Absolute Weltklasse! Vielen Dank das Sie Ihr Wissen mit uns teilen. Ich bin 31, Glasreiniger und Welszüchter, aber meine Leidenschaft ist das Steuerrecht und die Unternehmensführung. Ihre Videos sind jedes Mal eine wertvolle Bereicherung für mich :)
Ein Punkt trotzdem: bei der Liechtensteinischen Stiftung muss man die Entscheidungsgewalt überwiegend in fremde Hände geben, bei der deutschen darf das der Stifter und nach dessen Ableben seine Nachkommen übernehmen. Das kann Vor- und Nachteile haben, u.a. auch je nachdem wieviel man seinen Nachkommen vertraut und in wieweit man vertraut, dass sich diese Liechtensteinischen Verwalter wirklich korrekt verhalten. Das ist subjektiv, ich persönlich würde meinen Kindern mehr vertrauen.
Umso wichtiger ist eine gute Foundation Governance, das ein vernünftiges Verhältnis von Verantwortung und Kontrolle aller Bereiche der Stiftung und aller Akteure vorsieht. Es dürfen sich insbesondere keine "Mandate für die Ewigkeit" ergeben, die sich liechtensteinische Treuhänder gerne mal versuchen, für sich selbst zu sichern. Die braucht man übrigens sowohl bei liechtensteinischen als auch deutschen Stiftungen, denn auch bei Familienmitgliedern ist es erfahrungsgemäss nicht falsch, wenn diese vom Stifter definierte und von Dritten kontrollierte Leitplanken erhalten, innerhalb derer sie sich bewegen dürfen.
Man muss die Entscheidungsgewalt und Kontrolle völlig in fremde Hände geben, da es sonst keine steuerliche Begünstigung durch den deutschen Staat gibt. Die Personen in den Kontrollorganen müssen Fremde sein und in keinerlei Abhängigkeit oder verwandtschaftliches Verhältnis zum Stifter haben. Und mehr Personen in verschiedenen Ämtern erhöhen im wesentlichen nur die Kosten, ohne die Sicherheit für den Stifter wesentlich zu erhöhen. Es gibt einige öffentliche Fälle wo die Stifter durch die Treuhänder quasi enteignet wurden, und die Stiftung durch die Treuhänder ausgenommen wurde, aber selbst die Gerichte nicht weiter geholfen haben. In Lichtenstein kennt quasi jeder jeden und deshalb sind Interessenskonflikte nicht völlig auszuschließen. Übrigens gilt das auch für die Berater vor der Gründung. Ich tendiere daher eher zur Familienstiftung, da der Stifter nicht nur selbst die Richtung der Stiftung bestimmen kann, sondern auch wenn nötig Stiftungsorgane mit geeigneten Familienmitglieder besetzt werden können. Etwaige Nachteile bei der Familienstiftung wie die Erbersatzsteuer sehe ich eher nur auf dem Papier. Einmal gibt es auch hier Gestaltungsmöglichkeiten um diese zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Zum Anderen werden die deutlich höheren Gründungs- und Betreibskosten eine Lichtensteiner Stiftung, den Nachteil bei der Erbersatzsteuer der Familienstiftung übersteigen, oder zumindest den Unterschied unwesentlich machen. Die Erbersatzsteuer macht ohne Berücksichtigung des Freibetrags 1 % Belastung pro Jahr aus. Eine entsprechende Stiftungsverwaltung inklusive der Vermögensverwaltung dürfte auch nicht weniger als 1 %/Jahr kosten, eher tendenziell mehr. Insofern sollten bei der Entscheidung für ein Modell eher andere Faktoren als Steuerersparnis eine Rolle spielen, wie z.B. ob man gedenkt D dauerhaft zu verlassen. Aber die Kernfrage ist tatsächlich ob man hier absolut Fremden mit handfesten eigenen wirtschaftlichen Interessen mehr vertraut als der eigenen Familie.
Ich habe von einigen Seiten gehört, dass die Verwaltungsgebühren für einen notwendigen Treuhänder in Liechtenstein bei min. 10.000€ pro Jahr liegen, gegebenenfalls zzgl. eines prozentualen Anteils auf den Vermögenswert der Familienstiftung. Kommt das durchschnittlich hin? Eine Erbersatzsteuer von 300.000€, was dem Verwaltungsaufwand in Liechtenstein für 30 Jahre aus dem oben genannten Beispiel entspricht, muss ich erstmal auslösen. Zudem bin ich komplett Abhängig vom Treuhänder, der seine Preise jederzeit erhöhen kann und Liechtenstein ist klein, viel Wechselmöglichkeiten habe ich dann vermutlich nicht. Deshalb lohnt sich das voraussichtlich nicht ab 3 Millionen Vermögen, sondern erst bei viel höheren Vermögen, sodass mir Verwaltungskosten von z.B. 300.000€ - 500.000€ für 30 Jahre wenig ausmachen.
