4:10 Wo kann man das nachlesen und wie ist die gesetzliche Grundlage? Und wo ist die Grenze zu "ganz erheblich". Wenn Karla im Schnitt die Jahresgrenze nicht reißt müsste die doch Minijobberin bleiben... 🤨
Die Grenze darf ja nur in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Deshalb ist sie dann eben bei mehrmaligem überschreiten keine Minijobberin mehr, auch wenn die Jahresgrenze theoretisch eingehalten wird. Gibt auf jeden Fall auch n Artikel bei der Minijob-Zentrale dazu
Hallo, ein Minijob kann nicht durchgehend vorliegen, wenn der Umfang der Beschäftigung erheblichen Schwankungen unterliegt und diese unverhältnismäßig groß sind. Von einer erheblichen Schwankung ist dann auszugehen, wenn eine in wenigen Monaten des Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und der Verdienst in den übrigen Monaten des Jahres soweit reduziert werden, dass der Jahresverdienst die Jahresverdienstgrenze für einen Minijob (6.456 Euro) einhält. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Minijob-Grenze kein Minijob vor. Die Grundlage dafür ist in den Geringfügigkeits-Richtlinien unter Punkt B 2.2.1.2 zu finden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien finden Sie auf unserer Internetseite: www.minijob-zentrale.de/DE/service/geringfuegigkeits-richtlinien/geringfuegigkeits-richtlinien_node.html Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
@@MinijobZentrale Hey, sry ich verstehe das ganze nicht. Ich hab hier son Spezialfall. Ich habe im September diesen Jahres meinen ersten Minijob auf 538 € angefangen, neben meinem Hauptjob, weil alles so extrem teuer geworden ist. Nun gehe ich drei Wochen in "Urlaub" (bezieht sich auf den Hauptjob) um genau in dieser Urlaubszeit finanzielle Rücklagen aufzubauen. D.h ich möchte im September um die 800-900 € verdienen, die Schichten werden bereit gestellt. Der Personaler vom Nebenjob meinte auch sehr sicher dass es ginge und ich dann halt im Oktober/November kürzen treten muss, was ich nachvollziehen kann, aber genau hier ist das Problem . Ich werde dann im Oktober oder November um die 100-150 € verdienen wollen ,aber genau das ist doch eine erhebliche Schwankung oder damit würde ich steuerlich nicht mehr als Minijoberin eingeschätzt werden oder wie.
Hallo, grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst unproblematisch, solange Sie die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten. Ihr Lohn im Minijob kann also z. B. in einem Monat 800 Euro und im Ausgleich dazu in einem anderen Monat nur 276 Euro sein. Problematisch sind erhebliche Schwankungen im Jahresverlauf. Also wenn Sie z.B. ein paar Monate im Jahr sehr viel und das restliche Jahr so gut wie gar nicht arbeiten würden. So wie das Beispiel in unserem Video: Von Oktober bis April liegt der monatliche Verdienst hier bei 1.000€. Auch wenn der Verdienst hier bei maximal 6.456 Euro in 12 Monaten liegen würde, liegt nicht durchgehend ein Minijob vor. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Danke für die ausführliche Antwort meiner ersten Frage 🙂 Ich habe nun noch eine weitere Frage. Kann ich in meinem Minijob auch mehr als zweimal innerhalb von 12 Monaten die Verdienstgrenze von 556 Euro überschreiten, wenn dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6672 Euro nicht überschritten wird. Also z. B. drei- oder viermal durch Urlaubsvertretungen?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie ein Jahr lang ununterbrochen arbeiten, dürfen Sie bis zu 6.672 Euro (ab 2025) verdienen. Entscheidend ist, dass Sie diese jährliche Verdienstgrenze nicht überschreiten. Ihr monatlicher Verdienst darf schwanken. Die Anzahl der Überschreitungen der 556-Euro-Grenze ist nicht relevant, solange Sie die Jahresverdienstgrenze einhalten. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Eine Frage: Wenn ich die Verdienstgrenze für einen Minijobber beispielsweise im Oktober erreicht habe könnte ich dann die Gehälter für den November und Dezember einfach sozialversicherungspflichtig erarbeiten?
Hallo, als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie vor Beginn der Beschäftigung prüfen, ob es sich um einen Minijob handelt. Dazu ermitteln Sie zu Beginn der Beschäftigung den durchschnittlichen monatlichen Verdienst der nächsten zwölf Monate. Zum Verdienst gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung. Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen. Wenn die Beschäftigung ein Jahr lang ununterbrochen ausgeübt wird, liegt die jährliche Verdienstgrenze bei 6.672 Euro. Wird der Minijob in weniger als 12 Monaten ausgeübt, muss die Verdienstgrenze entsprechend reduziert werden. Überschreitet der durchschnittliche monatliche Verdienst 556 Euro, handelt es sich von Beginn an nicht um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Weitere Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung finden Sie in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/sozialversicherungsrechtliche-beurteilung-minijob/ Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, soll man Verdienstgrenze selbst rechnen, wenn der Eintritt im 05.2023 hat? Sein Jahr ist immer von Mai bis April. 05.2023 -12.2023 8*520=4160, 01.2024-04.2024 4*538=2152, Grenze 4160+2152=6312. Welche Grenze man muss benutzt (2023 Jahr - 6240, 6312 oder 2024 Jahr - 6456)?
