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Danke, lieber Herr Kollege. Sie haben Recht, ein Störgefühl hatte auch ich.
Danke für das Video! Sehr interessant.
Gilt dies auch für den Strafprozess?
Zivilverfahren und Strafverfahren sind zwei völlig verschiedenen Welten. Wie Fußball und Backgammon.
Ja, laut Beschluss des 1. Strafsenats vom 24.11.2009 - 1 StR 520/09, dort unter II. 2. c) (aa) hält der Bundesgerichtshof es grds. für zulässig, dass der Verteidiger sich selbst als Zeuge für den von ihm verteidigten Mandanten benennt.
Eigenes Amt als Richterin und Staatsanwältin angenommen.Zustellung vom Amtsgericht.Auf Zeugen wird verzichtet.
Hä?
Richter?
Danke, lieber Herr Kollege. Sie haben Recht, ein Störgefühl hatte auch ich.
Danke für das Video! Sehr interessant.
Gilt dies auch für den Strafprozess?
Zivilverfahren und Strafverfahren sind zwei völlig verschiedenen Welten. Wie Fußball und Backgammon.
Ja, laut Beschluss des 1. Strafsenats vom 24.11.2009 - 1 StR 520/09, dort unter II. 2. c) (aa) hält der Bundesgerichtshof es grds. für zulässig, dass der Verteidiger sich selbst als Zeuge für den von ihm verteidigten Mandanten benennt.
Eigenes Amt als Richterin und Staatsanwältin angenommen.
Zustellung vom Amtsgericht.
Auf Zeugen wird verzichtet.
Hä?
Richter?