Ich muss leider AVR nachschreiben, mein Problem war, dass ich nie richtig Verstanden habe wie man systematisch an die materielle RM Prüfung ran geht... jetzt habe ich endlich einen guten Überblick bekommen, danke!
Hi, danke für dein Video. Ich bin derzeit im 3. Lehrjahr zum Verwaltungsfachangestellten und habe vielen auch durch dein Video festigen können. Hab mit dem schreiben im Gutachtenstil derzeit so meine Probleme und das muss natürlich vor der Prüfungen behoben sein.
Gerne! Ich habe 2 Videos zum Gutachtenstil. Einmal dieses hier instagram.com/reel/CxA6KYjPJ-N/?igsh=MzRlODBiNWFlZA== und einmal ein älteres hier auf TH-cam. Ein ganz ausführliches Video wollte ich dazu noch machen, allerdings ist mein Mikrofon kaputt, sodass ich gerade das nicht aufnehmen kann... Aber hoffentlich helfen dir die anderen beiden Videos weiter, ansonsten gibt es auch noch andere Videos hier auf TH-cam zum Gutachtenstil
Hey, ich habe eine Frage zum Satz, den man schreiben kann, wenn man die Grundrechte bei einem gebundenen Ermessen noch einbeziehen möchte. Wie sieht da die Prüfung dann konkret aus? Soll ich die Tatbestandmerkmale einschränkend (restriktiv) auf die Grundrechtsmerkmale und deren Verletzung definieren? Obwohl die meisten Tatbestandmerkmale eine "feste" Definition haben? LG
Hi! Wenn du Tatbestandsmerkmale hast, die man "hart" runtersubsumieren kann, z.B. bei § 14 BBG, wenn sie durch "Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde", dann würde ich einfach schauen, ob eine Täuschung etc. vorliegt. Aber z.B. bei der gebundenen Entscheidung in § 4 GastG, "wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt". Da kann man wie ich finde den Satz mit den Grundrechten gut am Anfang nennen und dann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit, hat man die Grundrechte im Hinterkopf und kann da auch gut argumentieren, ob der Antragssteller zuverlässig ist oder nicht. Okay. Jetzt musst du natürlich noch bedenken, dass 1. in deiner Klausur in 90 % der Fälle eine Ermessensentscheidung vorkommt und 2. ist der Satz halt ganz schön und der ist für die wirklich 16+ Punkte oder so. Das ist nicht wirklich erforderlich. Ich habe das kurz bevor ich das Video erstellt habe in einem Aufsatz in einer Zeitschrift gelesen und dachte mir, dass das Sinn ergibt und habe es daher hier inkludiert. Mach dir da keinen allzu großen Kopf drum. Aber ich denke das ist klar geworden! :)
Ah ja und beim § 14 BBG bietet es sich natürlcih noch an auf das besondere Gewaltverhältnis und die Grundrechte einzugehen. Aber das ist alles "nice to have". Zuerst sollten immer die Grundlagen sitzen.
@@Der_Jurastudent danke für die Erklärung! Klingt interessant, könntest du mir sagen welcher Aufsatz das war? Und an dieser Stelle möchte ich noch sagen, dass ich mir deine Lernvideos sehr gerne anschaue. Danke für deine Arbeit!
Danke dir! Ich habe den Aufsatz leider nicht so schnell finden können. Ich habe den Wortlaut auf meine Karteikarten gepackt, aber bei der beck-online Suche habe ich es nicht finden können. Ich glabue es ging um die Aufhebung eines VA nach dem GastG. Der Wortlaut in dem Aufsatz ist wie folgt: "Verfügt die Behörde über keinen Handlungsspielraum auf der Rechtsolgenseite (gebundene) Entscheidung, sollte die Verhältnismäßigkeit vor allem tatbestandsseitig Berücksichtigung finden, insbesondere in Gestalt einer verfassungskonformen im Lichte des Grundrechts engen Auslegung."
