Bewertung von Immobilien für die Schenkungs und Erbschaftsteuer seit 2023

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  • เผยแพร่เมื่อ 19 ม.ค. 2025

ความคิดเห็น • 7

  • @rkalle66
    @rkalle66 5 หลายเดือนก่อน +4

    Wann endlich werden die Gutachterausschüsse (u.a. Bodenrichtwert, Liegenschaftszinssatz) endlich entmachtet? Sie ermitteln steuerlich relevante Werte, ohne den Regeln des Steuerrechts zu unterliegen. Im Grunde müssten die ähnlich wie Gerichte Geschäftsordnungen und -verteilungspläne haben. Die Berufung in die Ausschüsse muss transparent sein. Manchmal habe ich das Gefühl, die würfeln eher.

    • @KanzleiRosePartner
      @KanzleiRosePartner  4 หลายเดือนก่อน

      Ich glaube nicht, dass in den Gutachterauschüssen gewürfelt wird. Sie haben aber Recht. Die Vorgehensweise ist intransparent und die zu beobachtenen Systemumbrüche in der Ableitung von z.B. Vergleichswertfaktoren sind irritiert und für uns als steuerliche Bewerter auch eine Herausforderung.

  • @davidromberg7308
    @davidromberg7308 10 หลายเดือนก่อน +3

    Das geerbte sehr alte Haus würde bei einem Verkauf negativ auf den Grundstückswert wirken. Ich möchte aber nicht verkaufen und darin wohnen. Sollte ich da schon vor der Benachrichtigung des Finanzamtes ein Gutachten bestellen oder reicht erst mal eine mit Fotos unterlegte Beschreibung des Zusatndes?

    • @KanzleiRosePartner
      @KanzleiRosePartner  4 หลายเดือนก่อน +1

      Grundsätzlich ist für die Erbschaftsteuer eine steuerliche Bewertung erforderlich. Der Nachweis eines geringeren Wertes kann dann nur über ein Immobiliengutachten erfolgen. Es ist mitnichten so, dass Immobiliengutachten immer zu niedrigeren Werten führen. Mit Fotos werden Sie beim Finnazamt nichts erreichen. Auch an die Gutachter werden Anfoderungen gestellt.

    • @jorn8612
      @jorn8612 4 หลายเดือนก่อน

      @@KanzleiRosePartner Gut wenn da EN 17024 draufsteht....dann ist der Gutachter den Öbuv`s gleichgestellt...

  • @triotecgmbh2964
    @triotecgmbh2964 25 วันที่ผ่านมา +1

    Bevor Geld für StB oder Gutachter ausgeben wird, würde ich mich mit der von mir selbst aufgestellten Wertermittlung ans Finanzamt wenden mit der Bitte, diese zu prüfen. Da erhält meinen ersten Hinweis auf eventuelle Konfliktpunkte oder Nachbesserungsbedarf.