Hallo, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zu Beginn einer jeder Beschäftigung und bei jeder Änderung der Verhältnisse die Beschäftigung versicherungsrechtlich beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer vorausschauenden Prognose und für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei einem Beschäftigungsbeginn im Mai 2023, läuft der maßgebende Zeitraum vom Mai 2023 bis April 2024. Im Jahr 2023 lag ein Minijob mit Verdienstgrenze vor, wenn Sie in diesem Zeitraum durchschnittlich im Monat 520 Euro verdienen, also bis zu 6.240 Euro im gesamten Zeitraum. Arbeitgeber haben die Möglichkeit aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes anzustellen. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden. Im Jahr 2024 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 538 Euro im Monat. Für Prognosen für das Jahr 2024 ergibt sich damit eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.456 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung). Die Beschäftigung wäre ebenfalls neu für das Jahr 2024 zu beurteilen, wenn sich der monatliche Verdienst der Minijobberin oder des Minijobbers dauerhaft erhöht hat, z. B. aufgrund der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2024. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind steuerfreie zusätzliche Einnahmen, wenn der Verdienst, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihren Minijobbern diese Zuschläge, zählen diese nicht zum Verdienst im Minijob. Für Minijobberinnen und Minijobber gilt momentan eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro. Verdienen sie durchschnittlich mehr als 538 Euro im Monat, liegt kein Minijob mehr vor. Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Neben der Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist jedoch immer rentenunschädlich. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/minijob-rente-hinzuverdienstgrenze-2025/ Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Ich blicke da auch leider nicht so ganz durch. Ich habe in diesem Jahr (2024) im Oktober einen Minijob begonnen und musste von Anbeginn wg Personalmangel und Krankheitsausfälle richtig mithelfen. Ich habe also Oktober 660€ und November 1400€ verdient. Im Dezember wird es auch 1400€ sein. Aber für das Gesamtjahr 2024 bin ich immer noch unter der Gesamtverdienstgrenze. Muss ich da etwas beachten oder ist alles gut?
Hallo, zu Beginn der Beschäftigung beurteilt Ihr Arbeitgeber, ob es sich um einen Minijob handelt. Dafür wird der voraussichtliche durchschnittliche Verdienst der nächsten zwölf Monate zugrunde gelegt. Bei einem Beschäftigungsbeginn im Oktober 2024 bedeutet das: Der Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 wird betrachtet. Im Minijob dürfen Sie durchschnittlich maximal 538 Euro (ab 2025: 556 Euro) pro Monat verdienen. Wenn Sie ein Jahr durchgehend arbeiten, liegt die jährliche Verdienstgrenze bei 6.456 Euro (ab 2025: 6.672 Euro). Arbeiten Sie weniger als 12 Monate, wird die Verdienstgrenze entsprechend anteilig reduziert. Ihr monatlicher Verdienst kann schwanken, solange Sie die jährliche Verdienstgrenze einhalten. Wenn Ihr durchschnittlicher Verdienst jedoch über 538 Euro (bzw. 556 Euro ab 2025) liegt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Eine Ausnahme besteht bei unvorhersehbaren Überschreitungen, wie z. B. durch Vertretungen bei Krankheit. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website www.minijob-zentrale.de/DE/meta/faq-bereich/lohn/18_mehr_als_556euro_verdienen/faq_18_mehr_als_556euro_verdienen.html Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite auf Kirmes, Jahrmärkten und Weihnachtsmarkt. Demnach arbeite ich nur alle paar Monate unregelmäßig also. Meistens weiß ich nicht wann ich wieder arbeiten muss und erfahre es kurzfristig wenn eine solche Veranstaltung ansteht. Dieses Jahr habe ich im Mai 520€ und von August bis November jeweils 250€ verdient. Januar bis April und Juni nichts. Jetzt im Dezember würde ich mehr als 538€ verdienen. Kriege ich da Probleme?