Ist es wichtig in der AVR-Klausur (Studiengang all. Verwaltungsrecht) auf die Gerichtsentscheidung gem. §114 Vigo einzugehen ? Ich mein wen juckst in meinem gutachten? Ferner würde ich gerne wissen ob eine verhältnismäßigkeitsprüfung ausschl. Beim/im ermessensfehlgebrauch oder der erm.überschreitung genutzt wird, nicht aber beim ermessensnichtgebrauch? Anbei gutes video!
Da kann ich dir sehr gut helfen, da ich das Studium selbst abgeschlossen habe: Also ich würde 114 VwGO erwähnen und dann sagen, dass die ermessensfehler zu prüfen sind. Dann hast du mich glaube ich missverstanden mit der Verhältnismäßigkeit: Manche prüfen die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Ermessensüberschreitung (so auch bei meinem früheren AVR Studium), andere prüfen die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Ermessensfehlgebrauchs (so ich jetzt im Jurastudium) und wiederum andere prüfen die Verhältnismäßigkeit als 4. ermessensfehler. Daher würde ich dir empfehlen zu schauen wie ihr es bei dir im Studium macht. Darüber hinaus war bei meinem AVR Studiengang die ganze Grundrechtsprüfung nicht so ausführlich gemacht worden, wie ich es hier jetzt vorschlage. Das hier ist die wirklich ausführliche Prüfung, die ist im AVR Studiengang nicht erforderlich (zumindest war so meine Erfahrung). Falls du noch etwas unklar ist, kannst du dich melden.
In dem Studiengang kann es auch mal sein, dass die Behörde noch eine Ermessensentscheidung treffen muss, dann ist 114 VwGO nicht zu erwähnen sondern 40 VwvfG. Also 114 VwGO, wenn das Gericht die Ermessensentscheidung überprüft und 40 VwvfG, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung treffen wird / trifft.
Ich muss leider AVR nachschreiben, mein Problem war, dass ich nie richtig Verstanden habe wie man systematisch an die materielle RM Prüfung ran geht... jetzt habe ich endlich einen guten Überblick bekommen, danke!
Super, freut mich! Dann viel Erfolg beim 2. Versuch!!
Sehr gutes Video vorallem um vor ner Klausur nochmal einen Überblick zu bekommen
Danke!
Hi, danke für dein Video. Ich bin derzeit im 3. Lehrjahr zum Verwaltungsfachangestellten und habe vielen auch durch dein Video festigen können. Hab mit dem schreiben im Gutachtenstil derzeit so meine Probleme und das muss natürlich vor der Prüfungen behoben sein.
Gerne!
Ich habe 2 Videos zum Gutachtenstil. Einmal dieses hier instagram.com/reel/CxA6KYjPJ-N/?igsh=MzRlODBiNWFlZA== und einmal ein älteres hier auf TH-cam.
Ein ganz ausführliches Video wollte ich dazu noch machen, allerdings ist mein Mikrofon kaputt, sodass ich gerade das nicht aufnehmen kann...
Aber hoffentlich helfen dir die anderen beiden Videos weiter, ansonsten gibt es auch noch andere Videos hier auf TH-cam zum Gutachtenstil
Gehört die Verfassungsmäßigkeit der Schranke nicht zur Schranke-Schranke?
Ich glaube das habe ich auch schon mal gesehen. Ich bevorzuge aber mein Schema hier.
Hey, ich habe eine Frage zum Satz, den man schreiben kann, wenn man die Grundrechte bei einem gebundenen Ermessen noch einbeziehen möchte. Wie sieht da die Prüfung dann konkret aus? Soll ich die Tatbestandmerkmale einschränkend (restriktiv) auf die Grundrechtsmerkmale und deren Verletzung definieren? Obwohl die meisten Tatbestandmerkmale eine "feste" Definition haben? LG
Hi!
Wenn du Tatbestandsmerkmale hast, die man "hart" runtersubsumieren kann, z.B. bei § 14 BBG, wenn sie durch "Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde", dann würde ich einfach schauen, ob eine Täuschung etc. vorliegt.
Aber z.B. bei der gebundenen Entscheidung in § 4 GastG, "wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt". Da kann man wie ich finde den Satz mit den Grundrechten gut am Anfang nennen und dann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit, hat man die Grundrechte im Hinterkopf und kann da auch gut argumentieren, ob der Antragssteller zuverlässig ist oder nicht.
