Endlich mal eine anschauliche Erklärung. Das ist ja nicht immer ganz einfach zu unterscheiden. Dank dem Vereinfacher bin ich da nun schlauer geworden 😎
Wie cool, dass das mal jemand anschaulich erklärt! Wir haben bei uns im Verein oft genau diese Frage zu klären, welchem der vier Bereiche Einnahmen zuzuordnen sind. Frage: Wir vermieten gelegentlich einen eigentlich von uns für Ausbildungszwecke genutzten Tagungsraum an Dritte, die darin eine eigene Veranstaltung durchführen. Wäre das dann Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Alles Gute und viel Erfolg für 2021 🍀
Liebe Nadine, eine gute Frage! Die kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten wird dem Bereich des Steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebszugeordnet. Als ungefähre Daumen Regel kann man festhalten, dass kurzfristig immer die tageweise Vermietung von Räumen ist, im Regel Fall aber auch die Vermietung über mehrere Tage oder einige Wochen. Im Regel Fall wird eine Vermietung für einen Zeitraum von sechs Monaten und mehr jedenfalls den Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet. Herzliche Grüße und ebenfalls ein tolles neues Jahr vom Vereinfacher-Team!
Danke für dieses wieder einmal auschlußreiche Video. Wir hatten einen Wechsel im Vorstand und sind dabei den Verein wieder auf die richtige Spur zu führen. Und da sind derzeit einige Fragen offen: U.a. veranstalten wir in unserem Kleingartenverein feste (das war bereits vor dem Wehsel so), Sommerfest, Kinderfest, Herbstfest. Was mich nun immer noch im unklaren lässt. Dürfen wir, wenn wir gemeinnützig sind (diese wollen wir nun beantragen, leider war der Verein bis dato nicht gemeinnützig), Preislisten für Getränke und Speisen auslegen? Alle Einnahmen wollen wir, satzungskonform, im Verein investieren, z.B. die Renovierung des Vereinsheims, in die Gartenfachberatung, in gemeinschaftliche Beete für die Mitglieder.
Ja, ein gemeinnütziger Verein darf Preislisten für Speisen und Getränke auslegen. Der Verkauf führt aber zu Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das bedeutet: der Speisen- und Getränkeverkauf ist gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig, führt aber dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einnahmen. Daran ändert auch nichts, dass die Überschüsse für die Vereinszwecke verwendet werden. Ob im Ergebnis aber wirklich eine Steuerpflicht entsteht, hängt im Einzelfall vom Umfang der steuerpflichtigen Tätigkeiten insgesamt ab; wenn diese im Jahr € 45.000 nicht übersteigen, unterliegen die Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer, werden also im Ergebnis nicht besteuert.
Das ist nur insoweit korrekt, als dass der Verein gemeinnützig ist. Hierzu muss dann beispielsweise dem depotführenden Institut der Nachweis der Steuerbefreiung vorgelegt werden.
Sehr schönes Video! Für unseren Verein möchten wir gerne T-Shirts mit dem Vereinslogo verkaufen. Zum EInen können die Träger damit ihre SOlidarität bekunden und zum Anderen soll der gesamte Gewinn für den Vereinszweck verwendet werden. Der T-Shirt-Verkauf ist natürlich nicht direkt unser Vereinszweck. Fallen wir damit in den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb?
Ein tolles Vorhaben, dass ihr da in Angriff nehmen möchtet. Leider begründet ihr mit so einer Tätigkeit in jedem Fall einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb, auch wenn die Gewinne dem Vereinszweck zugeführt werden. Aber habt auf jeden Fall den Freibetrag in Höhe von 40.000€/Jahr des § 64 III AO im Kopf.
Das Video fand ich sehr angenehm zu sehen - schöne Struktur und verständliche Formulierungen. Herzlichen Dank!
Endlich mal eine anschauliche Erklärung. Das ist ja nicht immer ganz einfach zu unterscheiden. Dank dem Vereinfacher bin ich da nun schlauer geworden 😎
Sehr simpel und einfach erklärt, vielleicht ein bisschen lang aber trotzdem top!
Danke für das tolle Video, gerade die Anschaulichkeit mit der Grafik hat mir sehr gefallen.
