StPO Revisionsrecht Teil 2 - Einführung in die Begründetheit; Fehler bzgl. Prozessvoraussetzungen

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  • เผยแพร่เมื่อ 27 ม.ค. 2025

ความคิดเห็น • 15

  • @travelingpauli328
    @travelingpauli328 3 หลายเดือนก่อน +4

    Rettet mir grade so den Hintern, danke!!!

  • @victorwaldberg7570
    @victorwaldberg7570 4 ปีที่แล้ว +7

    Genial zur ersten Einarbeitung und schnellen Wiederholung, vielen Dank!

  • @DIDI-po6lc
    @DIDI-po6lc 2 ปีที่แล้ว +2

    Besser als Rep, vielen Dank!!!

  • @luisameyer2290
    @luisameyer2290 ปีที่แล้ว +2

    Sehr gute Erklärung, vielen Dank! :)

  • @bootsy1209
    @bootsy1209 ปีที่แล้ว +2

    Vielen Dank für die tollen Videos und Erklärungen! Gibt es die Fälle zur Zulässigkeit und generell die Folien irgendwo zum runterladen?

    • @ag-leiterdr.eickererklartd2184
      @ag-leiterdr.eickererklartd2184  ปีที่แล้ว

      Leider nicht. Ursprünglich habe ich die Videos in der Coronazeit für meine damaligen Referendare gemacht, für diese waren auch die Folien gedacht.

  • @simonfritsch9922
    @simonfritsch9922 2 ปีที่แล้ว +3

    Vielen Dank, super Videos. Ich meine einen kleinen Fehler bei Folie 24 gefunden zu haben: 207 StPo, nicht StGB, richtig?

    • @ag-leiterdr.eickererklartd2184
      @ag-leiterdr.eickererklartd2184  2 ปีที่แล้ว

      Stimmt, dort muss es StPO heißen, StGB ergibt keinen Sinn. Gut aufgepasst! Viel Erfolg noch bei der weiteren Ausbildung!

  • @arndtapper5468
    @arndtapper5468 2 ปีที่แล้ว +1

    20:44 Ich dachte das Schöffengericht dürfte auch eine Strafe über 4 Jahren aussprechen, es dürfe lediglich nicht dort mit einer Straferwartung über 4 Jahren angeklagt werden

    • @ag-leiterdr.eickererklartd2184
      @ag-leiterdr.eickererklartd2184  2 ปีที่แล้ว +1

      Die Antwort gibt § 24 Abs. 2 GVG: Das AG (auch das Schöffengericht) darf nicht über 4 hinaus gehen. Vielleicht verwechselst Du hier etwas: Der Strafrichter (!) darf - wenn ursprünglich allenfalls zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten waren (§ 25 Nr. 2 GVG) - durchaus über zwei Jahre hinausgehen, z.B. wenn sich im Nachhinein weitere strafschärfende Umstände ergeben.

    • @arndtapper5468
      @arndtapper5468 2 ปีที่แล้ว

      @@ag-leiterdr.eickererklartd2184 Alles klar, ich denke, das habe ich verwechselt. Vielen Dank für die Illumination ;)