Vielen Dank für die verständliche Erklärung und die guten Folien. Gerade bei diesem Thema ist es schwierig, eine klar strukturierte und klare Erklärung zu finden.
Im Falle einer Weggabe ist die räuberische Erpressung erfüllt und es bleibt kein Raum mehr für § 249. Ihre Aussage bei 2:40, dass der Raub im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, ist dann aber falsch.
Vielen Dank für den Hinweis! Sie haben recht - da liegt ein, einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit geschuldeter Fehler vor. Bei einer Wegnahme liegt zugleich auch immer ein Dulden der Wegnahme vor, so dass sowohl § 249 als auch § 255 verwirklicht ist. In diesem Fall verdrängt dann der § 249 nach Meinung des BGH den § 255. Umgekehrt ist bei Weggabe nur Erpressung einschlägig.
9:50 Der BGH moniert, dass die Literaturdefinition vis absoluta ausschließen würde, aber wenn der BGH die entscheidende Abgrenzung darin sieht, ob das Opfer die Sache herausgibt (dann räuberische Erpressung) oder der Täter sie sich nimmt (dann Raub) schließt dann die Rechtsprechung nicht selber vis absoluta aus? Eine Herausgabe ist z.B. nachdem das Opfer niedergeschlagen wurde ja nicht mehr möglich.
Aber handelt es sich bei dem Beispielfall nicht auch um eine Verbrauchsanmaßung, weil durch die 2 tägige Autofahrt auch Benzin und Kilometerstand des Autos "verbraucht" wurden? sollte man das noch getrennt prüfen? Ansonsten echt super Video!!!
Eine "Ver"brauchsanmaßung gibt es nicht ;-) eine "Ge"brauchsanmaßung an dem Auto liegt aber in der Tat zweifelsfrei vor. Sofern man den Lösungsweg des BGH beschreitet, tritt diese aber in Gesetzeskonkurrenz zurück, sofern man mit der h.L. die §§ 253, 255 ablehnt, bleiben Nötigung § 240 und Gebrauchsanmaßung § 248b über.
Alle Jahre wieder :D .. Noch eine Frage: Ist der Streit nicht auch bei jeder Forderungserpressung relevant ? zB wenn ein Taxifahrer spontan genötigt wird (mit geladener Waffe) auf seinen Fahrpreis zu verzichten? Die Lit. würde hier doch mangels durchhaltbarer Alternative oder Schlüsselstellung des Opfers eine (freiwillige) Verfügung verneinen (und über 249 sind ja nur Sachen geschützt), der BGH hingegen nicht ?
Ob Forderungserpressung oder Forderungsbetrug: in beiden Fällen bedarf es nach Auffassung der Lit. einer Vermögensverfügung, da die Erpressung als Selbstschädigungsdelikt dem Betrug ähnelt. Liegt diese nicht vor, scheidet Erpressung aus und Raub scheidet ebenfalls aus, sodass eine Nötigung übrig bleibt, ggfs. noch § 241.
Wenn auch nicht in diesem Beitrag, so sei leider doch angemerkt, dass sich in einigen Materialen inhaltliche bzw. dogmatische (meist kleinere) Fehler feststellen lassen. Dies sollte eigentlich nicht sein!
Frau Tofahrn die lebende Legende 🙏🏼
Ich küss dein herz habibi besser hätte man es nicht erklären können mein Engel ❤️
Sehr informativ, besonders die Folien sind knackig und einprägsam. Vielen Dank!
Vielen Dank für die verständliche Erklärung und die guten Folien. Gerade bei diesem Thema ist es schwierig, eine klar strukturierte und klare Erklärung zu finden.
Sehr gut dargestellter Streitstand. Vielen Dank für die Ausführungen.
Dankeeee!!! Fabelhafte Erklärrung ❤❤❤❤❤❤❤🙏🙏🙏🙏
Frau Tofahrn rettet wieder mal mein Leben... und meine Klausur.
Im Falle einer Weggabe ist die räuberische Erpressung erfüllt und es bleibt kein Raum mehr für § 249. Ihre Aussage bei 2:40, dass der Raub im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, ist dann aber falsch.
