00:00 Einleitung 00:37 Überblick 03:48 Zweck der Maßnahme 07:03 Grundrechtsbetroffenheit 10:08 Tatbestand § 18 Abs. 1 POG 18:30 Tatbestand § 18 Abs. 2 POG 20:33 Tatbestandsmerkmal „nach den Umständen“ 21:53 Rechtsfolge 23:49 Anordnungskompetenz 24:13 Form- und Verfahrensvorschriften 24:47 Verhältnismäßigkeit 26:51 Beispiel 1 29:28 Beispiel 2 30:47 Beispiel 3 32:51 Beispiel 4 33:46 Beispiel 5 35:01 Zusammenfassung 1 35:29 Zusammenfassung 2 35:45 Verabschiedung HINWEIS: Die Videos stellen die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Erscheinens dar und basieren auf Literaturmeinungen sowie Rechtsprechungen. Teilweise werden auch kritische Inhalte aus verschiedenen Blickwinkeln diskutiert. Jede Nutzerin / Jeder Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, die Inhalte auf Aktualität sowie Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür wird keine Gewähr übernommen.
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Hallo Sebastian Szczyra und vielen Dank für deine Nachricht. Der Sachverhalt bietet nicht viele Informationen, da hier der Schwerpunkt bei der Form- / Verfahrensvorschrift nach § 18 Abs. 4 POG und der Ausnahme von der grundsätzlich gleichgeschlechtlichen Durchsuchung liegt. Zumindest eine Identitätsfeststellung sollte hier durchgeführt werden. Insofern könnte § 18 Abs. 2 Nr. 2 POG als Ermächtigung für die Durchsuchung herangezogen werden. In Abhängigkeit von der konkreten Situation könnte auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 POG als Ermächtigung dienen. Wenn also Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person einen Gegenstand mit sich führt, der nach § 22 POG sicherstellt werden darf. Das verdächtige Verhalten könnte eine solche Tatsache darstellen. Ob in dieser Situation ein Festhalten der Person, also eine freiheitsentziehende Maßnahme, wie in § 18 Abs. 2 Nr. 3 POG gefordert, rechtmäßig wäre, ist aufgrund des geschilderten Sachverhalts schwer zu begründen.
00:00 Einleitung
00:37 Überblick
03:48 Zweck der Maßnahme
07:03 Grundrechtsbetroffenheit
10:08 Tatbestand § 18 Abs. 1 POG
18:30 Tatbestand § 18 Abs. 2 POG
20:33 Tatbestandsmerkmal „nach den Umständen“
21:53 Rechtsfolge
23:49 Anordnungskompetenz
24:13 Form- und Verfahrensvorschriften
24:47 Verhältnismäßigkeit
26:51 Beispiel 1
29:28 Beispiel 2
30:47 Beispiel 3
32:51 Beispiel 4
33:46 Beispiel 5
35:01 Zusammenfassung 1
35:29 Zusammenfassung 2
35:45 Verabschiedung
HINWEIS: Die Videos stellen die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen Erscheinens dar und basieren auf Literaturmeinungen sowie Rechtsprechungen. Teilweise werden auch kritische Inhalte aus verschiedenen Blickwinkeln diskutiert. Jede Nutzerin / Jeder Nutzer ist selbst dafür verantwortlich, die Inhalte auf Aktualität sowie Richtigkeit zu überprüfen. Hierfür wird keine Gewähr übernommen.
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@Lorenzo Karter instablaster :)
Nach welcher Norm darf die Frau im letzten Fallbeispiel durchsucht werden ? Nach § 18 (2) Nr. 3 POG ?
Hallo Sebastian Szczyra und vielen Dank für deine Nachricht. Der Sachverhalt bietet nicht viele Informationen, da hier der Schwerpunkt bei der Form- / Verfahrensvorschrift nach § 18 Abs. 4 POG und der Ausnahme von der grundsätzlich gleichgeschlechtlichen Durchsuchung liegt. Zumindest eine Identitätsfeststellung sollte hier durchgeführt werden. Insofern könnte § 18 Abs. 2 Nr. 2 POG als Ermächtigung für die Durchsuchung herangezogen werden. In Abhängigkeit von der konkreten Situation könnte auch § 18 Abs. 1 Nr. 2 POG als Ermächtigung dienen. Wenn also Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Person einen Gegenstand mit sich führt, der nach § 22 POG sicherstellt werden darf. Das verdächtige Verhalten könnte eine solche Tatsache darstellen. Ob in dieser Situation ein Festhalten der Person, also eine freiheitsentziehende Maßnahme, wie in § 18 Abs. 2 Nr. 3 POG gefordert, rechtmäßig wäre, ist aufgrund des geschilderten Sachverhalts schwer zu begründen.