Mit "Art" ist die Gattung der Sache und mit "Güte" deren Qualität gemeint. Was "mittlerer Art und Güte" ist, muss im Einzelfall entscheiden werden, zumal das Gesetz keinen Maßstab benennt. Kriterien sind die übliche Verwendung, die Art der Fertigung (Industrienormen etc.), aber auch der Preis.
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lange, vielen Dank für diese sehr gut komprimierte Zusammenfassung. Bzgl. Abs. 2 & Abs. 3 hätte ich eine kurze Nachfrage: Würden Sie mir zustimmen, dass diese (anders als Abs. 1 -> Anspruch erloschen? Rechtsvernichtende Einwendungen) unter dem Prüfungspunkt 3 (Anspruch durchsetzbar? - rechtshemmende Einwendungen) zu subsumieren sind? LG Matthias
Die §§ 275 Abs. 2 und 3 geben dem Schuldner nach h.M. eine Einrede - er kann die Leistungserbringung verweigern, muss dies aber nicht. Anders als § 275 Abs. 1 BGB sind § 275 Abs. 2 und Abs. 3. daher in der Tat am Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ zu verorten. Viele Grüße aus Bayreuth!
Vielen Dank für dieses Video. Es fasst meinen Lernstoff sehr gut zusammen.
Danke zurück; freut uns sehr, wenn unsere Videos hilfreich sind.
Sie sind großartig
1000 Dank! Eine super Motivation für weitere Filme.
Was genau ist ein Sache mittlerer Art und Güter? by the way mir hilft ihre Filmreihe sehr weiter, vielen Dank.
Mit "Art" ist die Gattung der Sache und mit "Güte" deren Qualität gemeint. Was "mittlerer Art und Güte" ist, muss im Einzelfall entscheiden werden, zumal das Gesetz keinen Maßstab benennt. Kriterien sind die übliche Verwendung, die Art der Fertigung (Industrienormen etc.), aber auch der Preis.
Ein echt gute Zusammenfassung!
Vielen Dank und alles Gute aus Bayreuth
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Lange,
vielen Dank für diese sehr gut komprimierte Zusammenfassung. Bzgl. Abs. 2 & Abs. 3 hätte ich eine kurze Nachfrage: Würden Sie mir zustimmen, dass diese (anders als Abs. 1 -> Anspruch erloschen? Rechtsvernichtende Einwendungen) unter dem Prüfungspunkt 3 (Anspruch durchsetzbar? - rechtshemmende Einwendungen) zu subsumieren sind?
LG Matthias
Die §§ 275 Abs. 2 und 3 geben dem Schuldner nach h.M. eine Einrede - er kann die Leistungserbringung verweigern, muss dies aber nicht. Anders als § 275 Abs. 1 BGB sind § 275 Abs. 2 und Abs. 3. daher in der Tat am Prüfungspunkt „Anspruch durchsetzbar“ zu verorten. Viele Grüße aus Bayreuth!
@@6MinutenJura Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit für eine Antwort genommen haben. Sie haben mir sehr geholfen. LG
Geiles Video Knut! Weiter so!
Danke, danke - mach ich. Im Herbst geht es mit Sachenrecht los.