Bei uns im Betrieb gibt es das Modell der agilen Arbeitsmethode. Die Mitarbeiter müssen in einer "Kernarbeitszeit" im Betrieb ihre Arbeit verrichten. Das wird auch dokumentiert. Allerdings müssen die Mitarbeiter die Pausen, die weniger als 10 Minuten dauern (z.B. rauchen, Kaffee trinken) nicht dokumentieren. Das ist eine Form der Vertrauensarbeitszeit, die auch für Unmut in der nicht agilen Belegschaft sorgt. Denn jeder "Normalo" muss jede Pause dokumentieren. Diese Pausen werden natürlich auch vom regulären 8-Stunden Lohn abgezogen. Unser BR ist der Meinung, dass er keine Mitbestimmungsrechte hatte, als die agile Arbeit für einige Mitarbeiter getestet und später auch umgesetzt wurde. Nun nach einem Jahr ist der Betriebsfrieden so gestört, dass dem BR die schuld gegeben wird, nichts unternommen zu haben. Ich denke, dass der BR eine Mitbestimmung hat, auch wenn das im BetrVG nicht eindeutig herauszulesen ist. Zumindest haben wir vom Gremium herausgefunden, dass das agile Arbeitsmodell gleich gegen 3 geltende Betriebsvereinbarungen verstößt. Können wir dem Chef jetzt die Pistole auf die Brust setzen und eine Unterlassung erwirken?
Hallo Sascha, hier besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht grundsätzlich bei allen Arbeitszeitsystemen. Der BR hat hier sogar ein Initiativrecht, d.h. der BR kann eine bestimmte Regelung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit von sich aus vorschlagen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann er die Einigungsstelle anrufen. Unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts getroffene Maßnahmen des AG sind unwirksam. In diesen Fällen hat der BR ggfs. auch einen Unterlassungsanspruch gegen den AG. Viele Grüße dein W.A.F. TH-cam Team
Wird es den geprüft ob sich die Arbeitgeber daran halten oder nicht? Und wenn das mal raus kommt das ein Arbetigeber die Zeiterfassung nicht einhält. Welche Konsequenzen wird es geben?
Hallo Pascal, für die Einhaltung des ArbZG sind die jeweiligen Aufsichtsämter zuständig, vgl. § 17 ArbZG. Konsequenzen reichen von der Anordnung bestimmter Maßnahmen, die der AG vorzunehmen hat (§ 17 Abs.2 ArbZG), bis zur Verhängung von Bußgeldern (§ 22 ArbZG). Viele Grüße dein W.A.F. TH-cam Team
Bei uns im Betrieb gibt es das Modell der agilen Arbeitsmethode. Die Mitarbeiter müssen in einer "Kernarbeitszeit" im Betrieb ihre Arbeit verrichten. Das wird auch dokumentiert. Allerdings müssen die Mitarbeiter die Pausen, die weniger als 10 Minuten dauern (z.B. rauchen, Kaffee trinken) nicht dokumentieren. Das ist eine Form der Vertrauensarbeitszeit, die auch für Unmut in der nicht agilen Belegschaft sorgt. Denn jeder "Normalo" muss jede Pause dokumentieren. Diese Pausen werden natürlich auch vom regulären 8-Stunden Lohn abgezogen. Unser BR ist der Meinung, dass er keine Mitbestimmungsrechte hatte, als die agile Arbeit für einige Mitarbeiter getestet und später auch umgesetzt wurde. Nun nach einem Jahr ist der Betriebsfrieden so gestört, dass dem BR die schuld gegeben wird, nichts unternommen zu haben. Ich denke, dass der BR eine Mitbestimmung hat, auch wenn das im BetrVG nicht eindeutig herauszulesen ist. Zumindest haben wir vom Gremium herausgefunden, dass das agile Arbeitsmodell gleich gegen 3 geltende Betriebsvereinbarungen verstößt. Können wir dem Chef jetzt die Pistole auf die Brust setzen und eine Unterlassung erwirken?
Hallo Sascha, hier besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht grundsätzlich bei allen Arbeitszeitsystemen. Der BR hat hier sogar ein Initiativrecht, d.h. der BR kann eine bestimmte Regelung in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit von sich aus vorschlagen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann er die Einigungsstelle anrufen. Unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts getroffene Maßnahmen des AG sind unwirksam. In diesen Fällen hat der BR ggfs. auch einen Unterlassungsanspruch gegen den AG.
Viele Grüße
dein W.A.F. TH-cam Team
Wird es den geprüft ob sich die Arbeitgeber daran halten oder nicht? Und wenn das mal raus kommt das ein Arbetigeber die Zeiterfassung nicht einhält. Welche Konsequenzen wird es geben?
Hallo Pascal, für die Einhaltung des ArbZG sind die jeweiligen Aufsichtsämter zuständig, vgl. § 17 ArbZG. Konsequenzen reichen von der Anordnung bestimmter Maßnahmen, die der AG vorzunehmen hat (§ 17 Abs.2 ArbZG), bis zur Verhängung von Bußgeldern (§ 22 ArbZG).
Viele Grüße
dein W.A.F. TH-cam Team
@@BetriebsratVideo Problematik wird hier sein: Wo kein Kläger, da kein Richter.