Vereins ABC klingt ja sehr interessant, ich bin gespannt was uns da noch so erwartet ;)
Mal wieder sehr anschaulich und verständlich erklärt, wie immer!
Tolles Video, super Grafik, simple Erklärung, da gibts nur eins zu sagen und zwar Vielen Dank!
Wie cool, dass das mal jemand anschaulich erklärt! Wir haben bei uns im Verein oft genau diese Frage zu klären, welchem der vier Bereiche Einnahmen zuzuordnen sind. Frage: Wir vermieten gelegentlich einen eigentlich von uns für Ausbildungszwecke genutzten Tagungsraum an Dritte, die darin eine eigene Veranstaltung durchführen. Wäre das dann Vermögensverwaltung oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Alles Gute und viel Erfolg für 2021 🍀
Liebe Nadine, eine gute Frage! Die kurzfristige Vermietung von Räumlichkeiten wird dem Bereich des Steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebszugeordnet. Als ungefähre Daumen Regel kann man festhalten, dass kurzfristig immer die tageweise Vermietung von Räumen ist, im Regel Fall aber auch die Vermietung über mehrere Tage oder einige Wochen. Im Regel Fall wird eine Vermietung für einen Zeitraum von sechs Monaten und mehr jedenfalls den Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet. Herzliche Grüße und ebenfalls ein tolles neues Jahr vom Vereinfacher-Team!
Lieber Thomas, wow, super, was für eine schnelle Reaktion auf meine Frage! Vielen Dank, macht weiter so! 👍
Danke für dieses wieder einmal auschlußreiche Video.
Wir hatten einen Wechsel im Vorstand und sind dabei den Verein wieder auf die richtige Spur zu führen. Und da sind derzeit einige Fragen offen:
U.a. veranstalten wir in unserem Kleingartenverein feste (das war bereits vor dem Wehsel so), Sommerfest, Kinderfest, Herbstfest. Was mich nun immer noch im unklaren lässt. Dürfen wir, wenn wir gemeinnützig sind (diese wollen wir nun beantragen, leider war der Verein bis dato nicht gemeinnützig), Preislisten für Getränke und Speisen auslegen? Alle Einnahmen wollen wir, satzungskonform, im Verein investieren, z.B. die Renovierung des Vereinsheims, in die Gartenfachberatung, in gemeinschaftliche Beete für die Mitglieder.
Ja, ein gemeinnütziger Verein darf Preislisten für Speisen und Getränke auslegen. Der Verkauf führt aber zu Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das bedeutet: der Speisen- und Getränkeverkauf ist gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig, führt aber dem Grunde nach zu steuerpflichtigen Einnahmen. Daran ändert auch nichts, dass die Überschüsse für die Vereinszwecke verwendet werden. Ob im Ergebnis aber wirklich eine Steuerpflicht entsteht, hängt im Einzelfall vom Umfang der steuerpflichtigen Tätigkeiten insgesamt ab; wenn diese im Jahr € 45.000 nicht übersteigen, unterliegen die Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer, werden also im Ergebnis nicht besteuert.
Warte heißt das wenn mein Verein Aktien handelt und Gewinne durch dividenden und Kurssteigerungen erziehlt zahlt er keine Kapitalertragsteuer?
Das ist nur insoweit korrekt, als dass der Verein gemeinnützig ist. Hierzu muss dann beispielsweise dem depotführenden Institut der Nachweis der Steuerbefreiung vorgelegt werden.
Sehr schönes Video!
Für unseren Verein möchten wir gerne T-Shirts mit dem Vereinslogo verkaufen. Zum EInen können die Träger damit ihre SOlidarität bekunden und zum Anderen soll der gesamte Gewinn für den Vereinszweck verwendet werden. Der T-Shirt-Verkauf ist natürlich nicht direkt unser Vereinszweck.
Fallen wir damit in den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb?
Ein tolles Vorhaben, dass ihr da in Angriff nehmen möchtet. Leider begründet ihr mit so einer Tätigkeit in jedem Fall einen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb, auch wenn die Gewinne dem Vereinszweck zugeführt werden. Aber habt auf jeden Fall den Freibetrag in Höhe von 40.000€/Jahr des § 64 III AO im Kopf.