Eine Behörde existiert aber nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn eine angebliche Behörde eine Steuernummer besitzt wird diese angeblich Behörde zu einem Betrieb gewerblicher Art ( Körperschaftsteuergesetz ) und darin wird ganz klar unterschieden zwischen ein BGA und einem Hoheitsbetrieb (Behörde/Amt). Beides BGA und Hoheitsbetrieb können aber nicht aus steuerrechtlichen Gründen zusammengefasst werden. Auch eine Behörden Beleihung ist rechtlich unzulässig (Unternehmen xyz *als* xyz-Behörde)
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung folgt aus § 37 Abs. 6 VwVfG; fehlt diese oder ist sie falsch gilt § 58 Abs. 2 VwGO: aus der Monatsfrist für Klage oder Widerspruch wird eine Jahresfrist. Der VA wird aber allein hierdurch nicht rechtswidrig
Super angenehme Stimme. Da kann man auch mal länger zuhören ohne abzuschalten. :)
DANKE!!! Meine Klausur ist gerettet :)
Danke, gute Stimme.
Super erklärt!
Verstehe einfach 0
Man kann es so sagen, du geht’s zur Behörde und stellst einen Antrag .
Könnt ihr Beispiele für einen konkreten und einen abstrakten Sachverhalt nennen?
Ist der Verwaltungsakt legitim ohne Rechtsbelehrung und ohne einen schriftlichen Antrag der Behörde?
Der VA wird durch eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nicht rechtswidrig. Es ändern sich nur die Fristen.
Super!
Eine Behörde existiert aber nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, wenn eine angebliche Behörde eine Steuernummer besitzt wird diese angeblich Behörde zu einem Betrieb gewerblicher Art ( Körperschaftsteuergesetz ) und darin wird ganz klar unterschieden zwischen ein BGA und einem Hoheitsbetrieb (Behörde/Amt).
Beides BGA und Hoheitsbetrieb können aber nicht aus steuerrechtlichen Gründen zusammengefasst werden.
Auch eine Behörden Beleihung ist rechtlich unzulässig (Unternehmen xyz *als* xyz-Behörde)
Im Pappermann (NRW) ist es §1 Abs.2 VwVfG NRW. Ansonsten sehr gutes Video!
Muss den jedem Verwaltungsakt auch eine Rechtsbelehrung angeheftet sein. Oder eine Rechtsbelehrung stattfinden? Was wenn nicht?
Die Notwendigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung folgt aus § 37 Abs. 6 VwVfG; fehlt diese oder ist sie falsch gilt § 58 Abs. 2 VwGO: aus der Monatsfrist für Klage oder Widerspruch wird eine Jahresfrist.
Der VA wird aber allein hierdurch nicht rechtswidrig
Unser rechtskunde lehlet hat immer gesagt.. Wenn er nachts am Bett steht musuh das auswendig kommen 😊
dein ernst Mika
2:46 ... kein link in der infobox
Keine Beispiele genannt und dadurch unverständlich für mich
Nichts gecheckt viel zu schnell plus zu viele fachwörter ohne Beispiele
Danke nichts verstanden