Hallo, Schwankungen im Verdienst sind im Minijob mit Verdienstgrenze grundsätzlich kein Problem, solange die jährliche Verdienstgrenze nicht überschritten wird. Der Verdienst darf beispielsweise in einem Monat 600 Euro betragen, wenn er in anderen Monaten entsprechend niedriger ausfällt. Wenn Sie ein Jahr durchgehend arbeiten, liegt die Verdienstgrenze im Jahr 2024 bei 6.456 Euro (12 Monate x 538 Euro). Aus Ihren Angaben können wir jedoch nicht entnehmen, ob Sie mehrere Beschäftigungen hintereinander ausgeübt haben oder ob es sich um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis handelt. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine Einzelfallberatung durchführen können. Für Ihre konkrete Frage können Sie unser Service-Telefon unter 0355 2902-70799 kontaktieren oder unser Kontaktformular nutzen: www.minijob-zentrale.de/DE/service/formulare/kontakt/_node.html Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo Ich bin seit Juni als Minijobberin angestellt. Das Gehalt schwankt nach Auftragslage. 2 mal war ich bereits über die Verdienstgrenze von 538€, aber immer unter 750€ Insgesamt werde ich ohne Abzug der Pauschsteuer 4489€ verdienen und eigentluch darf ich doch nur, bis Ende Dezember 3766€ verdienen oder? Oder wird es von Juni 2024 bis mai 2025 berechnet unf vor allem wie, wenn die Verdienstgrenze angehoben wird?
Hallo, Ihr Arbeitgeber muss die Beschäftigung zu Beschäftigungsbeginn versicherungsrechtlich beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer vorausschauenden Prognose und für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei einem Beschäftigungsbeginn im Juni 2024, läuft dieser Zeitraum von Juni 2024 bis Mai 2025. Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn Sie in dieser Zeit durchschnittlich im Monat 538 Euro verdienen, also bis zu 6.456 Euro im gesamten Zeitraum. Dabei kann Ihr monatlicher Verdienst schwanken und Sie können auch mal mehr als 538 Euro im Monat verdienen, solange Sie die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten. Erhöht sich Ihr monatlicher Verdienst ab Januar 2025, z.B. aufgrund der Anhebung des Mindestlohnes, ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Für Prognosen ab dem 1. Januar 2025 ergibt sich unter Beachtung der neuen Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.672 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung). Ihr Arbeitgeber hat außerdem die Möglichkeit aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anzustellen. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, kurze Frage: Ich bin 34, ledig ohne Kinder & übe zwei Tätigkeiten aus: 1. Minijob (Einkommen mtl. ca. 500€) 2. Midijob (Einkommen mtl. ca. 1600 € brutto) Meine Frage: Kann ich selbst auswählen welcher Job in welche Steuerklasse fällt? Ist es so zum Beispiel möglich den Minijob in Steuerklasse 6 einzuordnen und den Midijob in Steuerklasse 1? Oder wird das Zentral festgelegt?
Hallo, im Minijob bestimmt Ihr Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Der Minijob kann pauschal mit 2 Prozent oder individuell nach Ihrer Lohnsteuerklasse besteuert werden. Für den Midijob zahlen Sie Steuern nach Ihrer individuellen Steuerklasse. Für Fragen zur Ihrer individuellen Lohnsteuerklasse wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich habe bereits einen Minijob mit einem Verdienst von ca 350€ monatlich. Nun wurde mir von meiner Hochschule zusätzlich eine auf 4 Monate befristete Stelle als Wissenschaftliche Hilfskraft angeboten, welche ungefähr einen Verdienst von 260€ im Monat aufbringt. Damit würde ich für 4 Monate über den 538€ liegen, allerdings im Jahreswert unterhalb der 6456€. Kann ich diese Stelle problemlos zusagen oder überschreite ich die Grenze mit 4 Zahlungen, welche insgesamt über 538€ liegen zu häufig? Zur Information: Ich bin Student und somit ist es mir soweit ich weiß ja erlaubt mehrere Minijobs anzunehmen. Vielen Dank und viele Grüße
Hallo, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie in den 4 Monaten der Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet über 538 Euro verdienen (350€ + 260 € = 610 €) würden, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig. Nicht zusammengerechnet wird der Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein, können Sie mit einem kurzfristigen Minijob monatlich auch mehr als 538 Euro verdienen. Mehr Infos zu mehreren Minijobs finden Sie auch in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/mehrere-minijobs/ Gern beraten Sie unsere Kolleginnen und Kollegen hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie in den 4 Monaten der Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet über 538 Euro verdienen (350€ + 260 € = 610 €) würden, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig. Nicht zusammengerechnet wird der Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein, können Sie mit einem kurzfristigen Minijob monatlich auch mehr als 538 Euro verdienen. Mehr Infos zu mehreren Minijobs finden Sie auch in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/mehrere-minijobs/ Gern beraten Sie unsere Kolleginnen und Kollegen hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie in den 4 Monaten der Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet über 538 Euro verdienen (350€ + 260 € = 610 €) würden, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig. Nicht zusammengerechnet wird der Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein, können Sie mit einem kurzfristigen Minijob monatlich auch mehr als 538 Euro verdienen. Mehr Infos zu mehreren Minijobs finden Sie auch in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/mehrere-minijobs/ Gern beraten Sie unsere Kolleginnen und Kollegen hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Was bedeutet nicht vorhersehbar? Ist damit auch die Urlaubsvertretung zweimal in Jahr möglich, durch die man die monatliche Verdienstgrenze überschreitet? Wenn man im Jahr 2024 z.B. im Februar und August mehr verdient hat, kann man im Jahr 2025 im Februar mehr verdienen, ohne den Status des Minijobs zu verlieren, und dann wieder im August Ist das korrekt?
