👋🏻Am besten immer zum Notar ! Das sollte es einem wert sein . So ein Zettel ist mal schnell verschwunden. Es gibt auch andere Dinge die man notariell abklären sollte ,wie zb wenn einer von beiden im Krankenhaus ist und zb nicht mehr fähig ist zu sprechen ,es ist nämlich nicht so das der Ehepartner automatisch alles für den kranken Ehepartner entscheiden darf
Bei einfachen Erbfällen ist ein Notar nicht nötig. Für den Krankheitsfall reicht eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Kann man im Internet (z.B. oftmals beim Landratsamt) runterladen. Ausfüllen, unterschreiben, den Bevollmächtigten mitteilen, wo die Vollmacht liegt. Fertig. Mit meinen Eltern leider mehrfach geprobt. Funktioniert einwandfrei. Geld für Notar kann man sich sparen.
@@werauchimmer9969 Die privatschriftliche Vollmacht ist spätestens bei vorhandenen Immobilien und notwendigen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt unbrauchbar. Auch die Beglaubigung von Vollmachten durch das Landratsamt erlöschen spätestens mit dem Tod des Vollmachtgebers. Zur Überbrückung der Zwischenzeit zwischen Todesfall und Eröffnung des Nachlassverfahrens (kann mehrere Monate dauern) ist eine notariell beurkundete Vollmacht durchaus sinnvoll und sehr zu empfehlen!
@@werauchimmer9969 Wenn es da wirklich um Leben und Tod geht, wird kein Arzt sich auf was Handgeschriebenes verlassen. Da muss dann immer das Betreuungsgericht entscheiden, da wird notariell beurkundeten Vollmachten definitiv mehr Vertrauen entgegen gebracht.
Dann kann man nach § 2232 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein sogenanntes "öffentliches Testament" bei einem Notar errichten. Das kann auch von einer anderen Person geschrieben werden, oder nach mündlicher Absprache von dem Notar.
Ich dachte doppelbesteuerung ist illegal... Egal ob ich ein haus gekauft oder geld verdient habe, beides wurde doch schon besteuert. Und dann beim erben nochmal?....
Es gibt rin Testament vom Ehepaar beim Notar und nachdem 1 gestorben ist , setzt 2 ein anderes auf weil er wütend ist und ist alles geändert. Die Kinder die alles über Jahre gemacht haben, pflegen, Haus, Garten alles wie ein Betreuer, was dann.
Ich mache gerade mein Testament. Ich möchte meiner Ex-Frau eine Eigentumswohnung vererben. Müsste meine Ex-Frau dann Erbschaftssteuer bezahlen? Oder soll ich die Wohnung meinem Sohn vererben mit der Auflage diese an meine Ex-Frau kostenlos weiterzugeben?
Wenn ich ein Testament auch selbst beim Nachlassgericht hinterlegen kann, welchen Mehrwert bietet dann der Notar für sein Honorar? Und muss ich im Fall eines Umzugs in einen anderen Gerichtsbezirk mich auch um den "Umzug" des Testaments kümmern? Oder passiert das automatisch durch meine Ummeldung des Hauptwohnsitzes?
Bei Errichtung eines notariellen Testaments bedarf es nach Eintritt des Erbfalls nicht der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht. Für die Erteilung des Erbscheins bedarf es zudem eines Antrags auf Erteilung des Erbscheins, der entweder bei einem Notar oder dem Nachlassgericht des Erblassers gestellt werden muss. Für beide Vorgänge (Antrag und Erteilung) fallen Gebühren bei Gericht bzw. Notar für die Erteilung des Erbscheins an. Diese Gebühren sind zusammen mindestens genauso hoch wie für die Errichtung eines notariellen Testaments und belasten den Nachlass des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten). Für den Nachweis der Erbfolge gegenüber Banken, Behörden und auch dem Grundbuchamt bedarf es entweder eines Erbscheins (bei ausländischen Nachlasssachen ein europäisches Nachlasszeugnis) oder einer notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts. Die Eröffnung einer notariellen Verfügung von Todes wegen löst beim Gericht nur eine geringe Gebühr aus. Als zusätzlicher Anreiz für ein notarielles Testament sollte erwähnt werden, dass der bzw. die Erben sich nicht mit den bürokratischen Hürden im Nachlassverfahren anlegen müssen. Die Formblätter beim Nachlassgericht zwecks persönlichen Verhältnissen und Verwandten werden natürlich trotzdem vom Nachlassgericht versandt; dies sollte aber noch am ehesten von der juristisch unerfahrenen Breite der Bevölkerung beantwortet werden können. Damit der letzte Wille rechtssicher und auch durchsetzbar ist, ist die Beurkundung eines notariellen Testaments oder auch Erbvertrags, z. B. für nicht verheiratete Paare, unerlässlich!
