Darum habe ich meine 20jährige ADAC-Mitgliedschaft fast gekündigt

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  • เผยแพร่เมื่อ 31 ม.ค. 2025
  • In diesem Video geht es um die "Beifahrer-Klausel" des ADAC und unsere persönliche Erfahrung, wie der ADAC damit umgeht. Dies ist kein offizieller Begriff, sondern nur meine eigene Umschreibung davon weil mich der ADAC bei einer Panne als Beifahrer eingestuft hat und zunächst keine Hilfe leisten wollte.
    Zusätzlich zum Video bitte folgende 3 Punkte beachten:
    1.) Dies ist keine (rechts-) Beratung. Bitte im Einzelfall selbst mit dem ADAC Rücksprache halten und das am besten vor der Panne.
    2.) Auszug aus den ADAC Q&As stand 28.6.2024:
    (www.adac.de/de...)
    "Gelten die Leistungen des ADAC für jedes Auto, mit dem das Mitglied unterwegs ist?
    Grundsätzlich ist die ADAC Mitgliedschaft personenbezogen. Das Mitglied ist also in jedem Fahrzeug geschützt, das es alleinverantwortlich steuert.
    Das bedeutet: Ein fremdes Fahrzeug ist vom Mitglied alleinverantwortlich geführt, wenn es die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und unmittelbar anstehende Fragen oder Probleme im Zusammenhang mit dem Fahrzeug lösen muss und darf. Das ist in der Regel nicht so, wenn sich der Fahrzeughalter mit an Bord befindet. Das Mitglied erhält dann nur die personenbezogenen Leistungen, nicht aber die fahrzeugbezogenen wie Pannenhilfe und Abschleppen. Steuern Sie aber ein fremdes Fahrzeug ohne dessen Halter an Bord, genießen Sie vollen Schutz und erhalten alle Leistungen."
    3. Definition Fahrzeughalter:
    (Quelle Wikipedia Stand 28.06.2024 de.wikipedia.o...
    "Ein Fahrzeughalter (kurz auch Halter genannt) ist jemand, der im Besitz der tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Kraftfahrzeug ist und es für eigene Rechnung gebraucht. Auf eigene Rechnung nutzt derjenige ein Fahrzeug, der aus eigenem Interesse für die Betriebskosten aufkommt. Die tatsächliche Verfügungsgewalt hat, wer „über die Verwendung des Fahrzeugs nach Ort und Zeit bestimmen kann“. Danach ist beispielsweise nicht Halter, wer ein Fahrzeug nur für wenige Stunden mietet. Die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (bis zum 30. September 2005: Fahrzeugbrief) ist daher für den Begriff des Fahrzeughalters nicht entscheidend. In der Rechtswissenschaft wird allerdings diskutiert, ob die Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) einen widerlegbaren Anscheinsbeweis für die Haltereigenschaft entfaltet. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen solchen Anscheinsbeweis abgelehnt,[5] insbesondere deshalb, weil in der Praxis zahlreiche Konstellationen auftauchen, wo die Person, die das Fahrzeug tatsächlich wirtschaftlich nutzt (und somit Halter ist) von der in der ZB-Teil 1 eingetragenen Person abweicht. Beispiel: Die Kfz-Versicherung ist aufgrund einer höheren SF-Klasse günstiger, wenn das Fahrzeug nicht auf den Sohn, sondern auf dessen Vater zugelassen wird. Tatsächlich wird das Fahrzeug aber ausschließlich vom Sohn gefahren, der auch alle anderweitigen Kosten am Fahrzeug bestreitet.
    Nicht entscheidend für die Einordnung als Fahrzeughalter ist auch das Eigentum am Fahrzeug, d. h. wem das Fahrzeug als Eigentümer gehört, sodass der Eigentümer wiederum eine von der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, als auch von der Person des Halters zu unterscheidende Person sein kann. Beispiel: Bei Leasingfahrzeugen ist das Leasingunternehmen Eigentümer und der Leasingnehmer Fahrzeughalter.
    Neben dem Fahrzeughalter, der eingetragenen Person in den Zulassungsbescheinigungen und dem Eigentümer können im Übrigen auch der Versicherungsnehmer und der Besitzer des Fahrzeugs unterschieden werden. All das können verschiedene Personen sein."
    Was sagt ihr zu dem Thema?
    Bitte sachlich kommentieren.
    Danke fürs Zuschauen und viele Grüße
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