Vermögen an Frau übertragen, genau mein Humor🤣. Das erleichtert dann auch die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung. Die Idee, der Ehefrau frühzeitig Vermögen zu übertragen ist irgendwie nicht so richtig clever.
Es ist halt die Frage ob man eine wirkliche Familie ist, oder nur eine Zweckgemeinschaft auf Zeit ist. Wenn man hier schon mit dem Gedanken an die Scheidung in die Ehe geht, wird man sicherheitshalber sowieso vorab eine Gütertrennung vereinbart haben.
Im angelsächsischen Raum hört man oft Positives über Trusts. In Deutschland ansässigen Personen wird von einem Trust jedoch in der Regel abgeraten. Könnten Sie näher erläutern, warum das der Fall ist und welche rechtlichen Herausforderungen für Deutsche dabei relevant sind? Danke!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Juhn, ein wirklich sehr gutes und wichtiges Video, vielen Dank dafür. Ich beschäftige mich in den letzten Monaten intensiv mit dem Thema Asset Protection und war auch bereits mit Ihrer Kanzlei in einem erfolgreichen Beratungstermin. Welchen Einfluss im Sinne von Kontrolle/Kontrollverlust könnten digitale Zentralbankwährungen auf das Thema Asset Protection haben? Ich glaube dass das zukünftig ein wesentlicher Faktor beim Thema Vermögensschutz werden könnte. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Digitale Währungen werden dem Eigentümer zugeordnet werden. Auch hier können Stiftungen einen Mehrwert bieten, weil im Eigentum der Stiftung stehende Vermögenswerte der Stiftung zugeordnet werden.
Kann man nachträglich bei einer Stiftung die Begünstigten wechseln lassen? Es ist ja nicht unwahrscheinlich, dass es nach mehreren Jahren zu einer Scheidung und erneuten Heirat mit neuer Partnerin/neuem Partner kommt.
Ja, mit einer entsprechend dynamischen Formulierung in der Stiftungsdokumentation geht das. Allerdings müssen die steuerlichen Missbrauchsvermeidungsvorschriften im Wohnsitzland der Begünstigten beachtet werden.
Jetzt Erstberatungstermin vereinbaren: www.juhn.com/terminvereinbarung/
Absolute Weltklasse! Vielen Dank das Sie Ihr Wissen mit uns teilen. Ich bin 31, Glasreiniger und Welszüchter, aber meine Leidenschaft ist das Steuerrecht und die Unternehmensführung. Ihre Videos sind jedes Mal eine wertvolle Bereicherung für mich :)
VielenDank.
CJ
Top Übersicht! 👍
Ein Punkt trotzdem: bei der Liechtensteinischen Stiftung muss man die Entscheidungsgewalt überwiegend in fremde Hände geben, bei der deutschen darf das der Stifter und nach dessen Ableben seine Nachkommen übernehmen. Das kann Vor- und Nachteile haben, u.a. auch je nachdem wieviel man seinen Nachkommen vertraut und in wieweit man vertraut, dass sich diese Liechtensteinischen Verwalter wirklich korrekt verhalten. Das ist subjektiv, ich persönlich würde meinen Kindern mehr vertrauen.
Umso wichtiger ist eine gute Foundation Governance, das ein vernünftiges Verhältnis von Verantwortung und Kontrolle aller Bereiche der Stiftung und aller Akteure vorsieht. Es dürfen sich insbesondere keine "Mandate für die Ewigkeit" ergeben, die sich liechtensteinische Treuhänder gerne mal versuchen, für sich selbst zu sichern. Die braucht man übrigens sowohl bei liechtensteinischen als auch deutschen Stiftungen, denn auch bei Familienmitgliedern ist es erfahrungsgemäss nicht falsch, wenn diese vom Stifter definierte und von Dritten kontrollierte Leitplanken erhalten, innerhalb derer sie sich bewegen dürfen.
Man muss die Entscheidungsgewalt und Kontrolle völlig in fremde Hände geben, da es sonst keine steuerliche Begünstigung durch den deutschen Staat gibt. Die Personen in den Kontrollorganen müssen Fremde sein und in keinerlei Abhängigkeit oder verwandtschaftliches Verhältnis zum Stifter haben. Und mehr Personen in verschiedenen Ämtern erhöhen im wesentlichen nur die Kosten, ohne die Sicherheit für den Stifter wesentlich zu erhöhen. Es gibt einige öffentliche Fälle wo die Stifter durch die Treuhänder quasi enteignet wurden, und die Stiftung durch die Treuhänder ausgenommen wurde, aber selbst die Gerichte nicht weiter geholfen haben. In Lichtenstein kennt quasi jeder jeden und deshalb sind Interessenskonflikte nicht völlig auszuschließen. Übrigens gilt das auch für die Berater vor der Gründung.
