3:57 das ist leider quatsch. bei einem zustimmungsgesetz braucht der bundesrat keinen einspruch einzulegen. vielmehr können bundestag oder bundesregierung den vermittlungsausschuss einberufen, danach ist es aber trotzdem alleinige entscheidung des bundesrates, ob er dem gesetz ZUSTIMMT oder eben nicht. wenn nicht, dann gilt das gesetz als nicht beschlossen.
Wenn ich mich nicht irre stimmt die Bezeichnung "einfache Mehrheit" im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und Zurückweisen eines Einspruches des Bundesrates nicht. Aus dem genannten Art. 74 IV entnehme ich, dass sowohl Einspruch, als auch dessen Zurückweisung eine "Mitgliedermehrheit" oder auch "absolute Mehrheit" erfordern. Das wäre dann meines Erachtens ab 5:42 falsch eingeblendet! Sollte ich das falsch verstanden haben tut es mir leid! Danke auf jeden Fall für deine Videos und den Aufwand, den du betreibst!!
Vielen dank für die Mühe und Arbeit die du dir mit den Videos machst!! Ein kleiner (unwichtiger) Fehler hat sich eingeschlichen: Art. 104a IV nicht Art. 104 IV :)
Wenn der Bundesrat den Gesetzesentwurf verneint (also auch keinen VA einberuft) geht das Gesetz also wieder zurück zum Bundestag, welcher das Gesetz überprüft und ggf. ändert. Ist das so korrekt? LG Niklas Vielen Dank für diesen Aufwand und die guten Videos! :)
Sehe ich auch so. Paragraph Einunddreißig, hast du da vielleicht was durcheinandergehauen? Auch Art. 85 I S.2 GG ist demnach falsch. Es müsste Art. 85 I S.1 heißen.
vielen dank erstmal ,dass du dir soviel mühe machst deine videos sind sehr hilfreich im Zuge der klausurvorbeireitung. habe ich das so richtig verstanden..... der br kann bei Einspruchsgesetzen nur den va einberufen oder eben nicht widersprechen, womit der Entwurf als beschloßen gilt. und bei Zustimmungsgesetzen kann er jedoch auch einen Einspruch einlegen bzw dem gesetzt widersprechen ohne den va einzuberufen, womit das gesetzt als gescheitert gilt. ? lg schonmal
77 II hat nix mit Zusimmungsgesetzen zu tun, außer dem S 3. Zustimmungsgesetze werden in 77 IIa genannt...77 II ist das normale Verfahren für beide Arten der Gesetze, und allgemeine Bestimmungen...
Auch 4 Jahre später rettest du noch verzweifelte Seelen, vielen Dank dafür! :D
8 Jahre*
Puuuh, ich glaube du rettest mir gerade die Klausur, vielen Dank dafür :D
Dankeschön für deine Reihe zum Staarsorganisationsrecht🙏🏼
Schreibe Anfang Februar und weiß nicht, was ich ohne deine Erklärungen gemacht hätte🎀
3:57 das ist leider quatsch. bei einem zustimmungsgesetz braucht der bundesrat keinen einspruch einzulegen. vielmehr können bundestag oder bundesregierung den vermittlungsausschuss einberufen, danach ist es aber trotzdem alleinige entscheidung des bundesrates, ob er dem gesetz ZUSTIMMT oder eben nicht. wenn nicht, dann gilt das gesetz als nicht beschlossen.
Eigentlich schon 'ne Frechheit, dass er das Ganze nach fünf Jahren immer noch nicht runtergenommen hat
bist du dumm?
Wenn ich mich nicht irre stimmt die Bezeichnung "einfache Mehrheit" im Zusammenhang mit dem Zustandekommen und Zurückweisen eines Einspruches des Bundesrates nicht. Aus dem genannten Art. 74 IV entnehme ich, dass sowohl Einspruch, als auch dessen Zurückweisung eine "Mitgliedermehrheit" oder auch "absolute Mehrheit" erfordern. Das wäre dann meines Erachtens ab 5:42 falsch eingeblendet! Sollte ich das falsch verstanden haben tut es mir leid! Danke auf jeden Fall für deine Videos und den Aufwand, den du betreibst!!
Deine Videos geben mir echt noch Hoffnung das Ganze hier zu bestehen
Du rettest mich so! Vielen Dank!!!
Vielen Dank für deine Videos!
Vielen dank für die Mühe und Arbeit die du dir mit den Videos machst!! Ein kleiner (unwichtiger) Fehler hat sich eingeschlichen: Art. 104a IV nicht Art. 104 IV :)
Das ist schon kein unwichtiger Fehler, also nicht so schüchtern!
Dankeschön, ich war schon am verzweifeln, wieso das nicht zum Thema passt 😅
du bist einfach der Beste!
Wenn der Bundesrat den Gesetzesentwurf verneint (also auch keinen VA einberuft) geht das Gesetz also wieder zurück zum Bundestag, welcher das Gesetz überprüft und ggf. ändert.
Ist das so korrekt?
LG Niklas
Vielen Dank für diesen Aufwand und die guten Videos! :)
Art. 104 hat doch gar nichts mit Zustimmung oder Bundesrat zu tun oder?
Sehe ich auch so. Paragraph Einunddreißig, hast du da vielleicht was durcheinandergehauen? Auch Art. 85 I S.2 GG ist demnach falsch. Es müsste Art. 85 I S.1 heißen.
Ok, du hast es korriegiert nachdem ich fertig gelesen hatte^^
er meinte wahrscheinlich Art.104a IV
vielen dank erstmal ,dass du dir soviel mühe machst deine videos sind sehr hilfreich im Zuge der klausurvorbeireitung.
habe ich das so richtig verstanden.....
der br kann bei Einspruchsgesetzen nur den va einberufen oder eben nicht widersprechen, womit der Entwurf als beschloßen gilt.
und bei Zustimmungsgesetzen
kann er jedoch auch einen Einspruch einlegen bzw dem gesetzt widersprechen ohne den va einzuberufen, womit das gesetzt als gescheitert gilt.
?
lg schonmal
Ehre
Buntes Rad?
Ermittlung-
sausschuss?
77 II hat nix mit Zusimmungsgesetzen zu tun, außer dem S 3. Zustimmungsgesetze werden in 77 IIa genannt...77 II ist das normale Verfahren für beide Arten der Gesetze, und allgemeine Bestimmungen...