Okay. Jetzt musst du natürlich noch bedenken, dass 1. in deiner Klausur in 90 % der Fälle eine Ermessensentscheidung vorkommt und 2. ist der Satz halt ganz schön und der ist für die wirklich 16+ Punkte oder so. Das ist nicht wirklich erforderlich. Ich habe das kurz bevor ich das Video erstellt habe in einem Aufsatz in einer Zeitschrift gelesen und dachte mir, dass das Sinn ergibt und habe es daher hier inkludiert.
Mach dir da keinen allzu großen Kopf drum. Aber ich denke das ist klar geworden! :)
Ah ja und beim § 14 BBG bietet es sich natürlcih noch an auf das besondere Gewaltverhältnis und die Grundrechte einzugehen. Aber das ist alles "nice to have". Zuerst sollten immer die Grundlagen sitzen.
@@Der_Jurastudent danke für die Erklärung! Klingt interessant, könntest du mir sagen welcher Aufsatz das war? Und an dieser Stelle möchte ich noch sagen, dass ich mir deine Lernvideos sehr gerne anschaue. Danke für deine Arbeit!
Danke dir!
Ich habe den Aufsatz leider nicht so schnell finden können. Ich habe den Wortlaut auf meine Karteikarten gepackt, aber bei der beck-online Suche habe ich es nicht finden können. Ich glabue es ging um die Aufhebung eines VA nach dem GastG.
Der Wortlaut in dem Aufsatz ist wie folgt:
"Verfügt die Behörde über keinen Handlungsspielraum auf der Rechtsolgenseite (gebundene) Entscheidung, sollte die Verhältnismäßigkeit vor allem tatbestandsseitig Berücksichtigung finden, insbesondere in Gestalt einer verfassungskonformen im Lichte des Grundrechts engen Auslegung."
Muss man die Verhältnismäßigkeitsprüfung immer machen, wenn man das Ermessen prüft ?
Ja, außer es liegt schon z.B. eine Ermessensunterschreitung vor, dann nicht. Das wird aber in der Klausur natürlich nicht passieren.
Ist es wichtig in der AVR-Klausur (Studiengang all. Verwaltungsrecht) auf die Gerichtsentscheidung gem. §114 Vigo einzugehen ? Ich mein wen juckst in meinem gutachten? Ferner würde ich gerne wissen ob eine verhältnismäßigkeitsprüfung ausschl. Beim/im ermessensfehlgebrauch oder der erm.überschreitung genutzt wird, nicht aber beim ermessensnichtgebrauch? Anbei gutes video!
Da kann ich dir sehr gut helfen, da ich das Studium selbst abgeschlossen habe:
Also ich würde 114 VwGO erwähnen und dann sagen, dass die ermessensfehler zu prüfen sind.
Dann hast du mich glaube ich missverstanden mit der Verhältnismäßigkeit: Manche prüfen die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Ermessensüberschreitung (so auch bei meinem früheren AVR Studium), andere prüfen die Verhältnismäßigkeit im Rahmen des Ermessensfehlgebrauchs (so ich jetzt im Jurastudium) und wiederum andere prüfen die Verhältnismäßigkeit als 4. ermessensfehler.
Daher würde ich dir empfehlen zu schauen wie ihr es bei dir im Studium macht. Darüber hinaus war bei meinem AVR Studiengang die ganze Grundrechtsprüfung nicht so ausführlich gemacht worden, wie ich es hier jetzt vorschlage. Das hier ist die wirklich ausführliche Prüfung, die ist im AVR Studiengang nicht erforderlich (zumindest war so meine Erfahrung).
Falls du noch etwas unklar ist, kannst du dich melden.
In dem Studiengang kann es auch mal sein, dass die Behörde noch eine Ermessensentscheidung treffen muss, dann ist 114 VwGO nicht zu erwähnen sondern 40 VwvfG.
Also 114 VwGO, wenn das Gericht die Ermessensentscheidung überprüft und 40 VwvfG, wenn die Behörde eine Ermessensentscheidung treffen wird / trifft.