Ich verstehe nicht genau, wieso das zweite Beispiel eine Bedingung ist. Man hat doch davor gesagt, dass eine Auflage zu einem Tun, Dulden, Unterlassen ZWINGT… und du meintest ja auch, dass es für die Behörde SO WICHTIG ist, dass das durchgeführt wird. Das deutet doch dann auf eine Auflage hin oder nicht? Und außerdem heißt doch „andernfalls gelte der VA als aufgehoben“, dass der VA zunächst sofort wirksam ist, also wird die Wirksamkeit doch gerade nicht suspendiert?
1) Wenn das für die Behörde "so wichtig" ist, dann spricht das eher für eine Bedingung, weil bei der Bedingung, der VA ja erst bei Erfüllen dieser Bedingung Wirksamkeit entfaltet (aufschiebende Bedingung) bzw. wie es in diesem Fall ist, wenn die Bedingung eintritt, der VA sofort die Wirksamkeit verliert (auflösende Bedingung). Daher gilt, je wichtiger, desto eher Bedingung. 2) Wenn darin steht, dass die Anordnung im Bescheid "als aufgehoben gilt, wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden", dann bringt dies zum Ausdruck, dass der Bewilligungsbescheid seine Wirksamkeit verliert, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden. Damit handelt es sich bei der VOrlagepflicht nicht um eine selbständige Handlungspflicht, deren Erfüllung keine unmittelbare Auswirkung auf die WIrksamkeit des Haupt-VA haben sollte (Will, 2. Auflage Nr. 371). Der Fall ist angelehnt an OVG Greifswald, NVwZ 2002, 104/105
danke habe echt sehr viel verstanden!! Das Video hat mir echt geholfen :))
Super, freut mich!
Ich verstehe nicht genau, wieso das zweite Beispiel eine Bedingung ist. Man hat doch davor gesagt, dass eine Auflage zu einem Tun, Dulden, Unterlassen ZWINGT… und du meintest ja auch, dass es für die Behörde SO WICHTIG ist, dass das durchgeführt wird. Das deutet doch dann auf eine Auflage hin oder nicht? Und außerdem heißt doch „andernfalls gelte der VA als aufgehoben“, dass der VA zunächst sofort wirksam ist, also wird die Wirksamkeit doch gerade nicht suspendiert?
1) Wenn das für die Behörde "so wichtig" ist, dann spricht das eher für eine Bedingung, weil bei der Bedingung, der VA ja erst bei Erfüllen dieser Bedingung Wirksamkeit entfaltet (aufschiebende Bedingung) bzw. wie es in diesem Fall ist, wenn die Bedingung eintritt, der VA sofort die Wirksamkeit verliert (auflösende Bedingung). Daher gilt, je wichtiger, desto eher Bedingung.
2) Wenn darin steht, dass die Anordnung im Bescheid "als aufgehoben gilt, wenn die Unterlagen nicht vorgelegt werden", dann bringt dies zum Ausdruck, dass der Bewilligungsbescheid seine Wirksamkeit verliert, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden. Damit handelt es sich bei der VOrlagepflicht nicht um eine selbständige Handlungspflicht, deren Erfüllung keine unmittelbare Auswirkung auf die WIrksamkeit des Haupt-VA haben sollte (Will, 2. Auflage Nr. 371).
Der Fall ist angelehnt an OVG Greifswald, NVwZ 2002, 104/105
top video!
Danke!
Muss ich bei 36 1 dann auch sagen, ob das eine Auflage….. ist?
Wenn es möglich ist die Nebenbestimmung zu konkretisieren, sollte man das tun.