Der Hahn erklärt Eingriffsrecht - § 18 POG Durchsuchung von Personen

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  • เผยแพร่เมื่อ 29 ม.ค. 2025

ความคิดเห็น • 5

  • @derhahnerklarteingriffsrec365
    @derhahnerklarteingriffsrec365  4 ปีที่แล้ว

    00:00 Einleitung
    00:37 Überblick
    03:48 Zweck der Maßnahme
    07:03 Grundrechtsbetroffenheit
    10:08 Tatbestand § 18 Abs. 1 POG
    18:30 Tatbestand § 18 Abs. 2 POG
    20:33 Tatbestandsmerkmal „nach den Umständen“
    21:53 Rechtsfolge
    23:49 Anordnungskompetenz
    24:13 Form- und Verfahrensvorschriften
    24:47 Verhältnismäßigkeit
    26:51 Beispiel 1
    29:28 Beispiel 2
    30:47 Beispiel 3
    32:51 Beispiel 4
    33:46 Beispiel 5
    35:01 Zusammenfassung 1
    35:29 Zusammenfassung 2
    35:45 Verabschiedung
    HINWEIS: Die Videos stellen die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Erscheinens dar und basieren auf Literaturmeinungen sowie Rechtsprechungen. Teilweise werden auch kritische Inhalte aus verschiedenen Blickwinkeln diskutiert. Jede Nutzerin / Jeder Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, die Inhalte auf Aktualität sowie Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür wird keine Gewähr übernommen.

    • @lorenzokarter4100
      @lorenzokarter4100 3 ปีที่แล้ว

      i guess im asking the wrong place but does anybody know of a trick to log back into an Instagram account??
      I somehow lost the password. I would love any tips you can offer me!

    • @coltongenesis1517
      @coltongenesis1517 3 ปีที่แล้ว

      @Lorenzo Karter instablaster :)

  • @sebastianszczyra7283
    @sebastianszczyra7283 4 ปีที่แล้ว

    Nach welcher Norm darf die Frau im letzten Fallbeispiel durchsucht werden ? Nach § 18 (2) Nr. 3 POG ?

    • @derhahnerklarteingriffsrec365
      @derhahnerklarteingriffsrec365  4 ปีที่แล้ว

      Hallo Sebastian Szczyra und vielen Dank für deine Nachricht. Der Sachverhalt bietet nicht viele Informationen, da hier der Schwerpunkt bei der Form- / Verfahrensvorschrift nach § 18 Abs. 4 POG und der Ausnahme von der grundsätzlich gleichgeschlechtlichen Durchsuchung liegt. Zumindest eine Identitätsfeststellung sollte hier durchgeführt werden. Insofern könnte § 18 Abs. 2 Nr. 2 POG als Ermächtigung für die Durchsuchung herangezogen werden. In Abhängigkeit von der konkreten Situation könnte auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 POG als Ermächtigung dienen. Wenn also Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person einen Gegenstand mit sich führt, der nach § 22 POG sicherstellt werden darf. Das verdächtige Verhalten könnte eine solche Tatsache darstellen. Ob in dieser Situation ein Festhalten der Person, also eine freiheitsentziehende Maßnahme, wie in § 18 Abs. 2 Nr. 3 POG gefordert, rechtmäßig wäre, ist aufgrund des geschilderten Sachverhalts schwer zu begründen.