Noch ein kurzer Nachtrag zwecks der Frage des „Umzugs“: Eine vor einem Notar errichtete letztwillige Verfügung wird im Original verschlossen in einem gesiegelten Umschlag beim Nachlassgericht abgeliefert. Ferner wird die letztwillige Verfügung von Todes wegen im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer elektronisch registriert, sodass auch bei einem späteren Umzug in einen anderen Gerichrsbezirk beim Tod des Erblassers das zuständige Gericht Kenntnis von dieser letztwilligen Verfügung erhält und diese an das für den Erbfall zuständige Amtsgericht übersendet. Das Testament bleibt also bis zum Tod des Erblassers oder anderweitige Entnahme bei dem Amtsgericht, an dem es ursprünglich hinterlegt wurde. Wird das Testament vom Erblasser zu Lebzeiten aus der amtlichen Verwahrung entnommen, gilt es als widerrufen und hat keine rechtlichen Wirkungen mehr.
Der Notar darf (und muss) rechtlich beraten. Außerdem spart ein notarielles Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit die späteren Kosten für den Erbschein. Das Testament kann mit umziehen (das geht nur auf schriftlichen Antrag), muss aber nicht. Alle hinterlegten Testamente sind beim zentralen Testamentsregister in Berlin registriert, sodass das irgendwann mal für den Sterbefall zuständige Nachlassgericht weiß, bei welchen Nachlassgerichten noch Testamente hinterlegt sind.
Bei einem sog. öffentlichem Testament brauchst du später keinen Erbschein. Bei eigenhändigen Testamenten hingegen wohl. Das Nachlassgericht errechnet die Kosten für den Erbschein aus dem Nachlasswert; Geld sparst du mit eigenhändigen Testamenten also häufig nicht (insbesondere guckt das Nachlassgericht im Zweifel genauer hin als so mancher Notar).
Das Testament bleibt erst mal beim Amtsgericht verwahrt, wo du es hingegeben hast. Wenn du irgendwann stirbst und dein Standesamt davon Kenntnis erhält, meldet es dies dem Zentralen Testamentsregister in Berlin. Das benachrichtigt dann das Gericht als Verwahrstelle, das sodann deine letztwillige Verfügung dem zuständigen Nachlassgericht zukommen lässt. Du kannst ein eigenhändiges Testament natürlich jederzeit aus der Verwahrung nehmen, ohne dass es der Wirksamkeit schadet, und es bei einem anderen Gericht erneut in Verwahrung geben, dann fällt allerdings erneut die Verwahr- und Registrierungsgebühr an (75,00 plus 15,50 Euro). Nötig ist es definitiv nicht.
Wie ist es wenn mal als ehepaar gemeinsam ein testament selbst verfasst? Ist es dann egal wer den hauptteil schreibt oder muss dann dasselbe 2x geschrieben werden?
Es ist ausreichend, wenn ein Ehepartner das Testament schreibt und unterschreibt. Der andere Ehepartner muss dann nur das Testament auch unterschreiben. Ein Einschub des anderen Ehegatten wie „Dies ist auch mein letzter Wille“ kann sinnvoll sein.
@@benediktschmitt3396 man sollte nur nicht den Irrglauben haben das man zb seine Kinder enterben kann und denen nichts zusteht . Der Pflichtanteil steht jedem Kind zu . Das meinte ich beispielsweise mit "rechtens".
@@dfghjklhasdfg Ein Ehevertrag regelt aber lediglich die eherechtlichen Verhältnisse während der Ehe. Ein Erbvertrag hingegen regelt das Erbrecht nach dem Tod eines Ehepartners und ggf. auch nach dem Tod des Längerlebenden
Was ist das denn für ein komischer Beitrag? Der Erbschein ist doch sowieso unabhängig von der Santander Geschichte zwingen erforderlich. Also warum das gewese?
👋🏻Am besten immer zum Notar ! Das sollte es einem wert sein . So ein Zettel ist mal schnell verschwunden.
