Also prinzipiell ist das möglich. Natürlich muss das von allen Parteien genehmigt werden und ich empfehle im Vorfeld mal beim Bauamt anzurufen, da die das letzte Wort haben. Aber in der Regel kann sowas denkbar sein :)
Gerne doch! Im folgenden finden Sie ein Auszug aus der sächsischen Landesbauordnung §6: .... (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände; 2. Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, und 3. bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. .... Zu Ihrer Frage würden Balkone oder Terrassen unter Punkt 2 fallen und gelten als Vorbauten. Sind die geforderten Randbedingungen erfüllt dürfen diese bei der Berechnung der Abstandsfläche vernachlässigt werden. Die Randbedingungen können minimal von Bundesland zu Bundesland abweichen.
Sehr informativ und sachlich vorgetragen. Sehr hilfreich. Vielen Dank!
Vielen Dank für das tolle Feedback! Das freut mich sehr :)
Super vielen Dank
Sehr gerne :) Vielen Dank für das Feedback!
Darf man mit einer Genehmigung von Nachbarn an der Grenze ein Haus bauen?
Also prinzipiell ist das möglich. Natürlich muss das von allen Parteien genehmigt werden und ich empfehle im Vorfeld mal beim Bauamt anzurufen, da die das letzte Wort haben. Aber in der Regel kann sowas denkbar sein :)
danke!
Bitte sehr!
Vielen Dank für das Video. Was passiert, wenn man vor dem Dach einen Balkon oder eine Terrasse hat? Danke schön!
Gerne doch!
Im folgenden finden Sie ein Auszug aus der sächsischen Landesbauordnung §6:
....
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht
1.
vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände;
2.
Vorbauten, wenn sie
a)
insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
b)
nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und
c)
mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben, und
3.
bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.
....
Zu Ihrer Frage würden Balkone oder Terrassen unter Punkt 2 fallen und gelten als Vorbauten. Sind die geforderten Randbedingungen erfüllt dürfen diese bei der Berechnung der Abstandsfläche vernachlässigt werden.
Die Randbedingungen können minimal von Bundesland zu Bundesland abweichen.