Hallo, die Unvorhersehbarkeit ist nicht durch ein bestimmtes Ereignis oder durch einen bestimmten Sachverhalt definiert. Unvorhersehbar ist die Zahlung eines Arbeitsentgelts, welches der Arbeitgeber bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes nicht berücksichtigen konnte, da es zum Zeitpunkt der Prognose nicht bekannt war. Geplante Urlaubsvertretungen gelten als vorhersehbar. Nicht vorhersehbar sind hingegen z. B. Vertretungen aufgrund von Krankheit. Minijobberinnen und Minijobber können in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro (ab 2025) unvorhersehbar überschreiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Für die Prüfung wird ein rückwirkender Zwölf-Monats-Zeitraum betrachtet, ausgehend vom Ende des Monats der Überschreitung. Für ein Überschreiten im Februar 2025 ist der Zwölf-Monats-Zeitraums vom 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 maßgebend. Für ein Überschreiten im August 2025 läuft der maßgebende Zeitraum vom 1. September 2024 bis 31. August 2025. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, wenn Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben, können Sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Der gesamte monatliche Verdienst darf jedoch durchschnittlich 538 Euro nicht überschreiten. Arbeiten Sie volle 12 Monate in beiden Minijobs, ergibt sich so eine Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro. Grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst möglich, solange die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro eingehalten wird. Der Verdienst kann somit in einzelnen Monaten auch mal über 538 Euro liegen. Liegt der Verdienst aber dauerhaft über der Minijob-Verdienstgrenze, handelt es sich nicht mehr um Minijobs. Die Beschäftigungen müssen dann von Ihrem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig zur zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
@@MinijobZentrale es wäre bei mir so, dass ich nur dieses eine Mal im Jahr 2024 die Grenze überschreite. Insgesamt liege ich dann aber immer noch knapp 600€ unter der Jahresverdienstgrenze. Das ist also in Ordnung? Und muss man das dann irgendwie melden, dass man die Verdienstgrenze überschreiten wird? Danke schon mal❤️
Solange Sie die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten, kann Ihr monatlicher Verdienst im Dezember über 538 Euro liegen. Bitte beachten Sie dabei, dass die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro nur dann gilt, wenn die Minijobs für 12 Monate ausgeübt werden (12 x 538 Euro). Eine Meldung dazu ist nicht erforderlich. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Ich bin gerade nach Deutschland gekommen, studiere und darf 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Ich habe derzeit 2 Minijobs. Der eine ist Verkäufer und ich habe 468 Euro im Monat, der andere hat 520 Euro im Monat. Wie viel Steuer muss ich zahlen? Ist es mir gesetzlich erlaubt, 2 Minijobs auszuüben?
Hallo, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie zusammengerechnet über 538 Euro im Monat verdienen, werden Ihre beiden Jobs sozialversicherungspflichtig und Sie müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Außerdem müssen Sie Lohnsteuer entsprechend Ihrer Steuerklasse zahlen. Mehr Infos zum Thema „Minijob im Studium“ finden Sie in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/minijob-studierende/ Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Ich bin bereits dieses Jahr 3 mal über die 538 Grenze hinaus.. bin aber weit unterdem jahresfreibetrag von 6400€+ Muss ich mir jetzt Sorgen machen oder alles entspannt sehen?
Hallo, grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst unproblematisch, solange Sie die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten. Ihr Lohn im Minijob kann also z. B. in einem Monat 638 Euro und im Ausgleich dazu in einem anderen Monat nur 438 Euro sein. Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
4:10 Wo kann man das nachlesen und wie ist die gesetzliche Grundlage? Und wo ist die Grenze zu "ganz erheblich". Wenn Karla im Schnitt die Jahresgrenze nicht reißt müsste die doch Minijobberin bleiben... 🤨
Die Grenze darf ja nur in zwei Kalendermonaten überschritten werden. Deshalb ist sie dann eben bei mehrmaligem überschreiten keine Minijobberin mehr, auch wenn die Jahresgrenze theoretisch eingehalten wird. Gibt auf jeden Fall auch n Artikel bei der Minijob-Zentrale dazu
Hallo,
ein Minijob kann nicht durchgehend vorliegen, wenn der Umfang der Beschäftigung erheblichen Schwankungen unterliegt und diese unverhältnismäßig groß sind.
Von einer erheblichen Schwankung ist dann auszugehen, wenn eine in wenigen Monaten des Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und der Verdienst in den übrigen Monaten des Jahres soweit reduziert werden, dass der Jahresverdienst die Jahresverdienstgrenze für einen Minijob (6.456 Euro) einhält. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Minijob-Grenze kein Minijob vor.