Vielen Dank für den Hinweis! Sie haben recht - da liegt ein, einer kurzfristigen Unaufmerksamkeit geschuldeter Fehler vor. Bei einer Wegnahme liegt zugleich auch immer ein Dulden der Wegnahme vor, so dass sowohl § 249 als auch § 255 verwirklicht ist. In diesem Fall verdrängt dann der § 249 nach Meinung des BGH den § 255. Umgekehrt ist bei Weggabe nur Erpressung einschlägig.
Gut und anschaulich erklärt.
👏👏👏
Super Beitrag. Wichtige Abgrenzung!
Super verständlich erklärt und sehr informativ!
10 Tage vor dem Examen .. und ich setze auf dieses Video 😂
Wie lief das Examen?
9:50 Der BGH moniert, dass die Literaturdefinition vis absoluta ausschließen würde, aber wenn der BGH die entscheidende Abgrenzung darin sieht, ob das Opfer die Sache herausgibt (dann räuberische Erpressung) oder der Täter sie sich nimmt (dann Raub) schließt dann die Rechtsprechung nicht selber vis absoluta aus? Eine Herausgabe ist z.B. nachdem das Opfer niedergeschlagen wurde ja nicht mehr möglich.
Für den BGH reicht die Duldung der Wegnahme durch einen Dritten aus. Diese Duldung kann auch bei vis absoluta erfolgen.
@@juracademy8947 wie viele Jahre würde man ins Gefängnis kommen gegen Räuberische Erpressung mit diebstahl
Super erklärt danke!!
Aber handelt es sich bei dem Beispielfall nicht auch um eine Verbrauchsanmaßung, weil durch die 2 tägige Autofahrt auch Benzin und Kilometerstand des Autos "verbraucht" wurden? sollte man das noch getrennt prüfen?
Ansonsten echt super Video!!!
Eine "Ver"brauchsanmaßung gibt es nicht ;-) eine "Ge"brauchsanmaßung an dem Auto liegt aber in der Tat zweifelsfrei vor. Sofern man den Lösungsweg des BGH beschreitet, tritt diese aber in Gesetzeskonkurrenz zurück, sofern man mit der h.L. die §§ 253, 255 ablehnt, bleiben Nötigung § 240 und Gebrauchsanmaßung § 248b über.
Sehr hilfreich
Alle Jahre wieder :D .. Noch eine Frage: Ist der Streit nicht auch bei jeder Forderungserpressung relevant ? zB wenn ein Taxifahrer spontan genötigt wird (mit geladener Waffe) auf seinen Fahrpreis zu verzichten? Die Lit. würde hier doch mangels durchhaltbarer Alternative oder Schlüsselstellung des Opfers eine (freiwillige) Verfügung verneinen (und über 249 sind ja nur Sachen geschützt), der BGH hingegen nicht ?
Ob Forderungserpressung oder Forderungsbetrug: in beiden Fällen bedarf es nach Auffassung der Lit. einer Vermögensverfügung, da die Erpressung als Selbstschädigungsdelikt dem Betrug ähnelt. Liegt diese nicht vor, scheidet Erpressung aus und Raub scheidet ebenfalls aus, sodass eine Nötigung übrig bleibt, ggfs. noch § 241.
hey sabine.... ich hätte echt bock bei dir was zu lernen
Na dann studier Jura ;-)
Thank Good 🙏🙋🤝🛎️🌹
wenn ich sie sehe bin ich starstruck
Solange nichts aufgeklärt wird lass ich gar nichts zu
Btmg und körperverletzung
TzBfG und Kaufvertrag
Kaufvertrag und Eigentumserwerb
HGB und Anwartschaftsrecht
Ich raff es einfach nicht
😂😂
Wenn auch nicht in diesem Beitrag, so sei leider doch angemerkt, dass sich in einigen Materialen inhaltliche bzw. dogmatische (meist kleinere) Fehler feststellen lassen. Dies sollte eigentlich nicht sein!
Das ist der menschliche Faktor - aber wir arbeiten stets daran, die Materialien zu optimieren.