Hey, du sagst, dass bei § 48 Abs. 2 S. 4 das "in der Regel" als ein "soll" betrachtet werden soll. Ist das eine allgemeine Regel, die für alle verwaltungsrechtliche Vorschriften, z.B. dann auch für § 48 Abs. 2 S. 2 gilt? LG
Hi! Ja, "in der Regel" und "soll" sind dasselbe. Also man muss schauen ob ein atypischer Fall vorliegt. Das ist eine allgemeine Regel und gilt daher auch für den § 48 II 2 VwVfG. Wenn du "in der Regel Verwaltungsrecht" googelst, kommt bei mir das Skript der Uni Trier, wo genau das drinsteht. Das bedeutet auf den § 48 II 2 bezogen: Wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, dann ist sein Vertrauen schutzwürdig, sofern kein atypischer Fall vorliegt. (Dann musst du natürlich noch den Satz 3 prüfen) :) Ich hoffe das ist klar geworden. LG
Steht auch nochmal so für den § 48 II 2 im BeckOK/VwVfG/Müller: "Das Vertrauen des Betroffenen geht in diesen Fällen in der Regel vor und schließt eine Rücknahme damit aus. Die Formulierung des Gesetzes zeigt zugleich aber auch, dass es atypische (Ausnahme-)Fälle geben kann, in denen trotz Vorliegens eines Regelbeispiels die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu verneinen sein kann. Abweichend von der „Regel“ des § 48 Abs. 2 S. 2 und unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 kann ein etwaiges Vertrauen eines Begünstigten im Hinblick auf ein durch die Einwirkung des Europäischen Unionsrechts gesteigertes öffentliche Rücknahmeinteresse schutzunwürdig sein (BVerwG NJW 1998, 3728; → Rn. 139)."
@@Der_JurastudentIch kenne es auch nur so, dass man bei § 48 II VwVfG den Vertrauensschutz im Tatbestand prüft. Denn anders als bei Abs.3 ist er ja Tatbestandsvoraussetzung. Von daher wurde mir das sogar mal als falsch angestrichen, als ich den Vertrauensschutz in der Rechtsfolge geprüft habe. Allerdings wird es mit Sicherheit genügend Literaturmeinungen geben, die den Vertrauensschutz in der Rechtsfolge prüfen. 😄
Danke für die Ausführung. In der Klausur würde ich in 1-2 Sätzen ausführen, dass der Absatz 2, das vom 48 I 1 gewährte Ermessen modifiziert. Wenn du das so machst und das wird immer noch angestrichen, dann weiß ich auch nicht 😅
Hey, du sagst, dass bei § 48 Abs. 2 S. 4 das "in der Regel" als ein "soll" betrachtet werden soll. Ist das eine allgemeine Regel, die für alle verwaltungsrechtliche Vorschriften, z.B. dann auch für § 48 Abs. 2 S. 2 gilt? LG
Hi!
Ja, "in der Regel" und "soll" sind dasselbe. Also man muss schauen ob ein atypischer Fall vorliegt. Das ist eine allgemeine Regel und gilt daher auch für den § 48 II 2 VwVfG. Wenn du "in der Regel Verwaltungsrecht" googelst, kommt bei mir das Skript der Uni Trier, wo genau das drinsteht.
Das bedeutet auf den § 48 II 2 bezogen: Wenn der Begünstigte die gewährten Leistungen verbraucht oder Vermögensdispositionen getroffen hat, dann ist sein Vertrauen schutzwürdig, sofern kein atypischer Fall vorliegt. (Dann musst du natürlich noch den Satz 3 prüfen) :)
Ich hoffe das ist klar geworden.
LG
Steht auch nochmal so für den § 48 II 2 im BeckOK/VwVfG/Müller: "Das Vertrauen des Betroffenen geht in diesen Fällen in der Regel vor und schließt eine Rücknahme damit aus. Die Formulierung des Gesetzes zeigt zugleich aber auch, dass es atypische (Ausnahme-)Fälle geben kann, in denen trotz Vorliegens eines Regelbeispiels die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zu verneinen sein kann. Abweichend von der „Regel“ des § 48 Abs. 2 S. 2 und unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 S. 3 kann ein etwaiges Vertrauen eines Begünstigten im Hinblick auf ein durch die Einwirkung des Europäischen Unionsrechts gesteigertes öffentliche Rücknahmeinteresse schutzunwürdig sein (BVerwG NJW 1998, 3728; → Rn. 139)."
Vielen lieben Dank! @@Der_Jurastudent
Ich kenn das so dass der vertrauensschutz im Tatbestand geprüft wird
Noch nie gesehen.
@@Der_JurastudentIch kenne es auch nur so, dass man bei § 48 II VwVfG den Vertrauensschutz im Tatbestand prüft. Denn anders als bei Abs.3 ist er ja Tatbestandsvoraussetzung. Von daher wurde mir das sogar mal als falsch angestrichen, als ich den Vertrauensschutz in der Rechtsfolge geprüft habe. Allerdings wird es mit Sicherheit genügend Literaturmeinungen geben, die den Vertrauensschutz in der Rechtsfolge prüfen. 😄
Danke für die Ausführung. In der Klausur würde ich in 1-2 Sätzen ausführen, dass der Absatz 2, das vom 48 I 1 gewährte Ermessen modifiziert. Wenn du das so machst und das wird immer noch angestrichen, dann weiß ich auch nicht 😅
Wir haben es in der AG der RUB auch im TB geprüft
Wir machen es beim Ermessen und ich finde das gebietet der Wortlaut auch so. Aber Hauptsache man prüft es.