Die Grundlage dafür ist in den Geringfügigkeits-Richtlinien unter Punkt B 2.2.1.2 zu finden. Die Geringfügigkeits-Richtlinien finden Sie auf unserer Internetseite: www.minijob-zentrale.de/DE/service/geringfuegigkeits-richtlinien/geringfuegigkeits-richtlinien_node.html
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
@@MinijobZentrale Hey, sry ich verstehe das ganze nicht. Ich hab hier son Spezialfall. Ich habe im September diesen Jahres meinen ersten Minijob auf 538 € angefangen, neben meinem Hauptjob, weil alles so extrem teuer geworden ist. Nun gehe ich drei Wochen in "Urlaub" (bezieht sich auf den Hauptjob) um genau in dieser Urlaubszeit finanzielle Rücklagen aufzubauen.
D.h ich möchte im September um die 800-900 € verdienen, die Schichten werden bereit gestellt. Der Personaler vom Nebenjob meinte auch sehr sicher dass es ginge und ich dann halt im Oktober/November kürzen treten muss, was ich nachvollziehen kann, aber genau hier ist das Problem . Ich werde dann im Oktober oder November um die 100-150 € verdienen wollen ,aber genau das ist doch eine erhebliche Schwankung oder damit würde ich steuerlich nicht mehr als Minijoberin eingeschätzt werden oder wie.
Hallo,
grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst unproblematisch, solange Sie die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten.
Ihr Lohn im Minijob kann also z. B. in einem Monat 800 Euro und im Ausgleich dazu in einem anderen Monat nur 276 Euro sein.
Problematisch sind erhebliche Schwankungen im Jahresverlauf. Also wenn Sie z.B. ein paar Monate im Jahr sehr viel und das restliche Jahr so gut wie gar nicht arbeiten würden. So wie das Beispiel in unserem Video: Von Oktober bis April liegt der monatliche Verdienst hier bei 1.000€. Auch wenn der Verdienst hier bei maximal 6.456 Euro in 12 Monaten liegen würde, liegt nicht durchgehend ein Minijob vor.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Danke für die ausführliche Antwort meiner ersten Frage 🙂
Ich habe nun noch eine weitere Frage.
Kann ich in meinem Minijob auch mehr als zweimal innerhalb von 12 Monaten die Verdienstgrenze von 556 Euro überschreiten, wenn dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6672 Euro nicht überschritten wird. Also z. B. drei- oder viermal durch Urlaubsvertretungen?
Ja, das ist möglich. Wenn Sie ein Jahr lang ununterbrochen arbeiten, dürfen Sie bis zu 6.672 Euro (ab 2025) verdienen. Entscheidend ist, dass Sie diese jährliche Verdienstgrenze nicht überschreiten.
Ihr monatlicher Verdienst darf schwanken. Die Anzahl der Überschreitungen der 556-Euro-Grenze ist nicht relevant, solange Sie die Jahresverdienstgrenze einhalten.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
@@MinijobZentrale Nochmal vielen Dank für die schnelle Antwort 🙂
Eine Frage: Wenn ich die Verdienstgrenze für einen Minijobber beispielsweise im Oktober erreicht habe könnte ich dann die Gehälter für den November und Dezember einfach sozialversicherungspflichtig erarbeiten?
Hallo,
als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie vor Beginn der Beschäftigung prüfen, ob es sich um einen Minijob handelt. Dazu ermitteln Sie zu Beginn der Beschäftigung den durchschnittlichen monatlichen Verdienst der nächsten zwölf Monate. Zum Verdienst gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung.
Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich 556 Euro im Monat verdienen. Wenn die Beschäftigung ein Jahr lang ununterbrochen ausgeübt wird, liegt die jährliche Verdienstgrenze bei 6.672 Euro. Wird der Minijob in weniger als 12 Monaten ausgeübt, muss die Verdienstgrenze entsprechend reduziert werden.
Überschreitet der durchschnittliche monatliche Verdienst 556 Euro, handelt es sich von Beginn an nicht um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Weitere Informationen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung finden Sie in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/sozialversicherungsrechtliche-beurteilung-minijob/
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
soll man Verdienstgrenze selbst rechnen, wenn der Eintritt im 05.2023 hat? Sein Jahr ist immer von Mai bis April. 05.2023 -12.2023 8*520=4160, 01.2024-04.2024 4*538=2152, Grenze 4160+2152=6312.
Welche Grenze man muss benutzt (2023 Jahr - 6240, 6312 oder 2024 Jahr - 6456)?
Hallo,
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen zu Beginn einer jeder Beschäftigung und bei jeder Änderung der Verhältnisse die Beschäftigung versicherungsrechtlich beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer vorausschauenden Prognose und für einen Zeitraum von 12 Monaten.
Bei einem Beschäftigungsbeginn im Mai 2023, läuft der maßgebende Zeitraum vom Mai 2023 bis April 2024. Im Jahr 2023 lag ein Minijob mit Verdienstgrenze vor, wenn Sie in diesem Zeitraum durchschnittlich im Monat 520 Euro verdienen, also bis zu 6.240 Euro im gesamten Zeitraum.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes anzustellen. Eine erstmalige vorausschauende Betrachtung für eine im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommene Beschäftigung kann demnach zu Beginn des nächsten Kalenderjahres durch eine neue jährliche Betrachtung für dieses Kalenderjahr ersetzt werden.
