Ist es nicht so, dass ein Schiff, das 20 m vor dem Felsen ankert, der üblicherweise als Anlegestelle dient, sich juristisch sehr wohl in Fahrt durchs Wasser befindet, wenn auch nicht in Fahrt über Grund? Somit ist es weiterhin Teil des Schiffsverkehrs und zwar des sog. ruhenden Verkehrs (§ 32 SeeSchStrO, Abschnitt 5.). Da somit weiterhin Teilnahme am Schiffsverkehr besteht, gilt deshalb nicht auch weiterhin § 4 SeeSchStrO (Verantwortlichkeit)? Daraus ergäbe sich, wenn ein Funkgerät an Bord ist, muss der Funkverkehr auch weiterhin überwacht werden.
Seit wann gibt es den eine Pflicht für ein Funkgerät? Nein! Es kann also überhaupt keine Pflicht geben. Sorry aber das ist zumindest „unglücklich“ ausgedrückt
@@gelberstuhl1680 Auch nicht so ganz richtig! Es besteht keine Verpflichtung ein Funkgerät auf einem Kleinfahrzeug mitzuführen. Auch wenn es ja eigentlich sinnvoll ist. Wenn aber ein Funkgerät mitgeführt wird, besteht die Verpflichtung, den Funk zu hören, solange das Schiff in Fahrt ist! Und das ist auch juristisch genau so!
@@gelberstuhl1680 Das hat keiner behauptet und genau diese Frage wird doch hier im Video geklärt. Viele wissen "Wenn ein Funkgerät verbaut ist, muss ich es auch anmachen". Daraus kann sich dann die Frage ergeben, ob man es auch anhaben muss, wenn man nicht in Fahrt ist. Da ist vielleicht nicht jedem klar :)
Danke für Ihre immer wieder interessanten und lehrreichen Infos,,,
Danke, wieder etwas dazu gelernt. Wünsche Ihnen weiterhin einen schönen Sonntag.
Immer wieder gute Tipps, danke dafür
Ist es nicht so, dass ein Schiff, das 20 m vor dem Felsen ankert, der üblicherweise als Anlegestelle dient, sich juristisch sehr wohl in Fahrt durchs Wasser befindet, wenn auch nicht in Fahrt über Grund? Somit ist es weiterhin Teil des Schiffsverkehrs und zwar des sog. ruhenden Verkehrs (§ 32 SeeSchStrO, Abschnitt 5.). Da somit weiterhin Teilnahme am Schiffsverkehr besteht, gilt deshalb nicht auch weiterhin § 4 SeeSchStrO (Verantwortlichkeit)? Daraus ergäbe sich, wenn ein Funkgerät an Bord ist, muss der Funkverkehr auch weiterhin überwacht werden.
Seit wann gibt es den eine Pflicht für ein Funkgerät? Nein! Es kann also überhaupt keine Pflicht geben. Sorry aber das ist zumindest „unglücklich“ ausgedrückt
Es ist hier wohl nicht die Verpflichtung im Sinne eines Wortlautes eines Gesetzes gemeint, sondern die Verpflichtung im Sinne der guten Seemannschaft.
@@gelberstuhl1680 Auch nicht so ganz richtig! Es besteht keine Verpflichtung ein Funkgerät auf einem Kleinfahrzeug mitzuführen. Auch wenn es ja eigentlich sinnvoll ist. Wenn aber ein Funkgerät mitgeführt wird, besteht die Verpflichtung, den Funk zu hören, solange das Schiff in Fahrt ist! Und das ist auch juristisch genau so!
@@gisbertgoebel3806 und ein Schiff vor Anker ist neuerdings "in Fahrt"? Interessantes Konzept ...
@@gelberstuhl1680 na dann hoff mal, dass der anker hält, sonst bist du wieder in fahrt.
@@gelberstuhl1680 Das hat keiner behauptet und genau diese Frage wird doch hier im Video geklärt. Viele wissen "Wenn ein Funkgerät verbaut ist, muss ich es auch anmachen". Daraus kann sich dann die Frage ergeben, ob man es auch anhaben muss, wenn man nicht in Fahrt ist. Da ist vielleicht nicht jedem klar :)