Es gibt auch andere Dinge die man notariell abklären sollte ,wie zb wenn einer von beiden im Krankenhaus ist und zb nicht mehr fähig ist zu sprechen ,es ist nämlich nicht so das der Ehepartner automatisch alles für den kranken Ehepartner entscheiden darf
Bei einfachen Erbfällen ist ein Notar nicht nötig. Für den Krankheitsfall reicht eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Kann man im Internet (z.B. oftmals beim Landratsamt) runterladen. Ausfüllen, unterschreiben, den Bevollmächtigten mitteilen, wo die Vollmacht liegt. Fertig. Mit meinen Eltern leider mehrfach geprobt. Funktioniert einwandfrei. Geld für Notar kann man sich sparen.
@@werauchimmer9969 Die privatschriftliche Vollmacht ist spätestens bei vorhandenen Immobilien und notwendigen Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt unbrauchbar. Auch die Beglaubigung von Vollmachten durch das Landratsamt erlöschen spätestens mit dem Tod des Vollmachtgebers. Zur Überbrückung der Zwischenzeit zwischen Todesfall und Eröffnung des Nachlassverfahrens (kann mehrere Monate dauern) ist eine notariell beurkundete Vollmacht durchaus sinnvoll und sehr zu empfehlen!
@@werauchimmer9969 Wenn es da wirklich um Leben und Tod geht, wird kein Arzt sich auf was Handgeschriebenes verlassen. Da muss dann immer das Betreuungsgericht entscheiden, da wird notariell beurkundeten Vollmachten definitiv mehr Vertrauen entgegen gebracht.
Hat das Video niemand bis zur letzten Sekunde geschaut? Da kommt doch das Beste 🤪🤪🤪
Bei Ehegatten reicht es wenn einer es handschriftlich schreibt und beide Ehegatten unterschreiben.
Und was ist, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist selbst zu schreiben?
Dann kann man nach § 2232 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein sogenanntes "öffentliches Testament" bei einem Notar errichten. Das kann auch von einer anderen Person geschrieben werden, oder nach mündlicher Absprache von dem Notar.
Ich dachte doppelbesteuerung ist illegal...
Egal ob ich ein haus gekauft oder geld verdient habe, beides wurde doch schon besteuert. Und dann beim erben nochmal?....
Die Steuer zahlst ja nicht Du als Erblasser. Die Erben haben ein "Einkommen ". Das wird versteuert.
@@werauchimmer9969 tolle Begründung für die Gier des deutschen Staates.
Es gibt rin Testament vom Ehepaar beim Notar und nachdem 1 gestorben ist , setzt 2 ein anderes auf weil er wütend ist und ist alles geändert. Die Kinder die alles über Jahre gemacht haben, pflegen, Haus, Garten alles wie ein Betreuer, was dann.
👍
Ich mache gerade mein Testament. Ich möchte meiner Ex-Frau eine Eigentumswohnung vererben. Müsste meine Ex-Frau dann Erbschaftssteuer bezahlen? Oder soll ich die Wohnung meinem Sohn vererben mit der Auflage diese an meine Ex-Frau kostenlos weiterzugeben?
Wenn ich ein Testament auch selbst beim Nachlassgericht hinterlegen kann, welchen Mehrwert bietet dann der Notar für sein Honorar?
Und muss ich im Fall eines Umzugs in einen anderen Gerichtsbezirk mich auch um den "Umzug" des Testaments kümmern? Oder passiert das automatisch durch meine Ummeldung des Hauptwohnsitzes?
Bei Errichtung eines notariellen Testaments bedarf es nach Eintritt des Erbfalls nicht der Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht. Für die Erteilung des Erbscheins bedarf es zudem eines Antrags auf Erteilung des Erbscheins, der entweder bei einem Notar oder dem Nachlassgericht des Erblassers gestellt werden muss. Für beide Vorgänge (Antrag und Erteilung) fallen Gebühren bei Gericht bzw. Notar für die Erteilung des Erbscheins an. Diese Gebühren sind zusammen mindestens genauso hoch wie für die Errichtung eines notariellen Testaments und belasten den Nachlass des Erblassers (Nachlassverbindlichkeiten). Für den Nachweis der Erbfolge gegenüber Banken, Behörden und auch dem Grundbuchamt bedarf es entweder eines Erbscheins (bei ausländischen Nachlasssachen ein europäisches Nachlasszeugnis) oder einer notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts. Die Eröffnung einer notariellen Verfügung von Todes wegen löst beim Gericht nur eine geringe Gebühr aus. Als zusätzlicher Anreiz für ein notarielles Testament sollte erwähnt werden, dass der bzw. die Erben sich nicht mit den bürokratischen Hürden im Nachlassverfahren anlegen müssen. Die Formblätter beim Nachlassgericht zwecks persönlichen Verhältnissen und Verwandten werden natürlich trotzdem vom Nachlassgericht versandt; dies sollte aber noch am ehesten von der juristisch unerfahrenen Breite der Bevölkerung beantwortet werden können. Damit der letzte Wille rechtssicher und auch durchsetzbar ist, ist die Beurkundung eines notariellen Testaments oder auch Erbvertrags, z. B. für nicht verheiratete Paare, unerlässlich!