Im Jahr 2024 liegt die Minijob-Verdienstgrenze bei 538 Euro im Monat. Für Prognosen für das Jahr 2024 ergibt sich damit eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.456 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung).
Die Beschäftigung wäre ebenfalls neu für das Jahr 2024 zu beurteilen, wenn sich der monatliche Verdienst der Minijobberin oder des Minijobbers dauerhaft erhöht hat, z. B. aufgrund der Anhebung des Mindestlohnes zum 1. Januar 2024.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Wie ist das mit Zuschläge? Naxht Feiertage etc und mann immer ca 600-700 bekommt ist ja steuerfrei? Und bei Rente?
Hallo,
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind steuerfreie zusätzliche Einnahmen, wenn der Verdienst, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Ihren Minijobbern diese Zuschläge, zählen diese nicht zum Verdienst im Minijob.
Für Minijobberinnen und Minijobber gilt momentan eine monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro. Verdienen sie durchschnittlich mehr als 538 Euro im Monat, liegt kein Minijob mehr vor.
Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gibt es keine Hinzuverdienstgrenze. Neben der Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden.
Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist jedoch immer rentenunschädlich. Mehr Infos dazu finden Sie in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/minijob-rente-hinzuverdienstgrenze-2025/
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Ich blicke da auch leider nicht so ganz durch. Ich habe in diesem Jahr (2024) im Oktober einen Minijob begonnen und musste von Anbeginn wg Personalmangel und Krankheitsausfälle richtig mithelfen. Ich habe also Oktober 660€ und November 1400€ verdient. Im Dezember wird es auch 1400€ sein. Aber für das Gesamtjahr 2024 bin ich immer noch unter der Gesamtverdienstgrenze. Muss ich da etwas beachten oder ist alles gut?
Hallo,
zu Beginn der Beschäftigung beurteilt Ihr Arbeitgeber, ob es sich um einen Minijob handelt. Dafür wird der voraussichtliche durchschnittliche Verdienst der nächsten zwölf Monate zugrunde gelegt. Bei einem Beschäftigungsbeginn im Oktober 2024 bedeutet das: Der Zeitraum von Oktober 2024 bis September 2025 wird betrachtet.
Im Minijob dürfen Sie durchschnittlich maximal 538 Euro (ab 2025: 556 Euro) pro Monat verdienen. Wenn Sie ein Jahr durchgehend arbeiten, liegt die jährliche Verdienstgrenze bei 6.456 Euro (ab 2025: 6.672 Euro). Arbeiten Sie weniger als 12 Monate, wird die Verdienstgrenze entsprechend anteilig reduziert.
Ihr monatlicher Verdienst kann schwanken, solange Sie die jährliche Verdienstgrenze einhalten. Wenn Ihr durchschnittlicher Verdienst jedoch über 538 Euro (bzw. 556 Euro ab 2025) liegt, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
Eine Ausnahme besteht bei unvorhersehbaren Überschreitungen, wie z. B. durch Vertretungen bei Krankheit. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Website www.minijob-zentrale.de/DE/meta/faq-bereich/lohn/18_mehr_als_556euro_verdienen/faq_18_mehr_als_556euro_verdienen.html
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, ich arbeite auf Kirmes, Jahrmärkten und Weihnachtsmarkt. Demnach arbeite ich nur alle paar Monate unregelmäßig also. Meistens weiß ich nicht wann ich wieder arbeiten muss und erfahre es kurzfristig wenn eine solche Veranstaltung ansteht.
Dieses Jahr habe ich im Mai 520€ und von August bis November jeweils 250€ verdient. Januar bis April und Juni nichts. Jetzt im Dezember würde ich mehr als 538€ verdienen. Kriege ich da Probleme?
Hallo,
Schwankungen im Verdienst sind im Minijob mit Verdienstgrenze grundsätzlich kein Problem, solange die jährliche Verdienstgrenze nicht überschritten wird. Der Verdienst darf beispielsweise in einem Monat 600 Euro betragen, wenn er in anderen Monaten entsprechend niedriger ausfällt.
Wenn Sie ein Jahr durchgehend arbeiten, liegt die Verdienstgrenze im Jahr 2024 bei 6.456 Euro (12 Monate x 538 Euro).
Aus Ihren Angaben können wir jedoch nicht entnehmen, ob Sie mehrere Beschäftigungen hintereinander ausgeübt haben oder ob es sich um ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis handelt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine Einzelfallberatung durchführen können. Für Ihre konkrete Frage können Sie unser Service-Telefon unter 0355 2902-70799 kontaktieren oder unser Kontaktformular nutzen:
www.minijob-zentrale.de/DE/service/formulare/kontakt/_node.html
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo
Ich bin seit Juni als Minijobberin angestellt.
