Hey hätte eine Frage zum Verwaltungshelfer. Das handeln des Verwaltungshelfer kann ja der Behörde zugerechnet werden, sodass wir eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit haben. Somit würde die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO vorliegen (soweit es sich um eine Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art und keine spezialgesetzliche abdrängende Zuweisung vorliegt). Würden wir dann bei der weiteren Prüfung der Zulässigkeit unter 2. Statthaftigkeit der Anfechtungs- V.-klage bei dem Punkt „Behörde“ rausfliegen, zumal ein Verwaltungshelfer nicht hoheitlich handelt? Wenn ja, wie könnte man ansonsten sich gegen einen Verwaltungshelfer öffentlich rechtlich zu wehr setzen, zumal sein Verhalten der Behörde zugerechnet werden kann. Quelle für die Zurechnung des Verwaltungshelfer der Behörde: Alpmann Schmidt Wüstenbecker/Sommer Verwaltungsrecht AT 16. Auflage RN.: 38 Ich hoffe, dass ich mich verständlich aufgedrückt habe.. Vielen Dank im Voraus!
Du wendest dich ja gegen die Behörde und nicht gegen den Verwaltungshelfer. Der Verwaltungshelfer ist ja nur "ausübendes Organ", sein Verhalten wird in der Tat der Behörde zugerechnet. Des Weiteren fliegst du auch nicht beim Punkt "hoheitlich" raus, weil die Behörde handelt ja durch den Verwaltungshelfer einseitig (z.B. Du darfst hier nicht parken, daher wirst du durch den Abschleppunternehmer, einen Verwaltungshelfer, abgeschleppt. Das ist einseitig.) Ich hoffe das ist klar geworden :)
Kommentar für den Algorithmus. Vielen Dank für deine Mühe!
Danke dir!
Danke für die Klausurhinweise!
Gerne!
Ich feier Deinen Kanal :) LG aus Ingolstadt
Danke! Grüße zurück aus München
Hey hätte eine Frage zum Verwaltungshelfer. Das handeln des Verwaltungshelfer kann ja der Behörde zugerechnet werden, sodass wir eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit haben. Somit würde die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO vorliegen (soweit es sich um eine Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art und keine spezialgesetzliche abdrängende Zuweisung vorliegt). Würden wir dann bei der weiteren Prüfung der Zulässigkeit unter 2. Statthaftigkeit der Anfechtungs- V.-klage bei dem Punkt „Behörde“ rausfliegen, zumal ein Verwaltungshelfer nicht hoheitlich handelt?
Wenn ja, wie könnte man ansonsten sich gegen einen Verwaltungshelfer öffentlich rechtlich zu wehr setzen, zumal sein Verhalten der Behörde zugerechnet werden kann.
Quelle für die Zurechnung des Verwaltungshelfer der Behörde: Alpmann Schmidt Wüstenbecker/Sommer Verwaltungsrecht AT 16. Auflage RN.: 38
Ich hoffe, dass ich mich verständlich aufgedrückt habe..
Vielen Dank im Voraus!
Du wendest dich ja gegen die Behörde und nicht gegen den Verwaltungshelfer. Der Verwaltungshelfer ist ja nur "ausübendes Organ", sein Verhalten wird in der Tat der Behörde zugerechnet. Des Weiteren fliegst du auch nicht beim Punkt "hoheitlich" raus, weil die Behörde handelt ja durch den Verwaltungshelfer einseitig (z.B. Du darfst hier nicht parken, daher wirst du durch den Abschleppunternehmer, einen Verwaltungshelfer, abgeschleppt. Das ist einseitig.)
Ich hoffe das ist klar geworden :)