Noch ein kurzer Nachtrag zwecks der Frage des „Umzugs“: Eine vor einem Notar errichtete letztwillige Verfügung wird im Original verschlossen in einem gesiegelten Umschlag beim Nachlassgericht abgeliefert. Ferner wird die letztwillige Verfügung von Todes wegen im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer elektronisch registriert, sodass auch bei einem späteren Umzug in einen anderen Gerichrsbezirk beim Tod des Erblassers das zuständige Gericht Kenntnis von dieser letztwilligen Verfügung erhält und diese an das für den Erbfall zuständige Amtsgericht übersendet. Das Testament bleibt also bis zum Tod des Erblassers oder anderweitige Entnahme bei dem Amtsgericht, an dem es ursprünglich hinterlegt wurde. Wird das Testament vom Erblasser zu Lebzeiten aus der amtlichen Verwahrung entnommen, gilt es als widerrufen und hat keine rechtlichen Wirkungen mehr.
Der Notar darf (und muss) rechtlich beraten. Außerdem spart ein notarielles Testament mit hoher Wahrscheinlichkeit die späteren Kosten für den Erbschein.
Das Testament kann mit umziehen (das geht nur auf schriftlichen Antrag), muss aber nicht. Alle hinterlegten Testamente sind beim zentralen Testamentsregister in Berlin registriert, sodass das irgendwann mal für den Sterbefall zuständige Nachlassgericht weiß, bei welchen Nachlassgerichten noch Testamente hinterlegt sind.
Bei einem sog. öffentlichem Testament brauchst du später keinen Erbschein. Bei eigenhändigen Testamenten hingegen wohl. Das Nachlassgericht errechnet die Kosten für den Erbschein aus dem Nachlasswert; Geld sparst du mit eigenhändigen Testamenten also häufig nicht (insbesondere guckt das Nachlassgericht im Zweifel genauer hin als so mancher Notar).
Das Testament bleibt erst mal beim Amtsgericht verwahrt, wo du es hingegeben hast. Wenn du irgendwann stirbst und dein Standesamt davon Kenntnis erhält, meldet es dies dem Zentralen Testamentsregister in Berlin. Das benachrichtigt dann das Gericht als Verwahrstelle, das sodann deine letztwillige Verfügung dem zuständigen Nachlassgericht zukommen lässt.
Du kannst ein eigenhändiges Testament natürlich jederzeit aus der Verwahrung nehmen, ohne dass es der Wirksamkeit schadet, und es bei einem anderen Gericht erneut in Verwahrung geben, dann fällt allerdings erneut die Verwahr- und Registrierungsgebühr an (75,00 plus 15,50 Euro). Nötig ist es definitiv nicht.
Wie ist es wenn mal als ehepaar gemeinsam ein testament selbst verfasst?
Ist es dann egal wer den hauptteil schreibt oder muss dann dasselbe 2x geschrieben werden?
Die Frage ist ob das was selbst verfasst wurde überhaupt rechtens ist .
Es ist ausreichend, wenn ein Ehepartner das Testament schreibt und unterschreibt. Der andere Ehepartner muss dann nur das Testament auch unterschreiben. Ein Einschub des anderen Ehegatten wie „Dies ist auch mein letzter Wille“ kann sinnvoll sein.
@@benediktschmitt3396 man sollte nur nicht den Irrglauben haben das man zb seine Kinder enterben kann und denen nichts zusteht . Der Pflichtanteil steht jedem Kind zu .
Das meinte ich beispielsweise mit "rechtens".
Wir hatten ein Ehevertrag bei Notar gemacht.
@@dfghjklhasdfg Ein Ehevertrag regelt aber lediglich die eherechtlichen Verhältnisse während der Ehe. Ein Erbvertrag hingegen regelt das Erbrecht nach dem Tod eines Ehepartners und ggf. auch nach dem Tod des Längerlebenden
Was ist das denn für ein komischer Beitrag? Der Erbschein ist doch sowieso unabhängig von der Santander Geschichte zwingen erforderlich. Also warum das gewese?