Das Gehalt schwankt nach Auftragslage.
2 mal war ich bereits über die Verdienstgrenze von 538€, aber immer unter 750€
Insgesamt werde ich ohne Abzug der Pauschsteuer
4489€ verdienen und eigentluch darf ich doch nur, bis Ende Dezember 3766€ verdienen oder?
Oder wird es von Juni 2024 bis mai 2025 berechnet unf vor allem wie, wenn die Verdienstgrenze angehoben wird?
Hallo,
Ihr Arbeitgeber muss die Beschäftigung zu Beschäftigungsbeginn versicherungsrechtlich beurteilen. Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer vorausschauenden Prognose und für einen Zeitraum von 12 Monaten. Bei einem Beschäftigungsbeginn im Juni 2024, läuft dieser Zeitraum von Juni 2024 bis Mai 2025.
Ein Minijob mit Verdienstgrenze liegt vor, wenn Sie in dieser Zeit durchschnittlich im Monat 538 Euro verdienen, also bis zu 6.456 Euro im gesamten Zeitraum. Dabei kann Ihr monatlicher Verdienst schwanken und Sie können auch mal mehr als 538 Euro im Monat verdienen, solange Sie die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten.
Erhöht sich Ihr monatlicher Verdienst ab Januar 2025, z.B. aufgrund der Anhebung des Mindestlohnes, ist die Beschäftigung neu zu beurteilen.
Für Prognosen ab dem 1. Januar 2025 ergibt sich unter Beachtung der neuen Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.672 Euro (bei durchgehender mindestens 12 Monate andauernder Beschäftigung).
Ihr Arbeitgeber hat außerdem die Möglichkeit aus abrechnungstechnischen Gründen stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts anzustellen.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo, kurze Frage:
Ich bin 34, ledig ohne Kinder & übe zwei Tätigkeiten aus:
1. Minijob (Einkommen mtl. ca. 500€)
2. Midijob (Einkommen mtl. ca. 1600 € brutto)
Meine Frage:
Kann ich selbst auswählen welcher Job in welche Steuerklasse fällt? Ist es so zum Beispiel möglich den Minijob in Steuerklasse 6 einzuordnen und den Midijob in Steuerklasse 1? Oder wird das Zentral festgelegt?
Hallo,
im Minijob bestimmt Ihr Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Der Minijob kann pauschal mit 2 Prozent oder individuell nach Ihrer Lohnsteuerklasse besteuert werden.
Für den Midijob zahlen Sie Steuern nach Ihrer individuellen Steuerklasse.
Für Fragen zur Ihrer individuellen Lohnsteuerklasse wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Guten Tag, ich habe bereits einen Minijob mit einem Verdienst von ca 350€ monatlich. Nun wurde mir von meiner Hochschule zusätzlich eine auf 4 Monate befristete Stelle als Wissenschaftliche Hilfskraft angeboten, welche ungefähr einen Verdienst von 260€ im Monat aufbringt. Damit würde ich für 4 Monate über den 538€ liegen, allerdings im Jahreswert unterhalb der 6456€. Kann ich diese Stelle problemlos zusagen oder überschreite ich die Grenze mit 4 Zahlungen, welche insgesamt über 538€ liegen zu häufig? Zur Information: Ich bin Student und somit ist es mir soweit ich weiß ja erlaubt mehrere Minijobs anzunehmen.
Vielen Dank und viele Grüße
Hallo,
ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie in den 4 Monaten der Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet über 538 Euro verdienen (350€ + 260 € = 610 €) würden, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig.
Nicht zusammengerechnet wird der Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein, können Sie mit einem kurzfristigen Minijob monatlich auch mehr als 538 Euro verdienen.
Mehr Infos zu mehreren Minijobs finden Sie auch in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/mehrere-minijobs/
Gern beraten Sie unsere Kolleginnen und Kollegen hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie in den 4 Monaten der Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet über 538 Euro verdienen (350€ + 260 € = 610 €) würden, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig.
Nicht zusammengerechnet wird der Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein, können Sie mit einem kurzfristigen Minijob monatlich auch mehr als 538 Euro verdienen.
Mehr Infos zu mehreren Minijobs finden Sie auch in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/mehrere-minijobs/
Gern beraten Sie unsere Kolleginnen und Kollegen hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Hallo,
ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie in den 4 Monaten der Mehrfachbeschäftigung zusammengerechnet über 538 Euro verdienen (350€ + 260 € = 610 €) würden, werden beide Jobs sozialversicherungspflichtig.
Nicht zusammengerechnet wird der Minijob mit Verdienstgrenze mit einer kurzfristigen Beschäftigung. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten die Voraussetzungen dafür erfüllt sein, können Sie mit einem kurzfristigen Minijob monatlich auch mehr als 538 Euro verdienen.