Ich tendiere daher eher zur Familienstiftung, da der Stifter nicht nur selbst die Richtung der Stiftung bestimmen kann, sondern auch wenn nötig Stiftungsorgane mit geeigneten Familienmitglieder besetzt werden können.
Etwaige Nachteile bei der Familienstiftung wie die Erbersatzsteuer sehe ich eher nur auf dem Papier. Einmal gibt es auch hier Gestaltungsmöglichkeiten um diese zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Zum Anderen werden die deutlich höheren Gründungs- und Betreibskosten eine Lichtensteiner Stiftung, den Nachteil bei der Erbersatzsteuer der Familienstiftung übersteigen, oder zumindest den Unterschied unwesentlich machen. Die Erbersatzsteuer macht ohne Berücksichtigung des Freibetrags 1 % Belastung pro Jahr aus. Eine entsprechende Stiftungsverwaltung inklusive der Vermögensverwaltung dürfte auch nicht weniger als 1 %/Jahr kosten, eher tendenziell mehr.
Insofern sollten bei der Entscheidung für ein Modell eher andere Faktoren als Steuerersparnis eine Rolle spielen, wie z.B. ob man gedenkt D dauerhaft zu verlassen. Aber die Kernfrage ist tatsächlich ob man hier absolut Fremden mit handfesten eigenen wirtschaftlichen Interessen mehr vertraut als der eigenen Familie.
Ziel : Liechtensteinische Stiftung :-) !
Ich habe von einigen Seiten gehört, dass die Verwaltungsgebühren für einen notwendigen Treuhänder in Liechtenstein bei min. 10.000€ pro Jahr liegen, gegebenenfalls zzgl. eines prozentualen Anteils auf den Vermögenswert der Familienstiftung. Kommt das durchschnittlich hin?
Eine Erbersatzsteuer von 300.000€, was dem Verwaltungsaufwand in Liechtenstein für 30 Jahre aus dem oben genannten Beispiel entspricht, muss ich erstmal auslösen. Zudem bin ich komplett Abhängig vom Treuhänder, der seine Preise jederzeit erhöhen kann und Liechtenstein ist klein, viel Wechselmöglichkeiten habe ich dann vermutlich nicht.
Deshalb lohnt sich das voraussichtlich nicht ab 3 Millionen Vermögen, sondern erst bei viel höheren Vermögen, sodass mir Verwaltungskosten von z.B. 300.000€ - 500.000€ für 30 Jahre wenig ausmachen.
Vermögen an Frau übertragen, genau mein Humor🤣. Das erleichtert dann auch die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen der Scheidung. Die Idee, der Ehefrau frühzeitig Vermögen zu übertragen ist irgendwie nicht so richtig clever.
Es ist halt die Frage ob man eine wirkliche Familie ist, oder nur eine Zweckgemeinschaft auf Zeit ist. Wenn man hier schon mit dem Gedanken an die Scheidung in die Ehe geht, wird man sicherheitshalber sowieso vorab eine Gütertrennung vereinbart haben.
Im angelsächsischen Raum hört man oft Positives über Trusts. In Deutschland ansässigen Personen wird von einem Trust jedoch in der Regel abgeraten. Könnten Sie näher erläutern, warum das der Fall ist und welche rechtlichen Herausforderungen für Deutsche dabei relevant sind? Danke!
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Juhn,
ein wirklich sehr gutes und wichtiges Video, vielen Dank dafür. Ich beschäftige mich in den letzten Monaten intensiv mit dem Thema Asset Protection und war auch bereits mit Ihrer Kanzlei in einem erfolgreichen Beratungstermin. Welchen Einfluss im Sinne von Kontrolle/Kontrollverlust könnten digitale Zentralbankwährungen auf das Thema Asset Protection haben? Ich glaube dass das zukünftig ein wesentlicher Faktor beim Thema Vermögensschutz werden könnte. Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Digitale Währungen werden dem Eigentümer zugeordnet werden. Auch hier können Stiftungen einen Mehrwert bieten, weil im Eigentum der Stiftung stehende Vermögenswerte der Stiftung zugeordnet werden.
@@vermoegensschutz Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Jetzt am Programm "Steuergestaltung 12.0" mit Prof. Dr. Christoph Juhn teilnehmen: www.juhn.com/steuern/gestaltung
Kann man nachträglich bei einer Stiftung die Begünstigten wechseln lassen? Es ist ja nicht unwahrscheinlich, dass es nach mehreren Jahren zu einer Scheidung und erneuten Heirat mit neuer Partnerin/neuem Partner kommt.
Ja, mit einer entsprechend dynamischen Formulierung in der Stiftungsdokumentation geht das. Allerdings müssen die steuerlichen Missbrauchsvermeidungsvorschriften im Wohnsitzland der Begünstigten beachtet werden.