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  • เผยแพร่เมื่อ 5 ต.ค. 2024
  • Ich beantworte eine kurze Frage aus den Kommentaren zu meinem TH-cam-Kanal zum Erbrecht.
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ความคิดเห็น • 8

  • @jenssumeyer7914
    @jenssumeyer7914 3 ปีที่แล้ว

    Wenn ein Vermächtnis gemacht wurde (Z.b. Hausstand an jemanden) und als Alleinerbe jemand anders eingesetzt wurde, ist dann der Alleinerbe oder der Empfänger des Vermächtnisses den entsprechenden Anteil pflichtig gegenüber dem Pflichterben?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  3 ปีที่แล้ว

      Für die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen ist immer zunächst der Erbe in der Pflicht. Nur in Ausnahmefällen kann sich ein Pflichtteilsberechtigter auch an denjenigen wenden, der ein Vermächtnis erhalten hat.

  • @Brobobot
    @Brobobot 3 ปีที่แล้ว

    Moin, Die Videos sind hilfreich. Nun was unternimmt man wenn ein Vermögen vererbt werden soll, welches nicht leicht teilbar ist (nur 1 wertvolles Haus)? Und man möchte eine Erbengemeinschaft vermeiden? Wenn Erbende eine GBR gründen, kann man die Freibeträge addieren und Steuern vermeiden? z.B.: 1Kind mit 2Enkeln (400k+200k+200k =800k) Das Haus der Mutter das 800k Wert hat wird so in die GBR übergeben ohne zerteilt/verkauft zu werden. Mieterlös wird in Zukunft aufgeteilt und ausgezahlt? Ist das möglich?

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  3 ปีที่แล้ว

      Bitte lassen Sie sich rechtlich beraten! Was Sie schreiben ist widersprüchlich. Sie wollen eine Erbengemeinschaft vermeiden und sprechen gleichzeitig davon, eine GbR gründen zu wollen... - Das passt nicht zusammen. Eine GbR und eine Erbengemeinschaft ist im Wesentlichen das Gleiche.

    • @Brobobot
      @Brobobot 3 ปีที่แล้ว

      @@nachlassbayern das ging ja schnell. Vermutlich meinte ich mit Erbengemeinschaft eher "gesetzliche Erbfolge". Aber das lässt sich dann wohl nicht mit TH-cam Videos klären :D Vielen Dank trotzdem 👍

    • @nachlassbayern
      @nachlassbayern  3 ปีที่แล้ว +1

      Die gesetzliche Erbfolge ist ganz einfach zu umgehen: dazu muss die Mutter nur ein Testament verfassen! Wenn Sie ihre Tochter (oder ihren Sohn) zusammen mit den beiden Enkeln zu Erben beruft, ist das Problem gelöst.
      Dann ist natürlich die Tochter/der Sohn mit den Kindern (Enkelkinder der Erblasserin) in einer Erbengemeinschaft. Die Freibeträge addieren sich dann so, wie Sie es oben schon ausgerechnet haben. Bis zu einem Wert von 800.000 EUR fällt dann keine Erbschaftsteuer an. Dazu muss das Kind (Elternteil der Enkel) Erbe zu 1/2 werden und die Enkelkinde müssen Erbe zu je 1/4 werden. Dann klappt es.