Mehr Infos zu mehreren Minijobs finden Sie auch in unserem Magazin: magazin.minijob-zentrale.de/mehrere-minijobs/
Gern beraten Sie unsere Kolleginnen und Kollegen hierzu auch telefonisch. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Service-Center sind montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 für Sie da.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Was bedeutet nicht vorhersehbar? Ist damit auch die Urlaubsvertretung zweimal in Jahr möglich, durch die man die monatliche Verdienstgrenze überschreitet? Wenn man im Jahr 2024 z.B. im Februar und August mehr verdient hat, kann man im Jahr 2025 im Februar mehr verdienen, ohne den Status des Minijobs zu verlieren, und dann wieder im August Ist das korrekt?
Hallo,
die Unvorhersehbarkeit ist nicht durch ein bestimmtes Ereignis oder durch einen bestimmten Sachverhalt definiert. Unvorhersehbar ist die Zahlung eines Arbeitsentgelts, welches der Arbeitgeber bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes nicht berücksichtigen konnte, da es zum Zeitpunkt der Prognose nicht bekannt war.
Geplante Urlaubsvertretungen gelten als vorhersehbar. Nicht vorhersehbar sind hingegen z. B. Vertretungen aufgrund von Krankheit.
Minijobberinnen und Minijobber können in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres die monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro (ab 2025) unvorhersehbar überschreiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren.
Für die Prüfung wird ein rückwirkender Zwölf-Monats-Zeitraum betrachtet, ausgehend vom Ende des Monats der Überschreitung.
Für ein Überschreiten im Februar 2025 ist der Zwölf-Monats-Zeitraums vom 1. März 2024 bis 28. Februar 2025 maßgebend.
Für ein Überschreiten im August 2025 läuft der maßgebende Zeitraum vom 1. September 2024 bis 31. August 2025.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
@@MinijobZentrale Vielen Dank für die ausführliche Antwort 😊
Heyy, wie ist es, wenn man zwei Minijobs hat und man zB im Dezember bei beiden Minijobs die 538€ verdient. Geht das auch?
Hallo,
wenn Sie keinen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben, können Sie mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Der gesamte monatliche Verdienst darf jedoch durchschnittlich 538 Euro nicht überschreiten.
Arbeiten Sie volle 12 Monate in beiden Minijobs, ergibt sich so eine Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro. Grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst möglich, solange die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro eingehalten wird. Der Verdienst kann somit in einzelnen Monaten auch mal über 538 Euro liegen.
Liegt der Verdienst aber dauerhaft über der Minijob-Verdienstgrenze, handelt es sich nicht mehr um Minijobs. Die Beschäftigungen müssen dann von Ihrem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig zur zuständigen Krankenkasse gemeldet werden.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
@@MinijobZentrale es wäre bei mir so, dass ich nur dieses eine Mal im Jahr 2024 die Grenze überschreite. Insgesamt liege ich dann aber immer noch knapp 600€ unter der Jahresverdienstgrenze. Das ist also in Ordnung? Und muss man das dann irgendwie melden, dass man die Verdienstgrenze überschreiten wird?
Danke schon mal❤️
Solange Sie die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten, kann Ihr monatlicher Verdienst im Dezember über 538 Euro liegen. Bitte beachten Sie dabei, dass die Jahresverdienstgrenze von 6.456 Euro nur dann gilt, wenn die Minijobs für 12 Monate ausgeübt werden (12 x 538 Euro). Eine Meldung dazu ist nicht erforderlich.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Ich bin gerade nach Deutschland gekommen, studiere und darf 120 ganze Tage oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Ich habe derzeit 2 Minijobs. Der eine ist Verkäufer und ich habe 468 Euro im Monat, der andere hat 520 Euro im Monat. Wie viel Steuer muss ich zahlen? Ist es mir gesetzlich erlaubt, 2 Minijobs auszuüben?
Hallo,
ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung können Sie mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Die Verdienste aus den Minijobs dürfen jedoch insgesamt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro durchschnittlich nicht überschreiten. Da Sie zusammengerechnet über 538 Euro im Monat verdienen, werden Ihre beiden Jobs sozialversicherungspflichtig und Sie müssen Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Außerdem müssen Sie Lohnsteuer entsprechend Ihrer Steuerklasse zahlen.
Mehr Infos zum Thema „Minijob im Studium“ finden Sie in unserem Magazin:
magazin.minijob-zentrale.de/minijob-studierende/
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
Ich bin bereits dieses Jahr 3 mal über die 538 Grenze hinaus.. bin aber weit unterdem jahresfreibetrag von 6400€+
Muss ich mir jetzt Sorgen machen oder alles entspannt sehen?
Hallo,
grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst unproblematisch, solange Sie die jährliche Verdienstgrenze von 6.456 Euro einhalten.
Ihr Lohn im Minijob kann also z. B. in einem Monat 638 Euro und im Ausgleich dazu in einem anderen Monat nur 438 Euro sein.
Viele Grüße vom Team der Minijob-Zentrale
@@MinijobZentrale Super danke.