Noch einmal kurz in Bezug auf dem AÜG-Fall nachfragend: Ist es eigentlich nicht so, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach TzBfG eigentlich nicht an der Verleihfrist gebunden sein sollte (darf?). Irgendwo habe ich in Erinnerung, dass eine Zeit, wo ein Verleiher einen Beschäftigten nicht einsetzen kann zunächst als "übliches Betriebsrisiko" des Verleihers gesehen wird und somit keinen Grund für eine Befristung darstellt.
Noch einmal kurz in Bezug auf dem AÜG-Fall nachfragend: Ist es eigentlich nicht so, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach TzBfG eigentlich nicht an der Verleihfrist gebunden sein sollte (darf?). Irgendwo habe ich in Erinnerung, dass eine Zeit, wo ein Verleiher einen Beschäftigten nicht einsetzen kann zunächst als "übliches Betriebsrisiko" des Verleihers gesehen wird und somit keinen Grund für eine Befristung darstellt.
Erster 😃
Die Ersten werden die letzten sein :)