Haftung des Halters eines Elektrorollers - BGH, Urteil vom 24.01.2023 - VI ZR 1234/20
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- เผยแพร่เมื่อ 9 ก.พ. 2025
- Prof. Dr. Thomas Riehm untersucht in dieser Folge der "Aktuelle Rechtsprechung in 200 Sekunden“ das Urteil des BGH vom 24. Januar 2023. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens in der Werkstatt explodiert.
Aktenzeichen: VI ZR 1234/20
BeckRS 2023, 3235 = VersR 2023, 528
Müsste zuerst ein Anspruch aus § 280 I BGB angesprochen werden?
Das kann man machen, aber der Sachverhalt gibt nicht den geringsten Hinweis auf eine Pflichtverletzung I.S.v. par. 241 II BGB, da wäre die Prüfung nach spätestens zwei Sätzen vorbei.
@@prof.dr.thomasriehm2135 Danke für die Klarstellung!
In einer Gutachtenklausur müsste man in der Tat mögliche vertragliche AS vorher darstellen. Aber hier kurz, da unproblematisch kein AS.
@@Jesusfollower-x1j nicht bei mangelnden Anhaltspunkten wie hier, das wirkt sehr amateurhaft, vertragliche Ansprüche anzusprechen nur um anschließend zu sagen, dass solche nicht ersichtlich sind...
@@brucewillisvonhinten1417 Quatsch, im Examen sollte man das machen. Hier haben die Parteien ja einen Werkvertrag geschlossen.!!
Das Laden eines Akkus dürfte sich auch als Betriebsvorgang begreifen lassen, sodass es keinen Unterschied machen sollte, ob das Laden im Fahrzeug oder außerhalb dessen stattfindet.
"Vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren" ist gerade bei einem Akku, der AUS dem Roller entfernt wurde eben nicht gegeben.