungsstreit in Bezug auf rechtmäßiges Alternativverhalten beim Pflichwidrigkeitszusammenhang hast du völlig außer Acht gelassen. Gibt es dafür einen Grund? Und ich habe in Bezug darauf den Ersatztäter aufgeschnappt, kann damit aber leider gar nichts anfangen. Hättest du diesbezüglich vllt. noch ein Bsp. oä.?
ja. meinungsstreitigkeiten interessieren spätestens im 2. examen keine sau mehr. selbst im ersten sind sie überbewertet.
Der Fall zur Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist aus heutiger Sicht anders zu beurteilen, das damalige Urteil wurde aufgrund der damaligen Arbeitsmarktsituation getroffen.
Auch finde ich die Übernahmefahrlässigkeit hätte zwangsweise dabei sein müssen.
Wie ist es eigentlich wenn man auf einer Dienstreise Laptop und Lunchbox in dem gleichen Rucksack hatte und der Laptop nun einen Wasserschaden hat? Ist das einfache, normale oder grobe Fahrlässigkeit?
Wenn die obj. Zurechnung hier aus speziellen prüfungspunkten besteht, prüfe bzw. schreibe ich dann trotzdem was vom rechtlich missbilligtem Risiko welches sich tatbestandstypisch im konkreten Erfolg realisiert hat? Oder schreibe ich quasi nur: der Erfolg müsste dem B obj. Zuzurechnen sein. Dies ist der Fall wenn der pflichtwidrigkeitszusammenhang gegeben ist und so weiter? Danke schon mal im Voraus.
Nein, du solltest auf jeden Fall auch nochmal die objektive Zurechnung definieren und dann auf den Pflichtwidrigkeitszusammenhang über gehen,
Beste Grüße, § 31
Paragraph Einunddreißig alles klar vielen Dank
Eine weiter frage fällt mir hier so spontan noch ein: du sagst ja im Video, dass die subjektive Vorhersehbarkeit kein Problem wäre. Jetzt habe ich aber das Problem, dass der Typ in dem von mir zu bearbeitenden Fall unbewusst fahrlässig gehandelt hat und überhaupt nicht auf die Idee gekommen ist, dass er sich strafbar machen könnte. Wie begründe ich dann die subjektive Vorhersehbarkeit?
Ist das mit der Unzumutbarkeit dann Interpretationssache oder gibt es da eine Definition? Tolle Videos!
Liegt das Problem beim Beispiel zum Schutzzweckzusammenhang nicht auch schon in der Kausalität? A hat sich ja zum Zeitpunkt des Unfalles an alle Verkehrsregeln gehalten, oder?
Nochmal: A hat den F mit zu geringem Seitenabstand überholt! Somit hat er sich NICHT an alle Verkehrsregeln gehalten^^
Danke für die schnelle Antwort!:) ich meinte den Fall bei dem das Kind in das fahrende Auto des A läuft, was nicht passiert wäre, hätte A zuvor nicht die rote Ampel überfahren. bei 11:45 sagst du ja auch, dass es sich um völlig unterschiedliche voneinander klar abzugrenzende Handlungen handelt. Und da verstehe ich nicht warum das auf den Schutzzweck der Norm zurück fällt und kein Problem der Kausalität ist.
Ich verstehe dein Denken, aber schätze das Ganze so ein:
Bei der Kausalitätsprüfung lässt sich feststellen, dass der Erfolg nicht eingetreten wäre, wenn man sich das Handeln des Fahrers wegdenken würde. Das Handeln des Fahrers ist hierbei in dem Fahren an sich zu sehen. Hätte der Fahrer das Kind nicht angefahren, hätte es auch keine schwere Platzwunde am Kopf davongetragen, folglich Kausalität (+)
Ist etwas subjektiv vorhersehbar, wenn man einem Tatbestandsirrtum unterliegt und davon ausgeht der Erfolg trete erst später ein?
keine irrtümer bei fahrlässigkeit
Würde mB bei dem Fall mit dem Oferd nicht schon vorher rausfliegen?
neee erst bei dem fall mit dem Kferd
DANKE
An sich sind die Videos gut aber warum musst du immer so lange Pausen beim reden machen?